Budgetstrategie der Pflegereform 2027:

Droht das Aus für Verhinderungspflege, Nachbarschaftshilfe und Pflegehilfsmittel?
Eindeutig ja!!!

Finanznöte bei den Pflegekassen

Dieser Beitrag fokussiert auf den zentralen Reformbaustein: der Budgetstrategie. Er basiert auf einem schriftlichen Papier zur Vorbereitung eines Workshops mit dem Bundesgesundheitsministerium am 30. Januar 2026. Anlass dieses Workshops waren die Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“ sowie die im Dezember 2025 veröffentlichten Empfehlungen und fachlichen Eckpunkte.

Ich konnte an diesem Workshop als Autor und als Vertreter des Vereins Pflegende Angehörige e.V. (in enger Kooperation mit dem Verein wir pflege e.V.) teilnehmen. Dort habe ich meine Interpretation der geplanten neuen Budgets und insbesondere die möglichen Folgen für die Verhinderungspflege, den Entlastungsbetrag, die niedrigschwellige Nachbarschaftshilfe sowie die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch unmittelbar angesprochen.

Meiner grundsätzlichen Lesart der neuen Struktur wurde im Workshop seitens der Vertreterinnen des BMG nicht widersprochen. Meine kritische Bewertung der möglichen Folgen wurde jedoch nicht in gleicher Weise geteilt. Sinngemäß wurde deutlich gemacht, dass eine solche Reform naturgemäß nicht nur Gewinner haben werde, zugleich aber für bestimmte Zielgruppen auch Verbesserungen erwartet würden.

Wir befinden uns derzeit in einer Phase, in der das Bundesgesundheitsministerium auf Grundlage dieser Empfehlungen einen ersten Entwurf für ein neues Reformgesetz entwickelt. Ob ein späterer Gesetzentwurf den vorliegenden Empfehlungen tatsächlich in allen Punkten folgt, ist derzeit offen. Dieser Beitrag beschreibt deshalb kein bereits beschlossenes Recht (oder einen konkreten Referentenentwurf hierzu), sondern soll den Leserinnen und Lesern ermöglichen, sich anhand der vorliegenden Empfehlungen und der daraus ableitbaren Konsequenzen ein eigenes Urteil zu bilden. So können gerade die vielen Verbandsvertretungen und die Pflegeberater/innen sich besser auf zu erwartende Fragen und Diskussionen vorbereiten.
Der Beitrag ist doch recht lang geworden und auch etwas zahlenlastig 😊 Für die eiligen Leser/innen ist nachfolgend ein Management Summary als PDF herunterladbar:

Hendrik Dohmeyer
Hendrik Dohmeyer – §7a Pflegeberater
und Autor beim Pflege-Dschungel

Bis 2024 war ich insgesamt 18 Jahre lang als sorgender und pflegender Angehöriger für meine eigenen Eltern da. Aktuell kümmere ich mich intensiv um zwei weitere Familienmitglieder und kenne die Herausforderungen einer Pflegesituation daher weiterhin auch aus ganz persönlicher Erfahrung.
Als Pflegeberater bin ich bundesweit für viele Familien tätig.Täglich nutzen durchschnittlich 1.500 Ratsuchende meine Informationen und Leistungen hier im Pflege-Dschungel. Ein wenig stolz bin ich auch auf unser neues Pflege-Cockpit mit vielen neuen und verbesserten Tools und Funktionen.

Download der Arbeitsgruppenpapiere:

Papier der Fachebenen
Ergebnisse und Roadmap

Was sind die Kerneckpunkte der budgetären Reformidee?

Unter dem nachvollziehbaren Argument, das Leistungsrecht der Pflegeversicherung sei für Betroffene zu kompliziert geworden, schlägt die Kommission eine grundlegende Vereinfachung vor. Diese Vereinfachung hätte es allerdings in sich: Eigenständige Leistungsansprüche wie Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sollen in ihrer bisherigen Form aufgelöst und durch eine Kompensation über höhere Pflegegeld- und Sachleistungsbudgets je Pflegegrad ersetzt werden. In einer Alternative (Option 2) soll zumindest der Entlastungsbetrag erhalten bleiben, jedoch in einer stark auf die professionelle Unterstützung ausgerichteten Beschränkung der Verwendung.

Die Idee dahinter klingt zunächst plausibel: weniger Einzelleistungen, weniger Sonderregeln, mehr Übersicht. Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass diese Form der Vereinfachung mit einem erheblichen Preis verbunden sein kann. Denn wenn aus bisherigen eigenständigen, teils flexibel nutzbaren Zusatzansprüchen nur noch monatliche Aufschläge auf Pflegegeld und Sachleistung werden, reduziert sich die Flexibilität bei der Nutzung entlastender Leistungen erheblich. Was heute bei Bedarf gezielt und gebündelt für Entlastung, Vertretung oder Unterstützung im Alltag eingesetzt werden kann, würde dann auf kleinere monatliche Kompensationsbeträge zurückgeführt. Gerade für pflegende Angehörige, die auf kurzfristig organisierbare und flexibel finanzierbare Hilfe angewiesen sind, wäre das eine spürbare Verschlechterung.

