Stand: Kabinettsentwurf, noch kein geltendes Recht
Dieser Artikel beschreibt den vorliegenden Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, kurz PNOG. Die geplanten Änderungen sind damit noch kein geltendes Recht. Im Gesetzgebungsverfahren können sich Inhalte und Termine ändern. Was heute gilt, steht unter Leistungen der Pflegeversicherung.
Für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen ist entscheidend: Ein höherer Monatsbetrag bedeutet nicht automatisch mehr Unterstützung insgesamt. Manche Leistungen, die heute zusätzlich bezahlt werden, sollen künftig aus diesen höheren Monatsbeträgen finanziert werden.
Gegenüber dem Referentenentwurf wurden einige besonders umstrittene Vorhaben zurückgenommen. Andere Einschränkungen bleiben bestehen. Wir erklären, worauf es für die Pflege zu Hause ankommt.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die geplante Halbierung des Pflegegeldes in den ersten drei Monaten ist gestrichen. Die monatlichen Pflegegeldbeträge sollen steigen.
- Pflegegrad 1 wäre besonders betroffen: Der Entlastungsbetrag von 131 Euro und der gesonderte Anspruch auf Verbrauchspflegehilfsmittel von bis zu 42 Euro monatlich sollen entfallen.
- Für Überbrückungssituationen sind jährlich bis zu 2.285 Euro vorgesehen. Heute stehen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gemeinsam bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Allerdings ändern sich auch die Verwendungszwecke und Finanzierungswege.
- Der Zugang zu einem Pflegegrad soll schwieriger werden. Neben höheren Pflegegradgrenzen ist eine veränderte Punktebewertung vorgesehen.
- Die neue Pflegebegleitung startet für Betroffene erst 2029. Bis Ende 2028 bleibt die bisherige Pflegeberatung bestehen; die Möglichkeit zur Videoberatung soll verlängert werden.
- Die bereits gesetzlich vorgesehene Leistungsanpassung 2028 soll entfallen. Stattdessen ist ab 2029 eine jährliche Anpassung nach einer neuen Berechnung vorgesehen.
Was sich gegenüber dem Referentenentwurf geändert hat
Zwischen dem ersten Entwurf aus dem Ministerium und der Fassung, die das Kabinett beschlossen hat, wurde an mehreren Stellen nachgebessert – an anderen wurde verschoben oder verschärft. Die wichtigsten Unterschiede im Überblick:
| Thema | Referentenentwurf | Kabinettsentwurf |
|---|---|---|
| Pflegegeld in den ersten drei Monaten | nur zur Hälfte | ungekürzt – die Halbierung ist gestrichen |
| Rentenbeiträge für Pflegepersonen | allgemeine Kürzung | Kürzung zurückgenommen |
| Wartezeiten bis zu höheren Heimzuschlägen | verlängert | unverändert gelassen |
| Überbrückungsbudget | 1.855 Euro im Jahr (Pflegegrad 4 und 5: 2.285 Euro) | einheitlich bis zu 2.285 Euro im Jahr |
| Start der Pflegebegleitung | 2028 | 2029 |
| Beitragszuschlag für Kinderlose | 0,7 Prozentpunkte | 0,9 Prozentpunkte |
| Neue jährliche Leistungsanpassung | ab 1. Juli 2028 | ab 1. Januar 2029 |
Die ersten drei Zeilen sind Entlastungen gegenüber dem ersten Entwurf. Die vierte bringt mehr Geld als zunächst geplant, bleibt aber unter dem heutigen Jahresbetrag. Die letzten drei verschieben Leistungen nach hinten oder belasten zusätzlich.
1. Mehr Pflegegeld – aber zusätzliche Aufgaben für das Geld
Eine wichtige Änderung gegenüber dem Referentenentwurf: Die dort vorgesehene Halbierung des Pflegegeldes während der ersten drei Monate nach erstmaliger Feststellung der Pflegebedürftigkeit findet sich im Kabinettsentwurf nicht mehr.
