So vermeiden Sie einen gerichtlichen Betreuer
„Wer entscheidet, wenn ich es nicht mehr kann?“ Viele verlassen sich darauf, dass Ehepartner oder Kinder einspringen – doch diese Annahme trügt oft. Mit einer Vorsorgevollmacht behalten Sie die Kontrolle.
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Transparenz
Wie dieser Beitrag entstanden ist
Geschrieben, geprüft und verantwortet von Hendrik Dohmeyer, Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
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- KI entscheidet nichts. Jede Zahl, jede Frist und jede rechtliche Aussage prüfe ich selbst, bevor sie hier steht.
Vorgelesen von einer synthetischen Stimme.
kompakt – der Beitrag für eilige Leser:innen
Wer nichts regelt, bekommt im Ernstfall womöglich einen gerichtlichen Betreuer – der Ehepartner darf nicht automatisch entscheiden. Eine Vorsorgevollmacht ändert das. Der Beitrag erklärt das neue Notvertretungsrecht für Ehegatten (seit 2023) und die acht Themen einer Vollmacht.
Dieser Beitrag erschien 2023 und behandelt zeitlose Vorsorge-Themen. Teil 2 der Reihe – die Patientenverfügung – schließt direkt an.
Viele schieben das Thema gern auf – verständlich, denn niemand beschäftigt sich gern damit, einmal nicht mehr selbst entscheiden zu können. Der Glaube, Ehepartner oder Kinder dürften dann ohnehin entscheiden, trügt jedoch häufig. Immerhin gibt es seit dem 1. Januar 2023 eine kleine Verbesserung.
Neu: das Notvertretungsrecht für Ehegatten
Seit dem 1. Januar 2023 haben Ehegatten und eingetragene Lebenspartner ein Notvertretungsrecht für gesundheitliche Angelegenheiten: In einer medizinischen Notsituation dürfen sie – auch ohne Vorsorgevollmacht – füreinander entscheiden. Das ist aber auf die Gesundheitssorge beschränkt (z. B. Zustimmung zu Behandlungen, Unterbringung im Krankenhaus, Wahl der Pflegeeinrichtung), gilt nur für sechs Monate und muss dann verlängert werden.
§ 1358 BGB (Notvertretung unter Ehegatten)
Ehegatten können sich in gesundheitlichen Notsituationen für begrenzte Zeit gegenseitig in Angelegenheiten der Gesundheitssorge vertreten, wenn keine Vorsorgevollmacht besteht und die Vertretung nicht ausgeschlossen ist. (Sinngemäß zusammengefasst.) Details: gesetze-im-internet.de/bgb/__1358.html
Umfassend vorsorgen mit der Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Person, in Ihrem Namen zu entscheiden. Die acht Hauptthemen sind:
- Gesundheitsfürsorge – welche Behandlungen genehmigt oder abgelehnt werden dürfen (z. B. Operationen, lebenserhaltende Maßnahmen, Schmerzmittel).
- Pflege – wie Sie in Pflege- und Betreuungssituationen versorgt werden möchten (ambulant/stationär).
- Freiheitsbeschränkung – etwa Gurte, Bettgitter oder bewegungseinschränkende Medikamente.
- Wohnung – Mietangelegenheiten, Haushaltsauflösung, Abschluss von Heimverträgen.
- Vermögen – Konten, Verträge, Rechnungen, ggf. Schenkungen.
- Rechtliche Angelegenheiten und Behörden – Vertretung vor Gericht, Finanzamt, Renten- und Sozialversicherungsträgern.
- Kommunikation – wer informiert werden darf und Einsicht in Post, E-Mails und Konten erhält.
- Finanzdienstleister und Versicherungen – Verträge, Konten und Depots (prüfen Sie, ob Ihre Bank eigene Vollmachten verlangt).
Überlegen Sie Ihre Wünsche sorgfältig. Neben den Regelungen fürs „Außenverhältnis“ (die eigentliche Vollmacht) sollten Sie konkrete Anweisungen an die bevollmächtigte Person in einem getrennten Dokument fürs „Innenverhältnis“ festhalten. Mehr Informationen bietet die Verbraucherzentrale.
Vorsorgevollmacht Betreuung Selbstbestimmung









































