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Das geplante Sozialraumbudget: Unterstützung im Alltag neu geregelt


An die Stelle des heutigen Entlastungsbetrags soll das Sozialraumbudget treten — mit einem höheren monatlichen Erstattungshöchstbetrag für Pflegegrad 2 bis 5, einem nochmals höheren für junge Pflegebedürftige und ohne Anspruch für Pflegegrad 1. Zugleich soll das Geld nur noch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden können.

Aktualisiert am 03.10.2026

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Vorgelesen von einer synthetischen Stimme.

Stand: Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 — noch nicht beschlossen · aktualisiert am 30. September 2026

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Der Kabinettsbeschluss ist noch kein Gesetz: Bundestag und Bundesrat müssen erst zustimmen, und im weiteren Verfahren können sich Inhalte und Termine ändern. Bis dahin gilt der heutige Entlastungsbetrag unverändert — auch für Pflegegrad 1. Planen Sie nichts danach.

Was sich gegenüber dem ersten Entwurf vom 5. Juni 2026 geändert hat:

  • Die Beträge von 175 und 300 Euro im Monat bleiben unverändert.
  • Die Pflegebegleitung startet erst 2029, nicht 2028.

Alle Änderungen im Überblick: Was der Kabinettsentwurf für die Pflege zu Hause vorsieht. Bis zu einem verabschiedeten Gesetz gilt das heutige Recht.

Was ist das Sozialraumbudget?

Heute gibt es den Entlastungsbetrag: 131 € im Monat, zweckgebunden und nicht ausgezahlt, sondern erstattet. Er ist heute breit einsetzbar: für landesrechtlich anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag — Alltagsbegleitung, anerkannte Nachbarschaftshilfe, haushaltsnahe Unterstützung —, für bestimmte Leistungen zugelassener ambulanter Pflege- oder Betreuungsdienste sowie für Tages- und Nachtpflege und Kurzzeitpflege (§ 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI). Welche Leistungen eines ambulanten Dienstes erstattungsfähig sind, hängt dabei vom Pflegegrad ab: Bei Pflegegrad 2 bis 5 sind Leistungen im Bereich der Selbstversorgung grundsätzlich ausgenommen, bei Pflegegrad 1 nicht.

Das Sozialraumbudget soll an seine Stelle treten. Zweckgebunden und gegen Nachweis bleibt es. Der Verwendungszweck wäre aber deutlich enger: Das geplante Sozialraumbudget ist ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag vorgesehen (geplanter § 45b Absatz 1 Satz 2 SGB XI). Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und Leistungen ambulanter Pflegedienste ließen sich darüber nicht mehr bezahlen. Diese Verengung ist — neben dem Wegfall für Pflegegrad 1 und dem Ende des Umwandlungsanspruchs — eine der zentralen Folgen der Reform. Daneben sollen sich Höhe und Kreis der Berechtigten ändern.

Zwei Namen, die man leicht verwechselt

Der Entwurf schafft zwei Leistungen mit sehr ähnlichem Namen, die völlig Verschiedenes tun:

  • Das Entlastungsbudget soll das Pflegegeld ersetzen. Das ist die Geldleistung für selbst organisierte Pflege.
  • Das Sozialraumbudget — diese Seite — soll den Entlastungsbetrag ersetzen. Das ist die Erstattung für Alltagshilfen.

Wenn Ihnen jemand von „dem Entlastungsdings“ erzählt: nachfragen, welches gemeint ist.

Wer soll wie viel bekommen?

WerEntlastungsbetrag heuteSozialraumbudget geplantUnterschied im Monat
Pflegegrad 1131 €kein Anspruch− 131 €
Pflegegrad 2 bis 5, ab 25 Jahren131 €bis zu 175 €+ 44 €
Pflegegrad 2 bis 5, unter 25 Jahren131 €bis zu 300 €+ 169 €
Entlastungsbetrag: Rechtsstand 01.01.2026. Sozialraumbudget: geplant ab 01.01.2027 nach dem Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 — vom Bundeskabinett beschlossen, aber noch kein geltendes Gesetz.

175 oder 300 Euro: die Altersgrenze genau gelesen

Der Entwurf sieht den höheren Betrag vor, solange das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Juristendeutsch, das im Alltag oft falsch verstanden wird — deshalb im Klartext:

  • Solange das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ist: bis zu 300 € im Monat.
  • Ab Vollendung des 25. Lebensjahres: bis zu 175 € im Monat.
  • Wie der Wechsel im Monat des 25. Geburtstags abgerechnet würde, regelt der Entwurf nicht ausdrücklich.

