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Pflegereform 2027:
Der erste Referentenentwurf ist raus.

Erwartungen der Pflegenden Angehörigen von der Pflegereform

Ende Mai hatte Kornelia Schmid beim Kongress TAGE DER PFLEGEBERATUNG diese Bilder als Erwartung und Befürchtung zum Thema Pflegereform vorbereitet.
Die sehr lange erwartete Veröffentlichung der ersten offiziellen Informationen vom Bundesgesundheitsministerium überraschte mich gestern im Urlaub. Deshalb bat ich um die freundliche Unterstützung von ChatGPT bei der Analyse und Aufbereitung des Referentenentwurfs und der Dokumentation der relevantesten Inhalte für die Menschen mit Pflegebedarf und ihre pflegenden Angehörigen. Dies als Transparenzinformation vorab.

Pflegereform ab 2027: Mehr Flexibilität oder weniger Sicherheit für pflegende Familien?

Der Referentenentwurf zeigt erstmals konkret, wie die Bundesregierung die häusliche Pflege umbauen möchte

Mit dem am 3. Juni 2026 vorgelegten Referentenentwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG, liegt eines der bislang bedeutendsten Papiere zur geplanten Pflegereform vor.

Erstmals wird nicht mehr nur über mögliche Reformoptionen diskutiert. Der Entwurf enthält konkrete Gesetzesänderungen, neue Leistungsbeträge und einen detaillierten Zeitplan.

Trotzdem gilt: Noch ist nichts beschlossen.

Der Referentenentwurf ist noch keine vom Bundeskabinett beschlossene Kabinettsvorlage und erst recht kein verabschiedetes Gesetz. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens werden Verbände, Länder, Pflegekassen, Leistungserbringer und Interessenvertretungen zahlreiche Änderungswünsche einbringen.

Der Entwurf zeigt aber bereits sehr deutlich, in welche Richtung die Reise der Bundesregierung gehen soll.

Hendrik Dohmeyer
Hendrik Dohmeyer – §7a Pflegeberater
und Autor beim Pflege-Dschungel

Bis 2024 war ich insgesamt 18 Jahre lang als sorgender und pflegender Angehöriger für meine eigenen Eltern da. Aktuell kümmere ich mich intensiv um zwei weitere Familienmitglieder und kenne die Herausforderungen einer Pflegesituation daher weiterhin auch aus ganz persönlicher Erfahrung.
Als Pflegeberater bin ich bundesweit für viele Familien tätig.Täglich nutzen durchschnittlich 1.500 Ratsuchende meine Informationen und Leistungen hier im Pflege-Dschungel. Ein wenig stolz bin ich auch auf unser neues Pflege-Cockpit mit vielen neuen und verbesserten Tools und Funktionen.

Die große Budgetreform soll am 1. Januar 2027 starten

Der Referentenentwurf sieht vor, dass das Gesetz grundsätzlich am 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Nur einzelne, ausdrücklich genannte Regelungen sollen erst später gelten.

Zum 1. Januar 2027 sollen insbesondere eingeführt werden:

  • das neue Sachleistungsbudget,
  • das neue Entlastungsbudget als Ersatz für das Pflegegeld,
  • das neue Sozialraumbudget,
  • das neue Überbrückungsbudget,
  • die neue Kombination aus Sachleistungs- und Entlastungsbudget sowie
  • die neue Verteilung der bisherigen Verhinderungs- und Kurzzeitpflegeleistungen.

Die bisherigen eigenständigen Ansprüche auf Pflegegeld, Verhinderungspflege, den Gemeinsamen Jahresbetrag und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sollen in ihrer heutigen Form entfallen beziehungsweise in die neuen Budgets überführt werden.

Zum 1. Januar 2028 sollen insbesondere starten:

  • die neue Pflegebegleitung,
  • reguläre ambulante Pflege- und Betreuungsnotdienste sowie
  • die neue Akut-Kurzzeitpflege.


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Vier neue Budgets ersetzen zahlreiche heutige Leistungen

Das heutige Leistungsrecht besteht aus verschiedenen Einzelansprüchen wie Pflegegeld, Pflegesachleistung, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmitteln.

