Ende Mai hatte Kornelia Schmid beim Kongress TAGE DER PFLEGEBERATUNG diese Bilder als Erwartung und Befürchtung zum Thema Pflegereform vorbereitet.
Die sehr lange erwartete Veröffentlichung der ersten offiziellen Informationen vom Bundesgesundheitsministerium überraschte mich gestern im Urlaub.
Der Referentenentwurf zeigt erstmals konkret, wie die Bundesregierung die häusliche Pflege umbauen möchte
Mit dem am 3. Juni 2026 vorgelegten Referentenentwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG, liegt eines der bislang bedeutendsten Papiere zur geplanten Pflegereform vor.
Erstmals wird nicht mehr nur über mögliche Reformoptionen diskutiert. Der Entwurf enthält konkrete Gesetzesänderungen, neue Leistungsbeträge und einen detaillierten Zeitplan.
Trotzdem gilt: Noch ist nichts beschlossen.
Der Referentenentwurf ist noch keine vom Bundeskabinett beschlossene Kabinettsvorlage und erst recht kein verabschiedetes Gesetz. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens werden Verbände, Länder, Pflegekassen, Leistungserbringer und Interessenvertretungen zahlreiche Änderungswünsche einbringen.
Der Entwurf zeigt aber bereits sehr deutlich, in welche Richtung die Reise der Bundesregierung gehen soll.
Die große Budgetreform soll am 1. Januar 2027 starten
Der Referentenentwurf sieht vor, dass das Gesetz grundsätzlich am 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Nur einzelne, ausdrücklich genannte Regelungen sollen erst später gelten.
Zum 1. Januar 2027 sollen insbesondere eingeführt werden:
- das neue Sachleistungsbudget,
- das neue Entlastungsbudget als Ersatz für das Pflegegeld,
- das neue Sozialraumbudget,
- das neue Überbrückungsbudget,
- die neue Kombination aus Sachleistungs- und Entlastungsbudget sowie
- die neue Verteilung der bisherigen Verhinderungs- und Kurzzeitpflegeleistungen.
Die bisherigen eigenständigen Ansprüche auf Pflegegeld, Verhinderungspflege, den Gemeinsamen Jahresbetrag und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sollen in ihrer heutigen Form entfallen beziehungsweise in die neuen Budgets überführt werden.
Zum 1. Januar 2028 sollen insbesondere starten:
- die neue Pflegebegleitung,
- reguläre ambulante Pflege- und Betreuungsnotdienste sowie
- die neue Akut-Kurzzeitpflege.
Für mehr Informationen zu unserem neuen Pflege-Cockpit, bitte das Bild anklicken.
Vier neue Budgets ersetzen zahlreiche heutige Leistungen
Das heutige Leistungsrecht besteht aus verschiedenen Einzelansprüchen wie Pflegegeld, Pflegesachleistung, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmitteln.
Diese sollen ab 2027 weitgehend neu geordnet werden.
| Neues Budget ab 1. Januar 2027 | Vorgesehene Verwendung |
|---|---|
| Sachleistungsbudget | Professionelle häusliche Pflege und professionelle Ersatzpflege |
| Entlastungsbudget | Ersatz für das Pflegegeld, selbst organisierte Pflege, geplante Ersatzpflege und Pflegehilfsmittel |
| Überbrückungsbudget | Akute Pflegekrisen, sonstige Überbrückungssituationen und Kurzzeitpflege |
| Sozialraumbudget | Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag und Nachbarschaftshilfe |
Die Bundesregierung verspricht sich davon mehr Flexibilität und weniger Bürokratie.
Die entscheidende Frage lautet jedoch:
Entstehen tatsächlich zusätzliche Handlungsmöglichkeiten – oder werden bisher zusätzlich bestehende Ansprüche lediglich in größere, aber stärker belastete Budgets verschoben?
Das Entlastungsbudget ersetzt ab 2027 das Pflegegeld
Das bisherige Pflegegeld soll zum 1. Januar 2027 durch das neue Entlastungsbudget ersetzt werden.
Pflegegeld heute und geplantes Entlastungsbudget
| Pflegegrad | Pflegegeld heute monatlich | Entlastungsbudget ab 2027 | Zuwachs monatlich | Zuwachs jährlich |
|---|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 Euro | 386 Euro | 39 Euro | 468 Euro |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro | 638 Euro | 39 Euro | 468 Euro |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro | 889 Euro | 89 Euro | 1.068 Euro |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro | 1.079 Euro | 89 Euro | 1.068 Euro |
Auf den ersten Blick steigen die Beträge. Allerdings sollen aus dem Entlastungsbudget künftig zusätzlich Leistungen bezahlt werden, für die heute eigene Ansprüche bestehen.
Dazu gehören insbesondere:
- zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und
- selbst organisierte beziehungsweise geplante Ersatzpflege.
Der heutige eigenständige Anspruch auf Pflegehilfsmittel von bis zu 42 Euro monatlich beziehungsweise 504 Euro jährlich soll entfallen.
Was bleibt nach Berücksichtigung der Pflegehilfsmittel von der Erhöhung?
| Pflegegrad | jährlicher Zuwachs Entlastungsbudget | bisher zusätzlicher Anspruch auf Pflegehilfsmittel | rechnerischer Saldo |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 468 Euro | 504 Euro | minus 36 Euro |
| Pflegegrad 3 | 468 Euro | 504 Euro | minus 36 Euro |
| Pflegegrad 4 | 1.068 Euro | 504 Euro | plus 564 Euro |
| Pflegegrad 5 | 1.068 Euro | 504 Euro | plus 564 Euro |
Bereits die Einbeziehung der Pflegehilfsmittel verbraucht damit bei Pflegegrad 2 und 3 rechnerisch die gesamte Erhöhung.
Für die Finanzierung geplanter Ersatzpflege bleibt aus der Erhöhung bei diesen Pflegegraden überhaupt kein zusätzlicher Betrag übrig.
Neue Pflegegrade 2 und 3 erhalten zunächst nur die Hälfte
Pflegebedürftige, die erstmals Pflegegrad 2 oder 3 erhalten, sollen in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des Entlastungsbudgets bekommen.
| Pflegegrad | reguläres Entlastungsbudget | Betrag in den ersten drei Monaten |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 386 Euro | 193 Euro monatlich |
| Pflegegrad 3 | 638 Euro | 319 Euro monatlich |
Für Pflegegrad 2 bedeutet dies in den ersten drei Monaten insgesamt 579 Euro weniger. Bei Pflegegrad 3 beträgt die Kürzung insgesamt 957 Euro.
Die Halbierung des Entlastungsbudgets soll bereits ab 1. Januar 2027 gelten. Die neue Pflegebegleitung, mit der diese Kürzung politisch begründet wird, startet jedoch erst zum 1. Januar 2028.
Für das Jahr 2027 sieht der Entwurf vor, dass neu eingestufte Pflegebedürftige bis zu zwei zusätzliche Beratungen in Anspruch nehmen können. Eine laufende Pflegebegleitung steht ihnen zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Verfügung.