Hinzu kommt ein weiterer Punkt: Hinter der wohlmeinenden Zielsetzung der Vereinfachung könnte sich nicht nur eine organisatorische Neuordnung, sondern auch eine erhebliche Kürzung von Leistungsansprüchen verbergen. Zugleich besteht die Gefahr, dass nicht nur theoretische Ansprüche sinken, sondern auch die tatsächlich in die häusliche Pflege investierten Leistungsanteile der Pflegeversicherung zurückgehen. Genau deshalb reicht es nicht, nur auf die neue Struktur zu schauen. Entscheidend ist die Frage, wie viel reale Entlastung und wie viel tatsächliche Unterstützung bei pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen am Ende noch ankommen.

Nachfolgend finden Sie die drei wesentlichen Texte aus dem Konzeptpapier der Kommission:

A. Über Ziele und Strategie

3. Einfache und bürokratiearme Inanspruchnahme der Leistungen der Pflegeversicherung

Versorgung muss vorrangig aus Sicht der pflegebedürftigen Menschen und ihrer An- und Zugehörigen gedacht und gestaltet werden. Versorgungspfade in der Pflege sind daher so auszugestalten, dass der pflegebedürftige Mensch im Vordergrund steht („personenorientiert“). Dafür ist der
Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung für die Pflegebedürftigen und ihre An- und Zugehörigen leicht verständlich und unbürokratisch zu gestalten. Das von vielen als zu komplex und zu ausdifferenziert wahrgenommene Leistungsrecht der Pflegeversicherung soll vereinfacht werden. Zudem stellen sich Fragen der Leistungsgerechtigkeit bei Pflegebedürftigen, deren Leistungen von der Wohnform abhängig sind, sowie der Wirkungen eines komplexen Leistungs-
und Vergütungsrechts auf die Entwicklung von geeigneten Angebots- und effizienten Vergütungsstrukturen.

B. Option 1

Sachleistungsbudget

1: Es wird ein neues Sachleistungsbudget geschaffen, das für folgende Leistungen verwendet werden kann:

  • Pflegesachleistungen ambulanter Pflege- und Betreuungsdienste,
  • Leistungen im Fall notwendiger Verhinderungspflege, die von zugelassenen Pflegeeinrichtungen erbracht werden,
  • Leistungen gewerblicher oder trägerschaftlich organisierter ehrenamtlicher Angebote zur Unterstützung im Alltag , die bundeseinheitlichen Qualitätsanforderungen
    unterliegen und versorgungsvertraglich zugelassen sind.

Das neue Sachleistungsbudget wird weiterhin nach den Pflegegraden 2 bis 5 gestaffelt.
Die Leistungsbeträge werden ausgabenneutral gegenüber den bisherigen Leistungsbeträgen der ambulanten Pflegesachleistung leicht erhöht . Hierfür wird ein Teil der Ausgaben der Leistungen der Verhinderungspflege und der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel sowie ein Teil der Ausgaben des Entlastungsbetrags eingesetzt.

Entlastungsbudget (aktueller Name „Pflegegeld“)

Es wird ein neues Entlastungsbudget in Form einer flexibel einsetzbaren Geldleistung für häuslich versorgte Pflegebedürftige geschaffen. Mit der Geldleistung können beispielsweise auch Leistungen im Fall notwendiger Verhinderungspflege, aber auch zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel direkt eingekauft werden.

Mit dem Entlastungsbudget ist auch in Zukunft die Voraussetzung verbunden, dass die Versorgung sichergestellt ist. Dies wird durch die Stellen, die die fachliche Beratung und Begleitung bei der Pflege (vgl. 2.1.) zukünftig erbringen, im Rahmen der Begleitung der häuslichen Versorgung festgestellt. Gibt es Anzeichen, dass die Versorgung nicht hinreichend sichergestellt ist, dient das Angebot der fachlichen Beratung und Begleitung bei der Pflege dazu, die Pflegebedürftigen und ihre An- und Zugehörigen dabei zu unterstützen, die Versorgung wieder zu stabilisieren.

Das neue Entlastungsbudget wird weiterhin nach den Pflegegraden 2 bis 5 gestaffelt. Die Leistungsbeträge des bisherigen Pflegegeldes werden dafür ausgabenneutral leicht erhöht. Hierfür wird ein Teil der Ausgaben der Leistungen der Verhinderungspflege und der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel sowie ein Teil der Ausgaben des Entlastungsbetrags eingesetzt.

• Die Möglichkeit zur Kombination des Sachleistungs- und des Entlastungsbudgets (als Geldleistung) bleibt in entsprechend angepasster Form erhalten (sog. Kombinationsleistung).

Die Folgen für die Hilfe zur Pflege sind zu prüfen.

3.4. Bei der Leistung der

Tages- und Nachtpflege

soll geprüft werden, ob und wie teilstationäre Leistungserbringende von bürokratischen Aufwänden entlastet werden können. Ferner wird geprüft, ausgabenneutral einen Teil der Ausgaben der Verhinderungspflege zur Erhöhung der Leistungen für die Tages- und Nachtpflege einzusetzen. Zudem soll zukünftig der Leistungsbetrag auch für niedrigschwellige Tagesbetreuungsangebote, die bundeseinheitlichen Qualitätsanforderungen unterliegen und versorgungsvertraglich zugelassen sind, einsetzbar sein.

3.5.

