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10 Jahre Pflege-Dschungel, 2017 bis 2027 — zur Jubiläumsaktion Pflege-Dschungel. Orientierung. Begleitung.

Unabhängige Orientierung durch Pflegeversicherung,
Reform, Prävention und konkrete Pflegesituationen.

Schule und Betreuung organisieren


Wenn Familien in meine Beratung kommen, weil die Schule „das nicht leisten kann“, ist selten der Bedarf das Problem. Es ist die ungeklärte Frage, wer wofür zuständig ist und solange die offen bleibt, verkürzt sich der Schultag, häufen sich die Fehlzeiten, und ein Elternteil bleibt in Rufbereitschaft. Diese Seite sortiert die Zuständigkeiten und zeigt, wie ein Plan aussieht, der auch dann trägt, wenn jemand ausfällt.

Eine Lehrkraft spricht auf dem Schulhof mit zwei Kindern, eines von ihnen sitzt im Rollstuhl
Aktualisiert am 26.09.2026

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Stand: August 2026

Diese Seite ordnet und erklärt. Sie ersetzt keine Rechtsberatung und sie kann Ihnen nicht sagen, wer in Ihrem Fall zuständig ist. Schulrecht ist Ländersache, die Zuordnung hängt am Einzelfall, und die Träger streiten sich mitunter darüber. Was hier steht, ist eine Orientierung für das Gespräch, keine Auskunft für den Bescheid.

Pflegebedarf endet nicht an der Schultür

Ein Kind braucht Hilfe beim Toilettengang, beim Essen, beim Bewegen oder beim Verständigen. Ein anderes braucht zu festen Zeiten Medikamente, eine Blutzuckerkontrolle, Versorgung über eine Sonde, Absaugen oder jemanden, der einen Anfall erkennt. Nichts davon hört auf, wenn der Unterricht beginnt.

Fehlt die passende Unterstützung, sieht das Ergebnis überall gleich aus: verkürzte Schultage, viele Fehlzeiten, kein Ganztag, keine Ausflüge, keine Klassenfahrt und ein Elternteil, das nicht arbeiten kann, weil das Telefon jederzeit klingeln könnte. Ist die Unterstützung dagegen organisiert, verändert das mehr als die Sicherheit:

  • Lernen, Schmerzen, Hunger, Luftnot oder eine volle Blase machen jede Konzentration zunichte. Verlässliche Versorgung ist die Voraussetzung dafür, dass Unterricht überhaupt ankommt.
  • Anwesenheit, was in der Schule erledigt werden kann, erspart die Heimfahrt und den verlorenen Nachmittag.
  • Selbstständigkeit, Kinder lernen ihre eigenen Signale kennen, wenn jemand da ist, der sie mit ihnen benennt.
  • Dazugehören, Freundschaften entstehen auf dem Pausenhof, nicht im Pflegeraum.
  • Entlastung, Eltern können Arbeit und Erholung planen, statt in Bereitschaft zu leben.

Der Maßstab dabei ist einfach und wird oft umgedreht: Pflege ist das Mittel, damit ein Kind am Schultag teilnehmen kann — nicht der Inhalt des Schultages. Wo Versorgung dazu führt, dass ein Kind regelmäßig etwas verpasst, stimmt die Organisation nicht.

Vier Bereiche, die ständig verwechselt werden

Das hier ist der fachliche Kern der Seite. Wer diese vier Bereiche durcheinanderbringt, stellt den Antrag beim falschen Träger und verliert Monate, bevor überhaupt inhaltlich geprüft wird.

