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Publikation · Pflegepartner

Wenn die Pflegeperson verhindert ist

Erschienen in Pflegepartner · Ausgabe 02/2021 · Rubrik „Rat und Recht“ · von Hendrik Dohmeyer

Die Verhinderungspflege – auch Urlaubs- oder Krankheitsvertretung genannt – ist eine sehr hilfreiche Leistung der Pflegeversicherung. Sie unterstützt die Sorgearbeit pflegender Angehöriger, indem sie entlastende Momente ermöglicht. Dieser Beitrag erklärt die Voraussetzungen und Möglichkeiten.

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Artikel „Wenn die Pflegeperson verhindert ist
Aktualisiert am 18.09.2026

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Die Verhinderungspflege finanziert eine Vertretung, wenn die Hauptpflegeperson vorübergehend ausfällt – ab Pflegegrad 2. Der Beitrag erklärt Anspruch, den möglichen Personenkreis, den Stundenlohn und die abrechenbaren Tage. Bitte beachten Sie: Die genannten Beträge und die Vorpflegezeit stammen von 2021 und sind durch die Reform 2025 überholt.

Dieser Beitrag erschien 2021. Das Grundprinzip der Verhinderungspflege gilt weiterhin – die genannten Beträge, Tage und die sechsmonatige Vorpflegezeit sind aber durch die Reform 2025 überholt (heute: ein gemeinsamer Jahresbetrag, Wegfall der Vorpflegezeit, das Zweifache des Pflegegeldes). Die aktuellen Werte finden Sie auf unserer Seite Verhinderungspflege.

Egal ob Sie für einen längeren Zeitraum – etwa aufgrund einer Erkrankung – oder zur Überbrückung kurzer Perioden eine Ersatzpflegeperson beschäftigen müssen: Mit dem Geld der Verhinderungspflege kann dies finanziell unterstützt werden. Im Folgenden erläutere ich die Voraussetzungen und Möglichkeiten dieser Leistung.

Wer hat wann Anspruch?

Mit dem Budget der Verhinderungspflege wird eine Pflegevertretung in der häuslichen Pflege finanziert, wenn die angemeldete Pflegeperson vorübergehend ausfällt oder pausiert. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 haben darauf Anspruch, wenn sie bereits mindestens sechs Monate gepflegt wurden. In der Regel wird dabei vom Monat der Erstbegutachtung ausgegangen. Es gibt aber eine Ausnahme: Bestand schon vor diesem Begutachtungsmonat eine Pflegesituation, die eine Unterstützung durch Dritte erforderte, ist diese als Vorpflegezeit auf den Sechs-Monats-Zeitraum anzurechnen. Wichtig ist, dass dies zum Beispiel durch den Hausarzt bestätigt wird.

Wie hoch ist die Unterstützung?

Prinzipiell stehen pro Jahr 1.612 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag kann noch einmal um maximal 806 Euro aufgestockt werden – nämlich dann, wenn Sie das Budget für die Kurzzeitpflege gar nicht oder nur bis zur Hälfte verwenden. Zusammen mit diesen 50 Prozent Kurzzeitpflegegeld steigt das Budget für die Ersatzpflege dann auf insgesamt 2.418 Euro.

Wichtig zu wissen: sieben Fakten zur Verhinderungspflege
  1. Eine Vorpflegezeit von sechs Monaten wird berücksichtigt.
  2. Eingetragene Pflegepersonen können die Verhinderungspflege nicht nutzen.
  3. Für nahe Verwandte und verschwägerte Personen bis zum zweiten Grad steht nur ein reduziertes Budget zur Verfügung.
  4. Dafür können diese familiären Ersatzhelfer Fahrtkosten und Verdienstausfall abrechnen.
  5. Für entfernte Verwandte und Fachkräfte ambulanter Pflegedienste steht das volle Budget zur Verfügung.
  6. Mit einer Aufstockung von 50 Prozent des Kurzzeitpflegegeldes wächst das Budget auf maximal 2.418 Euro.
  7. Bei der tageweisen Verhinderungspflege wird das Pflegegeld um 50 Prozent je Tag gekürzt.

Wer kann die Ersatzpflege durchführen?