Auch der vertraute Begriff „Pflegegeld“ bleibt erhalten. Im Gesetz soll es „Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets“ heißen.
Ab 2027 sind folgende Monatsbeträge vorgesehen:
| Pflegegrad | Pflegegeld heute | Pflegegeld laut Entwurf | Sachleistungsbudget laut Entwurf |
|---|---|---|---|
| 2 | 347 Euro | 380 Euro | bis zu 890 Euro |
| 3 | 599 Euro | 630 Euro | bis zu 1.590 Euro |
| 4 | 800 Euro | 890 Euro | bis zu 2.090 Euro |
| 5 | 990 Euro | 1.080 Euro | bis zu 2.530 Euro |
Die heutigen Pflegegeldbeträge ergeben sich aus § 37 SGB XI. Pflegegeld und Sachleistungen werden nicht gleichzeitig in voller Höhe ausgezahlt; eine anteilige Kombination bleibt möglich.
Der entscheidende Punkt steht hinter den höheren Zahlen: Aus dem Pflegegeld sollen künftig auch selbst organisierte Pflegevertretungen und Verbrauchspflegehilfsmittel finanziert werden. Professionelle Vertretung soll grundsätzlich über das Sachleistungsbudget laufen.
Die Begründung beschreibt die Neuordnung als ausgabenneutrale Umverteilung bisheriger Leistungen. Das bedeutet nicht, dass jeder einzelne Haushalt genauso viel Unterstützung wie bisher erhält.
Für Ihre Planung
Vergleichen Sie nicht nur das bisherige und das neue Pflegegeld. Entscheidend ist, welche zusätzlichen Leistungen Ihre Familie heute nutzt und welche davon künftig aus den monatlichen Budgets bezahlt werden müssten.
2. Pflegegrad 1: Zwei Leistungen sollen ohne entsprechendes Ersatzbudget entfallen
Für Menschen mit Pflegegrad 1 sind die vorgesehenen Einschnitte besonders deutlich.
Der Entlastungsbetrag würde vollständig gestrichen
Der heutige Anspruch beträgt bis zu 131 Euro monatlich. Er unterstützt beispielsweise bei anerkannten Angeboten für Hilfe im Haushalt oder Betreuung. Es handelt sich um eine zweckgebundene Leistung, nicht um frei verfügbares Pflegegeld.
Dieser Anspruch soll für Pflegegrad 1 vollständig entfallen.
Zusätzlich entfiele der Anspruch auf Verbrauchspflegehilfsmittel
Auch der gesonderte Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel soll abgeschafft werden. Dazu gehören beispielsweise geeignete Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel für die häusliche Pflege. Heute übernimmt die Pflegekasse bei erfüllten Voraussetzungen Kosten bis zu 42 Euro monatlich.
Bei Pflegegrad 2 bis 5 sollen entsprechende Ausgaben in den höheren Budgets aufgehen. Pflegegrad 1 erhält jedoch weder Pflegegeld noch das neue Sozialraumbudget.
Wer beide bisherigen Leistungen vollständig nutzt, würde damit Ansprüche im Umfang von bis zu 173 Euro monatlich beziehungsweise 2.076 Euro jährlich verlieren. Das ist eine rechnerische Obergrenze zweckgebundener Leistungen, keine pauschale Kürzung einer monatlichen Barauszahlung.
Nicht alle Hilfen für Pflegegrad 1 verschwinden: Bestimmte andere Pflegehilfsmittel, Wohnumfeldverbesserungen und Beratungsangebote bleiben vorgesehen. Die neue Pflegebegleitung ab 2029 ist allerdings kein finanzieller Ersatz für die gestrichenen Leistungen. Bis dahin bleibt die bisherige Pflegeberatung bestehen.
3. Wenn Angehörige ausfallen: Wer bezahlt künftig die Vertretung?
Eine der wichtigsten Fragen lautet: Wer übernimmt die Pflege, wenn die Tochter krank wird, der Partner eine Auszeit braucht oder die Pflegeperson Urlaub macht?
