Pflegezeit: frei nehmen für die Pflege
Der Anruf kommt an einem Dienstagvormittag: Ihre Mutter wird morgen entlassen, zu Hause ist nichts vorbereitet, und Sie sitzen im Büro. Für diesen Moment gibt es zehn Tage frei und Geld dafür und wenn es länger dauert, zwei weitere Wege, Beruf und Pflege nebeneinander zu bekommen.

Transparenz
Wie dieser Beitrag entstanden ist
Geschrieben, geprüft und verantwortet von Hendrik Dohmeyer, Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
- KI hilft beim Recherchieren von Quellen, beim Ordnen von Gedanken und dabei, Behördendeutsch verständlich zu machen.
- KI entscheidet nichts. Jede Zahl, jede Frist und jede rechtliche Aussage prüfe ich selbst, bevor sie hier steht.
Auf dieser Seite
- Die drei Wege im Vergleich
- Zwei Rechte, zwei Adressaten
- Anspruchscheck in fünf Fragen
- Wann eine Situation „akut“ ist
- Wer als naher Angehöriger gilt
- Zehn Arbeitstage und wie sie sich verteilen
- Wie viel Geld es gibt
- Der Weg in sieben Schritten
- Wenn zehn Tage nicht reichen
- Pflegezeit: bis zu sechs Monate
- Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate
- Das zinslose Darlehen
- Kündigungsschutz und Rückkehr
Zuerst das Wichtigste: Wenn heute etwas passiert ist, dürfen Sie heute zu Hause bleiben. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung braucht keine Ankündigungsfrist und keine Genehmigung. Rufen Sie an, sagen Sie, dass Sie eine akute Pflegesituation organisieren müssen — das genügt für den Anfang.
Die drei Wege im Vergleich
| Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | Pflegezeit | Familienpflegezeit | |
|---|---|---|---|
| Dauer | bis zehn Arbeitstage | bis sechs Monate | bis 24 Monate |
| Umfang | ganz fernbleiben | ganz oder teilweise | Teilzeit, mindestens 15 Wochenstunden |
| Ankündigung | sofort, ohne Frist | zehn Arbeitstage vorher | acht Wochen vorher |
| Betriebsgröße | alle Betriebe | mehr als 15 Beschäftigte | mehr als 25 Beschäftigte |
| Geld | Pflegeunterstützungsgeld | zinsloses Darlehen | zinsloses Darlehen |
Pflegezeit und Familienpflegezeit lassen sich nacheinander nehmen — zusammen höchstens 24 Monate je pflegebedürftiger Person. Sie müssen unmittelbar aneinander anschließen.
Die drei Wege schließen einander nicht aus: Viele Familien fangen mit den zehn Tagen an, hängen die Pflegezeit an und gehen danach in die Familienpflegezeit. Der Reihe nach:
Zwei Rechte, zwei Adressaten
Das ist der Punkt, an dem die meisten stolpern: Freistellung und Geld sind zwei getrennte Dinge, und sie werden bei zwei verschiedenen Stellen geltend gemacht.
| Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | Pflegeunterstützungsgeld | |
|---|---|---|
| Was ist es? | das Recht, der Arbeit fernzubleiben | Ersatz für das ausgefallene Gehalt |
| Rechtsgrundlage | § 2 Pflegezeitgesetz | § 44a Absatz 3 SGB XI |
| Wem gegenüber? | Arbeitgeber | Pflegekasse der pflegebedürftigen Person |
| Dauer | bis zu zehn Arbeitstage | höchstens für diese Freistellungstage |
| Wie? | unverzüglich mitteilen, kein Antrag | unverzüglich beantragen, mit Bescheinigung |
Wer freigestellt ist, bekommt also nicht automatisch Geld — dafür muss das Gehalt tatsächlich ausfallen. Und umgekehrt gibt es das Geld nur, wenn die Freistellung berechtigt war.
