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Publikation · Pflegepartner

Wann ist die Verhinderungspflege steuerfrei?

Erschienen in Pflegepartner · Ausgabe 04/2022 · Rubrik „Rat und Recht“ · von Hendrik Dohmeyer

Übernimmt Ihr ambulanter Pflegedienst die Verhinderungspflege, müssen Sie sich um die Versteuerung keine Gedanken machen. Aber wie ist es, wenn Verwandte, Nachbarn oder Freunde die Ersatzpflege leisten – müssen sie die Zahlungen versteuern? Dieser Beitrag erklärt die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit.

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Artikel „Wann ist die Verhinderungspflege steuerfrei?
Aktualisiert am 18.09.2026

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Zahlungen der Verhinderungspflege muss die Ersatzpflegeperson grundsätzlich versteuern – für nahe Angehörige und bei einer „sittlichen Verpflichtung" bleiben sie aber steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG). Achtung: Die Beträge im Beitrag stammen von 2022 und sind durch die Reform 2025 überholt.

Dieser Beitrag erschien 2022. Die steuerliche Grundregel gilt weiterhin – die genannten Beträge und die Vorpflegezeit sind aber durch die Reform 2025 überholt. Die aktuellen Werte finden Sie auf unserer Seite Verhinderungspflege.

Wie werden die Zahlungen steuerlich behandelt?

Eines vorweg: Für den Pflegebedürftigen selbst sind die Gelder der Verhinderungspflege grundsätzlich steuerfrei – Sie leiten diese Beträge lediglich an Dritte weiter. Für die Ersatzpflegeperson sind die Zahlungen nach dem Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 36 EStG) grundsätzlich als Einkünfte zu betrachten und in der Steuererklärung anzugeben (Anlage N). Oft wird angenommen, es handle sich nur um kleine Entschädigungen für geringen Aufwand – diese Annahme ist falsch. Auch fällt die Tätigkeit als Ersatzpflegeperson nicht unter den Begriff des Ehrenamts.

Nahe Angehörige müssen nicht versteuern

Die gute Nachricht steht im Gesetz selbst (§ 3 Nr. 36 EStG): Einnahmen für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bleiben bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei, wenn sie von nahen Angehörigen oder von Personen erbracht werden, die damit eine sittliche Pflicht erfüllen.

§ 3 Nr. 36 EStG

Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung sind bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei, wenn sie von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht erfüllen, erbracht werden. (Sinngemäß zusammengefasst.)

Steuerfrei auch aus „sittlicher Verpflichtung“

Für Personen, die nicht zum Kreis der Verwandten (bis zum dritten Grad) gehören, gilt grundsätzlich, dass die Einkünfte ganz normal versteuert werden müssen – es sei denn, sie erfüllen ihre Aufgabe aus der Motivation einer „sittlichen Verpflichtung“ heraus. Auch Verwandte dritten Grades gelten dabei als nahe Angehörige.

Die Beträge von 2022 – heute überholt

Zum Stand 2022 standen jährlich 1.620 € für die Verhinderungspflege zur Verfügung, aufstockbar um bis zu 806 € aus der Kurzzeitpflege (auf max. 2.418 €); es galt eine sechsmonatige Vorpflegezeit, und bei Verwandten bis zum 2. Grad war die Vergütung auf das 1,5-Fache des monatlichen Pflegegeldes begrenzt. Seit der Reform 2025 gelten andere Werte (Gemeinsamer Jahresbetrag, Wegfall der Vorpflegezeit, Zweifaches des Pflegegeldes) – siehe die aktuelle Verhinderungspflege-Seite.

Verhinderungspflege Steuern

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Wer schreibt hier?

Hendrik Dohmeyer

Pflegeberater nach § 7a SGB XI · sorgender und pflegender Angehöriger · Autor beim Pflege-Dschungel

Neunzehn Jahre lang habe ich meine beiden Eltern als sorgender und pflegender Angehöriger begleitet – bis 2024. Was ich in dieser Zeit über die Pflegeversicherung wissen musste, habe ich mir mühsam selbst zusammengesucht. Genau das soll Ihnen hier erspart bleiben.

Nach einer kurzen Pause wurden leider weitere Menschen in meiner Familie pflegebedürftig und benötigen seitdem Unterstützung. Diese Situation teile ich mit vielen anderen Familien in Deutschland: Pflege kann unerwartet erneut Teil des eigenen Lebens werden.

Heute führe ich bundesweit Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch, engagiere mich im Vorstand des Vereins Pflegende Angehörige e. V. und schreibe seit 2021 die Kolumne „Rat und Recht“ in der Zeitschrift Pflegepartner. Was hier steht, stammt aus eigener Erfahrung und meiner täglichen Beratungspraxis – nicht aus zweiter Hand.

Mehr über Hendrik Dohmeyer

  • Beratungen nach § 37 Abs. 3
  • 19 Jahre eigene Pflegeerfahrung
  • Vorstand Pflegende Angehörige e. V.
  • Über 30 Fachbeiträge seit 2021
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