Diese sollen ab 2027 weitgehend neu geordnet werden.

Neues Budget ab 1. Januar 2027

Vorgesehene Verwendung

Sachleistungsbudget

Professionelle häusliche Pflege und professionelle Ersatzpflege

Entlastungsbudget

Ersatz für das Pflegegeld, selbst organisierte Pflege, geplante Ersatzpflege und Pflegehilfsmittel

Überbrückungsbudget

Akute Pflegekrisen, sonstige Überbrückungssituationen und Kurzzeitpflege

Sozialraumbudget

Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag und Nachbarschaftshilfe

Die Bundesregierung verspricht sich davon mehr Flexibilität und weniger Bürokratie.

Die entscheidende Frage lautet jedoch:

Entstehen tatsächlich zusätzliche Handlungsmöglichkeiten – oder werden bisher zusätzlich bestehende Ansprüche lediglich in größere, aber stärker belastete Budgets verschoben?


Das Entlastungsbudget ersetzt ab 2027 das Pflegegeld

Das bisherige Pflegegeld soll zum 1. Januar 2027 durch das neue Entlastungsbudget ersetzt werden.

Pflegegeld heute und geplantes Entlastungsbudget

Pflegegrad

Pflegegeld heute monatlich

Entlastungsbudget ab 2027

Zuwachs monatlich

Zuwachs jährlich

Pflegegrad 2

347 Euro

386 Euro

39 Euro

468 Euro

Pflegegrad 3

599 Euro

638 Euro

39 Euro

468 Euro

Pflegegrad 4

800 Euro

889 Euro

89 Euro

1.068 Euro

Pflegegrad 5

990 Euro

1.079 Euro

89 Euro

1.068 Euro

Auf den ersten Blick steigen die Beträge. Allerdings sollen aus dem Entlastungsbudget künftig zusätzlich Leistungen bezahlt werden, für die heute eigene Ansprüche bestehen.

Dazu gehören insbesondere:

  • zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und
  • selbst organisierte beziehungsweise geplante Ersatzpflege.

Der heutige eigenständige Anspruch auf Pflegehilfsmittel von bis zu 42 Euro monatlich beziehungsweise 504 Euro jährlich soll entfallen.

Was bleibt nach Berücksichtigung der Pflegehilfsmittel von der Erhöhung?

Pflegegrad

jährlicher Zuwachs Entlastungsbudget

bisher zusätzlicher Anspruch auf Pflegehilfsmittel

rechnerischer Saldo

Pflegegrad 2

468 Euro

504 Euro

minus 36 Euro

Pflegegrad 3

468 Euro

504 Euro

minus 36 Euro

Pflegegrad 4

1.068 Euro

504 Euro

plus 564 Euro

Pflegegrad 5

1.068 Euro

504 Euro

plus 564 Euro

Bereits die Einbeziehung der Pflegehilfsmittel verbraucht damit bei Pflegegrad 2 und 3 rechnerisch die gesamte Erhöhung.

Für die Finanzierung geplanter Ersatzpflege bleibt aus der Erhöhung bei diesen Pflegegraden überhaupt kein zusätzlicher Betrag übrig.


Neue Pflegegrade 2 und 3 erhalten zunächst nur die Hälfte

Pflegebedürftige, die erstmals Pflegegrad 2 oder 3 erhalten, sollen in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des Entlastungsbudgets bekommen.

Pflegegrad

reguläres Entlastungsbudget

Betrag in den ersten drei Monaten

Pflegegrad 2

386 Euro

193 Euro monatlich

Pflegegrad 3

638 Euro

319 Euro monatlich

Für Pflegegrad 2 bedeutet dies in den ersten drei Monaten insgesamt 579 Euro weniger. Bei Pflegegrad 3 beträgt die Kürzung insgesamt 957 Euro.

Die Halbierung des Entlastungsbudgets soll bereits ab 1. Januar 2027 gelten. Die neue Pflegebegleitung, mit der diese Kürzung politisch begründet wird, startet jedoch erst zum 1. Januar 2028.

