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Publikation · Pflegepartner

Ab sofort höhere Rentenansprüche

Erschienen in Pflegepartner · Ausgabe 02/2023 · Rubrik „Rat und Recht“ · von Hendrik Dohmeyer

Angehörige, Nachbarn oder Bekannte können für ihre Pflegetätigkeit Rentenpunkte über die Pflegeversicherung erhalten. Seit Januar 2023 gilt die vorteilhafte 99,99-Prozent-Teilrente bundesweit – das ändert für viele die Rechnung.

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Artikel „Ab sofort höhere Rentenansprüche
Aktualisiert am 18.09.2026

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Seit Januar 2023 folgen die Rententräger bundesweit dem Urteil zur 99,99-Prozent-Teilrente: Pflegende Angehörige im Rentenalter können mit minimalem Rentenverzicht weiter Rentenpunkte sammeln – über die Jahre summiert das zu Tausenden Euro. Bitte beachten Sie: Die Rentenwerte sind Stand 2023.

Dieser Beitrag erschien 2023. Die 99,99-Prozent-Regelung gilt weiterhin – die genannten Euro-Werte sind aber Stand 2023 und werden jährlich angepasst. Die Grundlagen erklärt der Beitrag „Wegweisendes Urteil zum Thema Rente“; Ihre persönliche Situation klären Sie mit der Deutschen Rentenversicherung.

Überschreiten pflegende Angehörige die Altersgrenze und beantragen die reguläre Altersrente, streicht die Pflegekasse gleichzeitig die monatlichen Rentenpunkt-Einzahlungen. Das ist wenig wertschätzend – deshalb hatte der Gesetzgeber mit der Teilrentenregelung eine „Brücke“ gebaut, um die Einzahlung fortzuführen.

0,99 Prozent machen den Unterschied

Das Flexirentengesetz (2016) legte nicht verbindlich fest, wie hoch der maximale Auszahlungsbetrag einer Teilrente ist; die Rentenversicherungsträger setzten ihn untereinander auf 99 Prozent. Wer auf 1 Prozent der Rente verzichtete, sammelte weiter Rentenpunkte – wirtschaftlich lohnte sich das aber kaum. Ein Beispiel: Ein 67-jähriger Rentner mit 1.500 Euro Rente, der seine Ehefrau (Pflegegrad 3) gemeinsam mit einem Pflegedienst versorgt, erhielt zusätzliche Rentenpunkte im Wert von 12,50 Euro – musste dafür aber auf 15 Euro (1 Prozent) verzichten. Ein Minus von 2,50 Euro, also keine gute Idee.

Die Rententräger folgen seit Januar 2023 bundesweit

Gegen diese Praxis klagte eine engagierte Angehörige beim Landessozialgericht München und gewann 2021 letztinstanzlich. Zunächst lehnten die Rententräger entsprechende Anträge dennoch ab; koordinierte Klagen führten aber im Januar 2023 zum Einlenken. Seither ist die erstrittene 99,99-Prozent-Regelung bundesweit verbindlich – der Rentenverzicht beträgt nur noch 0,01 statt 1 Prozent.

Im Beispiel oben stünde dem Paar bei 99,99-Prozent-Teilrente über die nächsten 20 Jahre eine zusätzliche jährliche Rente von rund 3.000 Euro zu (bei 2 Prozent jährlicher Steigerung), im Gesamtzeitraum über 31.000 Euro. Bei einer vergleichbaren Situation mit Pflegegrad 4 wären es rund 4.800 Euro jährlich und über 50.000 Euro insgesamt.

Wer hat wann Anspruch?
  • Pflegegrad 2 bis 5
  • Pflege mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage
  • Pflege im häuslichen Umfeld
  • höchstens 30 Stunden Erwerbstätigkeit pro Woche
  • nicht erwerbsmäßige (nicht gewerbliche) Tätigkeit

Die Umstellung zurück zur Vollrente ist jederzeit möglich. Aufpassen sollten Sie, wenn Sie weitere Rentenansprüche haben (etwa eine Betriebsrente) – hier kann der Bezug einer Teilrente Probleme bereiten; eine Rentenberatung hilft. Ansonsten gilt: Nutzen Sie die Möglichkeit umgehend. Haben Sie den Antrag beim Rententräger gestellt oder geändert, informieren Sie bitte auch Ihre Pflegekasse – sie kümmert sich dann um alles Weitere.

Rente Soziale Absicherung Pflegende Angehörige

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Wer schreibt hier?

Hendrik Dohmeyer

Pflegeberater nach § 7a SGB XI · sorgender und pflegender Angehöriger · Autor beim Pflege-Dschungel

Neunzehn Jahre lang habe ich meine beiden Eltern als sorgender und pflegender Angehöriger begleitet – bis 2024. Was ich in dieser Zeit über die Pflegeversicherung wissen musste, habe ich mir mühsam selbst zusammengesucht. Genau das soll Ihnen hier erspart bleiben.

Nach einer kurzen Pause wurden leider weitere Menschen in meiner Familie pflegebedürftig und benötigen seitdem Unterstützung. Diese Situation teile ich mit vielen anderen Familien in Deutschland: Pflege kann unerwartet erneut Teil des eigenen Lebens werden.

Heute führe ich bundesweit Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch, engagiere mich im Vorstand des Vereins Pflegende Angehörige e. V. und schreibe seit 2021 die Kolumne „Rat und Recht“ in der Zeitschrift Pflegepartner. Was hier steht, stammt aus eigener Erfahrung und meiner täglichen Beratungspraxis – nicht aus zweiter Hand.

Mehr über Hendrik Dohmeyer

  • Beratungen nach § 37 Abs. 3
  • 19 Jahre eigene Pflegeerfahrung
  • Vorstand Pflegende Angehörige e. V.
  • Über 30 Fachbeiträge seit 2021
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