Mit dem höheren Betrag sollen besondere Unterstützungsbedarfe junger Pflegebedürftiger und ihrer Familien berücksichtigt werden. Welche Angebote der Gesetzgeber dabei im Blick hat, schreibt der Entwurf nicht im Einzelnen fest.

Wofür darf das Budget eingesetzt werden?

Für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag — und nur dafür. Das sind zum Beispiel:

Entscheidend ist das Wort „anerkannt“. Die Nachbarin, die ohne Anerkennung hilft, lässt sich damit nicht bezahlen — so bitter das ist. Angebote zur Unterstützung im Alltag bleiben grundsätzlich nach Landesrecht anerkannt. Neu ist, dass eigens als Nachbarschaftshilfe organisierte Angebote künftig durch die Pflegekassen anerkannt werden sollen (geplanter § 45a Absatz 3 und 4 SGB XI).

Nicht angespart werden kann es künftig

Nicht genutzte Monatsbeträge sollen nach der Entwurfsbegründung nicht mehr angespart werden können. Beim heutigen Entlastungsbetrag lassen sich nicht verbrauchte Beträge grundsätzlich bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Für das Sozialraumbudget soll diese Möglichkeit entfallen: Die Begründung erklärt, das Budget solle monatlich und fortlaufend eingesetzt werden, eine Ansparmöglichkeit sei deshalb nicht mehr erforderlich.

Der Wortlaut des geplanten § 45b enthält allerdings keine ausdrückliche Verfallsregel. Aus unserer Sicht sollte das im Gesetzgebungsverfahren eindeutig klargestellt werden — hier endet der Entwurf, und hier beginnt unsere Einschätzung (§ 45b, S. 46–47; Begründung S. 213).

So soll die Abrechnung laufen

  • Kein vorheriger Antrag auf die Leistung — aber ein Erstattungsantrag. Der Anspruch soll entstehen, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Damit die Pflegekasse konkrete Kosten erstattet, müssen die Mittel aber weiterhin unter Vorlage geeigneter Belege angefordert werden.
  • Erstattet wird trotzdem gegen Nachweis. Sie zahlen die Rechnung und reichen sie ein — oder der Anbieter rechnet direkt ab, wenn Sie ihm den Anspruch abtreten. Eine Abtretung wird nach dem Entwurf erst wirksam, wenn Sie sie der Pflegekasse schriftlich oder elektronisch anzeigen. Die Anzeige muss Angaben zu Ihrer Person, zum Abtretungsempfänger sowie zu Art und Höhe des Anspruchs enthalten (geplanter § 35b SGB XI, S. 39). Eine zusätzliche Zustimmung der Pflegekasse nennt der Entwurf nicht; maßgeblich bleiben die Anspruchsvoraussetzungen und das Abrechnungsverfahren.
  • Aufheben, was Sie bekommen. Rechnungen und andere geeignete Nachweise über die entstandenen Kosten. Welche Unterlagen im Einzelnen nötig sind, hängt vom Angebot und vom vorgesehenen Abrechnungsweg ab.

Was sich bei der Nachbarschaftshilfe ändern soll

Heute regelt jedes Bundesland selbst, wer als Nachbarschaftshelferin anerkannt wird — mit sehr unterschiedlichen Anforderungen, Stundensätzen und Formularen. Das ist einer der verwirrendsten Punkte im ganzen Pflegerecht; unser Ländervergleich zeigt, wie weit das auseinandergeht.

Der Entwurf will das vereinheitlichen: Künftig sollen die Pflegekassen für die Anerkennung von Nachbarschaftshilfe zuständig sein — der geplante § 45a Absatz 4 formuliert das als Verpflichtung, nicht als Möglichkeit. Der GKV-Spitzenverband soll dazu bundesweite Richtlinien über Voraussetzungen, Qualitätssicherung und Abrechnung erlassen — vorgesehen bis zum 1. Januar 2028. Bis diese Richtlinien gelten, bleibt es bei der Anerkennung über die nach Landesrecht zuständige Stelle.

Das heißt für die Praxis: Der GKV-Spitzenverband soll die Richtlinien bis zum 1. Januar 2028 festlegen. Wirksam werden sie aber erst nach Genehmigung durch das Bundesgesundheitsministerium beziehungsweise nach Ablauf der gesetzlichen Beanstandungsfrist. Die Übergangsphase endet damit nicht automatisch am 1. Januar 2028. Bis zum Inkrafttreten gelten für die Anerkennung die bisherigen landesrechtlichen Regeln — auch wenn das Sozialraumbudget schon 2027 käme. Wie einheitlich die Praxis danach tatsächlich wird, lässt sich aus dem Entwurf noch nicht ableiten (§ 45a Absatz 4, S. 46).