Für das Jahr 2027 sieht der Entwurf vor, dass neu eingestufte Pflegebedürftige bis zu zwei zusätzliche Beratungen in Anspruch nehmen können. Eine laufende Pflegebegleitung steht ihnen zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Verfügung.


Das Sachleistungsbudget gilt ebenfalls ab 2027

Auch die bisherige Pflegesachleistung soll zum 1. Januar 2027 durch das neue Sachleistungsbudget ersetzt werden.

Pflegegrad

Pflegesachleistung heute

Sachleistungsbudget ab 2027

Zuwachs monatlich

Zuwachs jährlich

Pflegegrad 2

796 Euro

889 Euro

93 Euro

1.116 Euro

Pflegegrad 3

1.497 Euro

1.590 Euro

93 Euro

1.116 Euro

Pflegegrad 4

1.859 Euro

2.089 Euro

230 Euro

2.760 Euro

Pflegegrad 5

2.299 Euro

2.529 Euro

230 Euro

2.760 Euro

Die Erhöhung wirkt zunächst deutlich. Allerdings soll aus diesem Budget künftig auch professionelle Ersatzpflege finanziert werden.

Damit wird auch hier ein bislang zusätzlicher Anspruch teilweise in das reguläre Monatsbudget integriert.

🟨 Wichtig zu verstehen: Von der Erhöhung des Sachleistungsbudgets profitieren tatsächlich nur Pflegebedürftige, die ihre bisherige Pflegesachleistung bereits vollständig ausschöpfen. Wer Sachleistungen nur teilweise oder im Rahmen der Kombinationsleistung nutzt, erhält durch die höhere Budgetgrenze zunächst keine zusätzlichen Leistungen. Nach den für 2027 erwarteten Nutzungszahlen betrifft die volle Erhöhung nur knapp 200.000 Menschen und damit weniger als vier Prozent aller Pflegebedürftigen. Die auf den ersten Blick hohe Aufstockung des Sachleistungsbudgets leistet deshalb insgesamt nur einen sehr begrenzten Ausgleich für die gleichzeitig vorgenommenen Kürzungen und Verlagerungen anderer Ansprüche.


Die Verhinderungspflege wird ab 2027 neu verteilt

Die bisherige eigenständige Verhinderungspflege sowie der Gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sollen zum 1. Januar 2027 entfallen.

Heute stehen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 dafür gemeinsam bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung.

Künftig sollen Leistungen, die heute über die Verhinderungspflege finanziert werden, aus unterschiedlichen Budgets bezahlt werden:

  • professionelle Ersatzpflege aus dem Sachleistungsbudget,
  • selbst organisierte Ersatzpflege aus dem Entlastungsbudget,
  • Nachbarschaftshilfe aus dem Sozialraumbudget,
  • Kurzzeitpflege und akute Versorgung aus dem Überbrückungsbudget.

Damit verschwindet ein klar erkennbarer, zusätzlich zur laufenden Versorgung verfügbarer Jahresanspruch.

Gerade für pflegende Angehörige entsteht dadurch ein erheblicher Nachteil: Wird das monatliche Entlastungs- oder Sachleistungsbudget für Ersatzpflege eingesetzt, steht dieses Geld nicht mehr vollständig für die laufende Pflege zur Verfügung.


Das Überbrückungsbudget startet 2027 – zunächst mit Übergangsregeln

Ab dem 1. Januar 2027 soll das neue Überbrückungsbudget zur Verfügung stehen.

Pflegegrad

Überbrückungsbudget pro Jahr

Pflegegrad 2 und 3

bis zu 1.855 Euro

Pflegegrad 4 und 5

bis zu 2.285 Euro

Das Budget ist für pflegerische Akutsituationen, sonstige Überbrückungssituationen und Kurzzeitpflege vorgesehen.