  • Pädagogik und schulische Rahmenbedingungen. Unterricht, Aufsicht, Förderung, Nachteilsausgleich — dazu barrierefreie Räume, ein geeigneter Pflegeraum, Möbel, Pausenregelungen. Zuständig sind je nach Frage Schule, Schulträger oder das Land; die Verfahren regeln die Bundesländer unterschiedlich. Vieles davon ist Aufgabe der Einrichtung und nicht Ihr Antrag, in der Praxis müssen Sie es aber häufig anstoßen und schriftlich einfordern.
  • Assistenz oder Schulbegleitung. Unterstützung bei dem, was ein Kind behinderungsbedingt nicht selbst kann: Mobilität, Verständigung, Orientierung, Material, Toilettengang, Essen, Kontakt zur Klasse. Finanziert wird sie in der Regel als Leistung zur Teilhabe an Bildung.
  • Grundpflege und Alltagshilfe. Körperpflege, Anziehen, Essen und Trinken, Ausscheidung, Lagerung, Bewegung. Wer das in der Schule übernimmt und wer es bezahlt, ist der am häufigsten umstrittene Punkt und muss im Einzelfall geklärt werden.
  • Medizinische Behandlungspflege. Ärztlich angeordnete Maßnahmen wie Medikamentengabe, Blutzuckermessung oder Wundversorgung. Bei medizinischer Notwendigkeit kann häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V auch an geeigneten Orten erbracht werden; Schule und Kita gehören dazu. Nötig sind eine ärztliche Verordnung, die Voraussetzungen der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege, die Genehmigung der Krankenkasse und jemand mit der passenden Qualifikation.
  • Außerklinische Intensivpflege. Etwas anderes ist der besonders hohe Bedarf an medizinischer Behandlungspflege nach § 37c SGB V, etwa bei Beatmung oder wenn eine kontinuierliche Beobachtung mit sofortigem Eingreifen nötig ist. Das ist keine gewöhnliche Einzelmaßnahme der häuslichen Krankenpflege und auch keine Schulbegleitung, sondern eine eigene Leistung mit eigenem Verfahren.

Zwei Sätze zur Schulbegleitung, weil sie oft falsch verstanden wird: Sie ersetzt weder Lehrkraft noch Therapie. Und sie soll nicht dauerhaft zwischen dem Kind und seiner Klasse stehen — eine Eins-zu-eins-Begleitung, die den ganzen Tag danebensitzt, kann genauso isolieren wie fehlende Hilfe.

Wer kann wofür zuständig sein?

BedarfMeist zuständigVorab klären
Unterricht, Förderung, NachteilsausgleichSchule und SchulaufsichtFörderplanung, Regelung für Fehlzeiten
Barrierefreie Räume, Pflegeraum, Mobiliarmeist der SchulträgerSanitär- und Pflegeraum, Evakuierung
Assistenz und SchulbegleitungEingliederungshilfe; bei seelischer Behinderung häufig die Jugendhilfewelche Aufgaben, welcher Umfang, welche Zeiten
Medizinische BehandlungspflegeKrankenkasse nach ärztlicher VerordnungNotwendigkeit, Qualifikation, geeigneter Ort
Entlastung, Ersatzpflege, PflegehilfsmittelPflegekasse bei vorhandenem Pflegegradwas schulbezogen ist und was nicht
Hilfsmittelje nach Zweck Krankenkasse, Eingliederungshilfe oder Schulträgerpersönliches Hilfsmittel, Lernmittel oder Ausstattung
Transportje nach Land Schulträger oder TeilhabeträgerBarrierefreiheit, Begleitung, medizinischer Bedarf

Diese Tabelle ist eine Orientierung für das Gespräch, keine verbindliche Zuordnung. Zuständigkeiten, Nachrangregeln und Verfahren unterscheiden sich nach Bedarf, Bundesland und örtlicher Organisation. Und der Satz, der Familien am meisten Zeit spart: Ein Pflegegrad ist für schulische Hilfen keine Voraussetzung. Schulbegleitung und Behandlungspflege hängen nicht daran — wer darauf wartet, wartet umsonst.