Anspruchscheck in fünf Fragen
- Sind Sie beschäftigt? Arbeitnehmerin, Auszubildender, arbeitnehmerähnlich oder in Heimarbeit — dann ja. Für Beamte gilt eigenes Recht, Selbstständige haben den Anspruch nicht.
- Ist es ein naher Angehöriger im Sinne des Gesetzes? Der Katalog ist eng — siehe unten.
- Ist die Pflegesituation akut aufgetreten? Plötzlich, unerwartet, und es muss jetzt gehandelt werden.
- Besteht Pflegebedürftigkeit oder voraussichtlich? Ein fertiger Pflegegrad ist nicht nötig.
- Zahlt Ihr Arbeitgeber weiter? Wenn ja, gibt es insoweit kein Pflegeunterstützungsgeld. Wenn nein, beantragen Sie es.
Fünfmal Ja bis Frage 4 und ein Nein bei Frage 5 — dann stellen Sie den Antrag. Das ist keine Bewilligung, aber ein guter Grund, sofort loszulegen.
Wann eine Situation „akut“ ist
Die Lage muss plötzlich eingetreten sein und sofortiges Handeln verlangen. Typisch sind:
- Entlassung aus dem Krankenhaus, und zu Hause steht nichts
- plötzliche deutliche Verschlechterung
- Sturz, Schlaganfall oder ein anderes Ereignis mit neuem Pflegebedarf
- die bisherige Pflegeperson fällt unerwartet aus
- Pflegedienst, Hilfsmittel oder eine Unterbringung müssen kurzfristig her
- die häusliche Versorgung bricht zusammen
Nicht ausreichend sind dagegen lange vorher planbare Arzttermine, die gewöhnliche Begleitung im laufenden Pflegealltag, der geplante Urlaub der Pflegeperson oder schlicht Zeitmangel ohne veränderte Lage.
Ein bestehender Pflegegrad schließt nichts aus. Auch wer schon Pflegegrad 3 hat, kann in eine neue akute Lage geraten — nach einem Sturz etwa. Entscheidend ist die Dringlichkeit, nicht die Vorgeschichte.
Wofür die Tage gedacht sind
Sie dürfen die Pflege vorübergehend selbst übernehmen — oder, häufiger, sie organisieren: Angehörige und Dienste koordinieren, Pflegeberatung holen, Anträge und Vollmachten regeln, Hilfsmittel klären, eine Kurzzeitpflege suchen, die Wohnung herrichten, in der Familie verteilen, wer was übernimmt.
Die Tage müssen dafür erforderlich sein. Ein frei verfügbares Zusatzkontingent sind sie nicht.
Wer als naher Angehöriger gilt
Der Katalog des § 7 Absatz 3 Pflegezeitgesetz ist abschließend: Großeltern, Eltern, Schwieger- und Stiefeltern; Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft; Geschwister sowie deren Ehegatten und die Geschwister der Ehegatten; Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder — auch die des Partners; Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Tante, Onkel, Nachbarin: nicht dabei
Freundinnen, Nachbarn, Tanten, Onkel, Nichten und Neffen stehen nicht im Gesetz — auch dann nicht, wenn die Beziehung eng ist und sonst niemand da wäre. Wer für einen solchen Menschen einspringt, muss mit dem Arbeitgeber eine andere Lösung finden: Urlaub, Überstundenabbau, unbezahlte Freistellung.
Zehn Arbeitstage und wie sie sich verteilen
- Es sind Arbeitstage, keine Kalendertage — gemeint sind Ihre persönlichen.
- Es dürfen auch weniger sein. Maßgeblich ist, was die Lage erfordert.
- Seit 1. Januar 2024 steht das Kontingent für dieselbe Person in jedem Kalenderjahr erneut zur Verfügung, wenn wieder eine akute Lage eintritt.
- Mehrere Beschäftigte dürfen sich die Tage teilen — zusammen aber höchstens zehn je Kalenderjahr und pflegebedürftiger Person.
- Wer mehrere nahe Angehörige unterstützt, kann für jede Person ein eigenes Kontingent haben.
