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10 Jahre Pflege-Dschungel, 2017 bis 2027 — zur Jubiläumsaktion Pflege-Dschungel. Orientierung. Begleitung.

Unabhängige Orientierung durch Pflegeversicherung,
Reform, Prävention und konkrete Pflegesituationen.

Rentenpunkte für die Pflege


Wer regelmäßig pflegt, kann dafür Rentenbeiträge von der Pflegekasse bekommen — bezahlt, ohne dass Sie etwas dazutun. Damit die Pflegekasse die Voraussetzungen prüfen und die Beiträge melden kann, braucht sie Angaben zu Ihnen als Pflegeperson. Der Fragebogen dafür geht im Bescheidpaket leicht unter.

Das blau-gelbe Zeichen der Deutschen Rentenversicherung an einer Gebäudefassade
Aktualisiert am 18.09.2026

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Der wichtigste Satz: Die Versicherungspflicht kann kraft Gesetzes entstehen, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind — die Pflegekasse muss davon aber erfahren, um sie zu prüfen und die Beiträge zu melden. Dafür gibt es den „Fragebogen zur Feststellung der Beitragspflicht als Pflegeperson“. Er kommt meist zusammen mit dem Bescheid, im dicksten Umschlag des Jahres. Füllen Sie ihn möglichst früh aus. Fehlen zurückliegende Zeiten, verlangen Sie eine rückwirkende Prüfung — und halten Sie Belege für Ihre Pflegetätigkeit bereit.

Diese Seite behandelt nur die Rente. Die Pflegetätigkeit kann sich auf alle fünf Zweige der Sozialversicherung auswirken. Eigene Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson sieht die Pflegeversicherung vor allem in der Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung vor; einen eigenen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz begründet die Pflege dagegen grundsätzlich nicht. Der Überblick steht unter Soziale Absicherung für pflegende Angehörige, samt der Reihenfolge, in der man sie am besten angeht.

Wer Beiträge bekommt

Fünf Bedingungen müssen zusammenkommen. Alle fünf, nicht drei davon:

  • Pflegegrad 2 oder höher bei der gepflegten Person.
  • Mindestens zehn Stunden Pflege pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage. Zehn Stunden am Sonntag reichen nicht.
  • Nicht erwerbsmäßig — Sie tun es nicht als Beruf. Pflegegeld, das Sie weitergereicht bekommen, ändert daran nichts.
  • Höchstens 30 Stunden Erwerbsarbeit in der Woche daneben.
  • Häusliche Pflege in Deutschland; unter bestimmten Voraussetzungen können auch Pflegesituationen im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erfasst sein.

Sie müssen nicht verwandt sein und nicht im selben Haushalt leben. Nachbarschaft zählt genauso.

Und wenn Sie selbst schon Rente beziehen? Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, kann weiterhin Rentenbeiträge für die Pflege erhalten. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze schließt eine Altersvollrente weitere Beiträge aus. Mit einer Teilrente können nach derzeitiger Rechtslage unter Umständen weiterhin Beiträge entstehen — dafür lohnt sich eine individuelle Beratung. Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes will diese Möglichkeit künftig begrenzen.

Wovon die Höhe abhängt

Es gibt keinen festen Betrag. Wie viel die Pflegekasse einzahlt, richtet sich nach drei Größen:

  1. Dem Pflegegrad — je höher, desto mehr.
  2. Der Leistungsart: Am meisten kommt zusammen, wenn ausschließlich Pflegegeld bezogen wird. Bei der Kombinationsleistung weniger, bei reiner Sachleistung am wenigsten. Der Gedanke dahinter: Wo der Dienst übernimmt, pflegen Sie weniger.
  3. Der jährlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung. Sie ändert sich jedes Jahr — die Beträge weiter unten gelten deshalb für 2026 und werden hier jedes Jahr nachgezogen.