In sieben Schritten organisieren

Der Weg ist bei allen Familien ähnlich, unabhängig von der Diagnose:

  • Erstens, den Bedarf am Tag entlang beschreiben, nicht über Diagnosen. Was kann Ihr Kind selbst? Wobei braucht es Erinnerung, Aufsicht, Assistenz oder eine Pflegefachkraft? Wann und wie oft? Was passiert, wenn die Hilfe ausfällt? Was ist planbar, was kommt plötzlich?
  • Zweitens, das Kind beteiligen. Welche Hilfe ist erwünscht, wie soll sie angekündigt werden, wer darf die Intimpflege übernehmen, was dürfen Mitschülerinnen und Mitschüler wissen? Das ist keine Höflichkeit — es entscheidet darüber, ob die Hilfe angenommen wird.
  • Drittens, einen runden Tisch einberufen mit allen, die etwas beitragen: Familie und Kind, Schule oder Kita, Schulträger, behandelndes Team, Pflege- oder Assistenzdienst, Kostenträger. Eine Person hält die Ergebnisse fest. Schweigepflichtentbindungen nur konkret, zweckgebunden und widerruflich.
  • Viertens, früh beantragen. Verordnung, Antrag, Bedarfsermittlung, Personalsuche und Genehmigung dauern zusammen oft Monate. Schriftlich stellen, Eingang festhalten und um eine schriftliche Entscheidung mit Begründung bitten — nur die lässt sich anfechten.
  • Fünftens, die Aufgaben aufschreiben: Maßnahme und Zeitpunkt, verantwortliche und vertretende Person, nötige Schulung, Material und Aufbewahrung, Dokumentation, Grenzen der Aufgabe, Vorgehen bei Abweichungen und ein Datum, wann das Ganze überprüft wird.
  • Sechstens, zwei Pläne machen statt einem. Dazu gleich mehr.
  • Siebtens, regelmäßig überprüfen, mindestens zum Schuljahreswechsel, bei gesundheitlicher Veränderung, bei neuer Technik und immer dann, wenn Ihr Kind mehr selbst kann. Auch das Kind bekommt eine Fassung, die es versteht.

Zwei Pläne, nicht einer

Der medizinische Notfallplan steht in fast jeder Mappe: Warnzeichen, was sofort zu tun ist, welches Notfallmedikament verordnet ist und wer es geben darf, ab wann die 112 gerufen wird, welche Nummern gelten. Diesen Plan schreibt die behandelnde Stelle, nicht die Schule.

Der personelle Ausfallplan fehlt fast immer und er ist der, an dem Familien im Alltag scheitern. Wer übernimmt, wenn die Begleitung krank ist, sich verspätet, wenn die Klasse wechselt, ein Projekttag ansteht oder die Stelle unbesetzt bleibt?

Für vorhersehbare oder wiederkehrende Personalausfälle braucht es ein abgestimmtes Vorgehen: Wer wird informiert, welche Ersatzmöglichkeiten bestehen, und wie bleibt der Schulbesuch möglichst gesichert? Davon zu unterscheiden sind akute Erkrankungen oder Notfälle des Kindes; dann kann es richtig sein, dass Sie einbezogen oder zur Abholung gebeten werden. Wenn im Gespräch gar keine Ersatzmöglichkeit benannt wird, lassen Sie sich das schriftlich geben.

Die Schulmappe und die Medikamente

In der Einrichtung liegt eine schmale Mappe, nicht die Krankenakte. Hinein gehören: eine kurze Beschreibung dessen, was Ihr Kind kann und wobei es Hilfe braucht, der aktuelle Medikamenten- und Behandlungsplan, der Notfallplan, ein Kommunikations- und Gesundheitspass, die nötigen Einwilligungen mit gezielten Kontaktdaten, ein Hilfsmittel- und Ausfallplan, die Übersicht über Zuständigkeit und Vertretung, die Bewilligungen, ein Blatt zum Dokumentieren des tatsächlich Durchgeführten und das Datum der nächsten Überprüfung.

Nur, was zum Handeln nötig ist. Klären Sie außerdem, wo die Unterlagen liegen, wer sie einsehen darf und wann sie gelöscht werden. Gesundheitsdaten eines Kindes gehören nicht ins Lehrerzimmer zur allgemeinen Kenntnisnahme.