Zwei berufstätige Geschwister organisieren die Versorgung ihrer Mutter. Der Bruder nimmt vier Arbeitstage, die Schwester sechs — damit ist das Kontingent für die Mutter in diesem Kalenderjahr aufgebraucht. Käme im November eine neue Krise, gäbe es dafür keine Tage mehr; erst im Januar beginnt das Kontingent von vorn.
Egal, wie klein der Betrieb ist
Die Schwellenwerte, die man von Pflegezeit und Familienpflegezeit kennt, gelten hier nicht. Die zehn Tage stehen auch im Drei-Personen-Betrieb zu:
| Instrument | Dauer | Betriebsgröße |
|---|---|---|
| kurzzeitige Arbeitsverhinderung | bis zehn Arbeitstage | ohne Mindestgröße |
| Pflegezeit | bis sechs Monate | Anspruch grundsätzlich erst bei mehr als 15 Beschäftigten |
| Familienpflegezeit | bis 24 Monate | Anspruch grundsätzlich erst bei mehr als 25 Beschäftigten |
Bis hierher ging es um die Freistellung. Jetzt zum Geld — das kommt, wie gesagt, von einer anderen Stelle.
Wie viel Geld es gibt
Gerechnet wird nach den Regeln des Kinderkrankengeldes. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt grundsätzlich:
- 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts,
- 100 Prozent, wenn Sie in den zwölf Monaten davor beitragspflichtige Einmalzahlungen bekommen haben — Weihnachts- oder Urlaubsgeld etwa.
Das ist nicht Ihr Auszahlungsbetrag
Zwei Dinge kommen dazwischen. Erstens eine Höchstgrenze: Die Leistung darf 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen — wer gut verdient, bekommt also weniger als 90 Prozent seines Nettos. Zweitens gehen von der Bruttoleistung Sozialversicherungsbeiträge ab.
Einen Rechner bieten wir hier bewusst nicht an: Versicherungsstatus, Einmalzahlungen und Beitragsgrenze lassen sich nicht seriös in drei Eingabefelder pressen. Die Pflegekasse rechnet es aus den Angaben Ihres Arbeitgebers aus.
Die Leistung ist grundsätzlich steuerfrei, zählt aber beim Progressionsvorbehalt mit und kann dadurch Ihren Steuersatz auf andere Einkünfte erhöhen. Heben Sie die Bescheinigung für die Steuererklärung auf. Für privat Krankenversicherte und Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke gelten eigene Zuschuss- und Antragsregeln.
Wenn der Arbeitgeber weiterzahlt
Dann fällt kein Gehalt aus und es gibt insoweit kein Pflegeunterstützungsgeld. Ob weitergezahlt wird, steht nicht im Pflegezeitgesetz, sondern in Ihrem Arbeits- oder Ausbildungsvertrag, im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder gegebenenfalls in § 616 BGB — der allerdings häufig vertraglich ausgeschlossen ist.
Fragen Sie die Personalstelle ausdrücklich danach, und lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben. Die pauschale Behauptung, die zehn Tage seien immer unbezahlt, stimmt nicht.
Der Weg in sieben Schritten
- Arbeitgeber unverzüglich informieren, dass eine akute Pflegesituation eingetreten ist, dass Sie die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG nutzen, ab wann und voraussichtlich wie lange. Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor; schreiben Sie es trotzdem, und sei es per Mail.
- Bescheinigung beschaffen. Arztpraxis oder — seit Ende 2025 — eine Pflegefachperson bestätigt, dass Pflegebedürftigkeit besteht oder voraussichtlich vorliegt und die Versorgung akut organisiert werden muss.
- Entgeltfortzahlung klären. Vertrag, Tarif, Betriebsvereinbarung oder die Personalstelle fragen.
- Die richtige Kasse finden: die Pflegekasse oder private Pflege-Pflichtversicherung Ihres Angehörigen. Wenn Sie sie nicht kennen, hilft unser Verzeichnis der Pflegekassen.