Das Sachleistungsbudget gilt ebenfalls ab 2027
Auch die bisherige Pflegesachleistung soll zum 1. Januar 2027 durch das neue Sachleistungsbudget ersetzt werden.
| Pflegegrad | Pflegesachleistung heute | Sachleistungsbudget ab 2027 | Zuwachs monatlich | Zuwachs jährlich |
|---|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 796 Euro | 889 Euro | 93 Euro | 1.116 Euro |
| Pflegegrad 3 | 1.497 Euro | 1.590 Euro | 93 Euro | 1.116 Euro |
| Pflegegrad 4 | 1.859 Euro | 2.089 Euro | 230 Euro | 2.760 Euro |
| Pflegegrad 5 | 2.299 Euro | 2.529 Euro | 230 Euro | 2.760 Euro |
Die Erhöhung wirkt zunächst deutlich. Allerdings soll aus diesem Budget künftig auch professionelle Ersatzpflege finanziert werden.
Damit wird auch hier ein bislang zusätzlicher Anspruch teilweise in das reguläre Monatsbudget integriert.
🟨 Wichtig zu verstehen: Von der Erhöhung des Sachleistungsbudgets profitieren tatsächlich nur Pflegebedürftige, die ihre bisherige Pflegesachleistung bereits vollständig ausschöpfen. Wer Sachleistungen nur teilweise oder im Rahmen der Kombinationsleistung nutzt, erhält durch die höhere Budgetgrenze zunächst keine zusätzlichen Leistungen. Nach den für 2027 erwarteten Nutzungszahlen betrifft die volle Erhöhung nur knapp 200.000 Menschen und damit weniger als vier Prozent aller Pflegebedürftigen. Die auf den ersten Blick hohe Aufstockung des Sachleistungsbudgets leistet deshalb insgesamt nur einen sehr begrenzten Ausgleich für die gleichzeitig vorgenommenen Kürzungen und Verlagerungen anderer Ansprüche.
Die Verhinderungspflege wird ab 2027 neu verteilt
Die bisherige eigenständige Verhinderungspflege sowie der Gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sollen zum 1. Januar 2027 entfallen.
Heute stehen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 dafür gemeinsam bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung.
Künftig sollen Leistungen, die heute über die Verhinderungspflege finanziert werden, aus unterschiedlichen Budgets bezahlt werden:
- professionelle Ersatzpflege aus dem Sachleistungsbudget,
- selbst organisierte Ersatzpflege aus dem Entlastungsbudget,
- Nachbarschaftshilfe aus dem Sozialraumbudget,
- Kurzzeitpflege und akute Versorgung aus dem Überbrückungsbudget.
Damit verschwindet ein klar erkennbarer, zusätzlich zur laufenden Versorgung verfügbarer Jahresanspruch.
Gerade für pflegende Angehörige entsteht dadurch ein erheblicher Nachteil: Wird das monatliche Entlastungs- oder Sachleistungsbudget für Ersatzpflege eingesetzt, steht dieses Geld nicht mehr vollständig für die laufende Pflege zur Verfügung.
Das Überbrückungsbudget startet 2027 – zunächst mit Übergangsregeln
Ab dem 1. Januar 2027 soll das neue Überbrückungsbudget zur Verfügung stehen.
| Pflegegrad | Überbrückungsbudget pro Jahr |
|---|---|
| Pflegegrad 2 und 3 | bis zu 1.855 Euro |
| Pflegegrad 4 und 5 | bis zu 2.285 Euro |
Das Budget ist für pflegerische Akutsituationen, sonstige Überbrückungssituationen und Kurzzeitpflege vorgesehen.
Verglichen mit dem heutigen Gemeinsamen Jahresbetrag fällt es deutlich niedriger aus:
| Pflegegrad | Gemeinsamer Jahresbetrag heute | Überbrückungsbudget ab 2027 | Differenz |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 und 3 | 3.539 Euro | 1.855 Euro | minus 1.684 Euro |
| Pflegegrad 4 und 5 | 3.539 Euro | 2.285 Euro | minus 1.254 Euro |
Im Jahr 2027 gelten Übergangsregeln: Das Überbrückungsbudget kann in Akutsituationen für zugelassene ambulante Pflege- und Betreuungsdienste sowie für Kurzzeitpflege genutzt werden.
Die neuen regulären ambulanten Pflegenotdienste und besonderen Akut-Kurzzeitpflegeplätze sollen ab dem 1. Januar 2028 zur Verfügung stehen.
Das Budget wird somit bereits 2027 eingeführt, während ein Teil der dafür vorgesehenen neuen Angebotsstruktur erst ein Jahr später starten soll.
Das Sozialraumbudget ersetzt ab 2027 den Entlastungsbetrag
Auch das neue Sozialraumbudget soll zum 1. Januar 2027 eingeführt werden.
Geplant sind:
- 175 Euro monatlich für Pflegebedürftige ab 25 Jahren,
- 300 Euro monatlich für Pflegebedürftige unter 25 Jahren.
| Personengruppe | Entlastungsbetrag heute | Sozialraumbudget ab 2027 | Zuwachs monatlich |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 bis 5, ab 25 Jahren | 131 Euro | 175 Euro | 44 Euro |
| Pflegegrad 2 bis 5, unter 25 Jahren | 131 Euro | 300 Euro | 169 Euro |
Das Sozialraumbudget darf ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag und Nachbarschaftshilfe genutzt werden.
Anders als beim heutigen Entlastungsbetrag sieht der Entwurf keine ausdrückliche Übertragung nicht verbrauchter Monatsbeträge in spätere Monate oder das Folgehalbjahr vor.
Menschen mit Pflegegrad 1 verlieren den Entlastungsbetrag
Der Anspruch auf das neue Sozialraumbudget soll nur für die Pflegegrade 2 bis 5 gelten.
Damit entfällt für Menschen mit Pflegegrad 1 ab 1. Januar 2027 der heutige Entlastungsbetrag von:
- 131 Euro monatlich beziehungsweise
- 1.572 Euro jährlich.
Statt einer konkreten finanziellen Unterstützung sollen Menschen mit Pflegegrad 1 künftig vor allem Beratung und ab 2028 Pflegebegleitung erhalten.
Für viele Betroffene finanziert der Entlastungsbetrag heute jedoch praktische Hilfen im Alltag. Beratung allein kann diese Leistungen nicht ersetzen.
Nachbarschaftshilfe: neues Budget ab 2027, neue Richtlinien ab 2028
Das Sozialraumbudget soll ab 2027 für Nachbarschaftshilfe nutzbar sein.
Die neuen bundesweiten Richtlinien zur Anerkennung von Nachbarschaftshelfenden müssen jedoch erst bis zum 1. Januar 2028 erarbeitet werden.
Bis diese Richtlinien in Kraft treten, soll die Anerkennung weiterhin durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Grundlage der jeweiligen Landesverordnungen erfolgen.