Ihre konkrete Zahl bekommen Sie an zwei Stellen: Die Pflegekasse teilt Ihnen mit, auf welcher Grundlage sie Beiträge für Sie zahlt. Ob die Pflegezeiten im Rentenkonto angekommen sind, sehen Sie im Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung — nicht in der jährlichen Renteninformation, die nur einen Ausblick gibt und einzelne Zeiten nicht auflistet. Den Versicherungsverlauf können Sie jederzeit anfordern.

Was das in Euro bedeutet

Für 2026 lässt sich die Größenordnung genau beziffern. Je nach Pflegegrad und Leistungsart zahlt die Pflegekasse zwischen 139,04 und 735,63 Euro im Monat an die Rentenversicherung. Damit werden Sie so gestellt, als hätten Sie zwischen 747,50 und 3.955 Euro im Monat verdient.

Ein volles Jahr Pflege bringt Ihnen dadurch zwischen 7,34 und 38,85 Euro mehr Rente im Monat — lebenslang, ab Rentenbeginn.

Ein Jahr Pflege bei Pflegegrad 3

Sie pflegen Ihre Mutter, sie hat Pflegegrad 3, Sie machen alles selbst und beziehen nur Pflegegeld. Nach einem Jahr haben Sie 16,71 Euro mehr Rente im Monat erworben.

Kommt stattdessen ein Pflegedienst und schöpft die Sachleistung vollständig aus, sind es 11,69 Euro. Der Unterschied entsteht nicht, weil Sie weniger leisten, sondern weil das Gesetz die Beiträge nach der Leistungsart staffelt.

Das klingt nach wenig. Über die Jahre wird daraus aber eine Summe, die man merkt — und sie fließt, solange Sie leben.

Der Preis der Unterstützung

Die Höhe hängt nicht nur vom Pflegegrad ab, sondern auch davon, welche Leistung die pflegebedürftige Person bezieht. Sobald neben dem Pflegegeld ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI abgerechnet werden, gilt für die Rentenbeiträge die niedrigere Bemessungsgrundlage der Kombinationsleistung. Wie groß der tatsächlich genutzte Anteil des Sachleistungsbudgets ist, spielt für diese Einstufung derzeit keine Rolle.

Das steht so im Gesetz (§ 166 Absatz 2 SGB VI): Bei Kombinationsleistung gelten pauschal 85 Prozent, bei ausschließlicher Sachleistung 70 Prozent. Ob der Dienst einmal in der Woche eine Viertelstunde beim Duschen hilft oder täglich zweimal kommt, macht für den Rentenbeitrag keinen Unterschied — sobald der Einsatz als Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI abgerechnet wird, gilt die niedrigere Stufe. Wird ein Einsatz dagegen privat bezahlt oder aus einem anderen Budget bestritten, etwa dem Entlastungsbetrag, führt das nicht zur Kombinationsleistung.

Bei Pflegegrad 3 bedeutet diese eine, als Sachleistung abgerechnete Viertelstunde pro Woche 2,51 Euro weniger Monatsrente für jedes Jahr, in dem so gepflegt wird. Wer die Sachleistung ganz ausschöpft, baut in jedem Pflegegrad 30 Prozent weniger Rente auf.

PflegegradWelche Leistung bezogen wirdAnteil der BezugsgrößeBeitrag der PflegekasseMehr Rente je Monat, je Pflegejahr
5ausschließlich Pflegegeld100 %735,63 €38,85 €
5Kombinationsleistung85 %625,29 €33,02 €
5ausschließlich Sachleistung70 %514,94 €27,19 €
4ausschließlich Pflegegeld70 %514,94 €27,19 €
4Kombinationsleistung59,5 %437,70 €23,12 €
4ausschließlich Sachleistung49 %360,46 €19,04 €
3ausschließlich Pflegegeld43 %316,32 €16,71 €
3Kombinationsleistung36,55 %268,87 €14,20 €
3ausschließlich Sachleistung30,1 %221,43 €11,69 €
2ausschließlich Pflegegeld27 %198,62 €10,49 €
2Kombinationsleistung22,95 %168,83 €8,92 €
2ausschließlich Sachleistung18,9 %139,04 €7,34 €
Beiträge und Rentenwirkung 2026, gerundet. Der Anteil der Bezugsgröße steht so in § 166 Absatz 2 SGB VI — er bestimmt alles Weitere: Aus ihm ergibt sich der Beitrag, den die Pflegekasse monatlich an die Rentenversicherung zahlt, und daraus wiederum, was ein volles Jahr Pflege später an monatlicher Rente bringt. Bei Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse keine Rentenbeiträge.

