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Publikation · Pflegepartner

Noch sind Änderungen möglich

Erschienen in der Zeitschrift Pflegepartner · Ausgabe 04/2026 · Rubrik „Rat und Recht“ · von Hendrik Dohmeyer

Der Entwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz aus dem Gesundheitsministerium stieß auf viel Kritik. Das Kabinett hat ihn vor der Sommerpause nicht mehr beschlossen. Ein Überblick über geplante zentrale Änderungen – verbunden mit der Hoffnung, dass Änderungen noch kommen mögen.

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Aktualisiert am 18.09.2026

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Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ordnet die ambulanten Leistungen neu – mit neuen Budgets, aber auch spürbaren Kürzungen, etwa bei der Rente pflegender Angehöriger, der Verhinderungspflege und beim Zugang zu Pflegegraden. Beschlossen ist noch nichts; Änderungen sind möglich.

Dieser Beitrag erschien in Ausgabe 04/2026 und beschreibt den damaligen Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG). Die genannten Beträge und Schwellen sind geplante Werte aus dem Entwurf – kein geltendes Recht. Der Gesetzgebungsstand kann sich seither geändert haben.

Bereits zum Jahresanfang hatte ich über die Vorschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“ berichtet. Damals lagen umfangreiche fachliche Überlegungen, aber noch keine politischen Entscheidungen vor. Die angekündigte Reform ließ dennoch monatelang auf sich warten.

Am 5. Juni 2026 veröffentlichte das Bundesgesundheitsministerium den Referentenentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG, vor. Während das Ministerium eine einfachere Leistungsstruktur, mehr Prävention und eine stabilere Finanzierung verspricht, kritisieren viele Verbände und Interessenvertretungen den Entwurf als Kürzungsprogramm zulasten Pflegebedürftiger und ihrer Familien. Bis zum Redaktionsschluss war der Entwurf weder innerhalb der Bundesregierung abgestimmt noch vom Kabinett beschlossen. Änderungen sind daher weiterhin möglich.

Neue Budgets ersetzen bekannte Leistungen

Das PNOG soll die ambulanten Leistungen grundlegend neu ordnen. Aus dem bisherigen Pflegegeld wird das sogenannte Entlastungsbudget, aus den Pflegesachleistungen das Sachleistungsbudget. Hinzu kommen ein Sozialraumbudget und ein Überbrückungsbudget. Die monatlichen Sachleistungen eines ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienstes sollen gegenüber den heutigen Beträgen angehoben werden:

  • Pflegegrad 2: von 796 auf 889 € (+93 €)
  • Pflegegrad 3: von 1.497 auf 1.590 € (+93 €)
  • Pflegegrad 4: von 1.859 auf 2.089 € (+230 €)
  • Pflegegrad 5: von 2.299 auf 2.529 € (+230 €)

Auch das bisherige Pflegegeld soll unter der neuen Bezeichnung Entlastungsbudget steigen:

  • Pflegegrad 2: von 347 auf 386 € (+39 €)
  • Pflegegrad 3: von 599 auf 638 € (+39 €)
  • Pflegegrad 4: von 800 auf 889 € (+89 €)
  • Pflegegrad 5: von 990 auf 1.079 € (+89 €)

Die höheren Monatsbeträge entstehen vor allem durch den Wegfall anderer Ansprüche. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch müssten künftig aus dem Entlastungsbudget bezahlt werden. Auch die bisherige Verhinderungspflege beziehungsweise der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € entfiele in seiner heutigen Form. Die vermeintliche Erhöhung ist daher im Wesentlichen eine Umverteilung bestehender Leistungen.

Weniger Rentenansprüche für pflegende Angehörige

Auch die soziale Absicherung pflegender Angehöriger soll gekürzt werden. Ab 2027 werden die Berechnungsgrundlagen für die von der Pflegeversicherung gezahlten Rentenversicherungsbeiträge um 30 Prozent reduziert. Wer einen Angehörigen über Jahre nicht erwerbsmäßig pflegt, erwirbt dadurch entsprechend geringere zusätzliche Rentenansprüche. Besonders kritisch ist dies für Menschen, die ihre Erwerbstätigkeit wegen der Pflege einschränken oder ganz aufgeben: Ausgerechnet ihre ohnehin häufig unzureichende Alterssicherung wird zur Entlastung der Pflegeversicherung geschwächt.

Überbrückungsbudget statt flexibler Verhinderungspflege

Für akute Versorgungskrisen ist ein neues Überbrückungsbudget vorgesehen: jährlich bis zu 1.855 Euro in den Pflegegraden 2 und 3 sowie 2.285 Euro in den Pflegegraden 4 und 5. Es ist deutlich stärker zweckgebunden als die heutige Verhinderungspflege und soll vor allem Pflegenotdienste oder Kurzzeitpflege finanzieren.

Für Familien bedeutet dies weniger Flexibilität: Stundenweise Ersatzpflege durch Verwandte, Nachbarn oder vertraute Personen sowie geplante Auszeiten und Urlaubspflege würden deutlich eingeschränkt.