Der Entwurf verteilt die Finanzierung auf unterschiedliche Leistungen:
| Art der Unterstützung | Vorgesehene Finanzierung |
|---|---|
| Selbst organisierte Vertretung durch Angehörige oder Bekannte | Aus dem Pflegegeld |
| Professionelle Vertretung durch zugelassene Dienste | Grundsätzlich aus dem Sachleistungsbudget |
| Anerkannte Nachbarschaftshilfe und andere anerkannte Alltagshilfen | Aus dem Sozialraumbudget |
| Ambulante Akutversorgung und stationäre Kurzzeitpflege | Unter den jeweiligen Voraussetzungen aus dem Überbrückungsbudget |
Die bisherige Verhinderungspflege würde damit nicht einfach unter einem anderen Namen unverändert fortgeführt.
Gerade für Familien, die regelmäßig eine private Ersatzpflegeperson bezahlen, ist das bedeutsam: Diese Vertretung soll künftig aus dem monatlichen Pflegegeld finanziert werden. Ein zusätzlicher, entsprechend frei nutzbarer Jahresbetrag ist dafür nicht vorgesehen.
Überbrückungsbudget: Mehr als im ersten Entwurf, weniger als der heutige Jahrestopf
Das neue Überbrückungsbudget soll für Pflegegrad 2 bis 5 einheitlich bis zu 2.285 Euro je Kalenderjahr betragen.
Das sind für Pflegegrad 2 und 3 zwar 430 Euro mehr als im Referentenentwurf. Für die Bewertung aus Sicht der Betroffenen ist aber der Vergleich mit heute wichtiger:
Der derzeitige gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege beträgt bis zu 3.539 Euro.
Der neue gesonderte Jahrestopf wäre damit 1.254 Euro niedriger.
Daraus lässt sich nicht für jeden Haushalt derselbe Gesamtverlust ableiten: Andere Budgets steigen, und ihre Aufgaben ändern sich. Fest steht jedoch, dass der jährliche Betrag für die neue Überbrückungsversorgung kleiner wäre.
Wofür wäre das Überbrückungsbudget verwendbar?
Vorgesehen sind insbesondere:
- ambulante Versorgung in pflegerischen Akutsituationen;
- stationäre Kurzzeitpflege, auch in anderen Überbrückungssituationen, beispielsweise während eines Urlaubs der Pflegeperson.
Es wäre kein frei verfügbares Budget zur Bezahlung beliebiger privater Ersatzpflege.
Der Anspruch auf reguläre Kurzzeitpflege bleibt auf acht Wochen pro Kalenderjahr begrenzt. Gleichzeitig gilt die gemeinsame finanzielle Obergrenze des Überbrückungsbudgets. Acht Wochen Anspruch bedeuten daher nicht, dass sämtliche Kosten eines achtwöchigen Aufenthalts übernommen werden.
Während Akut-Sachleistungen nach dem neuen § 39a und während Kurzzeitpflege soll jeweils bis zu acht Wochen im Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt werden.
Der Übergang erfolgt in mehreren Schritten
2027: In Akutsituationen kann das Überbrückungsbudget bereits für zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste genutzt werden. Dauert die Versorgung länger als drei Kalendertage, ist die Zustimmung der Pflegekasse erforderlich.
Ab 2028: Der Anspruch auf einen Notdienst in der ambulanten Pflege beginnt. Bei Einsätzen über drei Kalendertage hinaus muss 2028 die Pflegekasse zustimmen.
Ab 2029: Bei längeren Notdiensteinsätzen ist eine Einschätzung der Pflegebegleitung zur weiteren Erforderlichkeit einzuholen und der Pflegekasse zu übermitteln.
Zusätzlich ist ab 2028 eine Akut-Kurzzeitpflege vorgesehen. Voraussetzung ist unter anderem, dass noch Überbrückungsbudget verfügbar ist. Die fachliche Einschätzung übernimmt 2028 der ambulante Notdienst, danach die Pflegebegleitung.
Eine hilfreiche Transparenzregel: Einrichtungen müssen nach Leistungen aus dem Überbrückungsbudget eine Kostenübersicht aushändigen. Das gilt auch für Kurzzeitpflege, nicht nur für den Notdienst.
