Barrierefrei in den Urlaub
Reisen schafft Entspannung, Erholung und wichtige Erinnerungen – gerade für pflegebedürftige Menschen und ihre oft stark belasteten Angehörigen. Barrierefreie Angebote und das Pflegekassen-Budget machen es möglich.
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Wie dieser Beitrag entstanden ist
Geschrieben, geprüft und verantwortet von Hendrik Dohmeyer, Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
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Auch mit Pflegebedürftigkeit ist Urlaub möglich – barrierefreie Angebote und die Budgets aus Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag helfen, eine Reisebegleitung zu finanzieren. Der Beitrag zeigt beide Wege. Bitte beachten Sie: Die Beträge stammen von 2023 und sind durch die Reform 2025 überholt.
Dieser Beitrag erschien 2023. Die Idee, den Urlaub über Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag zu finanzieren, gilt weiterhin – die genannten Beträge und die 42-Tage-Grenze sind aber durch die Reform 2025 überholt. Aktuelle Werte auf unserer Seite Verhinderungspflege.
Es gibt immer mehr barrierefreie Reiseangebote, die auf die Bedürfnisse pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen ausgerichtet sind – Unterkünfte ebenso wie spezialisierte Veranstalter. Wichtig ist, sich über Standards und Ausstattung im Klaren zu sein.
Kompetente Urlaubsberatung
Ein guter Ratgeber ist der gemeinnützige Verein Reisemaulwurf e. V. (reisemaulwurf.de), der Informationen und Zugänge zu den meisten deutschen Reiseanbietern bündelt und kostenfrei per E-Mail oder Rückruf berät. Berücksichtigt werden dabei zum Beispiel: Ist ein Pflegebett vorhanden? Ist bei Bedarf qualifiziertes Pflegepersonal vor Ort? Sind Ärzte im Notfall erreichbar, Ausflüge barrierefrei, an Badestränden Strandrollstühle nutzbar?
Damit der Urlaub echte Erholung bringt, sollten Sie Verhinderungspflege und/oder Entlastungsbetrag in die Planung einbeziehen. Eine direkte Urlaubsförderung gewährt die Pflegekasse nicht; genutzt werden können aber die vorhandenen Budgets.
Weg A: Verhinderungspflege
Gerade bei kognitiven Einschränkungen ist es vorteilhaft, wenn eine vertraute Person – Bekannte, Nachbarn oder nahe Verwandte – als Reisebegleitung zur Verfügung steht. Diesen Ersatzpflegepersonen zahlen Sie einen angemessenen Stundenlohn. Da die Hauptpflegeperson meist weniger als acht Stunden abwesend ist, greift die stundenweise Verhinderungspflege – ohne Anrechnung auf die Tage-Grenze. Bei nahen Verwandten (bis 2. Grad) stand für den Stundenlohn maximal das 1,5-Fache des monatlichen Pflegegeldes zur Verfügung; zusätzlich sind 20 Cent je Kilometer für An- und Abreise erstattbar.
7 Urlaubstage mit einer Nachbarin, täglich 5 Stunden zu 30 € Stundenlohn → 1.050 € Erstattung über die Verhinderungspflege (damit ließen sich z. B. die Einzelzimmerkosten decken). Für nahe Verwandte waren maximal zahlbar: Pflegegrad 2 = 474 €, Pflegegrad 3 = 817,50 €, Pflegegrad 4 = 1.092 €, Pflegegrad 5 = 1.351,50 € – jeweils zuzüglich 20 Cent je Kilometer.
Weg B: Entlastungsbetrag
Mit den monatlich 125 Euro, die angespart werden, können vor Ort qualifizierte Begleitpersonen eingesetzt werden, sofern sie nach Landesrecht anerkannt sind. Gute Hotels haben dafür oft schon Netzwerke an Helferinnen und Helfern. Haben Sie eine von Ihrer Pflegekasse anerkannte Nachbarschaftshilfe, klären Sie mit der Sachbearbeitung, ob Sie diese Unterstützung mit in den Urlaub nehmen und die dort erbrachte Betreuung abrechnen können.
Verhinderungspflege Entlastungsbetrag Reisen & Urlaub










