- Antrag sofort stellen, nicht am Ende der zehn Tage. Fehlen Unterlagen, reichen Sie sie nach.
- Entgeltbescheinigung veranlassen. Die Kasse braucht vom Arbeitgeber die Angaben zum ausgefallenen Entgelt und zu Einmalzahlungen.
- Bescheid prüfen: bewilligte Arbeitstage, zugrunde gelegtes Entgelt, 90 oder 100 Prozent, Höchstgrenze, Abzüge, Aufteilung mit anderen Angehörigen. Die Bescheinigung legen Sie dem Arbeitgeber unverzüglich vor.
Zwei Sätze, die Sie übernehmen können
An den Arbeitgeber:
Hiermit teile ich Ihnen unverzüglich mit, dass bei meiner/meinem nahen Angehörigen [Verwandtschaftsverhältnis] eine akut aufgetretene Pflegesituation eingetreten ist. Zur Organisation beziehungsweise Sicherstellung der pflegerischen Versorgung bin ich voraussichtlich vom [Datum] bis [Datum] an der Arbeitsleistung verhindert und nehme die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz in Anspruch. Die erforderliche Bescheinigung reiche ich auf Verlangen nach. Bitte teilen Sie mir mit, ob für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.
An die Pflegekasse:
Hiermit beantrage ich unverzüglich Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI für meine kurzzeitige Arbeitsverhinderung vom [Datum] bis [Datum] zur Organisation beziehungsweise Sicherstellung der Pflege meiner/meines nahen Angehörigen [Name, Versichertennummer]. Die Bescheinigung über die akut aufgetretene Pflegesituation ist beigefügt beziehungsweise wird nachgereicht. Bitte senden Sie die erforderliche Entgeltbescheinigung an meinen Arbeitgeber und teilen Sie mir die weiteren benötigten Unterlagen mit.
Was Sie zusammensuchen müssen
- Antragsformular der Pflegekasse oder privaten Versicherung
- Bescheinigung der Arztpraxis oder Pflegefachperson
- Name und Versichertennummer der pflegebedürftigen Person
- Nachweis des Angehörigenverhältnisses, falls verlangt
- Zeitraum und Ihre persönlichen Arbeitstage
- Arbeitgeber- und Beschäftigungsdaten, Entgeltbescheinigung
- Angaben zu Entgeltfortzahlung und Einmalzahlungen
- gegebenenfalls Erklärung zur Aufteilung mit anderen Angehörigen
- Bankverbindung
Wenn zehn Tage nicht reichen
Nach zehn Tagen ist die erste Welle meist organisiert, aber nicht jede Lage ist danach vorbei. Für längere Zeiträume gibt es zwei Freistellungen. Beide sind grundsätzlich unbezahlt, beide werden über ein zinsloses Darlehen abgefedert, und beide haben Fristen und Betriebsgrößen, an denen sie scheitern können.
Pflegezeit: bis zu sechs Monate
Die vollständige oder teilweise Freistellung für eine überschaubare Phase — etwa, um eine Versorgung aufzubauen oder eine letzte Lebensphase zu begleiten.
- Ankündigung zehn Arbeitstage vorher in Textform, mit Angabe von Zeitraum und Umfang. Eine E-Mail genügt dafür. Nur die Vereinbarung über eine teilweise Freistellung, also über Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit, muss schriftlich getroffen werden.
- Nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.
- Die Pflegebedürftigkeit muss durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden — Pflegekasse oder Medizinischer Dienst.
- Grundsätzlich unbezahlt. Zum Ausgleich gibt es ein zinsloses Darlehen.
- Es geht um nahe Angehörige, der Kreis ist weiter gefasst, als viele denken, und schließt Schwiegereltern, Geschwister und Partner ein.
Eine Sonderform gilt für die Begleitung in der letzten Lebensphase: Dort ist die Freistellung kürzer, dafür ohne Bescheinigung der Pflegebedürftigkeit möglich — es genügt ein ärztliches Zeugnis über die Erkrankung.
Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate
Der lange Weg, und der einzige, der auf Dauer neben dem Beruf funktioniert: reduzierte Stunden über bis zu zwei Jahre, mindestens 15 Wochenstunden im Durchschnitt.
- Ankündigung acht Wochen vorher in Textform, mit dem gewünschten Stundenmodell. Die Vereinbarung über die Arbeitszeit selbst wird schriftlich geschlossen.
- Nur in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten.
- Über die konkrete Verteilung der Stunden schließen Sie eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.
- Auch hier gibt es das zinslose Darlehen.
Das zinslose Darlehen
Pflegezeit und Familienpflegezeit sind unbezahlt. Damit das nicht am Geld scheitert, gibt es ein zinsloses Darlehen des Bundes — beantragt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, nicht beim Arbeitgeber.
- Es gleicht einen Teil des wegfallenden Nettoentgelts aus, monatlich ausgezahlt.
- Sie müssen es nicht ausschöpfen — ein kleinerer Betrag ist möglich.
- Zurückgezahlt wird nach dem Ende der Freistellung, in Raten.
- Der Antrag geht direkt beim Bundesamt, auch online.
Ein Darlehen ist kein Zuschuss — es wird zurückgezahlt. Rechnen Sie die Rate in die Zeit nach der Pflege ein, in der oft ohnehin vieles neu sortiert werden muss.
Kündigungsschutz und Rückkehr
Ab der Ankündigung — höchstens zwölf Wochen vor dem geplanten Beginn — bis zum Ende der Freistellung darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht kündigen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich.
Nach dem Ende kehren Sie in Ihren alten Umfang zurück. Eine teilweise Freistellung endet nicht automatisch früher, wenn die Pflege wegfällt — sprechen Sie das mit dem Arbeitgeber ab.
Wenn der Betrieb zu klein ist
Unterhalb der Betriebsgrößen gibt es keinen Rechtsanspruch, aber es gibt Arbeitgeber, die freiwillig zustimmen. Fragen Sie ausdrücklich und mit einem konkreten Vorschlag: Zeitraum, Umfang, Vertretungsidee. Wer nur „ich brauche Zeit“ sagt, bekommt seltener ein Ja als jemand, der einen Plan mitbringt.
Möglich sind außerdem: unbezahlter Urlaub, Überstundenabbau, ein Sabbatical oder eine dauerhafte Teilzeitvereinbarung. Wie man dieses Gespräch führt, steht unter Pflege und Beruf.
Wenn abgelehnt wird
Fordern Sie den schriftlichen Bescheid samt Berechnung an und prüfen Sie: War die akute Lage ausreichend bescheinigt? Ist das Angehörigenverhältnis erfasst? War der Antrag unverzüglich? Bestand doch Entgeltfortzahlung? Hatten andere Angehörige im Kalenderjahr schon Tage genutzt? Wurde die Pflegebedürftigkeit — auch die voraussichtliche — anerkannt? Stimmen Arbeitstage und Entgeltdaten?
Gegen den Bescheid einer gesetzlichen Pflegekasse können Sie in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen; maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung. Bei privater Versicherung gelten die vertraglichen Beschwerdewege, gegebenenfalls über den Versicherungsombudsmann.
Was etwas anderes ist
| Leistung | Wofür |
|---|---|
| Kinderkrankengeld | für die Betreuung eines erkrankten Kindes — andere Voraussetzungen, und für denselben Zeitraum nicht zusätzlich |
| Krankmeldung | Sie sind nicht selbst krank — die Freistellung ist keine Arbeitsunfähigkeit |
| Pflegegeld | Geld für die pflegebedürftige Person, nicht Lohnersatz für Sie |
Häufige Fragen
Muss schon ein Pflegegrad festgestellt sein?
Nein. Es genügt, dass die Person die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit voraussichtlich erfüllt — das muss bescheinigt werden.
Die Bescheinigung ersetzt aber nicht den Antrag auf einen Pflegegrad. Wenn der Bedarf voraussichtlich bleibt, stellen Sie ihn sofort zusätzlich.
