Der Referentenentwurf in Kürze
Die häusliche Pflege soll umgebaut werden: weniger Einzelleistungen, dafür mehrere gebündelte Budgets. Ein Entwurf dazu liegt seit Juni vor — beschlossen ist davon nichts. Ich fasse hier kurz zusammen, woher er kommt und wie weit er ist. Was die Reform für die einzelne Leistung bedeuten würde, steht jeweils dort.

Transparenz
Wie dieser Beitrag entstanden ist
Geschrieben, geprüft und verantwortet von Hendrik Dohmeyer, Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
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Stand: Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 — noch nicht beschlossen · aktualisiert am 30. September 2026
Das Bundesgesundheitsministerium hat im Juni 2026 einen Referentenentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz veröffentlicht. Auf der amtlichen Verfahrensseite ist bis heute kein Kabinettsbeschluss ausgewiesen. Für Ihre heutigen Ansprüche gilt unverändert das bestehende Pflegerecht. Alle Angaben zu 2027 und 2028 beschreiben Planungen, die sich ändern, verschieben oder entfallen können. Planen Sie nichts danach.
Aktualisierung vom 30. September 2026: Das Bundeskabinett hat den Entwurf beschlossen. Gegenüber dem Referentenentwurf, auf dem die Angaben unten beruhen, hat sich für diese Seite geändert:
- Die Halbierung des Pflegegeldes in den ersten drei Monaten ist gestrichen.
- Die allgemeine Kürzung der Rentenbeiträge für Pflegepersonen wurde zurückgenommen.
- Die Pflegebegleitung startet erst 2029, nicht 2028.
- Die neue jährliche Leistungsanpassung beginnt am 1. Januar 2029 statt Mitte 2028.
- Das Überbrückungsbudget beträgt einheitlich bis zu 2.285 Euro im Jahr, auch für Pflegegrad 2 und 3.
- Die geplante Verlängerung der Wartezeiten bei den Heimzuschlägen wurde nicht übernommen.
Alle Änderungen im Überblick: Was der Kabinettsentwurf für die Pflege zu Hause vorsieht. Beschlossen ist weiterhin nichts — bis zu einem verabschiedeten Gesetz gilt das heutige Recht.
Die wichtigsten Leistungspakete: heute, geplant für 2027 und geplant für 2028
Noch gilt das heutige Leistungsrecht. Der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sieht ab 2027 eine weitreichende Neuordnung der häuslichen Pflegeleistungen vor. Weitere Versorgungsangebote sollen erst 2028 beginnen. Die folgende Übersicht stellt geltendes Recht und Planungen gegenüber. Alle Angaben für 2027 und 2028 stehen unter dem Vorbehalt des weiteren Gesetzgebungsverfahrens.
| Bereich | Aktuell – Rechtsstand 2026 | Planung ab 1. Januar 2027 | Planung ab 1. Januar 2028 |
|---|---|---|---|
| Geldleistung bei selbst organisierter Pflege | Heutiges Pflegegeld für Pflegegrad 2 bis 5: 347 €, 599 €, 800 € oder 990 € monatlich | Umbenennung und Erweiterung zum geplanten Entlastungsbudget: 380 €, 630 €, 890 € oder 1.080 € monatlich; soll neben der selbst organisierten Pflege auch selbst organisierte Ersatzpflege und den Bezug zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel abdecken | Fortführung; ab 1. Juli 2028 geplante jährliche Dynamisierung nach der gesetzlichen Formel |
| Erstmalige Einstufung in Pflegegrad 2 oder 3 | Pflegegeld grundsätzlich in voller Höhe ab Anspruchsbeginn | Entlastungsbudget in den ersten drei Monaten nach erstmaligem Erhalt eines Pflegegrades nur zur Hälfte (193 € bei Pflegegrad 2, 319 € bei Pflegegrad 3); im Übergang bis Ende 2027 bis zu zwei zusätzliche Beratungsbesuche vorgesehen | Die geplante Pflegebegleitung (ab 2029) soll die zusätzliche Unterstützung in dieser Zeit übernehmen. Sie ist Beratung und Begleitung — den halbierten Geldbetrag ersetzt sie nicht |
| Professionelle häusliche Pflege | Heutige Pflegesachleistung: 796 €, 1.497 €, 1.859 € oder 2.299 € monatlich | Geplantes Sachleistungsbudget: 890 €, 1.590 €, 2.090 € oder 2.530 € monatlich; umfasst auch professionelle Ersatzpflege, aber ohne zusätzlichen Verhinderungspflegebetrag | Fortführung; ab 1. Juli 2028 geplante jährliche Dynamisierung |