Grundsätzlich gibt es hier kaum Einschränkungen. Ausgeschlossen sind jedoch bereits eingetragene Pflegepersonen. Wenn sich zum Beispiel zwei Geschwister als eingetragene Pflegepersonen um jemanden kümmern, können sie sich nicht wechselseitig über die Verhinderungspflege vertreten. Kommt aber noch ein Bruder hinzu, der nicht miteingetragen ist, kann dieser als naher Verwandter die Ersatzpflege durchführen – einzige Bedingung: Er darf nicht im selben Haushalt wie der Pflegebedürftige leben. Die zweite große Gruppe sind entfernte Verwandte und verschwägerte Personen ab dem dritten Verwandtschaftsgrad sowie Nachbarn und Bekannte. Und auch Ihr ambulanter Pflegedienst kann die Aufgaben übernehmen.

Welche Besonderheiten gelten für die beiden Gruppen?

Für nahe Verwandte und Personen, die mit im selben Haushalt leben, hat der Gesetzgeber die insgesamt zur Verfügung stehende Summe eingeschränkt: Sie können als „Größenordnung“ nur das 1,5-Fache des monatlichen Pflegegeldes einsetzen. Beispiel Pflegegrad 2: Hier stehen monatlich 316 Euro Pflegegeld zur Verfügung; von den 1.612 Euro ließen sich also 474 Euro hierfür verwenden. Zusätzlich können diese Ersatzhelfer aber ihre Fahrtkosten (20 Cent je Kilometer) und nachweisbare Lohnausfälle abrechnen. Kämen Sie so auf rund 500 Euro, könnten Sie die restlichen 1.112 Euro noch für Ersatzpflegepersonen aus der anderen Gruppe – den entfernten Verwandten – einsetzen und damit Ihre Hauptpflegeperson entlasten.

Welchen Stundenlohn können Sie zahlen?

Das ist Ihnen überlassen; es muss sich in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen bewegen. Denkbar sind beispielsweise Beträge zwischen fünf und 25 Euro. Bedenken Sie aber, dass die Stundensätze der ambulanten Pflegedienste über diesen Sätzen liegen müssen, da dort neben diversen Steuern auch zusätzliche Betriebsausgaben finanziert werden.

Wie viele Tage dürfen Sie abrechnen?

Bei rund 90 Prozent der Fälle ist die Hauptpflegeperson weniger als acht Stunden abwesend – das ist die stundenweise Verhinderungspflege. Ist sie länger als acht Stunden abwesend, greift die tageweise Verhinderungspflege. Dabei wird nach zwei zusammenhängenden Tagen ab dem dritten Tag das Pflegegeld um 50 Prozent gekürzt. Insgesamt dürfen nicht mehr als 42 Tage als tageweise Verhinderungspflege abgerechnet werden.

Verhinderungspflege Entlastung Pflegende Angehörige

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Wer schreibt hier?

Hendrik Dohmeyer

Pflegeberater nach § 7a SGB XI · sorgender und pflegender Angehöriger · Autor beim Pflege-Dschungel

Neunzehn Jahre lang habe ich meine beiden Eltern als sorgender und pflegender Angehöriger begleitet – bis 2024. Was ich in dieser Zeit über die Pflegeversicherung wissen musste, habe ich mir mühsam selbst zusammengesucht. Genau das soll Ihnen hier erspart bleiben.

Nach einer kurzen Pause wurden leider weitere Menschen in meiner Familie pflegebedürftig und benötigen seitdem Unterstützung. Diese Situation teile ich mit vielen anderen Familien in Deutschland: Pflege kann unerwartet erneut Teil des eigenen Lebens werden.

Heute führe ich bundesweit Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch, engagiere mich im Vorstand des Vereins Pflegende Angehörige e. V. und schreibe seit 2021 die Kolumne „Rat und Recht“ in der Zeitschrift Pflegepartner. Was hier steht, stammt aus eigener Erfahrung und meiner täglichen Beratungspraxis – nicht aus zweiter Hand.

Mehr über Hendrik Dohmeyer

  • Beratungen nach § 37 Abs. 3
  • 19 Jahre eigene Pflegeerfahrung
  • Vorstand Pflegende Angehörige e. V.
  • Über 30 Fachbeiträge seit 2021
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