Angebote zur Unterstützung im Alltag

gewinnen für die niedrigschwellige Unterstützung der Pflegebedürftigen und die wichtige Entlastung der pflegenden An- und Zugehörigen im Alltag immer mehr an Bedeutung. Aufgrund der vielfältigen Ausgestaltung und der zunehmenden
Professionalisierung der Angebote zur Unterstützung im Alltag können die Leistungen der Angebote, die bundeseinheitlichen Qualitätsanforderungen entsprechen, aus dem Sachleistungsbudget in Anspruch genommen werden. Entsprechende Angebote schließen hierfür auf sie ausgerichtete Versorgungsverträge mit den Pflegekassen.

Für niedrigschwellige Angebote, die diesen inhaltlichen sowie fachlichen Anforderungen nicht entsprechen – z. B. auf Grundlage einer sittlichen Verpflichtung erbrachte Nachbarschaftshilfe oder ehrenamtlich Einzelhelfende –, kann das Entlastungsbudget (Anmerkung: gemeint ist das jetzige Pflegegeld) genutzt werden. Um diese Hilfestrukturen vor Ort weiter zu stärken, ist das gemeinsame Ziel, die Förderung durch Pflegeversicherung und Länder ausgabenneutral auszubauen.
Zudem wird die Ausrichtung bestimmter Angebote bundesweit stärker vereinheitlicht. Beispielsweise wird die Möglichkeit, Leistungen zur Unterstützung bei der Haushaltsführung im Rahmen der Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch zu nehmen, auf solche Leistungen fokussiert, die unmittelbar pflegebedingt oder für den Verbleib zu Hause relevant sind.
[Ende Option 1]

C. Option 2

Sachleistungsbudget

1: Es wird ein neues Sachleistungsbudget geschaffen, das für folgende Leistungen verwendet werden kann:

  • Pflegesachleistungen ambulanter Pflege- und Betreuungsdienste,
  • Leistungen im Fall notwendiger Verhinderungspflege, die von zugelassenen Pflegeeinrichtungen erbracht werden,
  • Leistungen gewerblicher oder trägerschaftlich organisierter ehrenamtlicher Angebote zur Unterstützung im Alltag, die bundeseinheitlichen Qualitätsanforderungen
    unterliegen und versorgungsvertraglich zugelassen sind.

Das neue Sachleistungsbudget wird weiterhin nach den Pflegegraden 2 bis 5 gestaffelt.
Die Leistungsbeträge werden ausgabenneutral gegenüber den bisherigen Leistungsbeträgen der ambulanten Pflegesachleistung leicht erhöht. Hierfür wird ein Teil der Ausgaben der Leistungen der Verhinderungspflege und der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel sowie ein Teil der Ausgaben des Entlastungsbetrags eingesetzt.

Entlastungsbudget (aktueller Name „Pflegegeld“

Es wird ein neues Entlastungsbudget in Form einer flexibel einsetzbaren Geldleistung für häuslich versorgte Pflegebedürftige geschaffen. Mit der Geldleistung können beispielsweise auch Leistungen im Fall notwendiger Verhinderungspflege, aber auch zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel direkt eingekauft werden.

Mit dem Entlastungsbudget ist auch in Zukunft die Voraussetzung verbunden, dass die Versorgung sichergestellt ist. Dies wird durch die Stellen, die die fachliche Beratung und Begleitung bei der Pflege (vgl. 2.1.) zukünftig erbringen, im Rahmen der Begleitung der häuslichen Versorgung festgestellt. Gibt es Anzeichen, dass die Versorgung nicht hinreichend sichergestellt ist, dient das Angebot der fachlichen Beratung und Begleitung bei der Pflege dazu, die Pflegebedürftigen und ihre An- und Zugehörigen dabei zu unterstützen, die Versorgung wieder zu stabilisieren.

Das neue Entlastungsbudget wird weiterhin nach den Pflegegraden 2 bis 5 gestaffelt. Die Leistungsbeträge des bisherigen Pflegegeldes werden dafür ausgabenneutral leicht erhöht. Hierfür wird ein Teil der Ausgaben der Leistungen der Verhinderungspflege und der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel sowie ein Teil der Ausgaben des Entlastungsbetrags eingesetzt.

• Die Möglichkeit zur Kombination des Sachleistungs- und des Entlastungsbudgets (als Geldleistung) bleibt in entsprechend angepasster Form erhalten (sog. Kombinationsleistung).

Die Folgen für die Hilfe zur Pflege sind zu prüfen.

3.4. Bei der Leistung der

Tages- und Nachtpflege

soll geprüft werden, ob und wie teilstationäre Leistungserbringende von bürokratischen Aufwänden entlastet werden können. Ferner wird geprüft, ausgabenneutral einen Teil der Ausgaben der Verhinderungspflege zur Erhöhung der Leistungen für die Tages- und Nachtpflege einzusetzen. Zudem soll zukünftig der Leistungsbetrag auch für niedrigschwellige Tagesbetreuungsangebote, die bundeseinheitlichen Qualitätsanforderungen unterliegen und versorgungsvertraglich zugelassen sind, einsetzbar sein.

3.5.

Angebote zur Unterstützung im Alltag

gewinnen für die niedrigschwellige Unterstützung der Pflegebedürftigen und die wichtige Entlastung der pflegenden An- und Zugehörigen im Alltag immer mehr an Bedeutung.

(neu) Die für den bisherigen  Entlastungsbetrag in den Pflegegraden 2 bis 5 geleisteten Ausgaben werden künftig gezielt allein auf Angebote zur Unterstützung im Alltag fokussiert . Für die Nutzung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag steht dadurch in Zukunft ein deutlich höherer Leistungsbetrag zur Verfügung als beim bisherigen Entlastungsbetrag. (Anmerkung: weil die bisherigen Ausgaben für die Nachbarschaftshilfe gestrichen und hierhin umgeleitet werden sollen).

