Das geplante Sachleistungsbudget: Was sich bei der häuslichen Pflege ändern soll
An die Stelle der heutigen Pflegesachleistung soll ein Sachleistungsbudget treten. Die Höchstbeträge liegen darüber — aber es bleibt eine Sachleistung: Bezahlt werden Rechnungen zugelassener Pflege- oder Betreuungsdienste beziehungsweise vertraglich gebundener Einzelpersonen, nicht Geld auf Ihr Konto. Was das im Alltag bedeutet und wie es mit dem Entlastungsbudget zusammenhängt.

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Wie dieser Beitrag entstanden ist
Geschrieben, geprüft und verantwortet von Hendrik Dohmeyer, Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
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Stand: Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 — noch nicht beschlossen · aktualisiert am 30. September 2026
Das Bundesgesundheitsministerium hat das Pflegeneuordnungsgesetz als Referentenentwurf vorgelegt. Die hier beschriebenen Leistungen sind geplant, gelten aber noch nicht. Bis zu einem verabschiedeten Gesetz können sich Beträge, Voraussetzungen und Starttermine ändern. Es gilt weiter das heutige Recht: die Pflegesachleistung, das Pflegegeld und die Kombinationsleistung bestehen unverändert. Planen Sie nichts danach.
Aktualisierung vom 30. September 2026: Das Bundeskabinett hat den Entwurf beschlossen. Gegenüber dem Referentenentwurf, auf dem die Angaben unten beruhen, hat sich für diese Seite geändert:
- Die Monatsbeträge lauten jetzt 890, 1.590, 2.090 und 2.530 Euro (vorher 889, 1.590, 2.089 und 2.529).
Alle Änderungen im Überblick: Was der Kabinettsentwurf für die Pflege zu Hause vorsieht. Beschlossen ist weiterhin nichts — bis zu einem verabschiedeten Gesetz gilt das heutige Recht.
Was ist das Sachleistungsbudget?
Heute gibt es drei Wege, wie die Pflegekasse häusliche Pflege unterstützt. Entweder Sie organisieren die Pflege selbst — dann gibt es Pflegegeld aufs Konto. Oder ein zugelassener Pflege- oder Betreuungsdienst kommt — dann rechnet er direkt mit der Kasse ab, das ist die Pflegesachleistung. Oder beides zusammen: Werden Sachleistungen nur teilweise genutzt, kann daneben anteiliges Pflegegeld gezahlt werden — die Kombinationsleistung.
Der Entwurf will beide Wege neu benennen und neu zuschneiden. Aus dem Pflegegeld soll das Entlastungsbudget werden, aus der Pflegesachleistung das Sachleistungsbudget. Der Name klingt nach einem Topf, über den man verfügt. Das ist er nicht. Es bleibt eine Sachleistung: Die Kasse übernimmt Rechnungen bis zu einer monatlichen Obergrenze.
Der eine Satz, der alles erklärt
Nicht: „Sie erhalten 1.590 Euro.“ Sondern: „Die Pflegekasse soll Leistungen bis zu 1.590 Euro im Monat übernehmen.“ Wer im Monat für 600 Euro Pflege in Anspruch nimmt, bekommt nicht die Differenz — er bekommt 600 Euro Leistung. Nicht genutztes Sachleistungsbudget wird weder ausgezahlt noch in den nächsten Monat übertragen.
Wer Sach- und Geldleistung kombiniert, soll daneben aber ein anteiliges Entlastungsbudget erhalten — so wie es die heutige Kombinationsleistung schon vorsieht. Dazu weiter unten.
Geplante Beträge nach Pflegegrad
| Pflegegrad | Pflegesachleistung heute | Sachleistungsbudget geplant | Unterschied im Monat | Unterschied im Jahr |
|---|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Anspruch | kein Anspruch | — | — |
| Pflegegrad 2 | 796 € | 890 € | + 93 € | bis zu + 1.116 € |
| Pflegegrad 3 | 1.497 € | 1.590 € | + 93 € | bis zu + 1.116 € |
| Pflegegrad 4 | 1.859 € | 2.090 € | + 230 € | bis zu + 2.760 € |
| Pflegegrad 5 | 2.299 € | 2.530 € | + 230 € | bis zu + 2.760 € |
Das Wort „bis zu“ in der letzten Spalte ist wichtig. Ein höherer Höchstbetrag ist nur dann tatsächlich mehr wert, wenn auch mehr Leistung gebraucht und erbracht wird. Wer heute die Hälfte seines Anspruchs nutzt, hat von einer höheren Obergrenze zunächst gar nichts. Und ob ein Pflegedienst in Ihrer Region mehr Stunden anbieten kann, ist eine ganz andere Frage als die nach dem Höchstbetrag — daran ändert der Entwurf nichts.