4. Sozialraumbudget: Höherer Betrag, aber enger begrenzte Verwendung
Für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 soll der bisherige Entlastungsbetrag durch ein Sozialraumbudget ersetzt werden:
- 175 Euro monatlich ab dem 25. Geburtstag;
- 300 Euro monatlich für Menschen unter 25 Jahren.
Pflegegrad 1 ist davon ausgeschlossen.
Das Geld ist für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag vorgesehen, etwa bestimmte Betreuungsangebote, Haushaltshilfen oder anerkannte Nachbarschaftshilfe.
Gegenüber dem heutigen Entlastungsbetrag ändern sich jedoch wichtige Bedingungen:
- Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege gehören nicht zu den vorgesehenen Verwendungszwecken dieses Budgets.
- Nach der Gesetzesbegründung soll das bisherige Ansparen nicht verbrauchter Beträge entfallen.
- Der bisherige Umwandlungsanspruch wird gestrichen. Damit entfällt die Möglichkeit, bis zu 40 Prozent ungenutzter ambulanter Sachleistungen zusätzlich für anerkannte Alltagshilfen einzusetzen.
Professionelle Anbieter können unter entsprechenden Voraussetzungen eine Zulassung als ambulanter Betreuungsdienst anstreben und dann über das Sachleistungsbudget abrechnen. Für Familien ist das aber kein automatisch gleichwertiger Ersatz: Es hängt auch davon ab, welche zugelassenen Angebote vor Ort tatsächlich verfügbar sind.
Was bedeutet das für Nachbarschaftshilfe?
Einzelhelfende sollen künftig durch die Pflegekassen anerkannt werden. Die dafür vorgesehenen Richtlinien sollen bis zum 1. Januar 2028 festgelegt werden. Bis zu ihrem Inkrafttreten bleibt die Anerkennung nach den bisherigen landesrechtlichen Regeln maßgeblich.
Eine hilfsbereite Nachbarin wäre also nicht allein deshalb sofort über das neue Budget abrechenbar.
Tages- und Nachtpflege bleiben eigenständige Leistungen
Eine wichtige Klarstellung: Für Pflegegrad 2 bis 5 bleibt Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu Pflegegeld, Sachleistungen, Kombinationsleistung oder Überbrückungsbudget möglich – ohne Anrechnung auf diese Ansprüche.
5. Pflegebegleitung erst ab 2029: Mehr Unterstützung, aber auch verbindliche Termine
Die neue Pflegebegleitung soll Familien nicht nur einmalig beraten, sondern bei der Organisation ihrer Versorgung unterstützen. Dazu gehören unter anderem die Ermittlung des Hilfebedarfs, die Vermittlung passender Angebote und bei komplexen Situationen ein koordinierendes Fallmanagement.
Die Ablösung der bisherigen Pflegeberatung und die verpflichtende jährliche Begleitung von Pflegegeldbeziehenden sind im Kabinettsentwurf erst zum 1. Januar 2029 vorgesehen.
Bis einschließlich 31. Dezember 2028 gelten die bisherigen Regelungen zur Pflegeberatung weiter. Es entsteht dadurch kein Zeitraum ohne gesetzlichen Beratungsanspruch.
Ab 2029: Der jährliche Pflichttermin soll zu Hause stattfinden
Wer Pflegegeld bezieht, soll ab 2029 einmal jährlich eine Pflegebegleitung in der eigenen Häuslichkeit abrufen.
Die Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich klar: Dieser jährliche Pflichttermin soll nicht per Videokonferenz ersetzt werden können. Andere Kontakte im Rahmen der Pflegebegleitung sind davon zu unterscheiden.
Nicht verwechseln: An Ihren Beratungsbesuchen ändert sich bis Ende 2028 nichts
Der Satz oben betrifft ausschließlich die neue Pflegebegleitung, die erst 2029 beginnt. Für die Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3, die Sie heute kennen, gilt das nicht: Dort bleibt bis zum 31. Dezember 2028 auf Wunsch jede zweite Beratung per Video möglich – genau wie bisher. Die Reform verlängert diese Möglichkeit sogar, statt sie zu beenden. Einzelheiten im nächsten Abschnitt.