Wer stellt die Bescheinigung aus?
Eine Ärztin oder ein Arzt und seit einer Gesetzesänderung Ende 2025 auch eine Pflegefachperson. Das ist neu und erleichtert die Sache erheblich, wenn kurzfristig kein Arzttermin zu bekommen ist.
Kann ich auch nur zwei Tage nehmen?
Ja. Sie dürfen nur so viele Arbeitstage nutzen, wie zur Organisation oder Sicherstellung der akuten Versorgung erforderlich sind — es können auch ein oder zwei sein.
Bekommt jedes Familienmitglied zehn Tage?
Nein. Für dieselbe pflegebedürftige Person stehen allen unterstützenden Beschäftigten zusammen höchstens zehn Arbeitstage je Kalenderjahr zu.
Sprechen Sie sich deshalb früh ab, wer wie viele Tage nimmt — sonst steht am Ende jemand ohne Anspruch da.
Habe ich jedes Jahr wieder Anspruch?
Seit 2024 grundsätzlich ja — wenn im neuen Kalenderjahr erneut eine akute Pflegesituation eintritt. Früher gab es das Kontingent nur einmal je pflegebedürftiger Person.
Gilt das auch bei einem kleinen Arbeitgeber?
Ja. Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung gibt es keine Mindestzahl an Beschäftigten. Die Schwellen von 15 beziehungsweise 25 Beschäftigten gelten für Pflegezeit und Familienpflegezeit — nicht hier.
Ist meine eigene Krankenkasse zuständig?
Nein und das ist der häufigste Irrweg. Zuständig ist die Pflegekasse oder private Pflege-Pflichtversicherung der pflegebedürftigen Person. Sie stellen den Antrag dort als leistungsberechtigte Person.
Kann mein Arbeitgeber die Freistellung ablehnen?
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, besteht das Recht — unabhängig von der Betriebsgröße. Sie müssen Verhinderung und voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen und auf Verlangen die Bescheinigung vorlegen.
Muss ich das Geld versteuern?
Die Leistung ist grundsätzlich steuerfrei, wird aber beim Progressionsvorbehalt berücksichtigt — sie kann also den Steuersatz auf Ihre übrigen Einkünfte erhöhen. Bescheinigung für die Steuererklärung aufheben.
Und wenn ich selbstständig bin?
Dann greifen weder die kurzzeitige Arbeitsverhinderung noch das Pflegeunterstützungsgeld — beide setzen ein Beschäftigungsverhältnis voraus.
Für landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen Betriebshilfe in Betracht. Für Beamtinnen und Beamte gelten eigene beamtenrechtliche Vorschriften.
Quellen
- § 2 PflegeZG — kurzzeitige Arbeitsverhinderung
- § 5 PflegeZG — Kündigungsschutz
- § 7 PflegeZG — Beschäftigte und nahe Angehörige
- § 44a SGB XI — Pflegeunterstützungsgeld
- § 45 SGB V — Berechnung der Entgeltersatzleistung
- Bundesgesundheitsministerium: Pflegeunterstützungsgeld
Rechtsstand: 25. August 2026. Diese Seite ersetzt keine arbeits- oder sozialrechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind die geltenden gesetzlichen Regelungen, Ihr Arbeits- beziehungsweise Tarifvertrag und die schriftliche Leistungsentscheidung der zuständigen Pflegeversicherung.
Wie geht es weiter?
- Soziale Absicherung — Rente, Unfall, Arbeitslosigkeit, Krankenversicherung
- Pflege und Beruf — das Gespräch mit dem Arbeitgeber
- Rentenpunkte — was die Pflegekasse für Ihre Rente einzahlt
- Auszeiten, die Ihnen zustehen — Pausen mit Anspruch
- Pflegeberatung nach § 7a — die Stelle, die aus den zehn Tagen einen Plan macht
- Verzeichnis der Pflegekassen — wenn Sie die Kasse Ihres Angehörigen suchen





