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10 Jahre Pflege-Dschungel, 2017 bis 2027 — zur Jubiläumsaktion Pflege-Dschungel. Orientierung. Begleitung.

Unabhängige Orientierung durch Pflegeversicherung,
Reform, Prävention und konkrete Pflegesituationen.

Wer darf Pflegeschulungen nach § 45 SGB XI durchführen?


Pflegekassen können selbst schulen oder geeignete Einrichtungen damit beauftragen. Wer die Schulung dann tatsächlich hält, muss zweierlei mitbringen: fachlich zum Thema passen — und über den vertraglichen Weg verfügen, über den die Kasse sie bezahlt. Beides zusammen, nicht eines von beiden.

Eine Fachfrau zeigt einem älteren Paar im Wohnzimmer ein Schriftstück und deutet mit einem Stift darauf
Aktualisiert am 18.09.2026

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Zwei Dinge, die gern verwechselt werden

  • Fachliche Eignung. Kann diese Person genau dieses Thema anleiten? Eine Fachkraft mit Wundexpertise ist deshalb noch keine Fachkraft für Transfers bei Demenz.
  • Vertraglicher Zugang. Ist der Anbieter von Ihrer Pflegekasse beauftragt oder anerkannt? Ohne das gibt es keine Finanzierung — egal wie gut die Fachperson ist.

Beide Ebenen müssen erfüllt sein. Das ist der häufigste Irrtum bei diesem Thema, und er kostet im Zweifel Geld: Eine Schulung, die niemand abrechnen kann, zahlen am Ende Sie.

Welche Anbieter infrage kommen

Ihre Pflegekasse selbst

Sie kann eigene Angebote organisieren, sich mit anderen Kassen zusammentun oder geeignete Einrichtungen beauftragen. Und sie sagt Ihnen, welche Anbieter sie akzeptiert und wie das Verfahren läuft. Der erste Anruf gehört dorthin.

Sind Sie privat pflegeversichert, ist Ihre private Pflegepflichtversicherung die Ansprechpartnerin — nicht eine Pflegekasse.

Ambulante Pflegedienste und Sozialstationen

Oft naheliegend, weil ihre Fachpersonen häusliche Situationen einschätzen und anleiten können. Aber: Ein Versorgungsvertrag als Pflegedienst ist nicht dasselbe wie eine Vereinbarung über §-45-Schulungen. Fragen Sie ausdrücklich danach.

Pflegeberatungsstellen und Beratungsunternehmen

Möglich, wenn die Pflegekasse sie beauftragt hat und für die Schulung fachlich geeignetes Personal einsetzt. Eine Anerkennung für die Beratung nach § 7a oder für Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 deckt §-45-Schulungen nicht automatisch mit ab.

Wohlfahrtsverbände und Bildungsträger

Ebenfalls möglich, sofern eine passende Vereinbarung besteht und qualifizierte Kursleitungen eingesetzt werden.

Kliniken und Reha-Einrichtungen

Schulungsbedarf entsteht oft schon vor der Entlassung — dazu mehr hier. Kliniken können informieren, vorbereiten und mit beauftragten Anbietern zusammenarbeiten. Nicht jede Anleitung im Entlassmanagement ist aber automatisch eine abrechenbare Schulung nach § 45.

Selbstständige Pflegefachpersonen

Fachlich oft bestens geeignet. Damit die Kasse zahlt, braucht es aber den vertraglichen Zugang — unmittelbar oder über eine beauftragte Einrichtung. Die Berufsurkunde allein begründet keinen Anspruch auf Vergütung.

Wer schult fachlich?

Je nach Vertrag und Thema in der Regel examinierte Pflegefachpersonen: Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Altenpflege — oder ein anerkannter gleichwertiger Abschluss.

Bei besonderen Themen kann zusätzliche Kompetenz nötig oder sinnvoll sein, etwa Wundexpertise, Stoma- oder Kontinenzberatung, Diabeteskompetenz, gerontopsychiatrische Erfahrung, eine bewegungsbezogene Qualifikation, Palliative Care, Erfahrung in der Kinderkrankenpflege oder Hilfsmittel- und Transferkompetenz.

Markennamen bestimmter Konzepte sind dabei kein gesetzliches Muss. Maßgeblich ist, ob die Person zum konkreten Schulungsziel passt — und was die jeweilige Vereinbarung verlangt.

Reicht die Qualifikation als Pflegeberaterin oder Pflegeberater?

Nicht automatisch. Eine Qualifikation für die Pflegeberatung nach § 7a belegt Kompetenz im Beraten, Erfassen, Planen und Koordinieren. Die Beratung nach § 37 Abs. 3 verfolgt wieder einen anderen Zweck. Eine häusliche Schulung nach § 45 verlangt zusätzlich die praktische Eignung für genau das Thema — und für die Finanzierung die Beauftragung durch die Pflegekasse.

Eine Person kann all das in sich vereinen. Dann sollte sie es auch einzeln benennen und belegen können. Eine geschützte Berufsbezeichnung „§-45-Pflegeberaterin“ gibt es übrigens nicht — § 45 SGB XI kennt sie nicht.

Woran Sie Qualität erkennen

Das Gesetz nennt keine bundesweiten Mindeststunden und keine Zahl an Berufsjahren. Deshalb stehen hier keine — sondern Kriterien, die sich prüfen lassen:

  • ein staatlich anerkannter pflegefachlicher Abschluss, wenn es um pflegepraktische Themen geht,
  • aktuelle Erfahrung in genau diesem Feld,
  • nachgewiesene Kompetenz für den konkreten Inhalt,
  • die Fähigkeit, verständlich anzuleiten und Übungen sicher zu begleiten,
  • Klarheit über die Grenzen zwischen Information, Schulung, Beratung, Therapie und Behandlungspflege,
  • ein Blick für Risiken, Überforderung und den Punkt, an dem Weiterbehandlung nötig wird,
  • sauberer Umgang mit Datenschutz, Schweigepflicht und Einwilligung,
  • hygienisch sicheres Arbeiten und Notfallwissen,
  • regelmäßige Fortbildung,
  • Berufshaftpflicht oder Absicherung über den Anbieter,
  • ein fachlich freigegebenes Schulungskonzept und vollständige Dokumentation.