| Kombination aus Geld- und Sachleistung | Anteiliges Pflegegeld, wenn die Pflegesachleistung nur teilweise genutzt wird; grundsätzlich sechs Monate Bindung (Kombinationsleistung) | Prozentuale Kombination von Entlastungs- und Sachleistungsbudget; ebenfalls grundsätzlich sechs Monate Bindung | Fortführung nach dem geplanten System |
| Entlastungsbetrag und Unterstützung im Alltag | Heutiger Entlastungsbetrag: 131 € monatlich für Pflegegrad 1 bis 5; zweckgebundene Kostenerstattung für gesetzlich vorgesehene Leistungen | Für Pflegegrad 2 bis 5 das neue geplante Sozialraumbudget: bis zu 175 € monatlich, für Pflegebedürftige unter 25 Jahren bis zu 300 € monatlich. Bei Pflegegrad 1 soll der bisherige Entlastungsbetrag für Neufälle entfallen | Fortführung des Sozialraumbudgets; die geplante Pflegebegleitung (ab 2029) soll besonders auch Pflegegrad 1 erreichen |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege | Gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 € für Pflegegrad 2 bis 5; nutzbar für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege | Aufteilung der bisherigen Zwecke: selbst organisierte Ersatzpflege über das Entlastungsbudget, professionelle Ersatzpflege über das Sachleistungsbudget, Kurzzeitpflege und Akutsituationen über das Überbrückungsbudget | Dauerhafte neue Struktur einschließlich ambulanter Notdienste und Akut-Kurzzeitpflege |
| Überbrückung bei Krisen und Kurzzeitpflege | Kein eigenes Akutbudget; Kurzzeit- und Verhinderungspflege aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag | Neues geplantes Überbrückungsbudget: 2.285 € bei Pflegegrad 2 und 3, 2.285 € bei Pflegegrad 4 und 5. Kurzzeitpflege daraus; 2027 übergangsweise Akutversorgung durch zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste | Ambulante Pflege- und Betreuungsnotdienste sowie geplante Akut-Kurzzeitpflege; Leistungen weiterhin bis zum verfügbaren Überbrückungsbudget |
| Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel | Eigenständiger Anspruch von bis zu 42 € monatlich bei erfüllten Voraussetzungen | Der eigenständige Anspruch soll entfallen. Beziehen soll man diese Produkte künftig über das Entlastungsbudget. Bei der Berechnung der neuen Budgets werden die bisherigen Ausgaben rechnerisch auf Entlastungs- und Sachleistungsbudget verteilt — das ist Gegenfinanzierung, kein zweiter Bezugsweg | Fortführung innerhalb der neuen Budgetstruktur, sofern im Gesetzgebungsverfahren nicht geändert |
| Pflegeberatung und Begleitung | Pflegeberatung nach § 7a sowie Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI | Übergangsregelungen und zusätzliche Beratungsbesuche insbesondere zu Beginn bei Pflegegrad 1 bis 3; die bisherige Pflegeberatung gilt bis zum Start der Pflegebegleitung fort | Neuer Anspruch auf geplante Pflegebegleitung nach § 7c (ab 2029), einschließlich Organisation, Anleitung, Entlastung und Unterstützung in Akutsituationen |
| Digitale Orientierung | Angebote der einzelnen Kassen sowie bereits heute das unabhängige Pflege-Cockpit des Pflege-Dschungels | Gesetzliche und technische Vorbereitung des geplanten Pflege-Cockpits der Pflegekassen | Kernfunktionen des Kassen-Cockpits spätestens bis 1. Juli 2028 geplant; weitere Funktionen erst bis 1. Januar 2030 |
| Leistungsanpassung | 2026 gelten die seit 1. Januar 2025 erhöhten Leistungsbeträge | Neue im Entwurf festgelegte Budgetbeträge | Ab 2028 jährliche Anpassung jeweils zum 1. Juli nach dem Durchschnitt der Kerninflation der drei Vorjahre, begrenzt durch die Lohnentwicklung |
Wichtig: Die Spalte „Aktuell“ beschreibt geltendes Recht im Jahr 2026. Die Angaben für 2027 und 2028 stammen aus dem Referentenentwurf des PNOG vom 4./5. Juni 2026. Sie sind noch nicht beschlossen. Beträge, Voraussetzungen und Starttermine können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren ändern.
Nicht nur neue Budgets: die geplanten Einschnitte
Die Übersicht oben zeigt, wie die Leistungen umgebaut werden sollen. Der Entwurf enthält daneben drei Punkte, die für pflegende Familien einen Verlust bedeuten würden. Sie gehören zum selben Vorhaben und werden hier deshalb genannt.