Für Medikamente und medizinische Maßnahmen gilt: nur nach aktuellem, individuellem Plan; Zuständigkeit, Qualifikation und Grenzen vorher klären; eindeutig beschriftet, sicher und trotzdem im Notfall erreichbar lagern; Haltbarkeit, Kühlung und Ersatz festlegen; Notfallmedikamente nur durch eingewiesene Personen; keine eigenmächtige Änderung von Dosis oder Zeitpunkt; und aufschreiben, was tatsächlich gegeben wurde.

Müssen Lehrkräfte Medikamente geben?

Darauf gibt es keine bundesweit einheitliche Antwort, und wer Ihnen eine gibt, vereinfacht. Schulrecht, Dienstanweisungen der Länder, Freiwilligkeit, Qualifikation und die konkrete Vereinbarung wirken hier zusammen. In vielen Fällen übernehmen Lehrkräfte einfache, nach Plan festgelegte Aufgaben freiwillig und nach Einweisung — verpflichtet sind sie in der Regel nicht.

Praktisch heißt das: Verlassen Sie sich nicht auf Zusagen, sondern auf Namen. Wer genau übernimmt was, wer vertritt, und was passiert, wenn beide fehlen? Wenn sich niemand findet, ist das kein Grund für einen kürzeren Schultag, sondern der Anlass, Behandlungspflege oder Assistenz zu beantragen.

Intimpflege, Würde und Datenschutz

Was in der Schule beim Toilettengang passiert, entscheidet oft darüber, ob ein Kind gern hingeht. Nötig sind ein barrierefreier, hygienischer Raum mit Sichtschutz — kein Wickeln auf der Turnmatte im Geräteraum und eine Absprache darüber, wer die Hilfe übernimmt und wer vertritt. Jeder Schritt wird angekündigt, Zustimmung und Abwehr werden beachtet, und es ist genug Zeit da, damit niemand hetzt.

  • Das Alter zählt. Ein Vierzehnjähriger wird anders begleitet als ein Kita-Kind — auch wenn die Handgriffe dieselben sind. Wünsche zum Geschlecht der helfenden Person werden respektiert.
  • Keine Mitschüler und keine ungeschulten Personen zur Hilfe einsetzen, auch nicht kurz und auch nicht in Ausnahmen.
  • Produkte diskret aufbewahren und entsorgen. Eine Tüte, die sichtbar durch den Flur getragen wird, ist eine Bloßstellung.
  • Ein Beschwerdeweg, der nicht über die betreuende Person läuft. Fragen Sie ausdrücklich danach — die Antwort sagt viel über eine Einrichtung.
  • Nicht immer dieselbe Stunde. Wenn die Pflege regelmäßig in dieselbe Pause oder dasselbe Fach fällt, verpasst ein Kind dauerhaft dasselbe. Das lässt sich verlegen, wenn jemand daran denkt.

Ganztag, Hort und Ferien

Eine Lösung, die nur bis mittags trägt, hilft berufstätigen Eltern wenig und genau hier reißt es meistens. Der Ganztag hat oft einen anderen Träger als der Unterricht, und mit dem Träger wechselt die Zuständigkeit. Klären Sie deshalb schon bei der Planung: Gilt die Assistenz oder Pflege auch am Nachmittag, in Arbeitsgemeinschaften und in den Ferien? Wer ist Träger der Nachmittagsbetreuung? Werden Räume, Medikamente und Pläne dort weiter genutzt? Wie werden Informationen beim Personalwechsel übergeben? Sind Essen, Transport und pflegerische Pausen abgedeckt? Und gibt es eine Vertretung in den Ferien?

Der Übergang zwischen Vormittag und Nachmittag darf keine tägliche Versorgungslücke werden. Wenn er es doch ist, ist das ein Thema für den runden Tisch und nicht etwas, das Familien mit einem täglichen Kraftakt überbrücken.