Für die Abrechnung dieser Leistung werden gleichzeitig einfache – auch digitale – Wege eröffnet.
Darüber hinaus werden die Regelungen zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag angepasst: Rahmen und Inhalte anerkannter Angebote werden bundesrechtlich deutlich stärker vereinheitlicht und die zu erfüllenden Voraussetzungen vereinfacht. Hierbei erfolgt auch eine Abgrenzung, welche Tätigkeiten nicht Gegenstand der niedrigschwelligen Angebote sind, insbesondere im Hinblick auf Unterstützungsleistungen bei der Haushaltsführung. Zugleich werden die Voraussetzungen für die Zulassung ambulanter Betreuungsdienste künftig praxisgerechter ausgestaltet. Damit wird für geeignete Anbieter, die Betreuung oder Hilfen bei der Haushaltsführung
professionell anbieten möchten, die Möglichkeit eröffnet, als ambulanter Betreuungsdienst tätig zu werden. So kann auf diesen Gebieten auch eine bessere Unterscheidung zwischen Anbietenden professioneller Leistungen und niedrigschwelligen Angeboten getroffen werden. Außerdem wird gemeinsam das Ziel verfolgt, die bisherige Förderung im Hinblick auf niedrigschwellige
Unterstützungsstrukturen und ehrenamtliches Engagement auszubauen, ohne dass hierfür im SGB XI insgesamt Mehrausgaben entstehen.

[Ende Option 2]

Was in den Papieren angelegt ist

Die Fachpapiere der Bund-Länder-Arbeitsgruppe beschreiben eine Neuordnung der ambulanten Leistungen in der häuslichen Pflege. Im Zentrum stehen zwei neue Konstrukte: ein neues Sachleistungsbudget und ein neues Entlastungsbudget. Beide Budgets sollen nach der erkennbaren Logik nicht durch zusätzliche neue Mittel, sondern im Wesentlichen durch eine Umsteuerung bisheriger Leistungen entstehen. Betroffen sind dabei drei bislang eigenständige Leistungsbereiche (Streichkandidaten):

  • Verhinderungspflege,
  • Entlastungsbetrag und
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.

Diese drei Leistungsbereiche sind in der Praxis keine Nebensache. Mit einer budgetären Ausschöpfung von ca 50 % gehören sie zu den beliebtesten Unterstützungsleistungen. Sie tragen heute dazu bei, häusliche Pflegearrangements zu stabilisieren, Ausfälle aufzufangen, Entlastung zu organisieren und Unterstützung im Alltag überhaupt finanzierbar zu machen.

Das lässt sich auch in Zahlen ausdrücken.

Auf der Ebene der einzelnen Familie geht es um ein bisheriges Entlastungsvolumen von rund 5.600 Euro im Jahr. Der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, der monatliche Entlastungsbetrag und die Leistungen für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ergeben zusammen rechnerisch 5.615 Euro pro Jahr. Das entspricht gerundet rund 470 Euro pro Monat.

Für viele Familien finanziert dieses Geld keine Zusatzwünsche, sondern ganz konkrete Hilfe im Alltag: Vertretung der Pflegeperson bei Ausfall oder Erschöpfung, stundenweise Betreuung, Nachbarschaftshilfe, Unterstützung im Haushalt und laufende Verbrauchsmaterialien.

Auch auf der Metaebene der Pflegeversicherung geht es um große Größenordnungen.

  • Im vergangenen Jahr investierte die Pflegeversicherung über 9,33 Mrd. Euro in diese wichtigen Versorgungsleistungen.
  • Wenn diese drei Leistungsbausteine in ihrer bisherigen Form wegfallen oder in eine neue Budgetlogik überführt werden, betrifft das rechnerisch ein Anspruchsvolumen von deutlich über 26 Milliarden Euro im Jahr 2027 (inl. Wegfall beim Pflegegrad 1).

Schon daran wird sichtbar, dass es nicht um eine kleine Korrektur, sondern um eine grundlegende Verschiebung innerhalb der häuslichen Pflege geht.

Meine bisherige Interpretation: Was könnte das praktisch bedeuten?

Nach meinem bisherigen Verständnis läuft die diskutierte Systematik in ihrer Konsequenz auf Folgendes hinaus:

Die bisher eigenständigen drei Leistungsbereiche Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch würden ganz oder teilweise (Entlastungsbetrag bei Option 2) nicht mehr in ihrer heutigen Logik fortbestehen, sondern in die neue Budgetsystematik überführt. An die Stelle klar abgrenzbarer Zusatzansprüche träten ein erhöhtes Sachleistungsbudget und ein erhöhtes sogenanntes Entlastungsbudget.

Der entscheidende Punkt ist dabei aus meiner Sicht dieser: Das neue Entlastungsbudget wäre wahrscheinlich kein wirklich neues eigenständiges Leistungsinstrument, sondern im Kern ein leicht erhöhtes Pflegegeld unter neuem Namen.