Der Wegfall des Umwandlungsanspruchs

Heute gibt es eine Möglichkeit, die viele Familien nutzen, ohne sie beim Namen zu kennen: Wer seinen monatlichen Anspruch auf Pflegesachleistungen nicht vollständig nutzt, kann den noch verfügbaren Betrag für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen — höchstens jedoch 40 Prozent des gesamten Sachleistungs-Höchstbetrags des jeweiligen Pflegegrades (§ 45a Absatz 4 SGB XI). Die 40 Prozent beziehen sich also auf den vollen Höchstbetrag, nicht auf den ungenutzten Rest; begrenzt wird die Umwandlung zusätzlich durch das, was tatsächlich noch verfügbar ist.

Ein Beispiel bei Pflegegrad 3. Der monatliche Höchstbetrag der Pflegesachleistung beträgt 1.497 €. Davon lassen sich höchstens 40 Prozent — rund 599 Euro — für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umwandeln, soweit dieser Anteil nicht schon durch einen Pflege- oder Betreuungsdienst verbraucht ist.

Und hier kommt der Haken, den viele übersehen: Die Umwandlung gilt bei der Berechnung der Kombinationsleistung als Nutzung von Pflegesachleistungen. Wer die vollen 40 Prozent umwandelt und sonst keine Sachleistungen bezieht, bekommt daneben grundsätzlich nur noch 60 Prozent des Pflegegeldes. Der Umwandlungsbetrag lässt sich zwar unabhängig vom Entlastungsbetrag nutzen — ein Zuschlag ohne Auswirkung auf das Pflegegeld ist er aber nicht.

Dieser Umwandlungsanspruch soll nach dem Entwurf entfallen. Für weiterhin nur anerkannte Alltagshilfen und für die Nachbarschaftshilfe fällt die zusätzliche Finanzierung damit weg; es bliebe das Sozialraumbudget. Die 44 Euro mehr im Monat wiegen das bei höheren Pflegegraden nicht auf.

Ein zweiter Weg bleibt allerdings offen — und der wird in der Diskussion oft übersehen: Professionelle Anbieter können unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulassung als ambulanter Betreuungsdienst nach § 72 erhalten und dann über das Sachleistungsbudget abrechnen. Das ist aber kein automatischer Ersatz: Es hängt von der Zulassung und davon ab, welche Angebote es vor Ort tatsächlich gibt.

Was der Anbieter istWoraus er bezahlt würde
Anerkanntes Angebot nach LandesrechtSozialraumbudget
Anerkannte NachbarschaftshilfeSozialraumbudget
Nach § 72 zugelassene ambulante BetreuungseinrichtungSachleistungsbudget
Beides zugleich geht nicht: Eine Zulassung nach § 72 schließt nach dem Entwurf die Anerkennung nach § 45a Absatz 3 oder 4 aus. Kabinettsentwurf vom 30. September 2026, § 45a Absatz 1 (S. 45); Begründung S. 211–213.

Pflegegrad 1: hier würde eine Leistung wegfallen

Menschen mit Pflegegrad 1 haben heute Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat. Nach dem Kabinettsentwurf entfällt dieser Anspruch. Ein Sozialraumbudget ist für Pflegegrad 1 nicht vorgesehen.

Der Entwurf setzt stattdessen auf Beratung, Begleitung und Prävention. Ein finanziell gleichartiger Ersatz ist das nicht: Die vorgesehenen Beratungsangebote können keine Rechnung für Alltagsbegleitung oder Haushaltshilfe erstatten. Wer heute mit Pflegegrad 1 eine Alltagsbegleitung finanziert, stünde ohne dieses Geld da.

Und die beiden Daten passen nicht zusammen. Der Entlastungsbetrag soll bereits zum 1. Januar 2027 entfallen. Die neue Pflegebegleitung beginnt erst zum 1. Januar 2029 — dazwischen liegen zwei Jahre. Während dieser beiden Übergangsjahre bleiben die bisherigen Beratungsangebote bestehen, zusätzlich sind Einstiegsberatungen vorgesehen.

Entscheidend ist aber etwas anderes, und das geht in der Diskussion um die Übergangszeit unter: Auch ab 2029 kehrt der finanzielle Erstattungsanspruch nicht zurück. Die Pflegebegleitung ist Beratung und Begleitung — sie ersetzt keine Rechnung für Haushaltshilfe oder Betreuung. Es geht also nicht um eine Lücke, die sich 2029 wieder schließt, sondern um einen dauerhaften Wegfall.

§ 7c Absatz 1, § 144 Absatz 4 und Artikel 11 des Kabinettsentwurfs.