Sport, Ausflüge und Klassenfahrten

Der häufigste Fehler ist der Zeitpunkt: Über die Klassenfahrt wird zwei Wochen vorher gesprochen, und dann ist es für jede Lösung zu spät. Planen Sie mit, sobald das Ziel feststeht. Zu klären sind Barrierefreiheit und Transport, Medikamente, Geräte, Verbrauchsmaterial und Kühlung, die Versorgung in der Nacht, eine geschulte Begleitperson samt Vertretung, Essen und Allergien, eine erreichbare medizinische Versorgung vor Ort, Belastungsgrenzen und Pausen, die Evakuierung und die Finanzierung zusätzlicher Assistenz.

Zwei Dinge gelten dabei gleichzeitig, und beide sind ernst zu nehmen. Ein pauschaler Ausschluss wegen Pflegebedarf widerspricht dem Ziel gleichberechtigter Teilhabe. Und: Sicherheit lässt sich nicht durch eine improvisierte Lösung ersetzen, bei der eine ungeschulte Begleitperson auf gut Glück mitfährt. Der Weg dazwischen heißt frühzeitig planen und die Assistenz mitbeantragen.

Fehlzeiten und Lernen in Krankheitsphasen

Bei chronischer Erkrankung kommen Therapiezeiten, Reha, Klinikaufenthalte und Phasen schwankender Belastbarkeit dazu. Was hilft, ist eine feste schulische Kontaktperson und eine Absprache vor der ersten längeren Abwesenheit — nicht danach.

  • Prioritäten statt Nacharbeiten. Alles aufzuholen ist nach vier Wochen Klinik nicht realistisch. Wichtiger ist, worauf es im nächsten Halbjahr ankommt.
  • Digitale Teilnahme oder Material in Phasen, in denen es geht — als Brücke, nicht als Dauerlösung.
  • Klinikunterricht beziehungsweise Schule für Kranke; bei längerer Abwesenheit zu Hause kommt je nach Landesrecht Hausunterricht in Betracht.
  • Flexible Leistungsnachweise und Nachteilsausgleich, die Regelungen dazu sind Ländersache und werden vor Ort erfragt.
  • Ein Rückkehrplan nach langer Abwesenheit, mit reduzierter Stundenzahl am Anfang.

Und die Grenze, die dabei gilt: Ihr Kind soll den Anschluss behalten, aber in einer akuten Krankheitsphase gehört kein Leistungsdruck dazu. Wer Fieber hat oder nach einer Operation liegt, lernt nicht, sondern erholt sich.

Selbstständigkeit — richtig verstanden

Unterstützung soll mit dem Kind wachsen: eigene Körpersignale erkennen und mitteilen, Hilfe gezielt anfordern, Material prüfen, einzelne Schritte übernehmen, den Notfallausweis selbst zeigen können, Grenzen benennen und mit den Jahren die Assistenz selbst anleiten und bei Terminen mitreden.

Ein Missverständnis, das ich häufig korrigiere: Selbstständigkeit heißt nicht, Hilfe möglichst früh abzubauen. Wer seine Assistenz selbst auswählt, anleitet und sagt, wie er versorgt werden möchte, ist selbstständig — auch wenn er dabei jeden Handgriff braucht. Das ist die Fähigkeit, auf die es im Erwachsenenleben ankommt, und sie wird geübt, solange Eltern noch auffangen können.

Umgekehrt gehört regelmäßig geprüft, ob Unterstützung inzwischen zu viel ist. Wird das Kind ständig beobachtet? Spricht die Assistenz an seiner Stelle? Sitzt sie den ganzen Tag daneben und hält damit Gleichaltrige auf Abstand? Auch gut gemeinte Hilfe kann Teilhabe verhindern — deshalb steht diese Frage auf jeden Überprüfungstermin.