- Weniger Rente für Pflegepersonen. Für Angehörige, die nicht erwerbsmäßig pflegen, zahlt die Pflegekasse heute Rentenbeiträge. Der Entwurf sieht vor, die Grundlage dieser Beiträge ab 2027 zu senken — die spätere Rente fiele damit niedriger aus. Das ist im Entwurf konkret geregelt. Eine Rücknahme ist politisch angekündigt worden, im veröffentlichten Text steht sie bisher nicht.
- Strengerer Zugang zum Pflegegrad. Schon heute muss absehbar sein, dass die Beeinträchtigungen mindestens sechs Monate andauern. Diese Einschätzung soll künftig strenger und ausführlicher geprüft werden, und Pflegegrade sollen häufiger befristet werden. Beides kann den Zugang zu Leistungen erschweren.
- Längere Wartezeit auf den Zuschlag im Heim. Wer vollstationär gepflegt wird, zahlt einen pflegebedingten Eigenanteil; die Pflegekasse übernimmt davon einen Zuschlag, der mit der Dauer des Aufenthalts steigt. Der höchste Zuschlag von 75 Prozent soll für neue Fälle erst nach 54 statt nach 36 Monaten greifen. Wer bereits im Heim lebt, soll seinen Stand behalten.
Die Kurzfassung, Jahr für Jahr
Aktuell: Das gilt 2026
- Pflegegeld oder Pflegesachleistung sowie deren Kombination
- Entlastungsbetrag von 131 € monatlich bei Pflegegrad 1 bis 5
- Gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
- bis zu 42 € monatlich für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
- Pflegeberatung nach § 7a und Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Planung 2027: Die Budgets werden neu geordnet
- das heutige Pflegegeld soll durch ein erweitertes Entlastungsbudget ersetzt werden — mit anderen Beträgen und anderen Verwendungszwecken
- Pflegesachleistung wird zum Sachleistungsbudget
- der Entlastungsbetrag soll für Pflegegrad 2 bis 5 durch das Sozialraumbudget ersetzt werden; bei Pflegegrad 1 soll er für Neufälle entfallen, für Bestandsfälle ist Besitzstandsschutz vorgesehen
- neuer Jahresbetrag als Überbrückungsbudget
- die bisherige Verhinderungspflege soll auf mehrere Budgets verteilt werden — einen eigenständigen zusätzlichen Jahresbetrag dafür gäbe es dann nicht mehr
- Übergangslösung für die ambulante Akutversorgung
- zusätzliche Beratungsangebote bis zum Start der Pflegebegleitung
Planung 2028: Neue Versorgungsstrukturen kommen hinzu
- ambulante Pflege- und Betreuungsnotdienste
- Akut-Kurzzeitpflegeplätze
- Kernfunktionen des Pflege-Cockpits der Pflegekassen spätestens bis 1. Juli 2028
- Beginn der jährlichen Leistungsdynamisierung jeweils zum 1. Juli
- Nicht mehr 2028: Die Pflegebegleitung nach § 7c ist im Kabinettsentwurf auf den 1. Januar 2029 verschoben, die jährliche Leistungsanpassung auf den 1. Januar 2029.
Die Budgets dürfen nicht einfach addiert werden
Sachleistungs- und Entlastungsbudget sind Alternativen beziehungsweise können anteilig kombiniert werden. Sie stehen nicht in voller Höhe gleichzeitig zur Verfügung. Das Sozialraumbudget und das Überbrückungsbudget verfolgen andere, jeweils zweckgebundene Leistungsziele.
Höhere Höchstbeträge bedeuten nicht automatisch mehr Versorgung
Ein Sachleistungsbudget wird nicht ausgezahlt. Es kann nur für tatsächlich erbrachte und abrechenbare Leistungen genutzt werden. Ob zusätzliche Hilfe verfügbar ist, hängt deshalb auch von den Kapazitäten der Anbieter vor Ort ab.
Das neue System ersetzt bestehende Leistungen teilweise
Bei den geplanten Budgets handelt es sich nicht durchweg um zusätzliche Leistungen. Mehrere heutige Ansprüche und Finanzierungszwecke sollen neu verteilt, zusammengeführt oder ersetzt werden.
Wie es dazu kam
Der Entwurf fällt nicht vom Himmel. Bund und Länder hatten sich darauf verständigt, Finanzierung und Leistungsaufbau der Pflegeversicherung gemeinsam zu überarbeiten — die Ausgaben steigen seit Jahren schneller als die Einnahmen. Dafür wurden Arbeitsgruppen eingesetzt, die ein halbes Jahr lang getagt haben.
