Wann ist die Verhinderungspflege steuerfrei?
Übernimmt Ihr ambulanter Pflegedienst die Verhinderungspflege, müssen Sie sich um die Versteuerung keine Gedanken machen. Aber wie ist es, wenn Verwandte, Nachbarn oder Freunde die Ersatzpflege leisten – müssen sie die Zahlungen versteuern? Dieser Beitrag erklärt die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit.
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Wie dieser Beitrag entstanden ist
Geschrieben, geprüft und verantwortet von Hendrik Dohmeyer, Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
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Zahlungen der Verhinderungspflege muss die Ersatzpflegeperson grundsätzlich versteuern – für nahe Angehörige und bei einer „sittlichen Verpflichtung" bleiben sie aber steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG). Achtung: Die Beträge im Beitrag stammen von 2022 und sind durch die Reform 2025 überholt.
Dieser Beitrag erschien 2022. Die steuerliche Grundregel gilt weiterhin – die genannten Beträge und die Vorpflegezeit sind aber durch die Reform 2025 überholt. Die aktuellen Werte finden Sie auf unserer Seite Verhinderungspflege.
Wie werden die Zahlungen steuerlich behandelt?
Eines vorweg: Für den Pflegebedürftigen selbst sind die Gelder der Verhinderungspflege grundsätzlich steuerfrei – Sie leiten diese Beträge lediglich an Dritte weiter. Für die Ersatzpflegeperson sind die Zahlungen nach dem Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 36 EStG) grundsätzlich als Einkünfte zu betrachten und in der Steuererklärung anzugeben (Anlage N). Oft wird angenommen, es handle sich nur um kleine Entschädigungen für geringen Aufwand – diese Annahme ist falsch. Auch fällt die Tätigkeit als Ersatzpflegeperson nicht unter den Begriff des Ehrenamts.
Nahe Angehörige müssen nicht versteuern
Die gute Nachricht steht im Gesetz selbst (§ 3 Nr. 36 EStG): Einnahmen für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bleiben bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei, wenn sie von nahen Angehörigen oder von Personen erbracht werden, die damit eine sittliche Pflicht erfüllen.
§ 3 Nr. 36 EStG
Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung sind bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei, wenn sie von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht erfüllen, erbracht werden. (Sinngemäß zusammengefasst.)
Steuerfrei auch aus „sittlicher Verpflichtung“
Für Personen, die nicht zum Kreis der Verwandten (bis zum dritten Grad) gehören, gilt grundsätzlich, dass die Einkünfte ganz normal versteuert werden müssen – es sei denn, sie erfüllen ihre Aufgabe aus der Motivation einer „sittlichen Verpflichtung“ heraus. Auch Verwandte dritten Grades gelten dabei als nahe Angehörige.
Zum Stand 2022 standen jährlich 1.620 € für die Verhinderungspflege zur Verfügung, aufstockbar um bis zu 806 € aus der Kurzzeitpflege (auf max. 2.418 €); es galt eine sechsmonatige Vorpflegezeit, und bei Verwandten bis zum 2. Grad war die Vergütung auf das 1,5-Fache des monatlichen Pflegegeldes begrenzt. Seit der Reform 2025 gelten andere Werte (Gemeinsamer Jahresbetrag, Wegfall der Vorpflegezeit, Zweifaches des Pflegegeldes) – siehe die aktuelle Verhinderungspflege-Seite.
Verhinderungspflege Steuern










