Welche Beratungen in der Übergangszeit vorgesehen sind: Menschen mit Pflegegrad 1 sollen innerhalb der ersten drei Monate nach erstmaligem Erhalt eines Pflegegrades bis zu zwei zusätzliche Beratungen nutzen können. Die reguläre halbjährliche Beratung bleibt bis Ende 2028 vorgesehen. Wer bereits länger einen Pflegegrad hat, erhält durch die Reform keine neue Dreimonatsfrist (§ 37 Absatz 3 im Entwurf, S. 40).

Zwei Beispiele

Frau H., 68 Jahre, Pflegegrad 2. Zweimal in der Woche kommt eine anerkannte Alltagsbegleiterin für je zwei Stunden — Spaziergang, Einkauf, Gespräch. Nach dem Entwurf könnten dafür bis zu 175 € im Monat erstattet werden, gegen Nachweis. Heute wären es 131 €.

Jonas, 17 Jahre, Pflegegrad 4. Er nutzt ein anerkanntes Betreuungsangebot, das ihn nachmittags begleitet und seinen Eltern ein paar Stunden verschafft. Nach dem Entwurf wären bis zu 300 € im Monat möglich — bis zu seinem 25. Geburtstag, danach bis zu 175 €.

Modellrechnungen auf Grundlage des Kabinettsentwurfs vom 30. September 2026.

Was noch offen ist

  • Wie der Höchstbetrag im Monat des 25. Geburtstags behandelt würde. Der Entwurf regelt das nicht ausdrücklich und sieht keine anteilige Berechnung vor.
  • Welche Belege und Abrechnungswege die Pflegekassen verlangen würden.
  • Wie bestehende Anerkennungen in die neuen Richtlinien überführt würden. Der Entwurf beauftragt die Richtlinien, die übergangsweise Fortgeltung zu regeln — die Einzelheiten fehlen.
  • Was mit Pflegegrad 1 wirklich passiert. Der Wegfall ist einer der meistkritisierten Punkte des Entwurfs; ob er das Verfahren übersteht, ist offen.
  • Wie der Wegfall des Umwandlungsanspruchs abgefedert wird — dazu enthält der Entwurf keine Übergangsregel.
  • Welche Änderungen der Gesetzgeber nach Verbändeanhörung, Kabinett und parlamentarischem Verfahren vornimmt.

Zeitplan und Gesetzesstand

  • 5. Juni 2026Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht den Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes
  • 30. September 2026Das Bundeskabinett beschließt den Regierungsentwurf
  • noch offenKabinettsbeschluss, parlamentarische Beratung und Beteiligung des Bundesrates stehen noch aus
  • 1. Januar 2027Geplanter Start des Sozialraumbudgets; der Entlastungsbetrag und der Umwandlungsanspruch würden entfallen
  • 1. Januar 2028Für dieses Datum sind die einheitlichen Richtlinien zur Anerkennung von Nachbarschaftshilfe vorgesehen

Wie geht es weiter?

Quellen

Noch kein Rechtsanspruch. Stand: Kabinettsentwurf vom 30. September 2026. Vom Bundeskabinett beschlossen, aber noch kein geltendes Gesetz. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren können sich Inhalte und Termine ändern. Aus dieser Seite lässt sich kein Anspruch ableiten. Prüfstand dieser Darstellung: 3. Oktober 2026.

Porträt von Hendrik Dohmeyer

Wer schreibt hier?

Hendrik Dohmeyer

Pflegeberater nach § 7a SGB XI · sorgender und pflegender Angehöriger · Autor beim Pflege-Dschungel

Neunzehn Jahre lang habe ich meine beiden Eltern als sorgender und pflegender Angehöriger begleitet – bis 2024. Was ich in dieser Zeit über die Pflegeversicherung wissen musste, habe ich mir mühsam selbst zusammengesucht. Genau das soll Ihnen hier erspart bleiben.

Nach einer kurzen Pause wurden leider weitere Menschen in meiner Familie pflegebedürftig und benötigen seitdem Unterstützung. Diese Situation teile ich mit vielen anderen Familien in Deutschland: Pflege kann unerwartet erneut Teil des eigenen Lebens werden.

Heute führe ich bundesweit Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch, engagiere mich im Vorstand des Vereins Pflegende Angehörige e. V. und schreibe seit 2021 die Kolumne „Rat und Recht“ in der Zeitschrift Pflegepartner. Was hier steht, stammt aus eigener Erfahrung und meiner täglichen Beratungspraxis – nicht aus zweiter Hand.

Mehr über Hendrik Dohmeyer

  • Beratungen nach § 37 Abs. 3
  • 19 Jahre eigene Pflegeerfahrung
  • Vorstand Pflegende Angehörige e. V.
  • Über 30 Fachbeiträge seit 2021
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