Wohnraumanpassungen: Was die Kasse fördert
Oft entscheidet das Zuhause darüber, wie gut der Alltag bei Pflegebedürftigkeit gelingt. Für große und kleine Anpassungen im Wohnumfeld sieht die Pflegeversicherung Zuschüsse vor – ein Überblick.
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Geschrieben, geprüft und verantwortet von Hendrik Dohmeyer, Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
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Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zahlt die Pflegekasse seit 2025 bis zu 4.180 € je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI), in Wohngemeinschaften zusammen bis 16.720 €. Gefördert werden Anpassungen der Wohnung, Eingriffe in die Bausubstanz und technische Hilfen. Wichtig: den Antrag vor Beginn der Arbeiten stellen. Der Beitrag erklärt, was als „eine Maßnahme" gilt und wie sich Zuschüsse wiederholen lassen.
Die genannten Beträge sind der aktuelle Stand (seit 1. Januar 2025). Die jeweils gepflegte Fassung mit allen Werten finden Sie auf unserer Seite Hilfsmittel & Wohnumfeld. Zur Vertiefung passt auch der frühere Beitrag „Unterstützung für ein angepasstes Wohnumfeld“.
Für Wohnraumanpassungen zahlt die Pflegeversicherung seit dem 1. Januar 2025 bis zu 4.180 € je Maßnahme (zuvor 4.000 €), geregelt in § 40 Abs. 4 SGB XI. Ziel des Gesetzgebers: die häusliche Pflege ermöglichen oder erleichtern, Angehörige und Pflegebedürftige entlasten und die Selbstständigkeit so weit wie möglich erhalten oder wiederherstellen. Das Spektrum der förderfähigen Lösungen ist entsprechend breit:
- Anpassung der Wohnumgebung: z. B. Türgriffe auf Rollstuhlhöhe, rutschhemmende Beläge, bessere Beleuchtung.
- Eingriffe in die Bausubstanz: z. B. Türverbreiterungen, Rampen oder der Umbau zur bodengleichen Dusche.
- Technische Hilfen im Haushalt: z. B. maßgefertigte Ein- und Umbauten, absenkbare Hängeschränke, Aufsteh- und Sitzhilfen sowie Sensor- und Notrufsysteme.
Auch ein Umzug in eine barrierefreiere Wohnung (etwa ins Erdgeschoss) kann als wohnumfeldverbessernde Maßnahme gelten – dann bezuschusst die Pflegekasse unter Umständen die Umzugskosten. Bei baulichen Veränderungen ist meist die Zustimmung des Vermieters nötig, gegebenenfalls mit Rückbauverpflichtung. Das klären Sie am besten vorher. Eine ausführliche, regelmäßig aktualisierte Übersicht führt der GKV-Spitzenverband (Link am Ende des Original-Artikels).
Benötigt: Kostenvoranschläge
Antragsberechtigt sind alle Versicherten mit Pflegegrad 1 bis 5. Wichtig: Der Antrag sollte vor Beginn der Arbeiten bei der Pflegekasse eingehen. Benötigt werden in der Regel Kostenvoranschläge (z. B. von Handwerksbetrieben) und eine kurze Begründung. Erstattet werden Material-, Arbeits- und Gebührenkosten. Übernehmen Angehörige, Nachbarn oder Freunde die Arbeiten, müssen die tatsächlichen Aufwendungen – etwa Fahrtkosten oder nachweisbarer Verdienstausfall – zusätzlich zu den Materialquittungen belegt werden.
Steht eine Höherstufung an oder haben sich Einschränkungen verschärft, sollten geplante Anpassungen im Begutachtungstermin angesprochen werden. Werden sie im Gutachten festgehalten, kann das bereits als Antrag gelten – ebenso eine entsprechende Dokumentation in der Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI.
Was gilt als „eine Maßnahme“?
Die Pflegeversicherung denkt hier pragmatisch: Eine Maßnahme kann mehrere Einzelbausteine umfassen, auch an verschiedenen Orten der Wohnung, solange sie einem schlüssigen Ziel dient – etwa mehr Sicherheit im Bad und auf dem Weg dorthin. Entscheidend ist, dass alle Bausteine gemeinsam beantragt werden. Leben mehrere Pflegebedürftige in einem Haushalt, lassen sich die Zuschüsse kumulieren: pro Person bis 4.180 €, in Wohngemeinschaften zusammen bis zu 16.720 € je Maßnahme.
Zuschüsse kann es öfter geben
Dass sich schrittweises Vorgehen lohnt, zeigt ein Beispiel: Eine sturzgefährdete Person bewältigt Treppen noch. Statt sofort einen Treppenlift einzubauen, kommen zunächst durchgehende Handläufe, rutschhemmende Stufenbeläge, bessere Ausleuchtung und deutliche Trittkanten. Das erhöht die Sicherheit und hilft, Muskelkraft und Balance zu erhalten. Wird später doch ein Treppenlift nötig, ist das kein Problem: Ändert sich die Pflegesituation, kann eine neue Maßnahme beantragt und erneut bis zu 4.180 € bewilligt werden.
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