Welche Leistungen sollen darüber abgerechnet werden?
Der geplante § 36 SGB XI nennt die häusliche Pflegehilfe bei Pflegegrad 2 bis 5. Dazu sollen gehören:
- Körperbezogene Pflegemaßnahmen — Waschen, Ankleiden, Hilfe beim Essen, Unterstützung beim Aufstehen und Bewegen.
- Pflegerische Betreuungsmaßnahmen — Begleitung im Alltag, Beschäftigung, Struktur im Tag.
- Hilfen bei der Haushaltsführung — Einkaufen, Kochen, Reinigen, Wäsche.
- Pflegefachliche Anleitung — und zwar ausdrücklich auch der Pflegepersonen, nicht nur der pflegebedürftigen Person. Wer zu Hause pflegt, soll gezeigt bekommen, wie es geht, ohne sich selbst kaputtzumachen.
Der letzte Punkt wird oft übersehen, ist aber kein Neuland: Die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen gehört bereits heute zur häuslichen Pflegehilfe (§ 36 Absatz 2 Satz 2 SGB XI) und soll unverändert Bestandteil des Sachleistungsbudgets bleiben. Sie ist also kein Zusatz, um den man betteln müsste — weder heute noch nach dem Entwurf.
Wer soll die Leistungen erbringen dürfen?
- Zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungseinrichtungen — der übliche Weg.
- Einzelpersonen, die einen Vertrag mit der Pflegekasse haben.
- Kooperationen mit Anbietern haushaltsnaher Dienstleistungen sind vorgesehen — also etwa ein Pflegedienst, der für die Hauswirtschaft mit einem anderen Anbieter zusammenarbeitet.
Was ausdrücklich nicht vorgesehen ist: eine pauschale Auszahlung an die pflegebedürftige Person. Eine privat bezahlte Nachbarin kann allein aufgrund ihrer Tätigkeit nicht über das Sachleistungsbudget abrechnen. Über das Sozialraumbudget käme eine Erstattung nur infrage, wenn die Nachbarschaftshilfe nach den jeweils geltenden Regeln anerkannt ist — für selbst organisierte Pflege durch Angehörige ist das Entlastungsbudget gedacht.
So soll die Kombination mit dem Entlastungsbudget funktionieren
Heute heißt das Kombinationsleistung, und das Prinzip bleibt: Wer den Pflegedienst nur teilweise braucht, bekommt für den Rest Geld. Das Berechnungsprinzip entspricht im Kern der heutigen Kombinationsleistung — der Anteil der ausgeschöpften Sachleistung bestimmt, welcher Anteil der Geldleistung verbleibt. Geändert werden sollen Bezeichnung und Beträge, geregelt im geplanten § 38 SGB XI.
Die Regel in einem Satz: Das Entlastungsbudget wird um genau den Prozentsatz gekürzt, zu dem das Sachleistungsbudget ausgeschöpft wurde.
Ein Rechenbeispiel
Herr K. hat Pflegegrad 3. Nach dem Entwurf könnte er zwischen einem Entlastungsbudget von 630 € und Sachleistungen bis zu 1.590 € im Monat wählen — oder beide Leistungsformen anteilig kombinieren. Beide Höchstbeträge lassen sich nicht nebeneinander voll ausschöpfen.
Der Pflegedienst kommt regelmäßig und rechnet die Hälfte des Sachleistungsbudgets ab. Dann bleiben ihm 50 Prozent des Entlastungsbudgets, also 319 € im Monat.
Modellrechnung auf Grundlage des Referentenentwurfs. Wie im Einzelfall gerundet und abgerechnet wird, sagt der Entwurf nicht — das steht noch aus.
Eine Festlegung soll wie bisher grundsätzlich sechs Monate binden. Kurzfristige monatliche Änderungen sind damit nicht vorgesehen. Ändert sich die Pflegesituation wesentlich, klären Sie das mit Ihrer Pflegekasse. Wer eine Veränderung erwartet, sollte das bei der Entscheidung mitdenken.