Verglichen mit dem heutigen Gemeinsamen Jahresbetrag fällt es deutlich niedriger aus:

Pflegegrad

Gemeinsamer Jahresbetrag heute

Überbrückungsbudget ab 2027

Differenz

Pflegegrad 2 und 3

3.539 Euro

1.855 Euro

minus 1.684 Euro

Pflegegrad 4 und 5

3.539 Euro

2.285 Euro

minus 1.254 Euro

Im Jahr 2027 gelten Übergangsregeln: Das Überbrückungsbudget kann in Akutsituationen für zugelassene ambulante Pflege- und Betreuungsdienste sowie für Kurzzeitpflege genutzt werden.

Die neuen regulären ambulanten Pflegenotdienste und besonderen Akut-Kurzzeitpflegeplätze sollen ab dem 1. Januar 2028 zur Verfügung stehen.

Das Budget wird somit bereits 2027 eingeführt, während ein Teil der dafür vorgesehenen neuen Angebotsstruktur erst ein Jahr später starten soll.


Das Sozialraumbudget ersetzt ab 2027 den Entlastungsbetrag

Auch das neue Sozialraumbudget soll zum 1. Januar 2027 eingeführt werden.

Geplant sind:

  • 175 Euro monatlich für Pflegebedürftige ab 25 Jahren,
  • 300 Euro monatlich für Pflegebedürftige unter 25 Jahren.

Personengruppe

Entlastungsbetrag heute

Sozialraumbudget ab 2027

Zuwachs monatlich

Pflegegrad 2 bis 5, ab 25 Jahren

131 Euro

175 Euro

44 Euro

Pflegegrad 2 bis 5, unter 25 Jahren

131 Euro

300 Euro

169 Euro

Das Sozialraumbudget darf ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag und Nachbarschaftshilfe genutzt werden.

Anders als beim heutigen Entlastungsbetrag sieht der Entwurf keine ausdrückliche Übertragung nicht verbrauchter Monatsbeträge in spätere Monate oder das Folgehalbjahr vor.


Menschen mit Pflegegrad 1 verlieren den Entlastungsbetrag

Der Anspruch auf das neue Sozialraumbudget soll nur für die Pflegegrade 2 bis 5 gelten.

Damit entfällt für Menschen mit Pflegegrad 1 ab 1. Januar 2027 der heutige Entlastungsbetrag von:

  • 131 Euro monatlich beziehungsweise
  • 1.572 Euro jährlich.

Statt einer konkreten finanziellen Unterstützung sollen Menschen mit Pflegegrad 1 künftig vor allem Beratung und ab 2028 Pflegebegleitung erhalten.

Für viele Betroffene finanziert der Entlastungsbetrag heute jedoch praktische Hilfen im Alltag. Beratung allein kann diese Leistungen nicht ersetzen.


Nachbarschaftshilfe: neues Budget ab 2027, neue Richtlinien ab 2028

Das Sozialraumbudget soll ab 2027 für Nachbarschaftshilfe nutzbar sein.

Die neuen bundesweiten Richtlinien zur Anerkennung von Nachbarschaftshelfenden müssen jedoch erst bis zum 1. Januar 2028 erarbeitet werden.

Bis diese Richtlinien in Kraft treten, soll die Anerkennung weiterhin durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Grundlage der jeweiligen Landesverordnungen erfolgen.

Damit bleibt der heutige Flickenteppich der unterschiedlichen Länderregelungen zumindest während des Jahres 2027 zunächst bestehen.


Weniger Rentenpunkte für pflegende Angehörige und Ende der Flexirente

Auch die Rentenabsicherung pflegender Angehöriger soll zum 1. Januar 2027 verändert werden.

Pflegepersonen, die eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 regelmäßig in häuslicher Umgebung versorgen, können heute unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben.

Der Referentenentwurf sieht vor, die für die Berechnung der Rentenbeiträge angesetzten beitragspflichtigen Einnahmen künftig auf 70 Prozent der bisherigen Werte zu reduzieren.

Damit sinken die neu erworbenen Rentenanwartschaften aus der Pflegetätigkeit um rund 30 Prozent. Bereits erworbene Ansprüche sollen nicht rückwirkend gekürzt werden.