Genau das macht die Reform so sensibel. Denn das Pflegegeld erfüllt heute bereits eine klare Funktion: Es stabilisiert die häusliche Pflege und wird vielfach auch als finanzielle Anerkennung für pflegende Angehörige (ca. 78 %) von den Versicherten genutzt. Dies beweisen die aktuellen Studien der AOK und des VdK eindringlich. Wenn aus diesem Budget künftig zusätzlich Leistungen finanziert werden sollen, die bisher über eigene Ansprüche abgesichert waren, dann verändert sich seine Funktion grundlegend. Es wäre dann nicht mehr nur Geld zur allgemeinen Stabilisierung der häuslichen Pflege, sondern zugleich ein Finanzierungstopf für weitere Entlastungsleistungen.

Damit würde aus einem bisher eigenständigen Zusatzanspruch ein Aufschlag innerhalb des bestehenden Pflegegeldsystems. Das kann auf dem Papier nach Vereinfachung aussehen, bedeutet praktisch aber: Aus demselben Geld soll mehr bezahlt werden als bisher.

Nachbarschaftshilfe adé – die besondere Brisanz für selbst organisierte Hilfen

Das zeigt sich besonders deutlich bei selbst organisierten Hilfen.

Bislang ermöglichen Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag in vielen Fällen eine zusätzliche Finanzierung von Nachbarschaftshilfe, Unterstützung durch Bekannte, familiennahen Hilfen, ehrenamtlichen Einzelhelfenden oder anderen niedrigschwelligen Unterstützungsformen.

Gerade diese Hilfen tragen in vielen Haushalten die Versorgung, weil sie schnell verfügbar, flexibel und wohnortnah sind. Sie greifen dann, wenn pflegende Angehörige kurzfristig Entlastung benötigen, wenn kein ambulanter Dienst verfügbar ist oder wenn Unterstützung pragmatisch im Alltag organisiert werden muss.

Wenn solche Leistungen künftig im Wesentlichen aus einem nur leicht erhöhten Pflegegeld mitgetragen werden müssten, würden sie ihren Charakter als zusätzliche Entlastung verlieren. Was heute über eigene Ansprüche finanziert werden kann, müsste dann aus einem Budget bezahlt werden, das bereits für die laufende häusliche Pflege eingeplant ist.

Als Ventil für dieses Dilemma scheint die Kommission vor allem das leicht erhöhte neue Sachleistungsbudget zu sehen. Dieses soll offenbar einen Teil dessen auffangen, was heute zusätzlich über Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag finanziert werden kann. Zukünftig sollen die (professionelle) Verhinderungspflege und die AuA-Leistungen vom Sachleistungsbudget finanziert werden. Diese Idee ist aber nicht neu – schon jetzt nutzen Ambulante Dienste beide Töpfe und 40 % der Sachleistung können durch Umwidmung auch für die AuA-Leistung genutzt werden.

Bei beiden Optionen würden jedoch die von den Ländern in den vergangenen Jahren aufgebauten Strukturen für die Nachbarschaftshilfe (Brandenburg ist 2026 auch dabei) zunichtegemacht werden.

Genau dort entsteht jedoch das nächste Problem. Denn Leistungen, die heute auch durch ehrenamtlich tätige Freunde, Bekannte, Nachbarn oder anerkannte Nachbarschaftshelferinnen und -helfer erbracht und finanziert werden können, würden dann stärker auf ambulante Betreuungsdienste und Pflegedienste verlagert. Der Kreis der Leistungserbringer verschiebt sich also weg von selbst organisierten, niedrigschwelligen Hilfen und hin zu professionellen Anbietern.

Aber auch diese professionellen Anbieter wären nicht automatisch Gewinner des neuen Systems. Denn sie können solche Leistungen bereits heute häufig zusätzlich über Verhinderungspflege oder Entlastungsbetrag abrechnen. Künftig müssten dieselben Leistungen aus einem Budget finanziert werden, das zugleich auch die reguläre pflegerische Versorgung tragen soll. Aus zusätzlicher Entlastung würde damit Konkurrenz innerhalb desselben Topfes.

Die drei Streichkandidaten
Die drei Streichkandidaten in Summe
Investitionen 2025 ins Streichtrio
Ansprüche inkl. Pflegegrad 1 für 2027
Aktuelle Nutzung des Pflegegeldes

Deckel drauf: so könnte die Kompensation aussehen.

Deckel drauf

Optimalerweise sollten alle alles bekommen, aber das wird teuer.

 

Wie soll die „Quadratur des Kreises“ gelingen?

Die entscheidende Frage ist nun, wie die angekündigte Kompensation dieser Leistungsstreichungen überhaupt konkret aussehen soll. Denn wenn Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch als eigenständige Leistungsansprüche wegfallen, muss nachvollziehbar erklärt werden, auf welchem Weg und in welcher Höhe dafür ein Ausgleich geschaffen werden soll.

Der aus Sicht der Betroffenen gerechteste Weg wäre natürlich, wenn die heute bestehenden drei Einzelbudgets auch künftig in voller Höhe für alle Pflegebedürftigen kompensiert würden – unabhängig davon, ob diese Leistungen im Einzelfall bislang tatsächlich genutzt wurden oder nicht. Genau diese Lösung wäre allerdings besonders kostenintensiv. Denn derzeit kann man davon ausgehen, dass ein erheblicher Teil der bestehenden Leistungsansprüche aus unterschiedlichen Gründen gar nicht abgerufen wird. Im Raum steht die Annahme, dass rund 50 Prozent der Ansprüche verfallen. Den aktuellen Ausgaben von rund 9,3 Milliarden Euro würde damit ein rechnerisch deutlich höheres gesamtes Anspruchsvolumen gegenüberstehen.