Was sich gegenüber heute ändern würde
| Heute | Nach dem Entwurf | |
|---|---|---|
| Name | Pflegesachleistung | Sachleistungsbudget |
| Anspruch | Pflegegrad 2 bis 5 | unverändert Pflegegrad 2 bis 5 |
| Auszahlung an die Person | nein | nein |
| Anleitung der Angehörigen | Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe | bleibt Bestandteil der Leistung |
| Kombination mit Geldleistung | Kombinationsleistung, Bindung an die Entscheidung | anteiliges Entlastungsbudget, sechs Monate bindend |
| Ersatzpflege durch einen Dienst | eigener Leistungszweck im gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI | soll über das Sachleistungsbudget laufen |
Was aus der Verhinderungspflege werden soll
Die heutige Verhinderungspflege ist ein eigener Leistungszweck innerhalb des gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Seit dem 1. Juli 2025 greifen beide Leistungen auf denselben Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zu. Der Entwurf löst diesen Leistungszweck auf und ordnet die Fälle drei neuen Budgets zu — das ist der Punkt, an dem die Reform am schwersten zu durchschauen ist:
- Ersatzpflege durch einen Pflegedienst soll über das Sachleistungsbudget laufen — ohne zusätzlichen Betrag dafür. Reguläre häusliche Pflegehilfe und eine geplante professionelle Ersatzpflege greifen im selben Monat auf denselben Höchstbetrag zu.
- Selbst organisierte Ersatzpflege — die Schwester, die eine Woche übernimmt — ist dem Entlastungsbudget zugeordnet.
- Akute Situationen, in denen die Pflegeperson plötzlich ausfällt, sollen aus dem Überbrückungsbudget bezahlt werden.
Und noch etwas wird neu geordnet: die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Der bisherige eigenständige Anspruch von bis zu 42 € im Monat soll entfallen; die Ausgaben dafür sollen nach der Entwurfsbegründung in Sachleistungs- und Entlastungsbudget aufgehen. Gehen Sie also nicht davon aus, dass der heutige Betrag daneben bestehen bleibt. Wie Bezug und Abrechnung im Einzelnen aussehen, muss das weitere Verfahren klären.
Wichtig dabei: Der Entwurf schafft damit keinen zusätzlichen Ersatzpflegebetrag. Selbst organisierte Ersatzpflege soll aus der monatlichen Geldleistung finanziert werden, professionelle häusliche Ersatzpflege bleibt auf den monatlichen Höchstbetrag des Sachleistungsbudgets begrenzt. Nur das Überbrückungsbudget ist ein eigener Jahresbetrag. Innerhalb der Monatsbudgets gibt es also keinen gesonderten Verhinderungspflege-Anspruch mehr, auf den man zusätzlich zugreifen könnte.
Was noch offen ist
- Ob es überhaupt so kommt. Der Entwurf ist nicht im Kabinett gewesen, nicht im Bundestag beraten und nicht beschlossen.
- Wie die Kombination im Einzelnen abgerechnet wird — Rundung, Stichtage, was bei einem Wechsel mitten im Monat gilt.
- Wie die Sechsmonatsbindung in Härtefällen gehandhabt wird, etwa wenn sich der Zustand plötzlich verschlechtert. Eine sechsmonatige Bindung gilt allerdings schon heute (§ 38 SGB XI) — das ist keine neue Erfindung des PNOG, sondern eine seit Langem ungelöste Frage der Praxis.
- Ob genug Dienste da sind. Ein höherer Höchstbetrag hilft nicht, wo niemand kommt.
Zeitplan und Gesetzesstand
- 5. Juni 2026Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht den Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes
- noch offenKabinett, Bundestag und Bundesrat — diese Schritte stehen alle noch aus, und in jedem davon können sich Beträge und Voraussetzungen ändern
- 1. Januar 2027Geplanter Start von Sachleistungsbudget, Entlastungsbudget, Sozialraumbudget und Überbrückungsbudget
- 1. Januar 2028Erst für dieses Datum vorgesehen: Akut-Kurzzeitpflege und ambulante Pflegenotdienste
- 1. Januar 2029Geplanter Start der Pflegebegleitung
Wie geht es weiter?
- Entlastungsbudget — was an die Stelle des Pflegegeldes treten soll
- Sozialraumbudget — was aus dem Entlastungsbetrag werden soll
- Überbrückungsbudget — Hilfe in Pflegekrisen und Kurzzeitpflege
- Der Referentenentwurf in Kürze — die ganze Reform auf einen Blick
- Pflegesachleistung — was heute gilt
Quellen
- BMG: Verfahrensseite zum Pflegeneuordnungsgesetz — hier steht, wo das Gesetz gerade steht
- Referentenentwurf des PNOG (PDF) — Stand 05.06.2026; maßgeblich sind die geplanten §§ 36 und 38 SGB XI
- BMG: Erläuterungen zu den Maßnahmen des PNOG (PDF)
- BMG: Leistungsbeträge 2026 (PDF) — Quelle der Vergleichswerte für heute
Noch kein Rechtsanspruch. Alles auf dieser Seite beruht auf einem Referentenentwurf vom 5. Juni 2026. Es ist kein geltendes Recht, und aus dieser Seite lässt sich kein Anspruch ableiten. Prüfstand dieser Darstellung: 3. September 2026.





