Verhinderungspflege: Wann ist sie steuerfrei?
Wer eine Ersatzpflege bezahlt, fragt sich schnell: Muss die Ersatzperson das Geld versteuern? Für die pflegebedürftige Person selbst sind die Leistungen der Verhinderungspflege grundsätzlich steuerfrei, sie leitet die Beträge nur weiter. Ob die Ersatzpflegeperson etwas versteuern muss, hängt vom Verwandtschaftsgrad und der Motivation ab. Hier lesen Sie die beiden entscheidenden Voraussetzungen.

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Wie dieser Beitrag entstanden ist
Geschrieben, geprüft und verantwortet von Hendrik Dohmeyer, Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
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Das Wichtigste in Kürze
- Für die pflegebedürftige Person sind Erstattungen der Pflegekasse grundsätzlich keine steuerpflichtigen Einnahmen – sie werden zur Bezahlung der Ersatzpflege weitergeleitet.
- Für die Ersatzpflegeperson sind die Zahlungen grundsätzlich Einnahmen. Unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 36 EStG können sie steuerfrei sein.
- Begünstigt sind Angehörige sowie andere Personen, die gegenüber der pflegebedürftigen Person eine sittliche Pflicht erfüllen.
- Die steuerfreie Obergrenze richtet sich nach dem Pflegegeld (§ 37 SGB XI) – nicht automatisch nach dem Budget der Verhinderungspflege.
- Eine berufsmäßige oder auf Erwerb ausgerichtete Pflegetätigkeit ist anders zu beurteilen.
Ich bin kein Steuerberater. Dieser Beitrag dient der redaktionellen Orientierung und ersetzt keine steuerliche Beratung. Fragen Sie im Zweifel Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater nach den für Sie geltenden Möglichkeiten.
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1. Welche Beträge fließen überhaupt?
Bis zum 30.6.2025 konnten Sie die regulären 1.685 € aus der Pflegeversicherung für die Verhinderungspflege beanspruchen, aufstockbar um bis zu 843 € aus der Kurzzeitpflege – zusammen also bis zu 2.528 €. Seit dem 1.7.2025 steht Ihnen der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € zur Verfügung.
Diesen Betrag können Sie an entferntere Verwandte, Nachbarn, Freunde und andere Unterstützer zahlen. Übernimmt die Ersatzpflege dagegen nicht erwerbsmäßig jemand, der mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebt, ist die Erstattung für die eigentliche Ersatzpflege begrenzt: auf das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes im Jahr (bis 30.6.2025 das 1,5-Fache). Daneben lassen sich zusätzlich erstatten:
- nachgewiesene notwendige Aufwendungen der Ersatzpflegeperson, etwa Fahrtkosten oder Verdienstausfall — viele Pflegekassen orientieren sich bei Pkw-Fahrten an einer Kilometerpauschale, klären Sie den Satz mit Ihrer Kasse,
- oder die Bezahlung entfernterer Verwandter, Nachbarn und Freunde.
Insgesamt bleibt es beim Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € als Obergrenze.
Für die Höhe der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI zählt, ob die Ersatzpflegeperson bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit der pflegebedürftigen Person zusammenlebt. Für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 36 EStG gelten dagegen die eigenständigen Voraussetzungen des Steuerrechts.
Das sind zwei voneinander unabhängige Prüfungen, sie dürfen nicht verwechselt werden. Wer sozialrechtlich als naher Angehöriger gilt, muss steuerrechtlich nicht dazugehören und umgekehrt.
2. Wie wird die Verhinderungspflege steuerlich behandelt?
Zahlungen an die Ersatzpflegeperson können steuerlich Einnahmen darstellen — die verbreitete Annahme, es handele sich stets um kleine, unbeachtliche Entschädigungen, ist falsch. Erfüllen sie die Voraussetzungen des § 3 Nr. 36 EStG, bleiben sie bis zur dort vorgesehenen Grenze steuerfrei. Ob darüber hinaus eine Angabe in der Einkommensteuererklärung nötig ist und an welcher Stelle, hängt von der konkreten steuerlichen Einordnung der Tätigkeit ab.
Die privat vereinbarte Ersatzpflege fällt nicht allein deshalb unter die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale. Diese Befreiungen haben eigene Voraussetzungen: Sie setzen eine nebenberufliche Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten Einrichtung voraus — ein Beschäftigungsverhältnis ist dafür allerdings nicht erforderlich. Für privat weitergeleitete Zahlungen der Verhinderungspflege ist deshalb regelmäßig § 3 Nr. 36 EStG die maßgebliche Vorschrift.
3. Angehörige: Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 36 EStG
Die gute Botschaft steht direkt im Gesetz: Nach § 3 Nr. 36 EStG sind die weitergeleiteten Zahlungen steuerfrei, wenn sie von Angehörigen des Pflegebedürftigen erbracht werden – bis zur Höhe des Pflegegeldes, mindestens bis zur Höhe des Entlastungsbetrags.