Besonders betroffen wären Angehörige, die wegen der Pflege ihre Erwerbstätigkeit über viele Jahre reduzieren oder vollständig aufgeben. Je länger die Pflegetätigkeit dauert, desto größer kann sich die Kürzung auf ihre spätere Altersrente auswirken.

Flexirenten-Regelung soll gestrichen werden

Auch für Pflegepersonen, die bereits eine Altersrente beziehen und die Regelaltersgrenze erreicht haben, ist eine Änderung vorgesehen.

Bislang können sie auf einen sehr kleinen Teil ihrer Vollrente verzichten und eine Teilrente beziehen. Dadurch zahlt die Pflegeversicherung weiterhin Rentenversicherungsbeiträge für ihre Pflegetätigkeit, sodass zusätzliche Rentenansprüche entstehen können.

Diese Möglichkeit soll zum 1. Januar 2027 entfallen.

Pflegepersonen nach Erreichen der Regelaltersgrenze könnten dann durch ihre weitere Pflegetätigkeit grundsätzlich keine zusätzlichen Rentenansprüche mehr erwerben.

Damit wird die soziale Absicherung pflegender Angehöriger in zwei Richtungen reduziert:

  • Vor Erreichen der Regelaltersgrenze sinken die neu erworbenen Rentenansprüche um rund 30 Prozent.
  • Nach Erreichen der Regelaltersgrenze sollen zusätzliche Rentenansprüche aus der Pflege grundsätzlich entfallen.

Während die Bedeutung pflegender Angehöriger politisch regelmäßig hervorgehoben wird, soll ihre langfristige soziale Absicherung gleichzeitig deutlich reduziert werden.


Die neue Pflegebegleitung startet 2028

Anders als die neuen Budgets soll die neue Pflegebegleitung zum 1. Januar 2028 beginnen.

Sie soll die bisherigen Pflegeberatungen, Beratungsbesuche und Teile der häuslichen Schulungen zusammenführen und Pflegebedürftige sowie ihre Angehörigen langfristiger begleiten.

Die Pflegebegleitung soll insbesondere:

  • die häusliche Versorgung stabilisieren,
  • die Belastung pflegender Angehöriger berücksichtigen,
  • bei Prävention und Rehabilitation unterstützen,
  • in komplexen Situationen ein Fallmanagement anbieten und
  • bei Pflegekrisen weitere Hilfen organisieren.

Damit die Pflegebegleitung 2028 starten kann, müssen 2027 unter anderem Richtlinien entwickelt, Pflegebegleitpersonen qualifiziert und regionale Strukturen aufgebaut werden.

Bis zum Start der Pflegebegleitung gelten die bisherigen Regelungen zur Pflegeberatung grundsätzlich weiter.


Erste Bewertung: Finanzielle Änderungen und neue Hilfestrukturen starten nicht gleichzeitig

Die neuen Budgets, Kürzungen und Umverteilungen sollen zum 1. Januar 2027 gelten. Mehrere der angekündigten neuen Unterstützungsstrukturen sollen dagegen erst zum 1. Januar 2028 zur Verfügung stehen.

Ab 2027 sollen unter anderem:

  • Pflegegeld und Pflegesachleistung durch neue Budgets ersetzt werden,
  • die Verhinderungspflege und der Gemeinsame Jahresbetrag entfallen,
  • Pflegehilfsmittel in andere Budgets integriert werden,
  • Menschen mit Pflegegrad 1 ihren Entlastungsbetrag verlieren,
  • neue Pflegegrade 2 und 3 zunächst nur das halbe Entlastungsbudget erhalten und
  • die Rentenansprüche pflegender Angehöriger reduziert werden.

Die neue Pflegebegleitung, ambulante Pflegenotdienste und besondere Akut-Kurzzeitpflegeplätze starten dagegen 2028.

Damit entsteht ein Übergangsjahr, in dem finanzielle Ansprüche bereits eingeschränkt oder neu verteilt werden, ohne dass alle angekündigten neuen Unterstützungsangebote zur Verfügung stehen.


