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10 Jahre Pflege-Dschungel, 2017 bis 2027 — zur Jubiläumsaktion Pflege-Dschungel. Orientierung. Begleitung.

Unabhängige Orientierung durch Pflegeversicherung,
Reform, Prävention und konkrete Pflegesituationen.

Soziale Absicherung für pflegende Angehörige


Wer pflegt, arbeitet — nur ohne Arbeitsvertrag. Für Rente und Unfallschutz springt die Pflegekasse ein, bei der Arbeitslosenversicherung kommt es darauf an, und bei der Krankenversicherung müssen Sie selbst aufpassen.

Zwei kleine Figuren in Rollstühlen stehen auf einem Münzstapel vor dem Schriftzug Rente
Aktualisiert am 18.09.2026

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Die Lücke, die niemand nennt: Pflege begründet keinen eigenen Krankenversicherungsschutz. Wer für die Pflege aus dem Beruf aussteigt und nicht über Ehepartner oder Eltern familienversichert ist, muss sich freiwillig versichern und zahlt das selbst. Klären Sie das vor der Kündigung, nicht danach.

Zur Rente gibt es eine eigene, ausführliche Seite. Hier steht das Wichtigste in Kürze — wer alles wissen will, findet unter Rentenpunkte für die Pflege die genauen Beträge für 2026 nach Pflegegrad und Leistungsart, was ein Jahr Pflege an späterer Monatsrente bringt, warum die Rentenbeiträge gerade zur Debatte stehen und was der Reformentwurf daran ändern würde.

Rentenversicherung

Die Pflegekasse zahlt Beiträge in Ihre gesetzliche Rentenversicherung, wenn Sie mindestens zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen nicht erwerbsmäßig pflegen, die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 hat und Sie daneben höchstens 30 Stunden arbeiten.

Wie viel zusammenkommt, hängt vom Pflegegrad, von der Leistungsart und von der jährlichen Bezugsgröße ab. Ausführlich — mit dem Fragebogen, an dem alles hängt — steht das unter Rentenpunkte.

Unfallversicherung

Der unkomplizierteste Zweig: Pflegepersonen stehen bei der Pflegetätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Beitragsfrei, ohne Antrag, ohne Fragebogen.

  • Geschützt sind die pflegerischen Verrichtungen selbst — auch das Heben, bei dem die meisten Unfälle passieren.
  • Ebenso die Wege, die unmittelbar zur Pflege gehören, etwa der Weg zur gepflegten Person. Ob ein einzelner Gang zur Apotheke oder zum Einkauf dazuzählt, hängt vom konkreten Zusammenhang mit der Pflege ab und wird im Einzelfall beurteilt.
  • Zuständig ist in der Regel die Unfallkasse des jeweiligen Bundeslandes. Je nach Fall kann ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig sein.

Im Fall der Fälle: Melden Sie einen Unfall bei der Unfallkasse und sagen Sie ausdrücklich, dass er bei der Pflege passiert ist. Wer ihn nur als Privatunfall bei der Krankenkasse einreicht, verschenkt Leistungen, die deutlich weiter gehen — Verletztengeld, Reha, gegebenenfalls Rente.

Arbeitslosenversicherung

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden während einer nicht erwerbsmäßigen Pflege nur gezahlt, wenn alle folgenden Punkte zutreffen (§ 26 Absatz 2b SGB III):

  • Unmittelbar vorher versichert oder im Leistungsbezug: Entweder bestand direkt zuvor Versicherungspflicht, oder Sie haben eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen, etwa Arbeitslosengeld.
  • Mindestens Pflegegrad 2 bei der gepflegten Person.
  • Regelmäßig wenigstens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, in häuslicher Umgebung und nicht erwerbsmäßig.
  • Auch während des Bezugs von Pflegeunterstützungsgeld kann Versicherungspflicht bestehen, ebenfalls nur unter diesen Voraussetzungen.
  • Eine Pflegezeit oder Familienpflegezeit allein genügt nicht. Sie löst die Beitragszahlung nicht automatisch aus.

Melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit, bevor Sie aussteigen. Die Beratung dort ist kostenfrei, und es geht um Fristen, die man nicht nachholt.

Kranken- und Pflegeversicherung

Hier ist die Lage anders, und sie wird regelmäßig zu spät bemerkt. Für Ihren eigenen Krankenversicherungsschutz sorgt die Pflege nicht.

  • Familienversichert über Ehe- oder eingetragene Partnerschaft: Dann läuft es weiter, solange die Einkommensgrenzen eingehalten sind.
  • Weder erwerbstätig noch familienversichert: Es bleibt die freiwillige gesetzliche Versicherung — mit eigenen Beiträgen.
  • Während der Pflegezeit gibt es unter Voraussetzungen einen Zuschuss der Pflegekasse zu den Beiträgen.
  • Privat versichert: eigene Regeln, eigene Beiträge. Sprechen Sie vor dem Ausstieg mit Ihrem Versicherer.

Die vier Zweige nebeneinander

Was für Pflegepersonen gilt und wer dafür sorgt
ZweigWer zahltWas Sie tun müssen
RentenversicherungPflegekasseFragebogen ausfüllen, Änderungen melden
Unfallversicherungbeitragsfreinichts — im Schadensfall melden
ArbeitslosenversicherungPflegekasse, unter Voraussetzungenvor dem Ausstieg mit der Agentur klären
Kranken- und PflegeversicherungSie selbst, ggf. mit ZuschussStatus vor dem Ausstieg prüfen lassen

In dieser Reihenfolge vorgehen

  1. Fragebogen der Pflegekasse ausfüllen — das sichert die Rente.
  2. Krankenversicherung klären, bevor Sie Arbeitszeit reduzieren oder kündigen.
  3. Agentur für Arbeit fragen, wenn Sie ganz oder teilweise aussteigen.
  4. Arbeitgeber ansprechen, Pflegezeit und Familienpflegezeit haben Ankündigungsfristen von zehn Arbeitstage beziehungsweise acht Wochen.
  5. Einmal im Jahr nachsehen, ob die Pflegezeiten im Rentenverlauf stehen.

Wie geht es weiter?

Porträt von Hendrik Dohmeyer

Wer schreibt hier?

Hendrik Dohmeyer

Pflegeberater nach § 7a SGB XI · sorgender und pflegender Angehöriger · Autor beim Pflege-Dschungel

Neunzehn Jahre lang habe ich meine beiden Eltern als sorgender und pflegender Angehöriger begleitet – bis 2024. Was ich in dieser Zeit über die Pflegeversicherung wissen musste, habe ich mir mühsam selbst zusammengesucht. Genau das soll Ihnen hier erspart bleiben.

Nach einer kurzen Pause wurden leider weitere Menschen in meiner Familie pflegebedürftig und benötigen seitdem Unterstützung. Diese Situation teile ich mit vielen anderen Familien in Deutschland: Pflege kann unerwartet erneut Teil des eigenen Lebens werden.

Heute führe ich bundesweit Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch, engagiere mich im Vorstand des Vereins Pflegende Angehörige e. V. und schreibe seit 2021 die Kolumne „Rat und Recht“ in der Zeitschrift Pflegepartner. Was hier steht, stammt aus eigener Erfahrung und meiner täglichen Beratungspraxis – nicht aus zweiter Hand.

Mehr über Hendrik Dohmeyer

  • Beratungen nach § 37 Abs. 3
  • 19 Jahre eigene Pflegeerfahrung
  • Vorstand Pflegende Angehörige e. V.
  • Über 30 Fachbeiträge seit 2021
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