Was passiert, wenn die Versorgung nicht ausreichend gesichert ist?
Hier sieht der Entwurf ein abgestuftes Vorgehen vor:
- Die Pflegebegleitperson schlägt Verbesserungen vor, unterstützt deren Umsetzung und vereinbart einen verbindlichen Folgetermin.
- Ist die Versorgung weiterhin unzureichend, wird die Pflegekasse informiert. Sie muss ein Fallmanagement anbieten.
- Wird dieses Angebot abgelehnt, kann das Pflegegeld entzogen werden. Auch ein nicht rechtzeitig wahrgenommener erforderlicher Folgetermin kann entsprechende Folgen haben.
Davon getrennt ist die Nichtteilnahme am jährlichen Pflichttermin: Hier sieht der Entwurf eine angemessene Kürzung und bei Wiederholung den Entzug des Pflegegeldes vor.
Hilfebedarf oder Überforderung allein führen also nicht automatisch zum Entzug. Zunächst sind Unterstützung und konkrete Verbesserungen vorgesehen.
6. Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3: Video soll bis Ende 2028 möglich bleiben
Für die bisherige Beratung zu Hause ist eine verlängerte Übergangsphase vorgesehen.
Bis Ende 2028 sollen gelten:
- Pflegegeldbeziehende mit Pflegegrad 2 bis 5 müssen einmal pro Halbjahr eine Beratung abrufen.
- Mit Pflegegrad 4 oder 5 kann zusätzlich eine vierteljährliche Beratung genutzt werden.
- Menschen mit Pflegegrad 1 können halbjährlich eine Beratung erhalten.
Wichtig für die Einordnung: Die halbjährliche Pflicht für Pflegegrad 2 bis 5 und die freiwillige vierteljährliche Beratung bei Pflegegrad 4 und 5 stehen bereits im geltenden § 37 Absatz 3 SGB XI. Sie sind deshalb keine neue Lockerung durch diesen Entwurf.
Was ändert sich bei der Videoberatung?
Auf Wunsch soll weiterhin jede zweite reguläre Beratung per Video möglich sein – nun bis zum 31. Dezember 2028 statt nur bis zum 31. März 2027. Die erste reguläre Beratung muss weiterhin zu Hause stattfinden.
Zusätzliche Unterstützung ist am Anfang vorgesehen: Menschen mit Pflegegrad 1 sowie Pflegegeldbeziehende mit Pflegegrad 2 oder 3 sollen innerhalb der ersten drei Monate nach erstmaligem Erhalt eines Pflegegrades bis zu zwei zusätzliche Beratungen nutzen können. Diese Beratungen kommen zum halbjährlichen Anspruch hinzu.
Bei Pflegegrad 2 und 3 nennt der Entwurf dabei ausdrücklich beide Wege: Diese zusätzlichen Beratungen können „in der eigenen Häuslichkeit oder per Videokonferenz“ in Anspruch genommen werden.
Fundstelle: Artikel 1 Nummer 30 des Kabinettsentwurfs (neuer § 37 Absatz 3 SGB XI), Seiten 40 f.; Begründung „Zu Absatz 3“, Seiten 203 f.
7. Einen Pflegegrad erhalten: Nicht nur die Punktgrenzen werden strenger
Der Entwurf verändert den Zugang zu den Pflegegraden auf zwei Ebenen.
Zunächst sollen folgende Mindestpunktzahlen gelten:
| Pflegegrad | Geplante Mindestpunktzahl |
|---|---|
| 1 | 15 Punkte |
| 2 | 30 Punkte |
| 3 | 50 Punkte |
| 4 | 70 Punkte |
| 5 | 90 Punkte |
Sonderregelungen, insbesondere für sehr kleine Kinder und besondere Bedarfskonstellationen, sind gesondert zu berücksichtigen.