Zeitplan der zentralen Änderungen

Datum oder Zeitraum

Vorgesehene Änderung

1. Januar 2027

Grundsätzliches Inkrafttreten des PNOG

Ab 1. Januar 2027

Einführung des Sachleistungsbudgets

Ab 1. Januar 2027

Einführung des Entlastungsbudgets als Ersatz für das Pflegegeld

Ab 1. Januar 2027

Einführung des Sozialraumbudgets

Ab 1. Januar 2027

Einführung des Überbrückungsbudgets

Ab 1. Januar 2027

Wegfall der bisherigen eigenständigen Verhinderungspflege und des Gemeinsamen Jahresbetrags

Ab 1. Januar 2027

Wegfall des eigenständigen Anspruchs auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Ab 1. Januar 2027

Halbierung des Entlastungsbudgets in den ersten drei Monaten bei erstmaligem Pflegegrad 2 oder 3

Ab 1. Januar 2027

Wegfall des Entlastungsbetrags für Pflegegrad 1

Ab 1. Januar 2027

Kürzung der neuen Rentenanwartschaften pflegender Angehöriger um rund 30 Prozent

Ab 1. Januar 2027

Ende der Flexirenten-Regelung für Pflegepersonen nach Erreichen der Regelaltersgrenze

1. Januar bis 31. Dezember 2027

Übergangsweise Nutzung des Überbrückungsbudgets über zugelassene Pflege- und Betreuungsdienste sowie Kurzzeitpflege

Bis 30. Juni 2027

Richtlinien und Empfehlungen zur Vorbereitung der Pflegebegleitung und der Akutpflege

Bis 31. Dezember 2027

Fortgeltung der bisherigen Pflegeberatung und der Übergangsregelungen für Beratungsbesuche

Ab 1. Januar 2028

Einführung der neuen Pflegebegleitung

Ab 1. Januar 2028

Anspruch auf Leistungen ambulanter Pflege- und Betreuungsnotdienste

Ab 1. Januar 2028

Anspruch auf Akut-Kurzzeitpflegeplätze

Bis 1. Januar 2028

Bundesweite Richtlinien zur Anerkennung der Nachbarschaftshilfe

Ab 1. Juli 2028

Erste jährliche Dynamisierung der Pflegeleistungen

Bis 1. Januar 2030

Bereitstellung weiterer Funktionen des Pflege-Cockpits


Fazit

Der Referentenentwurf ist ein bedeutender Schritt, aber noch nicht das letzte Wort.

Die Reform könnte das Leistungsrecht übersichtlicher machen und neue Unterstützungsangebote schaffen. Gleichzeitig sollen zahlreiche eigenständige Ansprüche entfallen oder in andere Budgets verschoben werden.

Für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige wird deshalb entscheidend sein, welche Leistungen künftig aus welchem Budget finanziert werden müssen und ob die angekündigten Unterstützungsangebote vor Ort tatsächlich verfügbar sind.

Die entscheidende Frage lautet nicht nur, wie hoch die neuen Budgets sind. Entscheidend ist, welche bisherigen Ansprüche dafür entfallen und wie viel konkrete Unterstützung am Ende tatsächlich bei Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen ankommt.

Redaktioneller Hinweis: Grundlage dieses Beitrags ist der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit für ein Pflegeneuordnungsgesetz mit Bearbeitungsstand vom 3. Juni 2026. Der Entwurf ist noch nicht vom Bundeskabinett beschlossen und kann sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren verändern.

Der Referentenentwurf begründet die höheren Sachleistungsbeträge ausdrücklich mit einer ausgabenneutralen Umschichtung von Mitteln aus bisherigen Leistungen; professionelle Ersatzpflege soll künftig ebenfalls aus diesem Budget finanziert werden.

Der Pflege-Dschungel unterstützt die Petition der beiden Vereine Pflegende Angehörige e.V. und wir pflegen e.V.

Bitte unterschreibe auch Du/Sie diese wichtige Petition, damit die Kürzungen und Streichungen nicht zum Gesetz werden.

Noch ist Zeit, etwas zu ändern!

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Hendrik Dohmeyer

Verantwortlich

Hendrik Dohmeyer - §7a Pflegeberater,
Autor beim Pflege-Dschungel

Rechtliches

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