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Publikation · Pflegepartner

Nachbarschaftshilfe: Eine wertvolle Unterstützung

Erschienen in Pflegepartner · Ausgabe 02/2025 · Rubrik „Rat und Recht“ · von Hendrik Dohmeyer

Der Entlastungsbetrag ist zum Jahresbeginn gestiegen und lässt sich zum Beispiel für die Nachbarschaftshilfe einsetzen – in vielen Bundesländern eine wertvolle Entlastung für pflegende Angehörige.

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Artikel „Nachbarschaftshilfe: Eine wertvolle Unterstützung
Aktualisiert am 18.09.2026

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Der Entlastungsbetrag beträgt seit 2025 monatlich 131 € und lässt sich unter anderem für die Nachbarschaftshilfe einsetzen – in 14 Bundesländern ein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag. Der Beitrag erklärt, wer die Hilfe leisten darf und wie abgerechnet wird.

Dieser Beitrag gibt den Stand 2025 wieder. Grundlagen und der jeweils aktuelle Betrag stehen auf unserer Seite Entlastungsbetrag. Die Nachbarschaftshilfe ist Landesrecht – Regeln unterscheiden sich je Bundesland.

Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad erhalten seit dem 1. Januar 2025 monatlich 131 € Entlastungsbetrag. Nicht genutzte Beträge werden angespart – bis zu 1.572 € bis Jahresende, nutzbar bis zum 30. Juni des Folgejahres, danach verfallen sie. Der Betrag darf nur für bestimmte anerkannte Angebote eingesetzt werden, nicht für pflegerische Behandlungen (Ausnahme: bei Pflegegrad 1 dürfen ambulante Dienste bestimmte pflegerische Leistungen darüber abrechnen). Anerkannt sind unter anderem:

  • Betreuungs- und Entlastungsleistungen (z. B. Begleitung bei Spaziergängen oder Behördengängen),
  • hauswirtschaftliche Hilfen (z. B. Einkauf, Wohnungsreinigung),
  • Teilhabeangebote zur Förderung sozialer Interaktion,
  • Nachbarschaftshilfe, sofern im Bundesland als Angebot anerkannt.

Die Pflegekasse erstattet in der Regel nach Vorlage der Belege; oft wird direkt an die Versicherten ausgezahlt. Alternativ können Sie den Anspruch an Dienstleister abtreten, die dann direkt abrechnen.

Nachbarschaftshilfe als Entlastung

Die Nachbarschaftshilfe zählt zu den „Angeboten zur Unterstützung im Alltag“ (§ 45 SGB XI) und wird über den Entlastungsbetrag finanziert. Sie kann derzeit in 14 Bundesländern genutzt werden (Ausnahmen: Bremen und Brandenburg). Ziel: Vertraute Menschen unterstützen als Einzelhelfer in der gewohnten Umgebung und entlasten pflegende Angehörige.

Wer die Hilfe leisten darf

Die Voraussetzungen variieren je Bundesland, allgemein gilt: Nachbarschaftshelfer:innen dürfen

  • nicht bis zum zweiten Grad mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert sein (z. B. Eltern, Kinder, Geschwister, Enkel);
  • nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben;
  • nicht gleichzeitig deren eingetragene Pflegeperson sein.
Voraussetzungen und Regelungen (je Bundesland verschieden)
  • Anerkennung: Helfer:innen müssen sich fast überall registrieren lassen, um abrechnen zu können.
  • Leistungsumfang: nur betreuende oder haushaltsnahe Dienste, keine pflegerischen Tätigkeiten.
  • Vergütung: feste Stundensätze oder flexible Modelle, je nach Land.
  • Qualifizierung: oft ein Pflegekurs nach § 45 SGB XI; teils Mindestalter (16–18 Jahre) und erweitertes Führungszeugnis.

Typische Aufgaben sind Begleitung zu Arzt- oder Behördengängen, Haushaltshilfe, Gesellschaft leisten gegen soziale Isolation sowie administrative Hilfe. Informieren Sie sich über die Regeln Ihres Bundeslandes; eine Übersicht dazu finden Sie auch auf Pflege-Dschungel.de.

Nachbarschaftshilfe Entlastungsbetrag Angebote zur Unterstützung im Alltag

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Wer schreibt hier?

Hendrik Dohmeyer

Pflegeberater nach § 7a SGB XI · sorgender und pflegender Angehöriger · Autor beim Pflege-Dschungel

Neunzehn Jahre lang habe ich meine beiden Eltern als sorgender und pflegender Angehöriger begleitet – bis 2024. Was ich in dieser Zeit über die Pflegeversicherung wissen musste, habe ich mir mühsam selbst zusammengesucht. Genau das soll Ihnen hier erspart bleiben.

Nach einer kurzen Pause wurden leider weitere Menschen in meiner Familie pflegebedürftig und benötigen seitdem Unterstützung. Diese Situation teile ich mit vielen anderen Familien in Deutschland: Pflege kann unerwartet erneut Teil des eigenen Lebens werden.

Heute führe ich bundesweit Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch, engagiere mich im Vorstand des Vereins Pflegende Angehörige e. V. und schreibe seit 2021 die Kolumne „Rat und Recht“ in der Zeitschrift Pflegepartner. Was hier steht, stammt aus eigener Erfahrung und meiner täglichen Beratungspraxis – nicht aus zweiter Hand.

Mehr über Hendrik Dohmeyer

  • Beratungen nach § 37 Abs. 3
  • 19 Jahre eigene Pflegeerfahrung
  • Vorstand Pflegende Angehörige e. V.
  • Über 30 Fachbeiträge seit 2021
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