Dieses wird von mir auf Basis von im Jahresdurchschnitt 5,29 Mio. Menschen mit Pflegebedarf (inkl. PG 1) in häuslicher Versorgung bei 26,4 Mrd. Euro liegen.   

Vor diesem Hintergrund spricht einiges dafür, dass sich die angedachte Kompensation nicht an den theoretisch möglichen Gesamtansprüchen orientieren soll, sondern eher an den tatsächlichen Ausgaben. Im Dezember 2025 wurde in einer Sitzung im BMG sinngemäß deutlich, dass auf die aktuellen Ausgaben ein Deckel gelegt werden soll, damit der sprichwörtliche Kochtopf nicht überläuft. Wenn dies die zugrunde liegende Logik ist, dann stellt sich die Frage, wie eine solche Kompensation praktisch umgesetzt werden könnte.

Naheliegend ist dabei die Annahme, dass der Ausgleich primär über die angekündigte leichte Erhöhung von Pflegegeld und Sachleistungsbudgets erfolgen soll.

Um diese Überlegung besser einordnen zu können, hilft zunächst ein Blick auf die bestehende Struktur: Pflegegeld und Sachleistungen können in der Summe zu 100 Prozent genutzt werden – entweder vollständig das eine oder das andere oder in einer anteiligen Kombination. Das Verhältnis zwischen beiden Leistungen folgt dabei einer festen Systematik. Der Pflegegeldsatz liegt deutlich unter dem jeweiligen Sachleistungsbudget. Vereinfacht dargestellt beträgt der Abstand rund 60 Prozent. Zugleich steigen die Budgets stufenweise vom Pflegegrad 2 bis zum Pflegegrad 5 an.

Für die weitere Betrachtung der möglichen Kompensationsstrategie kann man nun den Wert im Pflegegrad 5 der Sachleistung als Ausgangspunkt mit 100 Prozent ansetzen und von dort die Abstufung auf die niedrigeren Pflegegrade übertragen. Das bedeutet: Wenn im Pflegegrad 5 eine Erhöhung um 100 Euro monatlich vorgesehen wäre, würden nach dieser Rechenlogik im Pflegegrad 2 nur noch 15 Euro monatlich ankommen.

Genau hier bleiben die offiziellen Dokumente bislang auffallend vage. Sowohl im Papier der Fachebene als auch in den Ergebnissen und der Roadmap ist lediglich von einer „leichten“ Erhöhung die Rede. Konkrete Beträge werden dort nicht genannt. In einem vorab bekannt gewordenen Dokument fanden sich allerdings zwei Modellzahlen: In Option 1 sollte das Sachleistungsbudget um bis zu 136 Euro erhöht werden. In Option 2, in der der Entlastungsbetrag bestehen bleiben soll, war von bis zu 77 Euro die Rede.

Wenn man diese Größenordnung von 136 Euro nun einmal modellhaft durchrechnet, ergibt sich das Bild, das in der nachfolgenden Grafik dargestellt ist: Von den 136 Euro, die im Pflegegrad 5 auf das monatliche Sachleistungsbudget aufgeschlagen würden, blieben bei abgestufter Übertragung als Pflegegeld im Pflegegrad 2 nur noch rund 21 Euro monatlich übrig. Auf das Jahr gerechnet entspräche das rund 246 Euro.

Bezogen auf gestrichene Leistungsansprüche von 5.615 Euro wäre das im Pflegegrad 2 nur noch ein vergleichsweise kleiner Kompensationsbetrag von 4,4 % . Im Pflegegrad 5 läge die rechnerische Kompensation bei 1.632 € oder 29 % pro Jahr. Alle Details hierzu in der folgenden Tabelle:

Was kommt von der Kompensation an?
Leicht erhöhte Budgets als Kompensation
Budget Status 2026
Leicht erhöhte Budgets als Kompensation
Was kommt von der Kompensation an?
Was kommt von der Kompensation an?

Ist der „Deckel“ von 9,33 Mrd. € damit erfüllt?

Um einschätzen zu können, ob eine Kompensation über eine leichte Erhöhung von Pflegegeld oder Sachleistung je Pflegegrad die bisherigen Ausgaben der drei Leistungsbereiche überhaupt annähernd auffangen kann, müssen wir noch einmal genauer rechnen. Grundlage dafür ist meine Basisprognose für 2027 auf Basis der Daten aus 2024. Die aktuellen Zahlen für 2025 wird das Bundesgesundheitsministerium voraussichtlich erst im Juni vorlegen.

Prognose 2017 häusliche Pflege

Schon jetzt lässt sich jedoch modellhaft berechnen, welche maximalen Ausgaben entstehen würden, wenn unser Rechenmodell mit einer Aufstockung von 136 Euro bei der Sachleistung im Pflegegrad 5 tatsächlich umgesetzt würde.

Das erste Diagramm auf der rechten Seite zeigt diese Umrechnung in der Gesamtbetrachtung. Ohne Berücksichtigung des Pflegegrads 1 ergäbe sich für die rund 4,34 Millionen Anspruchsberechtigten bei einer entsprechenden Aufstockung des Entlastungsbudgets (heutiges Pflegegeld) rechnerisch ein zusätzliches Ausgabenvolumen von rund 1,5 Milliarden Euro.