Damit bleibt der heutige Flickenteppich der unterschiedlichen Länderregelungen zumindest während des Jahres 2027 zunächst bestehen.
Weniger Rentenpunkte für pflegende Angehörige und Ende der Flexirente
Auch die Rentenabsicherung pflegender Angehöriger soll zum 1. Januar 2027 verändert werden.
Pflegepersonen, die eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 regelmäßig in häuslicher Umgebung versorgen, können heute unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben.
Der Referentenentwurf sieht vor, die für die Berechnung der Rentenbeiträge angesetzten beitragspflichtigen Einnahmen künftig auf 70 Prozent der bisherigen Werte zu reduzieren.
Damit sinken die neu erworbenen Rentenanwartschaften aus der Pflegetätigkeit um rund 30 Prozent. Bereits erworbene Ansprüche sollen nicht rückwirkend gekürzt werden.
Besonders betroffen wären Angehörige, die wegen der Pflege ihre Erwerbstätigkeit über viele Jahre reduzieren oder vollständig aufgeben. Je länger die Pflegetätigkeit dauert, desto größer kann sich die Kürzung auf ihre spätere Altersrente auswirken.
Flexirenten-Regelung soll gestrichen werden
Auch für Pflegepersonen, die bereits eine Altersrente beziehen und die Regelaltersgrenze erreicht haben, ist eine Änderung vorgesehen.
Bislang können sie auf einen sehr kleinen Teil ihrer Vollrente verzichten und eine Teilrente beziehen. Dadurch zahlt die Pflegeversicherung weiterhin Rentenversicherungsbeiträge für ihre Pflegetätigkeit, sodass zusätzliche Rentenansprüche entstehen können.
Diese Möglichkeit soll zum 1. Januar 2027 entfallen.
Pflegepersonen nach Erreichen der Regelaltersgrenze könnten dann durch ihre weitere Pflegetätigkeit grundsätzlich keine zusätzlichen Rentenansprüche mehr erwerben.
Damit wird die soziale Absicherung pflegender Angehöriger in zwei Richtungen reduziert:
- Vor Erreichen der Regelaltersgrenze sinken die neu erworbenen Rentenansprüche um rund 30 Prozent.
- Nach Erreichen der Regelaltersgrenze sollen zusätzliche Rentenansprüche aus der Pflege grundsätzlich entfallen.
Während die Bedeutung pflegender Angehöriger politisch regelmäßig hervorgehoben wird, soll ihre langfristige soziale Absicherung gleichzeitig deutlich reduziert werden.
Die neue Pflegebegleitung startet 2028
Anders als die neuen Budgets soll die neue Pflegebegleitung zum 1. Januar 2028 beginnen.
Sie soll die bisherigen Pflegeberatungen, Beratungsbesuche und Teile der häuslichen Schulungen zusammenführen und Pflegebedürftige sowie ihre Angehörigen langfristiger begleiten.
Die Pflegebegleitung soll insbesondere:
- die häusliche Versorgung stabilisieren,
- die Belastung pflegender Angehöriger berücksichtigen,
- bei Prävention und Rehabilitation unterstützen,
- in komplexen Situationen ein Fallmanagement anbieten und
- bei Pflegekrisen weitere Hilfen organisieren.
Damit die Pflegebegleitung 2028 starten kann, müssen 2027 unter anderem Richtlinien entwickelt, Pflegebegleitpersonen qualifiziert und regionale Strukturen aufgebaut werden.
Bis zum Start der Pflegebegleitung gelten die bisherigen Regelungen zur Pflegeberatung grundsätzlich weiter.
Erste Bewertung: Finanzielle Änderungen und neue Hilfestrukturen starten nicht gleichzeitig
Die neuen Budgets, Kürzungen und Umverteilungen sollen zum 1. Januar 2027 gelten. Mehrere der angekündigten neuen Unterstützungsstrukturen sollen dagegen erst zum 1. Januar 2028 zur Verfügung stehen.
Ab 2027 sollen unter anderem:
- Pflegegeld und Pflegesachleistung durch neue Budgets ersetzt werden,
- die Verhinderungspflege und der Gemeinsame Jahresbetrag entfallen,
- Pflegehilfsmittel in andere Budgets integriert werden,
- Menschen mit Pflegegrad 1 ihren Entlastungsbetrag verlieren,
- neue Pflegegrade 2 und 3 zunächst nur das halbe Entlastungsbudget erhalten und
- die Rentenansprüche pflegender Angehöriger reduziert werden.
Die neue Pflegebegleitung, ambulante Pflegenotdienste und besondere Akut-Kurzzeitpflegeplätze starten dagegen 2028.
Damit entsteht ein Übergangsjahr, in dem finanzielle Ansprüche bereits eingeschränkt oder neu verteilt werden, ohne dass alle angekündigten neuen Unterstützungsangebote zur Verfügung stehen.
Zeitplan der zentralen Änderungen
| Datum oder Zeitraum | Vorgesehene Änderung |
|---|---|
| 1. Januar 2027 | Grundsätzliches Inkrafttreten des PNOG |
| Ab 1. Januar 2027 | Einführung des Sachleistungsbudgets |
| Ab 1. Januar 2027 | Einführung des Entlastungsbudgets als Ersatz für das Pflegegeld |
| Ab 1. Januar 2027 | Einführung des Sozialraumbudgets |
| Ab 1. Januar 2027 | Einführung des Überbrückungsbudgets |
| Ab 1. Januar 2027 | Wegfall der bisherigen eigenständigen Verhinderungspflege und des Gemeinsamen Jahresbetrags |
| Ab 1. Januar 2027 | Wegfall des eigenständigen Anspruchs auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel |
| Ab 1. Januar 2027 | Halbierung des Entlastungsbudgets in den ersten drei Monaten bei erstmaligem Pflegegrad 2 oder 3 |
| Ab 1. Januar 2027 | Wegfall des Entlastungsbetrags für Pflegegrad 1 |
| Ab 1. Januar 2027 | Kürzung der neuen Rentenanwartschaften pflegender Angehöriger um rund 30 Prozent |
| Ab 1. Januar 2027 | Ende der Flexirenten-Regelung für Pflegepersonen nach Erreichen der Regelaltersgrenze |
| 1. Januar bis 31. Dezember 2027 | Übergangsweise Nutzung des Überbrückungsbudgets über zugelassene Pflege- und Betreuungsdienste sowie Kurzzeitpflege |
| Bis 30. Juni 2027 | Richtlinien und Empfehlungen zur Vorbereitung der Pflegebegleitung und der Akutpflege |
| Bis 31. Dezember 2027 | Fortgeltung der bisherigen Pflegeberatung und der Übergangsregelungen für Beratungsbesuche |
| Ab 1. Januar 2028 | Einführung der neuen Pflegebegleitung |
| Ab 1. Januar 2028 | Anspruch auf Leistungen ambulanter Pflege- und Betreuungsnotdienste |
| Ab 1. Januar 2028 | Anspruch auf Akut-Kurzzeitpflegeplätze |
| Bis 1. Januar 2028 | Bundesweite Richtlinien zur Anerkennung der Nachbarschaftshilfe |
| Ab 1. Juli 2028 | Erste jährliche Dynamisierung der Pflegeleistungen |
| Bis 1. Januar 2030 | Bereitstellung weiterer Funktionen des Pflege-Cockpits |
Fazit
Der Referentenentwurf ist ein bedeutender Schritt, aber noch nicht das letzte Wort.