Wenn sich niemand zuständig fühlt

Das ist der Punkt, an dem die meisten Familien Kraft verlieren: Schule verweist auf das Amt, das Amt auf die Krankenkasse, die Krankenkasse auf die Eingliederungshilfe. Sie sollen dabei nicht hin- und hergeschickt werden — sortieren Sie stattdessen:

  • Beschreiben Sie schriftlich, was Sie brauchen, die Tätigkeit und den Zeitpunkt, nicht die Diagnose.
  • Stellen Sie den Antrag beim wahrscheinlich zuständigen Träger. Geht es um eine Leistung zur Teilhabe, gelten für Rehabilitationsträger besondere Regeln zur Zuständigkeitsklärung und Weiterleitung nach § 14 SGB IX; das Eingangsdatum bleibt dabei erhalten. Bei Behandlungspflege, schulrechtlichen Maßnahmen und anderen Leistungen können andere Verfahren und Fristen gelten. Klären Sie deshalb früh, auf welcher Rechtsgrundlage die Hilfe beantragt wird.
  • Halten Sie Eingangsdatum und Fristen fest und schreiben Sie mündliche Zusagen mit Datum auf.
  • Verlangen Sie eine schriftliche Entscheidung mit Begründung. Erst damit lässt sich prüfen, worauf die Ablehnung beruht, und ein Rechtsbehelf sinnvoll begründen. Eine telefonische Absage hilft Ihnen dabei nicht weiter.
  • Holen Sie Unterstützung: Pflegeberatung, die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung, ein Sozialverband oder eine spezialisierte Rechtsberatung. Das kostet Sie in der Regel nichts und verändert den Ton der Korrespondenz.
  • Wenn der Schulbesuch akut auf dem Spiel steht, fragen Sie ausdrücklich nach einer vorläufigen Lösung und lassen Sie eilige rechtliche Schritte prüfen.

Häufige Fragen

Darf ein Kind mit Pflegebedarf eine Regelschule besuchen?

Pflegebedarf allein ist kein Grund, ein Kind von einer allgemeinen Schule fernzuhalten. Inklusive Bildung und angemessene Vorkehrungen sind das erklärte Ziel; die Frage lautet deshalb meist nicht ob, sondern mit welcher Unterstützung. Welche Schulform und welcher Förderort im Einzelfall in Betracht kommen und welches Verfahren dafür gilt, richtet sich allerdings nach dem Landesrecht und nach dem individuellen Bedarf. Eine bundesweite Zusage lässt sich daraus nicht ableiten.

Wenn eine Schule sagt, sie könne das nicht leisten, ist das der Beginn eines Gesprächs über Zuständigkeiten, nicht das Ende. Vieles, was als schulische Überforderung erscheint, ist eine Leistung, die jemand anders erbringt und finanziert.

Was unterscheidet Schulbegleitung und Pflegefachkraft?

Die Schulbegleitung unterstützt bei dem, was ein Kind behinderungsbedingt nicht selbst kann: Mobilität, Verständigung, Orientierung, Material, oft auch Toilettengang und Essen. Sie wird meist über die Eingliederungshilfe finanziert und braucht keine pflegerische Ausbildung.

Wer eine Maßnahme übernehmen darf, hängt von der Maßnahme selbst ab, von ihrer Delegierbarkeit, von Qualifikation und Einweisung sowie vom individuellen Risiko. Eine Schulbegleitung braucht nicht generell eine Pflegeausbildung, und umgekehrt verlangt nicht jede Sonden- oder Medikamentengabe zwingend eine Pflegefachkraft. Eine Pflegefachkraft kommt vor allem dann ins Spiel, wenn ärztlich angeordnete Maßnahmen nötig sind, etwa Absaugen, Versorgung über eine Sonde oder kontinuierliche Krankenbeobachtung. Das ist Behandlungspflege, läuft über eine ärztliche Verordnung und die Krankenkasse und setzt die entsprechende Qualifikation voraus. Manche Kinder brauchen beides, und dann sind es zwei verschiedene Anträge.

Kann Behandlungspflege auch in der Schule stattfinden?

Ja, das ist möglich. Häusliche Krankenpflege ist nicht auf die eigene Wohnung beschränkt — bei medizinischer Notwendigkeit kann sie nach den geltenden Voraussetzungen auch an anderen geeigneten Orten erbracht werden, und dazu gehören Schule und Kita.