Zusätzlich verändert sich die Umrechnung von Einzelpunkten in gewichtete Punkte in drei Bereichen der Begutachtung:
- Mobilität;
- Selbstversorgung;
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Es reicht deshalb nicht, nur die höheren Pflegegradgrenzen anzuschauen. Auch die Punkte, mit denen diese Grenzen erreicht werden sollen, können anders ausfallen.
Drei weitere Verschärfungen, die Antragsteller unmittelbar betreffen
Neben den Punktgrenzen und der Punktebewertung ändert der Entwurf drei Stellen, die im Antragsverfahren spürbar werden:
- Die Dauer muss sicherer feststehen. Pflegebedürftigkeit setzt künftig voraus, dass die Beeinträchtigung „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ mindestens sechs Monate andauert (§ 14 Absatz 1). Bisher genügt „voraussichtlich“. Das ist eine höhere Hürde, gerade bei Erkrankungen, deren Verlauf sich am Anfang nicht sicher abschätzen lässt.
- Pflegegrade sollen häufiger befristet werden (§ 33). Wer künftig einen befristeten Pflegegrad erhält, muss nach Ablauf erneut begutachtet werden. Für Pflegegrade, die bis Ende 2026 festgestellt wurden, gilt dabei der Bestandsschutz: Sie gehen nicht allein wegen der neuen Regeln verloren, wohl aber, wenn sich die Selbständigkeit tatsächlich verbessert hat.
- Vor der Begutachtung soll geklärt werden, ob der Antrag Aussicht auf Erfolg hat (§ 18 Absatz 1). In geeigneten Fällen sollen Antragsteller dazu beraten werden und den Antrag zurücknehmen können. Eine Rücknahme ist freiwillig – wer seinen Antrag aufrechterhält, hat weiterhin Anspruch auf eine Begutachtung.
Wie groß könnte die Wirkung sein?
Die Gesetzesbegründung verweist auf eine IGES-Untersuchung. Darin wurden unter anderem Erstbegutachtungen des Jahres 2024 mit veränderten Regeln neu berechnet.
In den betrachteten Szenarien wären bei alleiniger Änderung der Schwellenwerte knapp zwölf Prozent weniger Menschen als pflegebedürftig anerkannt worden. Mit zusätzlichen Änderungen an der Punktebewertung waren es etwa 22 Prozent weniger.
Das sind Modellrechnungen, keine sichere Vorhersage der späteren Bewilligungszahlen. Insbesondere bedeuten sie nicht, dass 22 Prozent der Menschen mit einem bestehenden Pflegegrad diesen verlieren würden.
Bestehende Pflegegrade sollen geschützt werden
Ein bereits bestehender Pflegegrad soll nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte oder der geänderten Punktebewertung verloren gehen.
Dieser Schutz ist allerdings keine Garantie gegen jede spätere Änderung. Wenn sich die tatsächliche Selbstständigkeit verbessert, kann das weiterhin Bedeutung für die Einstufung haben. Und er gilt nur nach unten: Der bisherige Pflegegrad bleibt geschützt, die Höherstufung wird ab 2027 aber nach den neuen Regeln geprüft.
Warum der Zeitpunkt eines Antrags wichtig werden könnte
Nach der vorgesehenen Übergangsregelung ist grundsätzlich das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.
Für einen noch 2026 gestellten Erst- oder Höherstufungsantrag spricht danach die Anwendung der bisherigen Regeln. Bei einer Wiederholungsbegutachtung ohne erneuten Antrag soll dagegen der Tag der Begutachtung maßgeblich sein.
Unser praktischer Hinweis
Wenn bereits ein Unterstützungsbedarf besteht oder sich die Pflegesituation verschlechtert hat, sollten Sie Beratung und einen begründeten Antrag nicht unnötig aufschieben. Lassen Sie sich den Eingang bestätigen. Ein früher Antrag garantiert aber weder einen Pflegegrad noch eine Höherstufung; außerdem muss die Übergangsregelung erst Gesetz werden.