Würde man bei derselben Personenzahl stattdessen die deutlich höheren Sachleistungsbeträge zugrunde legen, läge das zusätzliche Volumen bei rund 3,7 Milliarden Euro. Zusammengenommen ergäbe sich daraus rein rechnerisch eine Kompensation von etwa 5,2 Milliarden Euro. Damit würde selbst dieses Modell nur etwas mehr als die Hälfte der theoretischen Benchmark von 9,33 Milliarden Euro erreichen, die für das Jahr 2025 bei den drei zur Streichung stehenden Leistungsbereichen im Raum steht.

Das zweite Chart zeigt, wie eine maximal realistische Kompensation tatsächlich aussehen könnte. Dabei ist noch einmal ein zentraler Punkt wichtig: Pflegegeld und Sachleistung dürfen nicht einfach addiert werden. Beide Leistungen können im Rahmen der Kombinationsleistung nur bis zu einer Gesamtnutzung von 100 Prozent in Anspruch genommen werden. Genau deshalb muss die rechnerische Kompensation an der tatsächlichen Nutzung dieser Budgets gemessen werden.

Ein Blick auf die realen Inanspruchnahmedaten aus dem Jahr 2024 verdeutlicht diese Unterschiede sehr klar. Beim Pflegegeld standen theoretisch rund 21,5 Milliarden Euro zur Verfügung. Tatsächlich ausgezahlt wurden davon 18,6 Milliarden Euro. Das entspricht einer Ausschöpfungsquote von 86,6 Prozent. Bei den Sachleistungen ergibt sich ein ganz anderes Bild: Hier lag das theoretisch verfügbare Gesamtvolumen bei 51,3 Milliarden Euro, tatsächlich in Anspruch genommen wurden jedoch nur 6,5 Milliarden Euro. Die Ausschöpfungsquote lag damit bei lediglich 12,7 Prozent.

Überträgt man diese Nutzungsquoten nun auf die modellhaft berechnete Kompensationsstrategie, verringern sich die zuvor genannten Summen deutlich. Die rechnerische Kompensation beim neuen Entlastungsbudget reduziert sich dann auf rund 1,3 Milliarden Euro. Noch deutlicher fällt der Effekt bei den Sachleistungen aus: Die zunächst deutlich höhere rechnerische Kompensation schrumpft um rund 3,2 Milliarden Euro auf nur noch etwa 0,5 Milliarden Euro.

Unter dem Strich bliebe damit eine voraussichtlich realistischere Kompensation von lediglich rund 1,8 statt 5,2 Mrd. Euro. Doch selbst dieser Wert dürfte eher noch zu hoch gegriffen sein.

Sachleistung: Erhöhter Anspruch bedeutet noch keine echte Auszahlung

Ein wesentlicher Unterschied dieser Kompensationsstrategie wird vielen Leserinnen und Lesern auf den ersten Blick vermutlich gar nicht sofort deutlich. Beim Pflegegeld liegt die Annahme nahe, dass eine Erhöhung je Pflegegrad und Monat automatisch bei den Versicherten ankommt – und genau so ist es im Grundsatz auch. Wird das Pflegegeld erhöht, wird der zusätzliche Betrag unmittelbar ausgezahlt. Bei einer bisherigen Ausschöpfungsquote von über 86 Prozent spricht vieles dafür, dass dieser Ausgleich in der Praxis auch entsprechend wirksam würde.

Anders stellt sich die Lage jedoch bei den Sachleistungen dar. Hier wird kein zusätzlicher Betrag automatisch ausgezahlt, sondern zunächst nur der theoretische Leistungsanspruch im jeweiligen Pflegegrad erhöht. Von dieser Erhöhung profitiert man aber nur dann vollständig, wenn die Sachleistung tatsächlich auch in vollem Umfang ausgeschöpft wird. Die Kompensation entsteht also nicht automatisch, sondern nur „on top“ auf eine bereits sehr hohe tatsächliche Nutzung der Sachleistung.

Genau an diesem Punkt liegt der entscheidende Unterschied: Mit großer Wahrscheinlichkeit wird ein erheblicher Teil der Versicherten diese zusätzliche Kompensation über die Sachleistung gar nicht realisieren können. Das gilt insbesondere für die vielen Empfängerinnen und Empfänger von Kombinationsleistungen, die zwar Sachleistungen nutzen, aber eben nicht zu 100 Prozent. Gerade sie stellen innerhalb der Nutzergruppe der Sachleistung den größten Anteil. Ausschließlich Sachleistungen nutzen demgegenüber nur knapp 4 Prozent aller pflegebedürftigen Menschen. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass die zuvor rechnerisch ermittelte Kompensation noch einmal zu hoch angesetzt ist. Die tatsächlich wirksame Kompensation dürfte daher eher bei insgesamt rund 1,5 Milliarden Euro liegen. 

  • Gemessen am gesamten Streichungsvolumen von 26,4 Milliarden Euro würden diese 1,5 Milliarden Euro nur rund 6 Prozent der wegfallenden Leistungsansprüche auffangen.
  • Aber selbst im günstigeren Vergleich mit der auf 9,33 Milliarden Euro gedeckelten Benchmark der tatsächlichen Ausgaben des Jahres 2025 läge die Kompensation nur bei rund 16 Prozent.
  • Im Klartext bedeutet das: Je nach Bezugsgröße blieben 84 bis 94 Prozent der heutigen Leistungsansprüche bei der „leichte Erhöhung-Strategie“ für die Familien unkompensiert.

