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Publikation · Pflegepartner

Selbstbestimmt bleiben – auch im Notfall

Erschienen in Pflegepartner · Ausgabe 06/2023 · Rubrik „Rat und Recht“ · von Hendrik Dohmeyer

Teil 2 der Reihe „Wer entscheidet, wenn ich es nicht mehr kann?“: Mit einer Patientenverfügung regeln Sie medizinische Angelegenheiten vorsorglich – für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr entscheiden können.

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Artikel „Selbstbestimmt bleiben – auch im Notfall
Aktualisiert am 18.09.2026

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kompakt – der Beitrag für eilige Leser:innen

Mit einer Patientenverfügung halten Sie fest, welche medizinischen Behandlungen Sie im Fall der Einwilligungsunfähigkeit wünschen oder ablehnen – verbindlich für Ärzte und Angehörige. Der Beitrag erklärt Aufbau, Inhalte und die rechtliche Grundlage (§ 1827 BGB).

Dieser Beitrag erschien 2023 und behandelt ein zeitloses Thema. Er ist Teil 2 der Vorsorge-Reihe; Teil 1 erklärt die Vorsorgevollmacht.

Mit einer Patientenverfügung halten Sie Ihre Wünsche für medizinische Behandlungen fest – für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit, der jederzeit unerwartet eintreten kann. So wird verhindert, dass Ärzte und Angehörige Entscheidungen gegen Ihren Willen treffen müssen.

Verbindlich ist eine Patientenverfügung, wenn sie eindeutig regelt, ob in eine konkrete Behandlung eingewilligt oder diese abgelehnt wird. Alle an der Behandlung Beteiligten müssen sie dann beachten – auch ohne bestellten Vertreter.

§ 1827 BGB (Patientenverfügung)

Eine Patientenverfügung legt im Voraus fest, ob in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen, Behandlungen oder ärztliche Eingriffe eingewilligt wird oder diese untersagt werden; sie ist zu beachten, wenn sie auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. (Sinngemäß zusammengefasst.)

Gesetzliche Neuregelung

Seit dem 1. Januar 2023 können Ärztinnen und Ärzte in Notfällen Einsicht in das Vorsorgeregister nehmen, um zu erfahren, ob eine Vorsorgevollmacht und/oder Patientenverfügung vorliegt. So lässt sich der Patientenwille früher ermitteln, wenn keine Angehörigen erreichbar sind.

So ist eine Patientenverfügung aufgebaut

Im Netz finden Sie viele Vorlagen; die Verbraucherzentrale bietet ein kostenloses Online-Tool auf Basis der Textbausteine des Bundesjustizministeriums, das Sie Schritt für Schritt führt. Eine bewährte Struktur:

  • Eingangsformel
  • Situationen, für die die Verfügung gelten soll
  • Festlegungen zu ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen
  • Schlussformel
  • Datum und Unterschrift

Bei den Festlegungen zu ärztlichen Maßnahmen geht es unter anderem um: lebenserhaltende Maßnahmen, Schmerz- und Symptombehandlung, künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, Wiederbelebung, künstliche Beatmung, Dialyse, Antibiotika sowie Blut und Blutbestandteile. Ergänzend können Sie Angaben zur Organspende und Ihre allgemeinen Wertvorstellungen aufnehmen.

Jederzeit widerrufbar – und: holen Sie sich Rat

Ihre Patientenverfügung können Sie jederzeit widerrufen – schriftlich, mündlich oder durch Gesten. Lassen Sie sich beim Erstellen von einem Arzt oder einer fachkundigen Person beraten, damit Sie die Fragestellungen gut verstehen und Ihre Wünsche klar ausdrücken.

Patientenverfügung Vorsorge Selbstbestimmung

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Wer schreibt hier?

Hendrik Dohmeyer

Pflegeberater nach § 7a SGB XI · sorgender und pflegender Angehöriger · Autor beim Pflege-Dschungel

Neunzehn Jahre lang habe ich meine beiden Eltern als sorgender und pflegender Angehöriger begleitet – bis 2024. Was ich in dieser Zeit über die Pflegeversicherung wissen musste, habe ich mir mühsam selbst zusammengesucht. Genau das soll Ihnen hier erspart bleiben.

Nach einer kurzen Pause wurden leider weitere Menschen in meiner Familie pflegebedürftig und benötigen seitdem Unterstützung. Diese Situation teile ich mit vielen anderen Familien in Deutschland: Pflege kann unerwartet erneut Teil des eigenen Lebens werden.

Heute führe ich bundesweit Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch, engagiere mich im Vorstand des Vereins Pflegende Angehörige e. V. und schreibe seit 2021 die Kolumne „Rat und Recht“ in der Zeitschrift Pflegepartner. Was hier steht, stammt aus eigener Erfahrung und meiner täglichen Beratungspraxis – nicht aus zweiter Hand.

Mehr über Hendrik Dohmeyer

  • Beratungen nach § 37 Abs. 3
  • 19 Jahre eigene Pflegeerfahrung
  • Vorstand Pflegende Angehörige e. V.
  • Über 30 Fachbeiträge seit 2021
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