Anfang 2027 könnten Entscheidungen länger dauern
Vom 1. Januar bis zum 30. April 2027 soll die reguläre Entscheidungsfrist von 25 Arbeitstagen vorübergehend nicht maßgeblich sein.
Bei besonders dringlichem Entscheidungsbedarf bleibt eine Entscheidung innerhalb von 25 Arbeitstagen vorgesehen. Bereits bestehende kürzere Fristen für besondere Situationen sollen laut Begründung unberührt bleiben.
8. Rentenbeiträge für Angehörige: Allgemeine Kürzung zurückgenommen
Die im Referentenentwurf vorgesehene allgemeine Kürzung der Rentenbeiträge für Pflegepersonen wurde nicht in den Kabinettsentwurf übernommen.
Eine Einschränkung bleibt jedoch: Bezieht eine Pflegeperson eine Altersrente, sollen Beiträge aus der Pflegetätigkeit längstens bis zum Ende des Monats gezahlt werden, in dem sie die Regelaltersgrenze erreicht.
Das betrifft insbesondere Gestaltungen mit einer Teilrente nach Erreichen dieser Altersgrenze. Bereits erworbene Rentenansprüche werden dadurch nicht rückwirkend gestrichen.
9. Leistungsanpassung: Die für 2028 vorgesehene Erhöhung soll entfallen
Schon das geltende Recht sieht zum 1. Januar 2028 eine Anpassung der Pflegeleistungen anhand der kumulierten Preisentwicklung vor, begrenzt durch die entsprechende Lohnentwicklung (§ 30 SGB XI).
Diese Anpassung soll entfallen. Der Kabinettsentwurf weist dafür allein 2028 rund 4,7 Milliarden Euro geringere Ausgaben der Pflegeversicherung aus.
Stattdessen sollen die Leistungen ab 1. Januar 2029 jährlich angepasst werden. Maßgeblich wäre das geometrische Mittel der jährlichen Kerninflationsraten der letzten drei Kalenderjahre, für die Daten vorliegen. Eine Begrenzung durch die entsprechende durchschnittliche Lohnentwicklung ist ebenfalls vorgesehen.
Einfach gesagt: Verwendet wird eine durchschnittliche jährliche Preissteigerungsrate. Die Preissteigerungen aus drei Jahren werden nicht zu einer nachzuholenden Gesamterhöhung addiert.
Für Familien bedeutet das: Die bereits vorgesehene Anpassung 2028 würde gestrichen. Der neue Mechanismus ab 2029 ist keine automatische Nachzahlung dieser ausgefallenen Erhöhung.
10. Weitere Änderungen, die Familien kennen sollten
Höhere Beiträge für Kinderlose
Der Kinderlosenzuschlag soll von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen. Zusammen mit einem allgemeinen Beitragssatz von 3,6 Prozent wären das 4,5 Prozent für Versicherte, auf die der Zuschlag anwendbar ist.
Neuer Zuschlag bei familienversicherten Ehe- und Lebenspartnern
Ab 2028 ist ein zusätzlicher Beitrag von 0,52 Prozentpunkten für bestimmte Konstellationen mit beitragsfrei familienversicherten Ehe- oder Lebenspartnern vorgesehen.
Ausnahmen betreffen unter anderem häuslich Pflegende. Dabei kommt es auf die gesetzlichen Voraussetzungen an, insbesondere Pflegegrad 2 oder höher und mindestens zehn Stunden Pflege wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage. Nicht jede gelegentliche Unterstützung erfüllt diese Bedingungen.
Verbesserungen für Familien im Kinder- und Jugendhospiz
Pflegegeld soll bei stationärer Versorgung in Kinder- und Jugendhospizen für die ersten acht Wochen weitergezahlt werden.
Außerdem sollen Pflegegeld und bestimmte Kurzzeitpflegeleistungen nach § 42 in Verbindung mit § 39 SGB XI nicht auf den Zuschuss der Krankenkasse zur Hospizversorgung angerechnet werden. Das ist enger gefasst als eine allgemeine Ausnahme für das gesamte Überbrückungsbudget.
