Entlastungsangebote – unbedingt nutzen!
Mit dem Entlastungsbetrag stellt Ihnen die Pflegeversicherung monatlich bis zu 125 Euro zur Verfügung. Das Geld hilft, Leistungen zur Entlastung in der Pflegesituation zu finanzieren – wenn Sie wissen, wofür es eingesetzt werden darf.
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Transparenz
Wie dieser Beitrag entstanden ist
Geschrieben, geprüft und verantwortet von Hendrik Dohmeyer, Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
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- KI entscheidet nichts. Jede Zahl, jede Frist und jede rechtliche Aussage prüfe ich selbst, bevor sie hier steht.
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kompakt – der Beitrag für eilige Leser:innen
Der Entlastungsbetrag stellt monatlich 125 Euro für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag bereit; nicht genutztes Guthaben wird angespart. Der Beitrag erklärt, wofür Sie das Geld einsetzen dürfen, wie die Umwandlung des Sachleistungsbudgets funktioniert und wie Sie abrechnen. Bitte beachten Sie: Einzelne Beträge stammen von 2021.
Dieser Beitrag erschien 2021. Das Grundprinzip des Entlastungsbetrags gilt weiterhin – einzelne Beträge (etwa die Aufstockung über das umgewandelte Sachleistungsbudget) sind jedoch überholt. Den aktuellen Stand finden Sie auf unserer Seite Entlastungsbetrag.
Diese Geldleistung dient dazu, Ihnen als pflegebedürftiger Person oder als sorgendem Angehörigen finanzielle Mittel zur Entlastung an die Hand zu geben. Bis 2017 war dieser Bereich als „niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote“ bekannt; mit der großen Pflegereform wurde er in „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ umbenannt. Fallen bei der Nutzung von Kurzzeit- oder Tagespflege Eigenanteile an – die sogenannten „Hotelkosten“ –, können Sie diese zum Beispiel mit dem Entlastungsbetrag finanzieren.
Angebote zur Unterstützung im Alltag
Mit dem zusätzlichen Budget können Sie auch Leistungen ambulanter Pflegedienste bezahlen. Für die Pflegegrade 2 bis 5 dürfen diese jedoch nicht im Bereich der Selbstversorgung (Körperpflege) liegen; möglich sind vor allem pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung. Für Pflegegrad 1 gilt diese Einschränkung nicht: Hier dürfen mit dem Entlastungsbetrag ausnahmsweise auch Hilfen bei der Körperpflege bezogen werden, die alle anderen Pflegebedürftigen über ihr Sachleistungsbudget (§ 36 SGB XI) nutzen.
Im Gegensatz zum Budget der Verhinderungspflege kann der Entlastungsbetrag nicht im privaten Familien-, Bekannten- oder Nachbarschaftskreis eingesetzt werden – es sei denn, es wurden hierfür qualifizierende Schulungen absolviert und anerkannt (das ist in einzelnen Bundesländern möglich, etwa in Nordrhein-Westfalen). Der Gesetzgeber will mit dem Entlastungsbetrag ausschließlich qualitätsgesicherte Angebote finanzieren, die von den zuständigen Stellen Ihres Bundeslandes anerkannt sind.
- Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen
- Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich
- Tagesbetreuung in Kleingruppen (Tagesmuttermodell) oder Einzelbetreuung
- individuelle Betreuung durch Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter
- familienentlastende Dienste
- Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen
- Pflegebegleitung für sorgende und pflegende Angehörige
Um mögliche Anbieter in Ihrer Umgebung zu finden, rufen Sie bei Ihrer Pflegekasse an und bitten um eine Liste aller anerkannten Anbieter in Ihrer Region.
Besonderheiten beim Entlastungsbetrag
Wie erwähnt stehen monatlich 125 Euro zur Verfügung. Nicht vollständig genutzte Beträge werden automatisch angespart, sodass sich bis zum Jahresende bis zu 1.500 Euro auf Ihrem „Guthabenkonto“ summieren können. Nicht genutzte Beträge werden ins Folgejahr übernommen, müssen dann aber bis zum 30. Juni aufgebraucht werden – danach verfallen die Ansprüche aus dem Vorjahr.
Eine zweite Besonderheit ist die Möglichkeit, den Betrag deutlich aufzustocken. Bei erhöhtem Betreuungsbedarf oder zur Finanzierung von Eigenanteilen – etwa bei der Tagespflege – können Sie bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbudgets umwandeln. Zum Stand 2021 standen dadurch zusätzlich jährlich zur Verfügung:
- Pflegegrad 2: bis zu 3.307 Euro
- Pflegegrad 3: bis zu 6.230 Euro
- Pflegegrad 4: bis zu 7.738 Euro
- Pflegegrad 5: bis zu 9.576 Euro
Diese umgewandelten Beträge dürfen ausschließlich für die nach Landesrecht anerkannten Angebote genutzt werden (§ 45a SGB XI). Wollen Sie, wie im Beispiel, die Verpflegungskosten der Tagespflege finanzieren, begleichen Sie diese direkt mit dem regulären Entlastungsbetrag (maximal 125 Euro monatlich); die Haushaltshilfe oder Alltagsassistentin bezahlen Sie dann aus dem umgewandelten Sachleistungsbudget.
So rechnen Sie die Kosten ab
Sammeln Sie die Belege Ihrer verauslagten Kosten und lassen Sie sich diese von Ihrer Pflegekasse erstatten. Eine vorherige Beantragung und Genehmigung ist nicht nötig; Sie müssen nur darauf achten, dass der Leistungsanbieter eine Anerkennung nach Landesrecht nachweisen kann. Seit dem 1. Juli 2021 müssen Sie auch für die umgewandelten Sachleistungsbeträge keinen Antrag mehr im Vorfeld stellen.
Entlastungsbetrag Angebote zur Unterstützung im Alltag Entlastung









































