Technische Pflegehilfsmittel
Pflegebett, Lagerungshilfe, Hausnotruf: Geräte, die die Pflege zu Hause möglich machen. Die Pflegekasse zahlt sie oder die Krankenkasse. Wer das vorher klärt, spart sich eine Ablehnung.

Transparenz
Wie dieser Beitrag entstanden ist
Geschrieben, geprüft und verantwortet von Hendrik Dohmeyer, Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
- KI hilft beim Recherchieren von Quellen, beim Ordnen von Gedanken und dabei, Behördendeutsch verständlich zu machen.
- KI entscheidet nichts. Jede Zahl, jede Frist und jede rechtliche Aussage prüfe ich selbst, bevor sie hier steht.
Pflegehilfsmittel oder Hilfsmittel?
Zwei Kassen, zwei Regelwerke und im Alltag zwei Ansprechpartner, die sich beide für unzuständig halten können. Grob gilt:
- Die Pflegekasse zahlt, wenn ein Gerät die häusliche Pflege erleichtert, Beschwerden lindert oder ein selbstständigeres Leben ermöglicht. Ein Pflegebett ist das klassische Beispiel.
- Die Krankenkasse zahlt, wenn ein Gerät den Erfolg einer Behandlung sichert oder eine Behinderung ausgleicht. Ein ärztlich verordneter Rollstuhl gehört meist hierher, ebenso Prothesen, Hörgeräte oder ein Rollator.
Vom Produktnamen lässt sich das nicht ableiten. Dasselbe Gerät kann je nach Zweck bei der einen oder der anderen Kasse liegen. Die gute Nachricht: Sie müssen das nicht selbst entscheiden. Stellen Sie den Antrag dort, wo Sie es für richtig halten — die Kasse ist verpflichtet, ihn an die zuständige Stelle weiterzuleiten, wenn sie es nicht ist. Sagen Sie im Zweifel dazu: „Bitte prüfen Sie auch die Zuständigkeit.“
Was dazugehören kann
Anerkannt ist, was im Pflegehilfsmittelverzeichnis steht. Beispiele, keine Zusage:
- Pflegebetten und Zubehör: Aufrichthilfe, Bettverlängerung, Seitensicherung.
- Lagerungshilfen, Kissen und Rollen, die Positionswechsel möglich machen.
- Hilfen beim Umsetzen: Rutschbrett, Drehscheibe, Haltegürtel, in schweren Fällen ein Lifter.
- Hausnotrufsysteme, dazu gibt es eine eigene Seite.
- Pflegerollstühle, Toilettenstuhl, Badewannenlifter.
So läuft der Antrag
- Bedarf klären, mit der Pflegefachkraft, dem Pflegedienst oder in der Pflegeberatung. Wer beschreiben kann, wobei es hakt, bekommt das passendere Gerät.
- Die Empfehlung einer Pflegefachperson nutzen. Sie kann im Rahmen ihrer Leistungen oder beim Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 ein konkretes Hilfsmittel empfehlen. Liegt eine solche Empfehlung bei Antragstellung vor und ist sie höchstens zwei Wochen alt, wird die Notwendigkeit unter den Voraussetzungen der Richtlinien nach § 17a SGB XI vermutet. Eine ärztliche Verordnung ist dann nicht nötig, und es gilt die Dreiwochenfrist.
- Bei der Pflegekasse anrufen und nach dem Verfahren und den Vertragspartnern fragen. Viele Kassen arbeiten mit festen Sanitätshäusern.
- Die Begründung aus dem Alltag schreiben: nicht „Pflegebett nötig“, sondern „das Aufstehen aus dem normalen Bett gelingt seit dem Schlaganfall nicht mehr allein, die Tochter hebt täglich dreimal“.
- Die Entscheidung abwarten, bevor etwas bestellt wird.
- Lieferung, Einweisung, Wartung und Rückgabe klären, am besten schriftlich.
Zu den Fristen: Die Pflegekasse muss über den Antrag grundsätzlich innerhalb von drei Wochen entscheiden. Wird eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst beteiligt, sind es fünf Wochen. Kann die Kasse die Frist aus einem hinreichenden Grund nicht einhalten, muss sie das rechtzeitig schriftlich mitteilen und eine taggenaue neue Frist nennen. Geschieht das nicht, gilt die beantragte Leistung nach § 40 Absatz 7 SGB XI als genehmigt.
Kaufen Sie das Hilfsmittel deshalb trotzdem nicht vorschnell selbst. Aus der Genehmigungsfiktion folgt zunächst ein durchsetzbarer Anspruch auf die Versorgung, nicht automatisch eine gesicherte Zusage, jeden privaten Kauf zu erstatten. Verlangen Sie schriftlich die Versorgung oder lassen Sie sich beraten.
Zuzahlung, Leihe und Befreiung
- Volljährige zahlen 10 Prozent zu, höchstens 25 € je Hilfsmittel. Nicht je Monat, sondern einmal je Gerät.
- Befreiung ist möglich, wer bereits von Zuzahlungen befreit ist, sollte das bei der Kasse ansprechen.
- Leihgeräte bleiben Eigentum des Sanitätshauses oder der Kasse. Für Sie heißt das: keine Zuzahlung, aber auch keine eigenmächtigen Umbauten.
- Wartung und Reparatur gehören beim Leihgerät zum Vertrag. Klären Sie, wen Sie anrufen, wenn nachts die Bettsteuerung ausfällt.
- Bei Rückgabe, nach einem Umzug ins Heim oder im Todesfall — meldet man sich beim Leistungserbringer. Die Geräte einfach zu entsorgen, kann teuer werden.
Sicher auswählen und benutzen
- Passt es in die Wohnung? Türbreiten, Kurven im Flur, Aufzug, Stockwerk. Ein Pflegebett, das nicht ins Schlafzimmer passt, steht am Ende im Wohnzimmer.
- Passt es zum Menschen? Belastbarkeit, Körpergröße, Greifkraft, Sehvermögen. Eine Fernbedienung mit winzigen Symbolen nützt niemandem.
- Die Einweisung ist Pflichtbestandteil guter Versorgung — lassen Sie sie sich geben, auch wenn das Gerät einfach aussieht. Und lassen Sie alle einweisen, die es bedienen.
- Vorsicht bei Gebrauchtkäufen im Internet: Erstattung, Wartung und Haftung sind dann meist Ihre Sache.
- Seitengitter am Pflegebett sind rechtlich heikel — mehr dazu unter Richtig lagern.
Wie geht es weiter?
- Hausnotruf — im Notfall Hilfe rufen können
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch — Handschuhe, Desinfektion, Einlagen
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen — wenn es um Umbauten geht
- Sicher aufstehen und umsetzen — die Handgriffe dazu
- Druckstellen vorbeugen
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Anspruch und Zuzahlung: § 40 SGB XI, Rechtsstand 1. Januar 2026.
- Entscheidungsfristen und Genehmigungsfiktion: § 40 Absatz 7 SGB XI.
- Empfehlung durch Pflegefachpersonen: § 40 Absatz 6 SGB XI in Verbindung mit den Richtlinien nach § 17a SGB XI.
- Anerkannte Produkte: Pflegehilfsmittel- und Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes.
- Bundesgesundheitsministerium: Pflegehilfsmittel, Stand März 2026.
Gesetzestexte sind sinngemäß zusammengefasst. Ob ein bestimmtes Gerät übernommen wird, entscheidet die zuständige Kasse im Einzelfall.