§ 3 Nr. 36 EStG · sinngemäß
Steuerfrei sind Einnahmen für körperbezogene Pflege, pflegerische Betreuung oder Hilfe im Haushalt bis zur Höhe des Pflegegeldes (§ 37 SGB XI), wenn Angehörige sie erbringen oder andere Personen, die damit eine sittliche Pflicht gegenüber der pflegebedürftigen Person erfüllen. Gesetzestext ansehen
Entscheidend ist, wer steuerrechtlich als „Angehöriger“ zählt. Viele Beiträge im Internet setzen hier fälschlich die sozialrechtliche Grenze der Verhinderungspflege (2. Grad) an. Maßgeblich ist aber § 15 der Abgabenordnung, und der arbeitet nicht mit einer einfachen Grenze „bis zum dritten Grad“, sondern zählt bestimmte Gruppen auf. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie sind dabei ohne Gradgrenze erfasst, auch Urgroßeltern oder Urenkel. Zu den Angehörigen zählen unter anderem:
- Ehegatten und Lebenspartner sowie Verlobte,
- Verwandte und Verschwägerte gerader Linie (Eltern, Groß-, Schwieger-, Stiefeltern, Kinder, Adoptiv-/Pflege-/Schwieger-/Enkelkinder),
- Geschwister und deren Kinder (Nichten/Neffen),
- Geschwister der Eltern (Tanten/Onkel), Schwägerinnen und Schwager,
- bestimmte Pflegeeltern und Pflegekinder.
Die Steuerfreiheit bleibt übrigens bestehen, auch wenn eine Ehe oder Lebenspartnerschaft, die das Verhältnis begründet hat, nicht mehr besteht (§ 15 AO). § 15 AO ansehen
Wer in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, gehört allein deswegen nicht zum Angehörigenkreis des § 15 AO — anders als etwa im Pflegezeitgesetz. Das heißt aber nicht, dass versteuert werden muss: Bei unverheirateten Partnern kommt die zweite Alternative des § 3 Nr. 36 EStG in Betracht, die sittliche Verpflichtung (siehe nächster Abschnitt). Automatisch gegeben ist sie nicht; das wird im Einzelfall beurteilt.
4. Steuerfrei durch eine „sittliche Verpflichtung“
Für Personen, die nicht zum Angehörigenkreis des § 15 AO gehören, gibt es einen zweiten Weg: Die Ersatzpflege wird aus einer „sittlichen Pflicht“ heraus geleistet (so die zweite Alternative von § 3 Nr. 36 EStG). Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat das eingeordnet:
Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages · sinngemäß
Eine solche sittliche Pflicht kann regelmäßig angenommen werden, wenn die Pflegeperson nur für einen Pflegebedürftigen tätig wird. Ausarbeitung als PDF
Wichtig ist, was daraus nicht folgt: Wer zwei oder drei Personen versorgt, ist nicht automatisch steuerpflichtig. Es entfällt lediglich die Regelvermutung. Eine auf eine einzelne pflegebedürftige Person beschränkte Hilfe spricht für eine sittliche Verpflichtung; werden dagegen regelmäßig mehrere Menschen gegen Entgelt versorgt, spricht das eher für eine erwerbsorientierte Tätigkeit. Entschieden wird im Einzelfall — legen Sie dem Finanzamt eine kurze Erläuterung Ihrer persönlichen Beziehung bei.
5. Wie viel darf jährlich steuerfrei gezahlt werden?
Die Obergrenze orientiert sich am steuerfreien Pflegegeld: Der steuerfreie Betrag ist maximal auf die Summe des jährlichen Pflegegeldes des individuellen Pflegegrades begrenzt. Die rechte Spalte ist damit die Zahl, um die es geht.
| Pflegegrad | Pflegegeldje Monat | Höchstbetrag im JahrPflegegeld × 12 |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Pflegegeld | 1.572 € (Entlastungsbetrag × 12) |
| Pflegegrad 2 | 347 € | 4.164 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 7.188 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 9.600 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 11.880 € |
Ein Beispiel: Bei Pflegegrad 3 beträgt die aus dem Pflegegeld abgeleitete jährliche Höchstgrenze 7.188 €. Der Gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege liegt mit 3.539 € deutlich darunter. Damit kann eine Zahlung von bis zu 3.539 € vollständig innerhalb der betragsmäßigen Grenze liegen — steuerfrei bleibt sie aber nur, wenn auch die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des § 3 Nr. 36 EStG erfüllt sind.
Das gilt ab Pflegegrad 2 durchgehend: Die betragsmäßige Grenze liegt überall über dem Jahresbetrag von 3.539 €. Eng wird es erst, wenn zusätzlich zum Budget weitere Zahlungen an dieselbe Person fließen.
Der Betrag ist allerdings nur eine von mehreren Fragen. Für die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 36 EStG kommt es außerdem auf die Art der Hilfe, auf die Angehörigeneigenschaft oder eine sittliche Pflicht und darauf an, dass die Pflege insgesamt nicht erwerbsmäßig erfolgt.
