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Publikation · Pflegepartner

So profitieren Sie von der Pflegereform

Erschienen in Pflegepartner · Ausgabe 04/2021 · Rubrik „Rat und Recht“ · von Hendrik Dohmeyer

Mit der vom Bundesrat am 25. Juni 2021 verabschiedeten Pflegereform ergaben sich vor allem für die stationäre Versorgung und die Pflegefachkräfte Verbesserungen. Aber auch für die häusliche Pflege wurden einige Änderungen auf den Weg gebracht – sechs davon im Überblick.

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Artikel „So profitieren Sie von der Pflegereform
Aktualisiert am 18.09.2026

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Die Pflegereform 2021 brachte auch für die häusliche Pflege Änderungen: höhere Sachleistungen, mehr Kurzzeitpflege, eine Erstattungsfrist nach dem Tod und eine einfachere Umwandlung von Budgets. Der Beitrag geht sechs Reformbestandteile durch. Bitte beachten Sie: Die genannten Beträge galten ab 2022 und sind inzwischen überholt.

Dieser Beitrag ordnet die Pflegereform von 2021 ein; die genannten Beträge galten ab 2022 und sind inzwischen mehrfach überholt. Aktuelle Werte finden Sie auf den Seiten Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.

Über die sechs für die häusliche Pflege relevanten Reformbestandteile informiere ich Sie im Folgenden genauer.

1. Höheres Sachleistungsbudget (§ 36 SGB XI)

Für die Leistungen der ambulanten Pflegedienste – körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung und Unterstützung bei der Haushaltsführung – standen ab dem 1. Januar 2022 höhere Beträge je Pflegegrad zur Verfügung:

  • Pflegegrad 2: bis zu 724 Euro (zuvor 689 Euro)
  • Pflegegrad 3: bis zu 1.363 Euro (zuvor 1.298 Euro)
  • Pflegegrad 4: bis zu 1.693 Euro (zuvor 1.612 Euro)
  • Pflegegrad 5: bis zu 2.095 Euro (zuvor 1.995 Euro)

Die Beträge wurden damit um fünf Prozent angehoben – nach Aussage des Bundesgesundheitsministeriums zum Ausgleich des Kostenanstiegs aus der vorgesehenen Anbindung der Löhne an Tarife.

2. Höhere Leistungsbeträge für die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)

Um die Angebotssituation zu verbessern, wurden die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Betreiber der Kurzzeitpflege gestärkt, damit mehr Bettenkapazitäten bereitstehen. Ab dem 1. Januar 2022 stieg das Budget um zehn Prozent von 1.612 auf 1.774 Euro. Werden die Gelder der Verhinderungspflege nicht genutzt, standen den Familien durch Umwandlung insgesamt bis zu 3.386 Euro zur Verfügung (zuvor 3.224 Euro).

3. Kurzzeitpflege ab 2022 auch im Krankenhaus (§ 39e SGB V)

Diese Regelung wird nicht über das SGB XI (Pflegekasse), sondern über das SGB V (Krankenkasse) finanziert. Deshalb ist ein anerkannter Pflegegrad nicht zwingend nötig. Für maximal zehn Tage kann die Übergangspflege seither auch im Krankenhaus selbst erfolgen, wenn die erforderliche häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege, medizinische Rehabilitation oder Pflege nach dem SGB XI nicht oder nur mit erheblichem Aufwand sichergestellt werden kann.

4. Erstattung nach dem Tod des Pflegebedürftigen (§ 35 SGB XI)

Der Tod eines pflegebedürftigen Angehörigen kann plötzlich eintreten. Wurden zu Lebzeiten Leistungen wie Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag oder Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen in Anspruch genommen, gab es bisher oft Probleme mit den Pflegekassen, wenn die Auslagen nicht rechtzeitig beantragt worden waren. Seit 2022 können alle berechtigten Auslagen noch zwölf Monate nach dem Versterben bei der Pflegekasse abgerechnet werden.

5. Kein Vorabantrag für die Umwandlung des Sachleistungsbetrags (§ 45a SGB XI)

Auslagen für Angebote zur Unterstützung im Alltag können seit dem 1. Juli 2021 direkt bei der Pflegekasse abgerechnet werden und müssen nicht mehr vorab beantragt werden.

6. Beratungsangebot und Beratungsgutscheine (§ 7b SGB XI)

Die Liste der Anlässe, die einen Anspruch auf umfassende Beratung durch die Pflegekasse begründen, wurde erweitert. Denken Sie erstmals daran, etwa die Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel oder Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfelds zu nutzen, können Sie um einen Beratungsbesuch oder einen Beratungsgutschein bitten. Auch die ab 2022 möglichen Digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) wurden in die Liste aufgenommen.

Pflegereform Kurzzeitpflege Leistungen & Budgets

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Wer schreibt hier?

Hendrik Dohmeyer

Pflegeberater nach § 7a SGB XI · sorgender und pflegender Angehöriger · Autor beim Pflege-Dschungel

Neunzehn Jahre lang habe ich meine beiden Eltern als sorgender und pflegender Angehöriger begleitet – bis 2024. Was ich in dieser Zeit über die Pflegeversicherung wissen musste, habe ich mir mühsam selbst zusammengesucht. Genau das soll Ihnen hier erspart bleiben.

Nach einer kurzen Pause wurden leider weitere Menschen in meiner Familie pflegebedürftig und benötigen seitdem Unterstützung. Diese Situation teile ich mit vielen anderen Familien in Deutschland: Pflege kann unerwartet erneut Teil des eigenen Lebens werden.

Heute führe ich bundesweit Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch, engagiere mich im Vorstand des Vereins Pflegende Angehörige e. V. und schreibe seit 2021 die Kolumne „Rat und Recht“ in der Zeitschrift Pflegepartner. Was hier steht, stammt aus eigener Erfahrung und meiner täglichen Beratungspraxis – nicht aus zweiter Hand.

Mehr über Hendrik Dohmeyer

  • Beratungen nach § 37 Abs. 3
  • 19 Jahre eigene Pflegeerfahrung
  • Vorstand Pflegende Angehörige e. V.
  • Über 30 Fachbeiträge seit 2021
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