Zwei Dinge, die in diesen Zahlen nicht stecken. Es sind Bruttobeträge: Von der späteren Rente gehen noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab, und je nach Gesamteinkommen kommt Steuer dazu — ausgezahlt wird also weniger. Und sie gelten für den Rentenbeginn zur Regelaltersgrenze. Wer früher in Rente geht, bekommt für jeden Monat 0,3 Prozent Abschlag (§ 77 SGB VI) — das trifft dann auch den Anteil, den Sie sich mit der Pflege erarbeitet haben.

Geplant, nicht beschlossen: Beiträge ab 2027 auf 70 Prozent begrenzen

Der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sieht vor, die von der Pflegeversicherung gezahlten Rentenbeiträge ab 2027 auf 70 Prozent der nach bisherigem Recht berechneten Beiträge zu begrenzen. Das ist bislang ein Entwurf und noch nicht geltendes Recht. Bereits erworbene Rentenanwartschaften sollen unberührt bleiben; betroffen wäre der weitere Rentenaufbau nach Inkrafttreten.

Was das im Beispiel oben hieße — Pflegegrad 3, nur Pflegegeld:

Sie pflegennach heutigem Rechtnach dem EntwurfUnterschied
1 Jahr16,71 € im Monat11,70 €5,01 €
3 Jahre50,13 €35,09 €15,04 €
5 Jahre83,55 €58,49 €25,06 €
10 Jahre167,10 €116,97 €50,13 €
Zusätzliche Monatsrente aus der Pflege, gerundet. Vereinfachte Hochrechnung: Die Werte für 2026 gelten für jedes Pflegejahr gleich. Tatsächlich ändern sich Bezugsgröße und Rentenwert jährlich, meist nach oben.

Wer zehn Jahre pflegt, baute nach dieser Rechnung rund 50 Euro weniger Monatsrente auf — und das wirkte sich lebenslang aus.

Rechtsstand: 1. Januar 2026, fachlich geprüft am 5. September 2026. Gerechnet mit der Bezugsgröße 2026 (3.955 € im Monat), dem vorläufigen Durchschnittsentgelt 2026 (51.944 €) und dem aktuellen Rentenwert seit 1. Juli 2026 (42,52 €). Die Beitragssätze je Pflegegrad stehen in § 166 Absatz 2 SGB VI.

Warum über Kürzungen überhaupt geredet wird

Die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige sind einer der am schnellsten wachsenden Posten der Pflegeversicherung. 2008 gab sie dafür 0,87 Milliarden Euro aus, 2025 sind es 4,80 Milliarden — mehr als das Fünffache.

JahrAusgaben für die RentenbeiträgeMenschen, die zu Hause versorgt werden (ab Pflegegrad 2)je Person und Jahr
20171,54 Mrd. €2.370.615650 €
20192,38 Mrd. €2.701.646881 €
20213,07 Mrd. €3.132.479980 €
20233,60 Mrd. €3.614.673996 €
20244,10 Mrd. €3.931.0351.043 €
20254,80 Mrd. €4.211.6071.140 €
Ausgaben aus der Finanzstatistik des Bundesgesundheitsministeriums, Zeile „Soziale Sicherung der Pflegepersonen“. Die zweite Spalte zählt alle ambulant versorgten Leistungsempfänger ab Pflegegrad 2 — für Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse keine Rentenbeiträge. Sie ist nicht deckungsgleich mit der Zahl der Pflegepersonen: Nicht in jedem Haushalt sind die zehn Wochenstunden erreicht, und manchmal teilen sich mehrere Menschen eine Pflege.