- 11. Dezember 2025Die Arbeitsgruppen von Bund und Ländern legen ihre Empfehlungen vor — die Grundlage für alles Weitere
- Juni 2026Das Ministerium veröffentlicht den ersten Referentenentwurf, der diese Empfehlungen in Gesetzessprache gießt
- Sommer 2026Im Beteiligungsverfahren gehen zahlreiche kritische Stellungnahmen von Verbänden und Trägern ein; das Ministerium veröffentlicht sie auf seiner Verfahrensseite. Eine Kabinettbefassung kommt nicht zustande
- 15. September 2026Auf der Verfahrensseite des Ministeriums steht weiterhin der Referentenentwurf vom Juni. Ein Kabinettsbeschluss ist dort nicht ausgewiesen
Einen amtlich bestätigten Zeitplan für die nächsten Schritte gibt es nicht. Wann das Kabinett entscheidet und wann Bundestag und Bundesrat befasst werden, ist offen. Politische Ankündigungen dazu hat es mehrfach gegeben; verbindlich ist keine davon. Bis das Gesetz den Bundesrat passiert hat, kann sich an jedem Punkt noch etwas ändern.
Worum es im Kern geht
Aus vielen Einzelleistungen mit eigenen Anträgen, Fristen und Töpfen sollen mehrere gebündelte Budgets werden, über die Pflegebedürftige freier verfügen können. Für pflegende Familien sind vor allem diese Punkte wichtig:
- Vier gebündelte Budgets statt vieler Einzelleistungen. Ein Entlastungsbudget an Stelle des Pflegegeldes, ein Sachleistungsbudget, ein neues Überbrückungsbudget für Krisen und ein Sozialraumbudget an Stelle des Entlastungsbetrags.
- Höhere Beträge — mit einem Haken. Auf dem Papier steigen fast alle Summen. In die neuen Budgets sollen aber Leistungen hineinwandern, die heute getrennt daneben stehen. Ob unter dem Strich mehr ankommt, hängt vom Einzelfall ab.
- Nachbarschaftshilfe bundesweit einheitlich. Heute entscheidet jedes Bundesland für sich, wer helfen darf und was das kostet. Das soll vereinheitlicht werden.
- Eine neue Pflegebegleitung. Ein fester Ansprechpartner im Umfeld, der durch das Verfahren führt.
- Eingriffe in die Rentenabsicherung. Der Entwurf senkt die Bemessungsgrundlage für die Rentenbeiträge, die die Pflegekasse für pflegende Angehörige zahlt — konkret geregelt, nicht bloß erwogen. Der Punkt hat die schärfste Kritik ausgelöst; eine Rücknahme ist angekündigt, im veröffentlichten Entwurf aber nicht vollzogen.
Alle Einzelheiten im ausführlichen Beitrag
Pflegereform 2027: Der erste Referentenentwurf ist raus — mit allen geplanten Beträgen im Vergleich zu heute, den Übergangsregeln, dem vollständigen Zeitplan und einer Einschätzung aus Sicht pflegender Familien.
Was sich für Sie heute ändert — und was nicht
An Ihren heutigen Ansprüchen ändert der Entwurf nichts. Wer jetzt Verhinderungspflege braucht, nimmt Verhinderungspflege. Wer Anspruch auf Pflegehilfsmittel hat, ruft ihn ab. Ansprüche aufzusparen, weil künftig mehr kommen soll, geht fast immer schief: Ob nicht verbrauchte Beträge übertragen werden können, ist von Leistung zu Leistung verschieden — beim Entlastungsbetrag geht das in das folgende Kalenderhalbjahr, bei anderen Leistungen nicht. Und die Reform kommt möglicherweise anders oder später als angekündigt.
Bei jeder einzelnen Leistung finden Sie auf dieser Seite zweierlei: was heute gilt — und, sofern der Entwurf etwas daran ändern würde, einen entsprechend gekennzeichneten Hinweis darauf.
Wie geht es weiter?
- Pflegereform 2027 — der Entwurf im Einzelnen, mit allen Zahlen
- Leistungen heute — was jetzt gilt und Ihnen zusteht
- Nachbarschaftshilfe — heute Landesrecht, künftig bundesweit einheitlich geplant
- Aktuelles & Wissen — hier berichten wir weiter, sobald sich etwas bewegt
Verfahrensstand
Grundlage sind die Empfehlungen der Arbeitsgruppen von Bund und Ländern vom 11. Dezember 2025. Der daraus entstandene Referentenentwurf vom Juni 2026 befindet sich im Stadium vor der Kabinettbefassung; ein Beschluss von Bundestag und Bundesrat steht ebenfalls aus. Es handelt sich um einen Entwurf, nicht um geltendes Recht. Sämtliche genannten Vorhaben sind Szenarien und können sich bis zum Inkrafttreten ändern oder entfallen.
Geltendes Pflegerecht geprüft am 15.09.2026 · PNOG-Verfahrensstand geprüft am 15.09.2026: weiterhin Referentenentwurf vom 4./5. Juni 2026.