Die Reform könnte das Leistungsrecht übersichtlicher machen und neue Unterstützungsangebote schaffen. Gleichzeitig sollen zahlreiche eigenständige Ansprüche entfallen oder in andere Budgets verschoben werden.
Für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige wird deshalb entscheidend sein, welche Leistungen künftig aus welchem Budget finanziert werden müssen und ob die angekündigten Unterstützungsangebote vor Ort tatsächlich verfügbar sind.
Die entscheidende Frage lautet nicht nur, wie hoch die neuen Budgets sind. Entscheidend ist, welche bisherigen Ansprüche dafür entfallen und wie viel konkrete Unterstützung am Ende tatsächlich bei Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen ankommt.
Redaktioneller Hinweis: Grundlage dieses Beitrags ist der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit für ein Pflegeneuordnungsgesetz mit Bearbeitungsstand vom 3. Juni 2026. Der Entwurf ist noch nicht vom Bundeskabinett beschlossen und kann sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren verändern.
Der Referentenentwurf begründet die höheren Sachleistungsbeträge ausdrücklich mit einer ausgabenneutralen Umschichtung von Mitteln aus bisherigen Leistungen; professionelle Ersatzpflege soll künftig ebenfalls aus diesem Budget finanziert werden.
Die Reform kommt in mehreren Stufen
Der bisherige Eindruck, dass die gesamte Reform erst 2028 starten soll, greift zu kurz.Bereits zum 1. Januar 2027 sollen unter anderem Änderungen wirksam werden bei:
- der Begutachtung und den Schwellenwerten für die Pflegegrade,
- den Zuschlägen zu den pflegebedingten Eigenanteilen im Pflegeheim,
- den Rentenversicherungsbeiträgen für pflegende Angehörige,
- der Finanzierung der Pflegeversicherung,
- den Beiträgen für kinderlose Versicherte und Minijobs,
- der Beitragsbemessungsgrenze sowie
- verschiedenen Förder- und Innovationsregelungen.
Das Jahr 2027 dient zugleich als umfangreiches Vorbereitungs- und Übergangsjahr. Pflegekassen, Medizinischer Dienst Bund, Länder, Kommunen und weitere Beteiligte müssen zahlreiche Richtlinien, Empfehlungen und Strukturen entwickeln.
Die große Umstellung der häuslichen Pflege ist dagegen überwiegend zum 1. Januar 2028 vorgesehen. Dann sollen insbesondere starten:
- das neue Sachleistungsbudget,
- das neue Entlastungsbudget als Ersatz für das Pflegegeld,
- das Sozialraumbudget,
- die neue Pflegebegleitung,
- die neuen Akutpflegeleistungen,
- die Akut-Kurzzeitpflege sowie
- die neue Systematik der Verhinderungs- und Überbrückungsleistungen.
Die im Gesetz genannten Beträge sollen anschließend bereits zum 1. Juli 2028 erstmals angepasst werden. Danach ist jährlich zum 1. Juli eine Dynamisierung anhand der durchschnittlichen Kerninflationsrate der drei vorangegangenen Jahre vorgesehen. Die Erhöhung soll allerdings nicht stärker ausfallen als die entsprechende Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter.
Viele einzelne Leistungen sollen in wenigen Budgets aufgehen
Das heutige Leistungsrecht der Pflegeversicherung besteht aus zahlreichen einzelnen Ansprüchen:
- Pflegegeld,
- Pflegesachleistungen,
- Verhinderungspflege,
- Kurzzeitpflege,
- Entlastungsbetrag,
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und
- weitere Unterstützungsleistungen.
Diese Vielzahl wird seit Jahren als kompliziert und bürokratisch kritisiert. Der Referentenentwurf will deshalb mehrere Leistungen bündeln und neu verteilen.
Im Mittelpunkt stehen künftig vier Budgets:
| Neue Leistung | Vorgesehene Verwendung |
|---|---|
| Sachleistungsbudget | Häusliche Pflegehilfe durch zugelassene professionelle Anbieter, einschließlich professioneller Ersatzpflege |
| Entlastungsbudget | Ersatz für das bisherige Pflegegeld; selbst organisierte Pflege, geplante Ersatzpflege und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch |
| Überbrückungsbudget | Akute Krisen, ungeplanter Ausfall einer Pflegeperson, ambulante Pflegenotdienste und Kurzzeitpflege |
| Sozialraumbudget | Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag und Nachbarschaftshilfe |
Die Bundesregierung verspricht sich davon mehr Flexibilität, weniger Bürokratie und eine einfachere Nutzung der Leistungen.
Für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen stellt sich jedoch die entscheidende Frage:
Werden die Leistungen tatsächlich verbessert – oder werden bislang zusätzlich bestehende Ansprüche lediglich in scheinbar höhere Budgets eingerechnet?
Das neue Entlastungsbudget: höhere Beträge, aber erheblich mehr Aufgaben
Das bisherige Pflegegeld soll zum 1. Januar 2028 durch das neue Entlastungsbudget ersetzt werden.Pflegegeld heute und geplantes Entlastungsbudget
| Pflegegrad | Pflegegeld heute monatlich | Entlastungsbudget ab 1. Januar 2028 | Zuwachs monatlich | Zuwachs jährlich |
|---|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 Euro | 386 Euro | 39 Euro | 468 Euro |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro | 638 Euro | 39 Euro | 468 Euro |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro | 889 Euro | 89 Euro | 1.068 Euro |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro | 1.079 Euro | 89 Euro | 1.068 Euro |
Auf den ersten Blick steigen die monatlichen Beträge. Diese Betrachtung allein ist jedoch irreführend.
Aus dem neuen Entlastungsbudget sollen künftig zusätzlich Ausgaben finanziert werden können, für die heute noch eigenständige Leistungsansprüche bestehen. Dazu gehören insbesondere:
- die geplante Ersatzpflege bei Abwesenheit der Pflegeperson und
- zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.
Der heutige eigenständige Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel von bis zu 42 Euro monatlich beziehungsweise 504 Euro jährlich soll entfallen. Die entsprechenden Ausgaben sollen künftig aus dem Entlastungsbudget oder dem Sachleistungsbudget finanziert werden.