Nötig sind eine ärztliche Verordnung, die Genehmigung der Krankenkasse und jemand mit der passenden Qualifikation. Beantragen Sie früh: Zwischen Verordnung, Genehmigung und der Suche nach einer Person, die den Dienst tatsächlich übernimmt, vergehen oft Monate.

Muss eine Lehrkraft Medikamente geben?

Darauf gibt es keine bundesweit einheitliche Antwort. Schulrecht, Dienstanweisungen der Länder, Freiwilligkeit, Qualifikation und die konkrete Vereinbarung wirken zusammen. In vielen Fällen übernehmen Lehrkräfte einfache, nach Plan festgelegte Aufgaben freiwillig und nach Einweisung — eine allgemeine Pflicht besteht in der Regel nicht.

Wichtiger als die Rechtsfrage ist die Organisation: Wer genau übernimmt was, wer vertritt, und was gilt, wenn beide fehlen? Findet sich niemand, ist das kein Grund für einen verkürzten Schultag, sondern der Anlass, Behandlungspflege oder Assistenz zu beantragen.

Brauchen wir dafür einen Pflegegrad?

Nein. Schulbegleitung läuft über die Eingliederungshilfe, Behandlungspflege über eine ärztliche Verordnung und die Krankenkasse — beides hängt nicht an einem Pflegegrad. Wer darauf wartet, verliert Zeit.

Ein Pflegegrad ist trotzdem sinnvoll, weil daran andere Dinge hängen: Entlastungsbetrag, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Pflegehilfsmittel und Beratung. Er ergänzt die schulischen Hilfen, er ersetzt sie nicht. Mehr dazu auf der Seite Pflegegrad bei Kindern.

Was passiert, wenn die Begleitperson krank ist?

Das gehört vorher geregelt, nicht am Morgen entschieden. Fragen Sie beim Assistenz- oder Pflegedienst ausdrücklich nach der Vertretungsregelung: Wer ist verantwortlich, über welchen Weg wird ein Ausfall gemeldet, und welche konkreten Ersatzmöglichkeiten bestehen? Eine namentlich benannte Ersatzperson kann ein Dienst nicht in jeder Konstellation zusagen.

Kein tragfähiger Vertretungsplan ist es, wenn die einzige vorgesehene Lösung darin besteht, dass Sie Ihr Kind abholen oder selbst begleiten. Bei akuter Erkrankung des Kindes oder in ausdrücklich vereinbarten Situationen ist das etwas anderes. Wird sonst keine Ersatzmöglichkeit benannt, bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung dieser Auskunft.

Gilt die Unterstützung auch für Ganztag und Ferien?

Nicht automatisch. Ganztag, Hort und Ferienbetreuung haben oft einen anderen Träger als der Unterricht, und mit dem Träger kann die Zuständigkeit wechseln. Genau an diesem Übergang entsteht die häufigste Versorgungslücke.

Klären Sie deshalb von Anfang an mit: Gilt die Bewilligung auch nachmittags, in Arbeitsgemeinschaften und in den Ferien? Wer übergibt Informationen bei Personalwechsel? Sind Essen, Transport und pflegerische Pausen abgedeckt? Fragen Sie das im Antrag ausdrücklich mit ab — nachträglich ist es ein zweites Verfahren.

Wie wird eine Klassenfahrt organisiert?

Früh — sobald das Ziel feststeht, nicht zwei Wochen vorher. Zu klären sind Barrierefreiheit und Transport, Medikamente und Material samt Kühlung, die Versorgung in der Nacht, eine geschulte Begleitung mit Vertretung, Essen und Allergien, erreichbare medizinische Hilfe vor Ort, Pausen und Belastungsgrenzen sowie die Finanzierung zusätzlicher Assistenz.

Beides gilt gleichzeitig: Ein pauschaler Ausschluss wegen Pflegebedarf widerspricht dem Ziel gleichberechtigter Teilhabe und Sicherheit lässt sich nicht durch eine improvisierte Lösung ersetzen. Der Weg dazwischen ist die frühzeitige Planung.

