Verbrauchshilfsmittel: das ist neu
Seit dem 1. Juli 2024 gelten neue Regeln für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel – die umgangssprachlich „Pflegebox“ genannten Lieferungen. Die wichtigsten Änderungen und der Weg zur Beantragung im Überblick.
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Wie dieser Beitrag entstanden ist
Geschrieben, geprüft und verantwortet von Hendrik Dohmeyer, Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
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Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (die „Pflegebox") stehen allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu. Seit dem 1. Juli 2024 ist vor der erstmaligen Beantragung eine persönliche Beratung Pflicht. Der Beitrag erklärt, was das für Neu- und Bestandsbezieher bedeutet. Bitte beachten Sie: Der Betrag ist Stand 2024.
Dieser Beitrag erschien 2024. Der genannte Höchstbetrag von 40 Euro/Monat ist Stand 2024 – seit 2025 sind es 42 Euro. Grundlagen zu den Produktgruppen im Beitrag „Der erfolgreiche Weg zum Pflegehilfsmittel“; aktueller Stand auf Hilfsmittel und Wohnumfeld.
Alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 haben nach § 40 Abs. 2 SGB XI Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Voraussetzung ist, dass sie für die häusliche Pflege durch eine private Pflegeperson benötigt werden.
Was sind Hilfsmittel zum Verbrauch?
Einmal nutzbare Produkte, die Hygiene und Schutz dienen:
- aufsaugende Bettschutzeinlagen (Einmalgebrauch), Einmallätzchen
- Einmalhandschuhe, Fingerlinge, Mundschutz, Schutzschürzen
- Desinfektionsmittel für Hände und Flächen
Zusätzlich können bei Inkontinenz je nach Bedarf zwei bis vier wiederverwendbare Bettschutzeinlagen beantragt werden; deren Kosten übernimmt die Pflegekasse ebenfalls. Etwaige Zuzahlungen übernehmen die meisten Online-Anbieter.
Neu: die vorgeschaltete Beratung
Die wichtigste Änderung betrifft die Beantragung. Nach den neuen Vertragsregelungen des GKV-Spitzenverbands muss vor der erstmaligen Beantragung eine persönliche Beratung durch geschulte Fachkräfte stattfinden – dazu, welche Produkte für die konkrete Versorgungssituation geeignet und notwendig sind. Wichtig: Das betrifft nur neue Bezieher; wer bereits versorgt wird, muss nichts weiter beachten.
Lieferung über den Pflegedienst
Offiziell dürfen Lieferanten die Pflegeboxen nicht mehr an ambulante Pflegedienste zur Weiterleitung schicken – so soll klarer getrennt werden, dass die Produkte ausschließlich von der privaten Pflegeperson verwendet werden. Möchten Sie diesen Service dennoch nutzen (praktisch bei eingeschränkter Mobilität), müssen Sie Ihren Lieferanten ausdrücklich und schriftlich darüber informieren.
Seit dem 1. Juli 2024 gelten bundesweit feste Preise: Bei allen Anbietern erhalten Sie denselben Umfang bis zu einem Höchstbetrag von 40 Euro monatlich (Stand 2024; ab 2025: 42 Euro). Zuvor oft beigefügte Gratisprodukte und Warenproben dürfen den Pflegeboxen nicht mehr beiliegen.
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