Was bleibt nach Berücksichtigung der Pflegehilfsmittel von der Erhöhung?
| Pflegegrad | jährlicher Zuwachs Entlastungsbudget | bisher zusätzlich verfügbare Pflegehilfsmittel | rechnerischer Saldo |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 468 Euro | 504 Euro | minus 36 Euro |
| Pflegegrad 3 | 468 Euro | 504 Euro | minus 36 Euro |
| Pflegegrad 4 | 1.068 Euro | 504 Euro | plus 564 Euro |
| Pflegegrad 5 | 1.068 Euro | 504 Euro | plus 564 Euro |
Bereits die Einbeziehung der Pflegehilfsmittel verbraucht damit bei Pflegegrad 2 und 3 rechnerisch die gesamte Erhöhung des Entlastungsbudgets.
Für die Finanzierung geplanter Ersatzpflege bliebe aus der Erhöhung überhaupt kein zusätzlicher Betrag übrig. Bei Pflegegrad 4 und 5 verbleiben nach Berücksichtigung der Pflegehilfsmittel rechnerisch lediglich 564 Euro im Jahr.
Die Erhöhung ersetzt nicht den heutigen Gemeinsamen Jahresbetrag
Heute stehen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gemeinsam bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung.
Dieser Gemeinsame Jahresbetrag besteht zusätzlich zum Pflegegeld, zur Pflegesachleistung und zum Anspruch auf Pflegehilfsmittel.
Zum Vergleich:
- Der Zuwachs des neuen Entlastungsbudgets beträgt in Pflegegrad 2 und 3 lediglich 468 Euro jährlich.
- In Pflegegrad 4 und 5 beträgt er 1.068 Euro jährlich.
- Gleichzeitig sollen daraus auch Pflegehilfsmittel von bisher bis zu 504 Euro jährlich und Teile der geplanten Ersatzpflege finanziert werden.
Die nominale Erhöhung des Entlastungsbudgets kann deshalb den Verlust beziehungsweise die Verlagerung der heutigen zusätzlichen Leistungsansprüche bei Weitem nicht auffangen.
Rein rechnerisch deckt der jährliche Zuwachs des Entlastungsbudgets nur:
- rund 13 Prozent des heutigen Gemeinsamen Jahresbetrags in Pflegegrad 2 und 3,
- rund 30 Prozent des heutigen Gemeinsamen Jahresbetrags in Pflegegrad 4 und 5.
Werden zuvor die bisher zusätzlich verfügbaren Pflegehilfsmittel berücksichtigt, verbleibt in Pflegegrad 2 und 3 gar kein positiver Ausgleich mehr.
Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass Teile des bisherigen Gemeinsamen Jahresbetrags künftig auch durch das neue Überbrückungsbudget sowie durch das Sachleistungsbudget ersetzt werden sollen. Für Familien entsteht dadurch jedoch keine einfache Verbesserung, sondern eine Aufteilung auf verschiedene Budgets mit unterschiedlichen Voraussetzungen.
Das Sachleistungsbudget: deutlicherer Anstieg, aber ebenfalls neue Aufgaben
Auch die bisherige ambulante Pflegesachleistung soll zum 1. Januar 2028 durch ein neues Sachleistungsbudget ersetzt werden.
Heutige Pflegesachleistung und geplantes Sachleistungsbudget
| Pflegegrad | Pflegesachleistung heute monatlich | Sachleistungsbudget ab 1. Januar 2028 | Zuwachs monatlich | Zuwachs jährlich |
|---|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 796 Euro | 889 Euro | 93 Euro | 1.116 Euro |
| Pflegegrad 3 | 1.497 Euro | 1.590 Euro | 93 Euro | 1.116 Euro |
| Pflegegrad 4 | 1.859 Euro | 2.089 Euro | 230 Euro | 2.760 Euro |
| Pflegegrad 5 | 2.299 Euro | 2.529 Euro | 230 Euro | 2.760 Euro |
Die Steigerung fällt insbesondere in den Pflegegraden 4 und 5 deutlich höher aus als beim Entlastungsbudget.
Aber auch beim Sachleistungsbudget gilt: Die höheren Beträge sind nicht ausschließlich für zusätzliche laufende Pflegeleistungen vorgesehen.
Aus dem Sachleistungsbudget soll künftig auch professionelle Ersatzpflege finanziert werden, die heute aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bezahlt werden kann.
Damit wird auch hier ein bislang zusätzlicher Anspruch teilweise in das reguläre Monatsbudget integriert.
Wer regelmäßig einen ambulanten Pflegedienst nutzt und das Sachleistungsbudget bereits weitgehend ausschöpft, müsste bei einer geplanten Abwesenheit der Pflegeperson entscheiden, welche laufenden Leistungen zugunsten der Ersatzpflege reduziert werden können.
Was passiert mit der Verhinderungspflege?
Die eigenständige Verhinderungspflege soll in ihrer heutigen Form entfallen.
Leistungen, die bislang über die Verhinderungspflege finanziert werden, sollen künftig aus unterschiedlichen Budgets bezahlt werden:
- professionelle Ersatzpflege aus dem Sachleistungsbudget,
- selbst organisierte oder geplante Ersatzpflege aus dem Entlastungsbudget,
- Nachbarschaftshilfe aus dem Sozialraumbudget,
- Akutversorgung und Kurzzeitpflege aus dem Überbrückungsbudget.
Damit verschwindet ein klar erkennbarer und ausschließlich für Vertretungs- und Kurzzeitpflege bestimmter Jahresanspruch.
Das zentrale Risiko für pflegende Angehörige
Die Verhinderungspflege ist heute eine der wichtigsten Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger. Sie ermöglicht, dass vertraute Personen, Nachbarinnen und Nachbarn, ambulante Dienste oder andere Ersatzpflegepersonen zeitweise die Versorgung übernehmen.
Künftig müsste eine geplante Auszeit teilweise aus dem monatlichen Entlastungs- oder Sachleistungsbudget finanziert werden. Diese Budgets werden jedoch regelmäßig bereits für die laufende Versorgung benötigt.
Dadurch entsteht ein unmittelbarer Zielkonflikt:
Wird das monatliche Budget für Ersatzpflege genutzt, steht dieses Geld nicht mehr vollständig für die laufende Versorgung beziehungsweise als bisheriges Pflegegeld zur Verfügung.
Besonders kritisch ist dies für Familien, die die Pflege weitgehend selbst organisieren und nur punktuell Unterstützung benötigen. Die bisher zusätzlich verfügbare Absicherung durch die Verhinderungspflege würde zumindest teilweise in der alltäglichen Finanzierung der Pflege aufgehen.
Das neue Überbrückungsbudget: Hilfe in Krisen, aber kein vollständiger Ersatz
Für akute Pflegekrisen und Kurzzeitpflege soll ein neues Überbrückungsbudget geschaffen werden.
Geplantes Überbrückungsbudget
| Pflegegrad | Überbrückungsbudget pro Jahr |
|---|---|
| Pflegegrad 2 und 3 | bis zu 1.855 Euro |
| Pflegegrad 4 und 5 | bis zu 2.285 Euro |
Das Budget soll insbesondere eingesetzt werden können bei:
- einem ungeplanten Ausfall der Hauptpflegeperson,
- einer akuten gesundheitlichen Krise,
- Leistungen ambulanter Pflege- und Betreuungsnotdienste sowie
- Kurzzeitpflege.