Welche Gesundheitsdaten muss die Schule kennen?

Nur das, was zum Handeln nötig ist: was im Notfall zu tun ist, welche Maßnahmen wann anstehen, wen man erreicht. Keine vollständige Krankenakte, keine Befunde, keine Diagnoseliste für alle.

Schweigepflichtentbindungen erteilen Sie konkret, zweckgebunden und widerruflich — nicht pauschal. Klären Sie außerdem, wo die Unterlagen liegen, wer sie einsehen darf und wann sie gelöscht werden. Und über die Offenlegung gegenüber der Klasse entscheiden Sie und Ihr Kind, nicht die Einrichtung.

Was tun, wenn sich alle für nicht zuständig erklären?

Stellen Sie den Antrag schriftlich bei dem Träger, den Sie für zuständig halten, und beschreiben Sie die Tätigkeit statt der Diagnose. Bei Leistungen zur Teilhabe sorgt § 14 SGB IX dafür, dass der Antrag geprüft und gegebenenfalls weitergeleitet wird und das Eingangsdatum erhalten bleibt. Für andere Leistungen gilt das nicht automatisch; fragen Sie dort ausdrücklich nach, wer zuständig ist und wie weiterverfahren wird.

Bestehen Sie auf einer schriftlichen Entscheidung mit Begründung; nur die lässt sich anfechten. Und holen Sie sich Unterstützung — Pflegeberatung, Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung, Sozialverband oder spezialisierte Rechtsberatung. Wenn der Schulbesuch akut auf dem Spiel steht, fragen Sie ausdrücklich nach einer vorläufigen Lösung.

Wie geht es weiter?

Quellen und Anlaufstellen

Stand der Angaben: August 2026. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Schulrecht ist Ländersache, und Zuständigkeiten hängen vom Einzelfall ab — die Angaben hier sind eine Orientierung für das Gespräch, keine verbindliche Auskunft.

Porträt von Hendrik Dohmeyer

Wer schreibt hier?

Hendrik Dohmeyer

Pflegeberater nach § 7a SGB XI · sorgender und pflegender Angehöriger · Autor beim Pflege-Dschungel

Neunzehn Jahre lang habe ich meine beiden Eltern als sorgender und pflegender Angehöriger begleitet – bis 2024. Was ich in dieser Zeit über die Pflegeversicherung wissen musste, habe ich mir mühsam selbst zusammengesucht. Genau das soll Ihnen hier erspart bleiben.

Nach einer kurzen Pause wurden leider weitere Menschen in meiner Familie pflegebedürftig und benötigen seitdem Unterstützung. Diese Situation teile ich mit vielen anderen Familien in Deutschland: Pflege kann unerwartet erneut Teil des eigenen Lebens werden.

Heute führe ich bundesweit Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch, engagiere mich im Vorstand des Vereins Pflegende Angehörige e. V. und schreibe seit 2021 die Kolumne „Rat und Recht“ in der Zeitschrift Pflegepartner. Was hier steht, stammt aus eigener Erfahrung und meiner täglichen Beratungspraxis – nicht aus zweiter Hand.

Mehr über Hendrik Dohmeyer

  • Beratungen nach § 37 Abs. 3
  • 19 Jahre eigene Pflegeerfahrung
  • Vorstand Pflegende Angehörige e. V.
  • Über 30 Fachbeiträge seit 2021
Pflegegrad Pflegegrad Leistungen Leistungen Prävention Prävention Erkrankungen & Lebenslagen Erkrankungen & Lebenslagen Kurse Kurse Beratung Beratung Pflege-Cockpit Suche Weiter Download Telefontermin Termin Passt zu mir Checkliste Antrag stellen Bescheid & Widerspruch Frist Rechner Häusliche Pflege Stationäre Pflege Bewegung & Kurs Entlastung & Budget Tipp Hinweis Achtung Geprüft Pflege-Dschungel Mit KI erstellt Schließen