Die Ausgaben wachsen schneller als die Zahl der Pflegebedürftigen. Seit 2017 hat sich der Posten gut verdreifacht, die Zahl der zu Hause versorgten Menschen aber nur knapp verdoppelt. Der Rest kommt aus zwei Richtungen: Die Bezugsgröße steigt jedes Jahr, und es gibt mehr Menschen mit hohen Pflegegraden — und bei denen ist der Beitrag am höchsten.

Dazu kommt die Lage der Pflegeversicherung insgesamt. 2025 standen 73,33 Milliarden Euro Einnahmen 73,82 Milliarden Ausgaben gegenüber — ein Minus von 0,49 Milliarden. Ausgeglichen wurde es nicht mit Steuergeld, sondern mit einem Darlehen des Bundes, das zurückzuzahlen ist; 2022 war es eine Milliarde, 2025 eine halbe.

Wer in dieser Lage nach Einsparungen sucht, stößt zwangsläufig auf diesen Posten: Er ist groß, er wächst schnell — und er finanziert streng genommen keine Pflege, sondern Altersvorsorge.

Der Einwand: eine versicherungsfremde Leistung

Genau daran setzt ein Einwand an, der so alt ist wie die Regelung selbst. Er lautet: Die Pflegeversicherung zahlt hier Beiträge in eine andere Sozialversicherung — für ein gesellschaftspolitisches Ziel, nämlich dass Pflege im Alter nicht arm macht. Bezahlt wird das aus den Beiträgen der Pflegeversicherten. Eine solche Aufgabe, so das Argument, gehört aus Steuern finanziert, weil sie die Allgemeinheit angeht und nicht nur die Beitragszahler.

Die Größenordnung macht den Einwand konkret: Wären die 4,80 Milliarden Euro steuerfinanziert, hätte die Pflegeversicherung 2025 kein Minus, sondern einen Überschuss von mehr als vier Milliarden. Die Debatte um Kürzungen wäre damit erledigt, ohne dass einer pflegenden Tochter ein Euro Rente fehlt.

Entschieden ist das nie worden. In der Finanzstatistik der Pflegeversicherung gibt es bis heute keine Zeile für einen Bundeszuschuss — nur Beiträge, sonstige Einnahmen und eben Darlehen, die zurückgezahlt werden müssen. Stattdessen liegt jetzt ein Entwurf vor, der bei den Pflegepersonen kürzt.

Wenn mehrere pflegen

Teilen sich mehrere Menschen die Pflege, wird auch der Beitrag geteilt — nach dem Anteil an der Gesamtpflege. Jede Person muss die zehn Stunden aber für sich erreichen; sie werden nicht zusammengezählt.

Umgekehrt gilt: Wer zwei Menschen pflegt, kann die Stunden zusammenrechnen. Das hilft Familien, in denen beide Eltern Unterstützung brauchen — und es wird oft übersehen. Geben Sie beide Personen im Fragebogen an.

Was noch dazukommt

  • Unfallversicherung: Pflegepersonen sind bei der Pflegetätigkeit gesetzlich unfallversichert — beitragsfrei, ohne Antrag. Auch auf dem Weg zur gepflegten Person.
  • Arbeitslosenversicherung: Wer für die Pflege aus dem Beruf aussteigt, bleibt unter bestimmten Voraussetzungen abgesichert.
  • Krankenversicherung: Pflege allein begründet keinen eigenen Schutz. Wer nicht familienversichert ist, muss das getrennt klären.