Nicht verbrauchte Beträge sollen in das folgende Kalenderjahr übertragen werden können.
Verglichen mit dem heutigen Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro fällt das neue Überbrückungsbudget jedoch deutlich niedriger aus:
| Pflegegrad | heutiger Gemeinsamer Jahresbetrag | neues Überbrückungsbudget | Differenz |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 und 3 | 3.539 Euro | 1.855 Euro | minus 1.684 Euro |
| Pflegegrad 4 und 5 | 3.539 Euro | 2.285 Euro | minus 1.254 Euro |
Die Bundesregierung argumentiert, dass geplante Ersatzpflege künftig zusätzlich aus dem Sachleistungs-, Entlastungs- oder Sozialraumbudget finanziert werden kann.
Genau darin liegt jedoch das Problem: Diese Budgets stehen dann nicht mehr vollständig für die laufende Pflege, das bisherige Pflegegeld, Pflegehilfsmittel oder andere Unterstützungen zur Verfügung.
Übergangsregelung bereits 2027
Das Überbrückungsbudget soll im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2027 bereits übergangsweise für Leistungen zugelassener ambulanter Pflege- und Betreuungsdienste sowie für Kurzzeitpflege genutzt werden können.
Ab 1. Januar 2028 sollen dann die dauerhaften Strukturen greifen, insbesondere ambulante Pflegenotdienste und Akut-Kurzzeitpflegeplätze.
Nachbarschaftshilfe soll bundesweit neu geregelt werden
Auch bei der Nachbarschaftshilfe sieht der Referentenentwurf grundlegende Änderungen vor.
Heute bestimmen die Bundesländer weitgehend selbst, unter welchen Voraussetzungen Nachbarinnen, Freunde oder ehrenamtliche Einzelhelfende anerkannt werden können. Dadurch bestehen sehr unterschiedliche Regelungen.
Künftig sollen Nachbarschaftshelfende durch die Pflegekassen anerkannt werden. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen soll bis zum 1. Januar 2028 bundesweit geltende Richtlinien erarbeiten.
Diese sollen insbesondere regeln:
- das Anerkennungsverfahren,
- persönliche und fachliche Voraussetzungen,
- Anforderungen an die Qualitätssicherung,
- die Abrechnung mit den Pflegekassen und
- den Übergang bereits bestehender Anerkennungen.
Eine bundesweit einheitlichere Regelung kann den heutigen Flickenteppich reduzieren. Entscheidend wird jedoch sein, wie niedrigschwellig das Verfahren tatsächlich ausgestaltet wird.
Nachbarschaftshilfe lebt davon, dass Menschen aus dem persönlichen Umfeld unkompliziert unterstützen können. Werden die Voraussetzungen zu umfangreich oder bürokratisch, könnten gerade die vertrauten Unterstützungsstrukturen verloren gehen, die für viele Pflegebedürftige besonders wichtig sind.
Aus dem Entlastungsbetrag wird das Sozialraumbudget
Der heutige Entlastungsbetrag von monatlich 131 Euro soll durch ein neues Sozialraumbudget ersetzt werden.
Geplant sind:
- 175 Euro monatlich für Pflegebedürftige ab 25 Jahren,
- 300 Euro monatlich für Pflegebedürftige unter 25 Jahren.
Das Sozialraumbudget soll ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag und Nachbarschaftshilfe verwendet werden können.
Entwicklung gegenüber dem heutigen Entlastungsbetrag
| Personengruppe | heutiger Entlastungsbetrag | geplantes Sozialraumbudget | Zuwachs monatlich | Zuwachs jährlich |
|---|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 bis 5, ab 25 Jahren | 131 Euro | 175 Euro | 44 Euro | 528 Euro |
| Pflegegrad 2 bis 5, unter 25 Jahren | 131 Euro | 300 Euro | 169 Euro | 2.028 Euro |
Die höheren Beträge sind positiv. Gleichzeitig wird die Verwendung stärker auf niedrigschwellige Angebote und Nachbarschaftshilfe fokussiert.
Eine Übertragung nicht genutzter Beträge in spätere Monate oder in das Folgehalbjahr, wie sie beim heutigen Entlastungsbetrag möglich ist, sieht der Entwurf für das Sozialraumbudget nicht ausdrücklich vor.
Pflegegrad 1 verliert den monatlichen Entlastungsbetrag
Besonders weitreichend sind die Pläne für Menschen mit Pflegegrad 1.
Der Anspruch auf das Sozialraumbudget soll nur für die Pflegegrade 2 bis 5 bestehen. Damit entfiele für Pflegegrad 1 der heutige Entlastungsbetrag von:
- 131 Euro monatlich beziehungsweise
- 1.572 Euro jährlich.
Stattdessen soll Pflegegrad 1 stärker auf Beratung, Prävention und Pflegebegleitung ausgerichtet werden.
Eine bessere präventive Begleitung ist sinnvoll. Für viele Menschen mit Pflegegrad 1 finanziert der heutige Entlastungsbetrag jedoch konkrete Hilfen im Alltag. Beratung allein kann diese praktische Unterstützung nicht ersetzen.
Kürzung der Rentenabsicherung für pflegende Angehörige
Der Referentenentwurf sieht vor, die Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige ab dem 1. Januar 2027 deutlich zu reduzieren.
Pflegepersonen, die wegen der häuslichen Pflege ihre Erwerbstätigkeit einschränken oder aufgeben, erwerben heute unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Rentenansprüche. Künftig sollen die dafür angesetzten beitragspflichtigen Einnahmen nur noch 70 Prozent der bisherigen Werte betragen.
Das bedeutet: Neue Rentenanwartschaften aus der Pflegetätigkeit würden um rund 30 Prozent sinken. Bereits erworbene Ansprüche sollen nicht rückwirkend gekürzt werden.
Besonders problematisch ist dies für Angehörige, die über viele Jahre pflegen. Je länger die Pflege dauert, desto größer fällt der spätere Verlust bei der Altersrente aus.
Flexirenten-Regelung soll gestrichen werden
Auch pflegende Rentnerinnen und Rentner sollen künftig schlechter gestellt werden.
Bislang können Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze auf einen sehr kleinen Teil ihrer Vollrente verzichten und eine Teilrente beziehen. Dadurch zahlt die Pflegeversicherung weiterhin Rentenbeiträge für ihre Pflegetätigkeit.
Diese Möglichkeit soll zum 1. Januar 2027 entfallen. Pflegepersonen, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, könnten dann durch ihre weitere Pflegetätigkeit keine zusätzlichen Rentenansprüche mehr erwerben.
Damit würde die soziale Absicherung pflegender Angehöriger gleich doppelt geschwächt:
- Vor Erreichen der Regelaltersgrenze sinken die neuen Rentenanwartschaften um rund 30 Prozent.