Sozialraumbudget mit neuen Grenzen

Der heutige Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich soll für Menschen ab Pflegegrad 2 durch ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro monatlich ersetzt werden. Für Pflegegrad 1 ist überhaupt kein Sozialraumbudget mehr vorgesehen.

Höhere Hürden beim Zugang zu Pflegegraden

Besonders einschneidend ist die geplante Anhebung der Schwellenwerte bei der Pflegebegutachtung. Pflegegrad 1 soll künftig erst ab 15 statt bisher 12,5 Punkten beginnen. Pflegegrad 2 wäre ab 30 statt 27 Punkten und Pflegegrad 3 ab 50 statt 47,5 Punkten erreichbar. Die Grenzen zu Pflegegrad 4 und 5 blieben unverändert.

Zusätzlich würden die Bewertungsvorgaben in den Modulen 1, 4 und 6 verschärft. Damit würde es in den Bereichen Mobilität, Selbstversorgung sowie Alltagsgestaltung und soziale Kontakte schwieriger, relevante Punkte zu erhalten.

Für bestehende Pflegegrade ist ein Bestandsschutz vorgesehen. Neuanträge und Höherstufungen würden jedoch nach den strengeren Vorgaben bewertet. Wer wegen einer gesundheitlichen Verschlechterung und eines deutlich gestiegenen Unterstützungsbedarfs über eine Höherstufung nachdenkt, sollte nach meiner Empfehlung noch in der zweiten Jahreshälfte 2026 einen entsprechenden Antrag stellen.

Nur die Hälfte in den ersten drei Monaten

Menschen, die erstmals Pflegegrad 2 oder 3 erhalten und das Entlastungsbudget beziehen, sollen in den ersten drei Monaten nur die Hälfte bekommen. Bei Pflegegrad 2 wären dies monatlich 193 statt 386 Euro, bei Pflegegrad 3 nur 319 statt 638 Euro.

Begründet wird dies mit einer intensiveren Pflegebegleitung in der Anfangsphase. Gerade zu Beginn einer Pflegesituation entstehen jedoch häufig hohe Kosten: Arbeitszeiten müssen reduziert, Hilfsmittel angeschafft und Unterstützung organisiert werden. Beratung kann hierbei wichtig sein, ersetzt aber keine Geldleistung. Die Regelung wäre deshalb eine unmittelbare Kürzung für neu pflegebedürftige Menschen und ihre Familien.

Pflegeberatung wird zur Pflegebegleitung

Ab 2028 soll die Pflegeberatung zu einer umfassenderen Pflegebegleitung mit Hausbesuchen, regelmäßigen Kontakten, Prävention und bei Bedarf Fallmanagement weiterentwickelt werden. Neben den Pflegekassen könnten auch Kommunen, Pflegestützpunkte oder andere geeignete Träger diese Aufgabe übernehmen.

Der Ansatz ist grundsätzlich sinnvoll. Offen bleibt jedoch, ob dafür bundesweit genügend qualifizierte Fachkräfte zur Verfügung stehen.

Fazit des Autors

Die Pflegeversicherung braucht zweifellos eine neue finanzielle und strukturelle Grundlage. Vereinfachte Leistungen, verlässliche Begleitung, bessere Prävention und Hilfe in Krisensituationen können wichtige Fortschritte sein. Der Referentenentwurf verbindet diese Ansätze jedoch mit erheblichen Leistungskürzungen. Angesichts der massiven Kritik bleibt zu hoffen, dass der Referentenentwurf grundlegend überarbeitet wird. Vielleicht kann ich bereits in der nächsten Ausgabe über eine deutlich veränderte und für Pflegebedürftige sowie ihre Angehörigen bessere Fassung berichten.

Pflegereform Pflegegrad-Begutachtung Verhinderungspflege Rente

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Wer schreibt hier?

Hendrik Dohmeyer

Pflegeberater nach § 7a SGB XI · sorgender und pflegender Angehöriger · Autor beim Pflege-Dschungel

Neunzehn Jahre lang habe ich meine beiden Eltern als sorgender und pflegender Angehöriger begleitet – bis 2024. Was ich in dieser Zeit über die Pflegeversicherung wissen musste, habe ich mir mühsam selbst zusammengesucht. Genau das soll Ihnen hier erspart bleiben.

Nach einer kurzen Pause wurden leider weitere Menschen in meiner Familie pflegebedürftig und benötigen seitdem Unterstützung. Diese Situation teile ich mit vielen anderen Familien in Deutschland: Pflege kann unerwartet erneut Teil des eigenen Lebens werden.

Heute führe ich bundesweit Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch, engagiere mich im Vorstand des Vereins Pflegende Angehörige e. V. und schreibe seit 2021 die Kolumne „Rat und Recht“ in der Zeitschrift Pflegepartner. Was hier steht, stammt aus eigener Erfahrung und meiner täglichen Beratungspraxis – nicht aus zweiter Hand.

Mehr über Hendrik Dohmeyer

  • Beratungen nach § 37 Abs. 3
  • 19 Jahre eigene Pflegeerfahrung
  • Vorstand Pflegende Angehörige e. V.
  • Über 30 Fachbeiträge seit 2021
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