Wird die Hilfe regelmäßig und planmäßig gegen Entgelt geleistet, können neben der Einkommensteuer weitere Fragen entstehen: ein Beschäftigungsverhältnis, ein Minijob, ein Gewerbe oder eine selbstständige Tätigkeit. Lassen Sie das im Zweifel steuerlich prüfen, bevor eine dauerhafte Vereinbarung entsteht.
Und bei Pflegegrad 1? Dort gibt es weder Pflegegeld noch Verhinderungspflege — die gibt es erst ab Pflegegrad 2. § 3 Nr. 36 EStG sieht für diesen Fall aber ausdrücklich eine Steuerbefreiung mindestens bis zur Höhe des Entlastungsbetrags vor. Damit ist die frühere Lücke für Pflegegrad 1 geschlossen.
6. Und bei mehreren Pflegebedürftigen?
Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Bei Angehörigen ist für jedes Pflegeverhältnis einzeln zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 3 Nr. 36 EStG erfüllt sind. Bei nicht verwandten Pflegepersonen gewinnt zusätzlich die Frage an Gewicht, ob gegenüber der jeweiligen Person tatsächlich eine sittliche Verpflichtung besteht oder ob die Tätigkeit bereits erwerbsmäßigen Charakter hat.
Die verbreitete Annahme, bei mehreren Pflegebedürftigen stehe grundsätzlich nur ein einziger Freibetrag zur Verfügung, lässt sich aus § 3 Nr. 36 EStG nicht ableiten. Bei solchen Konstellationen lohnt eine steuerliche Einzelfallprüfung.
7. Muss die Zahlung in die Steuererklärung?
Ob und an welcher Stelle Einnahmen aus einer Ersatzpflege in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind, hängt von der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit ab. Eine allgemeine Zuordnung zu einer bestimmten Anlage ist nicht möglich, insbesondere macht eine gelegentliche Ersatzpflege niemanden automatisch zur Arbeitnehmerin oder zum Arbeitnehmer.
Sind die Voraussetzungen des § 3 Nr. 36 EStG erfüllt, bleiben die begünstigten Einnahmen bis zur gesetzlichen Grenze steuerfrei. Bewahren Sie dennoch Abrechnungen, Zahlungsnachweise und eine kurze Dokumentation der persönlichen Beziehung zur pflegebedürftigen Person auf.
Werden mehrere Personen betreut, wird die Ersatzpflege regelmäßig oder erwerbsmäßig ausgeübt oder werden die gesetzlichen Grenzen überschritten, sollte die steuerliche Einordnung mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung geklärt werden.
8. Häufige Fragen zur Versteuerung
Ist stundenweise Verhinderungspflege steuerpflichtig?
Ob stundenweise oder tageweise gepflegt wird, entscheidet nicht über die Steuerpflicht. Maßgeblich sind die Voraussetzungen des § 3 Nr. 36 EStG, die persönliche Beziehung beziehungsweise sittliche Verpflichtung und die Höhe der Einnahmen.
Zählt Verhinderungspflege als Einkommen?
Bei der Ersatzpflegeperson handelt es sich grundsätzlich um Einnahmen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, bleiben sie bis zur maßgeblichen Grenze steuerfrei. Bei der pflegebedürftigen Person führt die Kostenerstattung der Pflegekasse grundsätzlich nicht zu einem steuerpflichtigen Gewinn.
Müssen nahe Angehörige die Verhinderungspflege versteuern?
In vielen Fällen nicht. Angehörige können die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 36 EStG nutzen, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind und die Einnahmen die maßgebliche Höchstgrenze nicht überschreiten.
Was bedeutet „sittliche Verpflichtung“?
Sie beschreibt eine enge persönliche Verpflichtung zur Hilfe, die auch ohne rechtliche Pflicht besteht. Bei einer einzelnen pflegebedürftigen Person wird sie nach der Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes regelmäßig eher angenommen als bei einer auf mehrere Personen ausgerichteten Tätigkeit.
Ist das gesamte Budget von 3.539 € automatisch steuerfrei?
Nein. Die 3.539 € sind die sozialrechtliche Obergrenze des Gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Die steuerliche Befreiung richtet sich nach § 3 Nr. 36 EStG und damit insbesondere nach dem persönlichen Verhältnis und der Höhe des Pflegegeldes.
Wo trage ich steuerfreie Einnahmen ein?
Das hängt von der steuerlichen Einordnung der Tätigkeit ab. Die Einnahmen und die Gründe für die Steuerbefreiung sollten dokumentiert werden. Ihre Steuerberatung oder das Finanzamt kann sagen, welche Anlage im konkreten Fall richtig ist.
Quellen und weiterführende Informationen
- § 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen
- § 15 AO – Angehörige
- Bundesgesundheitsministerium: Verhinderungspflege
- Wissenschaftlicher Dienst: Einkommensteuerliche Behandlung weitergeleiteter Zahlungen (PDF)
Mit dem Verhinderungspflege-Rechner im Pflege-Cockpit halten Sie Einsätze, Zahlungen und Abrechnungen nachvollziehbar fest und haben die Belege beisammen, wenn das Finanzamt nachfragt.
Verhinderungspflege Steuer § 3 Nr. 36 EStG