Was Sie vor der Schulung klären sollten

  • Ist der Anbieter von unserer Pflegekasse akzeptiert oder beauftragt?
  • Entstehen uns Kosten — und wenn ja, welche?
  • Wer führt die Schulung durch, und welche Erfahrung hat diese Person mit unserem Thema?
  • Kann unsere konkrete Situation praktisch geübt werden?
  • Wie werden unsere Gesundheitsdaten geschützt?
  • Was passiert, wenn wir eine Aufgabe nicht sicher übernehmen können?

Gute Zeichen und Warnzeichen

So sieht eine gute Schulung aus

  • Sie fragt zuerst nach Zielen, Fähigkeiten und Grenzen — bei beiden Seiten.
  • Sie bezieht die pflegebedürftige Person ein, statt über sie hinweg zu arbeiten.
  • Sie erklärt verständlich und lässt Sie sicher üben.
  • Sie richtet sich nach Ihrer Wohnung und Ihren Hilfsmitteln.
  • Sie hält das Wesentliche fest.
  • Sie sagt offen, wo Fachhilfe nötig bleibt — und drängt Sie zu nichts.

Häufige Fragen

Darf jeder ambulante Pflegedienst §-45-Schulungen abrechnen?

Nein. Der Versorgungsvertrag als Pflegedienst ist etwas anderes als eine Vereinbarung über Schulungen nach § 45. Beides kann zusammenfallen, muss es aber nicht.

Reicht eine Weiterbildung zur Pflegeberaterin?

Für sich genommen nicht. Sie belegt Beratungskompetenz. Für eine häusliche Schulung kommen die fachliche Eignung zum Thema und die Beauftragung durch die Kasse hinzu.

Kann eine selbstständige Pflegefachperson schulen?

Fachlich ja. Damit die Pflegekasse zahlt, braucht sie den vertraglichen Zugang — selbst oder über eine beauftragte Einrichtung.

Braucht es für Spezialthemen zusätzliche Qualifikationen?

Häufig ja, etwa bei Wunden, Stoma, Diabetes oder in palliativen Situationen. Was verlangt wird, steht in der jeweiligen Vereinbarung — fragen Sie beim Anbieter nach.

Wer schließt die Vereinbarung mit der Pflegekasse?

Der Anbieter, nicht Sie. Die Landesverbände der Pflegekassen können dafür Rahmenvereinbarungen schließen; daneben gibt es Einzelvereinbarungen. Für Sie zählt nur: Ist dieser Anbieter für Ihre Kasse in Ordnung?

Können Schulung und Beratungsbesuch am selben Termin stattfinden?

Das ist eine Frage an Ihre Pflegekasse und den Anbieter. Wichtig ist, dass beide Leistungen fachlich, zeitlich und in der Dokumentation klar getrennt bleiben — es sind verschiedene Leistungen mit verschiedenen Zwecken.

Wer dokumentiert die Schulung, und wer bekommt die Unterlagen?

Der Anbieter dokumentiert nach den Vorgaben der Vereinbarung. Lassen Sie sich sagen, was festgehalten wird und was Sie davon bekommen — für spätere Gespräche mit Kasse oder Arztpraxis ist das nützlich.

Bei Widersprüchen gilt: Die aktuelle gesetzliche Regelung und die konkrete schriftliche Vereinbarung mit Ihrer Pflegekasse gehen jeder allgemeinen Darstellung vor — auch dieser Seite.

Wer schreibt hier? Fachlich verantwortlich für diese Seite ist Susanne Brinkmann, examinierte Pflegefachkraft und Pflegeberaterin nach § 7a und § 45 SGB XI. Sie entsteht in redaktioneller Zusammenarbeit mit Hendrik Dohmeyer.

Porträt von Hendrik Dohmeyer

Wer schreibt hier?

Hendrik Dohmeyer

Pflegeberater nach § 7a SGB XI · sorgender und pflegender Angehöriger · Autor beim Pflege-Dschungel

Neunzehn Jahre lang habe ich meine beiden Eltern als sorgender und pflegender Angehöriger begleitet – bis 2024. Was ich in dieser Zeit über die Pflegeversicherung wissen musste, habe ich mir mühsam selbst zusammengesucht. Genau das soll Ihnen hier erspart bleiben.

Nach einer kurzen Pause wurden leider weitere Menschen in meiner Familie pflegebedürftig und benötigen seitdem Unterstützung. Diese Situation teile ich mit vielen anderen Familien in Deutschland: Pflege kann unerwartet erneut Teil des eigenen Lebens werden.

Heute führe ich bundesweit Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch, engagiere mich im Vorstand des Vereins Pflegende Angehörige e. V. und schreibe seit 2021 die Kolumne „Rat und Recht“ in der Zeitschrift Pflegepartner. Was hier steht, stammt aus eigener Erfahrung und meiner täglichen Beratungspraxis – nicht aus zweiter Hand.

Mehr über Hendrik Dohmeyer

  • Beratungen nach § 37 Abs. 3
  • 19 Jahre eigene Pflegeerfahrung
  • Vorstand Pflegende Angehörige e. V.
  • Über 30 Fachbeiträge seit 2021
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