Pflegegrad 1 im Heim
Der monatliche Zuschuss von 131 Euro zur vollstationären Pflege soll für neue Fälle entfallen. Wer diesen Zuschuss bereits innerhalb des Jahres 2026 bezogen hat, soll nach der Übergangsregelung geschützt werden.
Keine längeren Wartezeiten bei den Heimzuschlägen
Die im Referentenentwurf geplante Verlängerung der Zeiträume bis zu höheren Zuschlägen zu den pflegebedingten Eigenanteilen wurde nicht übernommen. § 43c wird im Kabinettsentwurf insoweit nicht verändert.
Pflegekurse bleiben – die Schulung zu Hause wandert zur Pflegebegleitung
Pflegekurse für Angehörige sollen weiterhin kostenlos angeboten werden. Auch digitale Pflegekurse bleiben vorgesehen. Die individuelle Schulung zu Hause soll ab 2029 dagegen Bestandteil der neuen Pflegebegleitung werden. Damit verändert sich die Organisation dieser Unterstützung; Pflegekurse insgesamt werden nicht abgeschafft.
Fundstelle: Artikel 2 Nummer 7, Artikel 11 Absatz 3 sowie die Begründung auf den Seiten 65, 72 und 239.
Digitaler Überblick über Leistungen
Ein digitales Pflege-Cockpit soll mehr Transparenz über Leistungsansprüche und ihre Nutzung schaffen. Erste Funktionen sind bis Juli 2028, weitere bis Januar 2030 vorgesehen.
Was heißt das für die Pflege zu Hause?
Der Kabinettsentwurf nimmt einige besonders umstrittene Vorhaben zurück: keine Halbierung des Pflegegeldes zum Einstieg, keine allgemeine Kürzung der Rentenbeiträge für Pflegepersonen und keine verlängerten Wartezeiten bei den Heimzuschlägen.
Trotzdem bleibt die Reform für viele Familien mit erheblichen Einschränkungen verbunden. Besonders deutlich sind die geplanten Verluste bei Pflegegrad 1, das kleinere jährliche Überbrückungsbudget und die strengeren Regeln für die Anerkennung eines Pflegegrades.
Auch für Pflegegrad 2 bis 5 gilt: Höhere Monatsbeträge müssen künftig Aufgaben übernehmen, für die es bisher zusätzliche Leistungen gibt.
Unser Fazit im Pflege-Dschungel
Entscheidend ist nicht allein, welcher Betrag künftig beim Pflegegeld steht. Entscheidend ist, ob die konkret benötigte Unterstützung damit weiterhin bezahlt werden kann – im Alltag, bei Krankheit und während einer notwendigen Auszeit der Angehörigen.
Bis ein endgültiges Gesetz vorliegt, bleiben die bisherigen Ansprüche maßgeblich. Prüfen Sie deshalb Ihre heutigen Leistungen, dokumentieren Sie Veränderungen des Hilfebedarfs und holen Sie sich bei anstehenden Anträgen oder Versorgungsproblemen rechtzeitig Beratung.
Ihr Hendrik Dohmeyer
Quellen und Nachweise
- Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) — Übersichtsseite des Bundesministeriums für Gesundheit
- Kabinettsentwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes nebst Gesetzesbegründung, beschlossen am 30. September 2026 (PDF)
- § 42a SGB XI — gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (heute 3.539 Euro)
- § 37 SGB XI — Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- § 30 SGB XI — Dynamisierung der Leistungen
- Bundesministerium für Gesundheit: Weitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag (Entlastungsbetrag)
- gesund.bund.de: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
- IGES Institut: Entwicklung der Pflegeprävalenz — Abschlussbericht vom 22. April 2026, insbesondere Tabellen 8 und 9
- Pflege-Dschungel: Pflege-Neuordnungsgesetz – Wer schützt die Pflege zu Hause? (28. September 2026, Stand vor dem Kabinettsbeschluss)
- Pflege-Dschungel: Woher der Entwurf kommt, wo er steht














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