Alles drei im Zusammenhang steht unter Soziale Absicherung.

Wenn die Pflege endet

Bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären medizinischen Rehabilitation laufen die Rentenbeiträge grundsätzlich während der ersten vier Wochen weiter (§ 34 Absatz 3 SGB XI). Dauert der Aufenthalt länger, endet die Versicherungspflicht regelmäßig nach diesem Zeitraum. Bei einer dauerhaften Aufnahme ins Pflegeheim endet die häusliche Pflege und damit grundsätzlich auch die Beitragszahlung für die Pflegeperson.

Melden Sie solche Änderungen der Pflegekasse. Was bis dahin eingezahlt wurde, bleibt Ihnen selbstverständlich erhalten.

Was Sie jetzt tun können

  1. Fragebogen anfordern, wenn er nicht kam — ein Anruf bei der Pflegekasse.
  2. Stunden ehrlich angeben. Nicht schätzen, sondern eine Woche lang mitschreiben; das Pflegetagebuch hilft dabei.
  3. Bestätigung aufheben — sie gehört in die Unterlagen.
  4. Versicherungsverlauf regelmäßig prüfen: bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern und kontrollieren, ob die Pflegezeiten vollständig gespeichert sind.
  5. Änderungen melden: anderer Pflegegrad, andere Leistungsart, andere Stunden.
Quellen

Die Beitragswerte entsprechen der amtlichen Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums zur sozialen Absicherung von Pflegepersonen; bei Pflegegrad 2 und 3 in reiner Sachleistung weicht die eigene Rechnung dort um einen Cent nach unten ab. Ansonsten sind die Euro-Beträge aus diesen Angaben gerechnet, nicht abgeschrieben: Beitragssatz mal Bezugsgröße ergibt den Beitrag, das fiktive Jahresentgelt geteilt durch das Durchschnittsentgelt ergibt die Entgeltpunkte, mal Rentenwert die spätere Monatsrente. Wer nachrechnen möchte, kommt mit diesen fünf Zahlen aus.

Die Rentenformel selbst steht in § 64 SGB VI: Entgeltpunkte mal Zugangsfaktor mal Rentenartfaktor mal aktueller Rentenwert. Bei einer Altersrente ist der Rentenartfaktor 1,0 (§ 67 SGB VI), und ein Jahr mit dem Durchschnittsentgelt ergibt genau einen Entgeltpunkt (§ 63 Absatz 2 SGB VI).

Wie geht es weiter?

Porträt von Hendrik Dohmeyer

Wer schreibt hier?

Hendrik Dohmeyer

Pflegeberater nach § 7a SGB XI · sorgender und pflegender Angehöriger · Autor beim Pflege-Dschungel

Neunzehn Jahre lang habe ich meine beiden Eltern als sorgender und pflegender Angehöriger begleitet – bis 2024. Was ich in dieser Zeit über die Pflegeversicherung wissen musste, habe ich mir mühsam selbst zusammengesucht. Genau das soll Ihnen hier erspart bleiben.

Nach einer kurzen Pause wurden leider weitere Menschen in meiner Familie pflegebedürftig und benötigen seitdem Unterstützung. Diese Situation teile ich mit vielen anderen Familien in Deutschland: Pflege kann unerwartet erneut Teil des eigenen Lebens werden.

Heute führe ich bundesweit Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch, engagiere mich im Vorstand des Vereins Pflegende Angehörige e. V. und schreibe seit 2021 die Kolumne „Rat und Recht“ in der Zeitschrift Pflegepartner. Was hier steht, stammt aus eigener Erfahrung und meiner täglichen Beratungspraxis – nicht aus zweiter Hand.

Mehr über Hendrik Dohmeyer

  • Beratungen nach § 37 Abs. 3
  • 19 Jahre eigene Pflegeerfahrung
  • Vorstand Pflegende Angehörige e. V.
  • Über 30 Fachbeiträge seit 2021
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