- Nach Erreichen der Regelaltersgrenze sollen zusätzliche Rentenansprüche aus der Pflege vollständig entfallen.
Während die Bedeutung pflegender Angehöriger politisch immer wieder betont wird, soll ihre langfristige soziale Absicherung gleichzeitig deutlich reduziert werden.
Die neue Pflegebegleitung startet erst 2028
Ein wichtiger Baustein der Reform ist die neue Pflegebegleitung.
Ab 1. Januar 2028 sollen häuslich versorgte Pflegebedürftige und ihre pflegenden An- und Zugehörigen Anspruch auf eine präventionsorientierte, fachliche Begleitung und Unterstützung erhalten.
Die Pflegebegleitung soll:
- die häusliche Versorgung stabilisieren,
- gesundheitliche Verschlechterungen frühzeitig erkennen,
- pflegende Angehörige unterstützen und entlasten,
- Prävention und Rehabilitation fördern und
- bei komplexen Situationen ein Fallmanagement anbieten.
Damit diese neue Leistung 2028 starten kann, müssen bereits 2027 zahlreiche Vorbereitungen abgeschlossen werden.
Unter anderem müssen:
- Kommunen und Träger bis 31. Mai 2027 anzeigen, ob sie die Pflegebegleitung übernehmen wollen,
- Empfehlungen zur Anzahl und Qualifikation der Pflegebegleitpersonen bis 30. Juni 2027 vorliegen und
- einheitliche Pflegebegleitungs-Richtlinien bis 30. Juni 2027 erarbeitet werden.
Für neue Pflegegrade 2 und 3 zunächst nur die Hälfte
Pflegebedürftige, die erstmals Pflegegrad 2 oder 3 erhalten und das Entlastungsbudget beziehen, sollen in den ersten drei Monaten lediglich die Hälfte des neuen Entlastungsbudgets bekommen.
Das bedeutet:
| Pflegegrad | reguläres Entlastungsbudget | Betrag in den ersten drei Monaten |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 386 Euro | 193 Euro monatlich |
| Pflegegrad 3 | 638 Euro | 319 Euro monatlich |
Die Bundesregierung begründet dies damit, dass zu Beginn einer Pflegesituation ein besonders hoher Beratungs- und Begleitungsbedarf bestehe. Die intensivierte Pflegebegleitung soll an die Stelle eines Teils der Geldleistung treten.
Für Pflegegrad 2 bedeutet die Halbierung einen Verlust von insgesamt 579 Euro in den ersten drei Monaten. Bei Pflegegrad 3 beträgt die Kürzung insgesamt 957 Euro.
Beratung und Begleitung können sehr wertvoll sein. Sie ersetzen jedoch nicht automatisch die finanziellen Mittel, die Familien gerade zu Beginn einer Pflegesituation zur Organisation der Versorgung benötigen.
Eine erste Bewertung aus Sicht pflegender Familien
Der Entwurf enthält wichtige und richtige Ansätze:
- eine bessere fachliche Begleitung,
- Unterstützung in akuten Pflegekrisen,
- neue ambulante Pflegenotdienste,
- höhere Beträge für niedrigschwellige Hilfen,
- einheitlichere Regeln zur Nachbarschaftshilfe,
- eine jährliche Dynamisierung der Leistungen und
- weniger komplizierte Abrechnungsverfahren.
Gleichzeitig birgt der geplante Umbau erhebliche Risiken.
Besonders kritisch ist, dass bislang eigenständige und zusätzliche Ansprüche in die neuen monatlichen Budgets integriert werden sollen.
Die Erhöhungen des Entlastungs- und Sachleistungsbudgets wirken auf den ersten Blick attraktiv. Sie müssen jedoch im Zusammenhang mit den Leistungen betrachtet werden, die künftig daraus finanziert werden sollen.
Beim Entlastungsbudget zeigt sich besonders deutlich:
- Der jährliche Zuwachs beträgt je nach Pflegegrad lediglich 468 oder 1.068 Euro.
- Gleichzeitig entfällt der eigenständige Anspruch auf Pflegehilfsmittel von bis zu 504 Euro jährlich.
- Auch geplante Ersatzpflege soll künftig aus diesem Budget finanziert werden können.
- Der heutige Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro wird durch deutlich niedrigere und auf mehrere Töpfe verteilte Ansprüche ersetzt.
Ein größeres Monatsbudget ist deshalb nicht automatisch eine bessere Leistung, wenn daraus künftig deutlich mehr Bedarfe finanziert werden müssen.
Zeitplan des Referentenentwurfs
Noch 2026
| Datum oder Zeitraum | Vorgesehener Arbeitsschritt |
|---|---|
| Bis zum 1. Oktober 2026 | Empfehlungen zu Umfang, Struktur, Indikatoren und Aufbereitung der Daten für die kommunale Pflegestrukturplanung sollen dem Bundesgesundheitsministerium vorgelegt werden. |
2027: Inkrafttreten, Übergang und Vorbereitung
| Datum oder Zeitraum | Vorgesehener Arbeitsschritt oder Änderung |
|---|---|
| Ab dem 1. Januar 2027 | Das PNOG soll grundsätzlich in Kraft treten. Änderungen gelten unter anderem bei Begutachtung, Pflegegrad-Schwellenwerten, stationären Leistungszuschlägen, Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen und der Finanzierung der Pflegeversicherung. |
| Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2027 | Übergangsweise Nutzung des Überbrückungsbudgets für ambulante Pflege- und Betreuungsdienste sowie Kurzzeitpflege in Akutsituationen. |
| Bis zum 31. März 2027 | Richtlinien für den einmaligen Digitalisierungszuschuss von bis zu 12.000 Euro je ambulanter oder teilstationärer Pflegeeinrichtung. |
| Zum 31. März 2027 | Die bisherige Sonderregelung, nach der jede zweite Beratung nach § 37 Absatz 3 per Videokonferenz erfolgen kann, läuft aus. |
| Bis zum 31. Mai 2027 | Kommunen, Sozialhilfeträger und Stellen der Altenhilfe müssen anzeigen, ob sie die Pflegebegleitung übernehmen wollen. |
| Bis zum 30. Juni 2027 | Empfehlungen zur erforderlichen Anzahl, Qualifikation und Fortbildung der Pflegebegleitpersonen. |
| Bis zum 30. Juni 2027 | Erlass der einheitlichen Pflegebegleitungs-Richtlinien unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund. |
| Bis zum 30. Juni 2027 | Richtlinien zur Feststellung, Dokumentation und Übermittlung der Erforderlichkeit von Akutpflegeleistungen. |
| Bis zum 30. Juni 2027 | Richtlinien für das neue Digitalisierungs-Förderprogramm ambulanter und teilstationärer Einrichtungen. |
| Zum 30. Juni 2027 | Übertragung von 1,6 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung. |
| Ab dem 1. Juli 2027 | Beginn der Mittelvergabe des Digitalisierungs-Förderprogramms; Förderung ist für die Jahre 2027 bis 2031 vorgesehen. |
| Bis zum 30. September 2027 | Erstmalige Veröffentlichung eines Katalogs personalunterstützender und personalentlastender technischer oder digitaler Systeme. |
| Bis zum 30. September 2027 | Bericht zu Erfahrungen und Hürden bei der Verordnung und Nutzung geriatrischer Rehabilitationen. |
| Bis zum 31. Dezember 2027 | Empfehlungen zur Umsetzung der Ergebnisse der Erprobung von Telepflege. |
| Bis zum 31. Dezember 2027 | Prüfung von Möglichkeiten zur Weiterentwicklung oder zum Umbau des Pflegevorsorgefonds. |
| Bis zum 31. Dezember 2027 | Fortgeltung der bisherigen Pflegeberatung und der Übergangsregelungen für Beratungsbesuche. |
2028: Start der großen Leistungsreform
| Datum oder Zeitraum | Vorgesehener Arbeitsschritt oder Änderung |
|---|---|
| Ab dem 1. Januar 2028 | Inkrafttreten von Artikel 2 und damit der wesentlichen Neuordnung der ambulanten Leistungen. |
| Ab dem 1. Januar 2028 | Einführung des Sachleistungsbudgets. |
| Ab dem 1. Januar 2028 | Einführung des Entlastungsbudgets als Ersatz für das Pflegegeld. |
| Ab dem 1. Januar 2028 | Einführung des Sozialraumbudgets für Pflegegrad 2 bis 5. |
| Ab dem 1. Januar 2028 | Einführung der neuen Pflegebegleitung. |
| Ab dem 1. Januar 2028 | Anspruch auf Akutpflegeleistungen ambulanter Pflege- und Betreuungsnotdienste. |
| Ab dem 1. Januar 2028 | Anspruch auf Akut-Kurzzeitpflege in zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen. |
| Bis zum 1. Januar 2028 | Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen muss Richtlinien zur Anerkennung der Nachbarschaftshilfe vorlegen. |
| Vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2028 | Übergangsfinanzierung für Vorhaltekosten von Akut-Kurzzeitpflegeplätzen. |
| Ab dem 1. Juli 2028 | Erste jährliche Dynamisierung der Leistungsbeträge anhand der durchschnittlichen Kerninflationsrate. |
| Bis zum 1. Juli 2028 | Pflegekassen müssen die ersten zentralen Funktionen des digitalen Pflege-Cockpits bereitstellen. |
| Bis zum 31. Oktober 2028 | Aufbau einer digitalen Datenplattform für die kommunale Pflegestrukturplanung. |
| Vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2032 | Erstattung von Vorhaltekosten für fest verfügbare Akut-Kurzzeitpflegeplätze. |
| Vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2032 | Möglichkeit zur Vereinbarung von Transformationsstellenanteilen für technische und digitale Systeme in vollstationären Einrichtungen. |
2029 und 2030
| Datum oder Zeitraum | Vorgesehener Arbeitsschritt |
|---|---|
| Ab dem 1. Juli 2029 und danach jährlich | Weitere jährliche Dynamisierung der Leistungsbeträge jeweils zum 1. Juli. |
| Bis zum 31. Dezember 2029 | Bericht an den Bundestag über die Entwicklung der Löhne und Pflegevergütungen während der befristeten Aussetzung bestimmter Tariftreueregelungen. |
| Bis zum 1. Januar 2030 | Bereitstellung der weiteren Funktionen des Pflege-Cockpits, insbesondere zusätzlicher Informations-, Unterstützungs- und Schulungsangebote. |
| Bis zum 30. Juni 2030 | Erste Evaluation der Auswirkungen personalunterstützender und personalentlastender technischer und digitaler Systeme. |
| Bis zum 31. Dezember 2030 | Evaluationsbericht zur Einführung des Pflege-Cockpits. |
| Bis zum 31. Dezember 2030 | Ende der befristeten Aussetzung weiterer Regelungen zur tariflichen Entlohnung. |
| Ab dem Jahr 2030 | Wiederaufnahme beziehungsweise erneute Anpassung verschiedener Zahlungen und Reservevorgaben des Pflegevorsorgefonds und des Ausgleichsfonds. |
Weitere Evaluationen und Langfristtermine
| Datum oder Zeitraum | Vorgesehener Arbeitsschritt |
|---|---|
| Bis zum 31. Dezember 2031 | Evaluation der Vorhaltekostenfinanzierung für Akut-Kurzzeitpflegeplätze. |
| Zum 1. Januar 2032 | Wissenschaftlich begleiteter Bericht über Strukturen, Durchführung, Ergebnisse und Wirkungen der Pflegebegleitung und des Fallmanagements. |
| Zum 1. Juli 2032 | Weiterer Bericht über die Anwendung der Innovationsregelungen. |
| Zum 31. Dezember 2032 | Ende der befristeten Regelungen zu Vorhaltekosten der Akut-Kurzzeitpflege und Transformationsstellenanteilen. |
| Bis zum 30. Juni 2033 | Abschließende Evaluation der Auswirkungen personalunterstützender technischer und digitaler Systeme. |
| In den Jahren 2035 bis 2039 | Vorgesehener Zeitraum für die verschobene Rückzahlung bestehender Bundesdarlehen an die Pflegeversicherung. |
Fazit: Die entscheidende Frage ist nicht nur, wie hoch die neuen Budgets sind
Der Referentenentwurf ist ein bedeutender Schritt, aber noch nicht das letzte Wort.
Die Reform könnte das Leistungsrecht übersichtlicher machen und dringend benötigte Hilfen in Pflegekrisen schaffen. Sie darf aber nicht dazu führen, dass aus mehreren zusätzlich verfügbaren Ansprüchen lediglich ein scheinbar größeres Monatsbudget entsteht, aus dem Pflegebedürftige und ihre Angehörigen künftig alles selbst finanzieren müssen.
Bei der weiteren Bewertung muss deshalb stets gefragt werden:
- Welche Leistungen stehen heute zusätzlich zur Verfügung?
- Welche dieser Ansprüche sollen künftig entfallen?
- Aus welchem neuen Budget müssen sie künftig bezahlt werden?
- Und reicht die vorgesehene Erhöhung tatsächlich aus, um diese zusätzlichen Aufgaben zu finanzieren?
Die entscheidende Frage lautet nicht nur, wie die neuen Budgets heißen und wie hoch sie auf dem Papier sind.
Die entscheidende Frage lautet: Bleibt am Ende tatsächlich mehr Unterstützung für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige übrig?
Redaktioneller Hinweis: Grundlage dieses Beitrags ist der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit für ein Pflegeneuordnungsgesetz mit Bearbeitungsstand vom 3. Juni 2026. Der Entwurf ist noch nicht vom Bundeskabinett beschlossen und kann sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren verändern.













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