Angebliche Gewinner: mehr Spielraum nur auf den ersten Blick

Im Workshop wurde darauf hingewiesen, dass die Reform nicht nur Verlierer, sondern auch Gewinner haben könne. Gemeint ist damit, dass die vollständigen Sachleistungsbudgets ab 2027 auch für Verhinderungspflege und Angebote zur Unterstützung im Alltag geöffnet werden sollen. Auf den ersten Blick wirkt das wie ein Vorteil. Bei genauerem Hinsehen relativiert sich dieser Eindruck jedoch deutlich.

Ambulante Pflegedienste nutzen schon heute Leistungen der Verhinderungspflege, um Kundinnen und Kunden in Ausfall- und Notsituationen zu unterstützen. Dafür steht bislang zusätzlich das Budget des gemeinsamen Jahresbetrags zur Verfügung. Dieses eigenständige Entlastungsvolumen in Höhe von bis zu 3.539 Euro würde im Reformmodell aber wegfallen. Die Verhinderungspflege müsste dann aus dem Sachleistungsbudget finanziert werden, das eigentlich für die laufende pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung vorgesehen ist.

Ähnlich ist die Lage bei den Leistungen nach § 45a SGB XI. Auch hier entsteht zunächst der Eindruck eines zusätzlichen Vorteils. Tatsächlich können aber schon heute bis zu 40 Prozent der Sachleistung für entsprechende Unterstützungsangebote eingesetzt werden. Der wesentliche Unterschied ist: Bislang kann dieses Budget auch für Nachbarschaftshilfe genutzt werden – mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen. Genau diese Möglichkeit würde im Reformkonzept entfallen.

Warum nicht alle Familien darüber jubeln werden

Dass das Sachleistungsbudget künftig auch für Verhinderungspflege oder Entlastungsleistungen genutzt werden könnte, klingt zunächst nach mehr Flexibilität. Für viele Familien hätte dieser Weg in der Praxis jedoch spürbare Nachteile.

Denn um Leistungen aus dem Sachleistungsbudget für solche Zwecke einsetzen zu können, müsste der Versicherte in einen anderen Leistungsstatus wechseln, nämlich in die Kombinationsleistung. Das hat direkte Folgen für pflegende Angehörige. Wenn diese über das bisherige Pflegegeld sozial abgesichert sind, etwa über zusätzliche Rentenpunkte, werden ihre Ansprüche durch den Wechsel um 15 % gekürzt. Ein solcher Schritt kann also unmittelbar zulasten der pflegenden Angehörigen mit weitreichenden finanziell negativen Konsequenzen im Alter gehen.

Hinzu kommt ein zweiter Punkt: Jeder Euro, der künftig aus dem Sachleistungsbudget für Verhinderungspflege oder Entlastungsleistungen eingesetzt wird, fehlt an anderer Stelle. Denn die Nutzung der Sachleistung reduziert im System der Kombinationsleistung zugleich den Anspruch auf Pflegegeld beziehungsweise auf das neu gedachte Entlastungsbudget.

Wie sich das konkret auswirken kann, zeigt ein einfaches Beispiel:

Tochter Kerstin muss wegen einer akuten Erkrankung am nächsten Tag selbst zum Arzt. Bisher konnte sie in so einer Situation ihre Nachbarin bitten, für zwei bis drei Stunden auf den Vater aufzupassen und ihn zu versorgen. Bei einem Stundensatz von 15 Euro wären dafür 45 Euro angefallen.

Im neuen Modell wäre das so nicht mehr möglich. Wenn überhaupt, müsste kurzfristig ein ambulanter Pflegedienst gefunden werden, der am nächsten Tag für zwei bis drei Stunden einspringen kann. Je nach Region wäre hier mit einem Stundensatz von mindestens 60 Euro zu rechnen. Für drei Stunden entstünden damit 180 Euro Kosten.

Bei einem Versicherten mit Pflegegrad 3 würden diese 180 Euro bereits rund 11,3 Prozent des neuen Sachleistungsbudgets beanspruchen – einschließlich des theoretischen monatlichen Kompensationsaufschlags. Um denselben Prozentsatz würde sich dann auch der monatliche Anspruch auf Pflegegeld beziehungsweise auf das neu gedachte Entlastungsbudget verringern. Ausgehend von 634 Euro monatlich im Pflegegrad 3 inklusive eines theoretischen Kompensationsaufschlags von 35 Euro entspräche das einem Minus von rund 72 Euro.

Würde dagegen die Nachbarin direkt aus dem Pflegegeld bezahlt, müssten dafür nur 45 Euro eingesetzt werden. Das Beispiel zeigt: Der scheinbare Vorteil einer Öffnung des Sachleistungsbudgets muss für Familien nicht automatisch zu einer besseren Lösung führen. In vielen Alltagssituationen kann er sogar die deutlich teurere und unflexiblere Variante sein.

Fazit:
Am Ende läuft die Reformidee offenbar darauf hinaus, dass selbst organisierte Hilfe ab 2027 gefälligst aus dem heutigen Pflegegeld beziehungsweise dem künftig neu benannten Entlastungsbudget finanziert werden soll. Verhinderungspflege und Nachbarschaftshilfe wären dann keine zusätzlichen Entlastungen mehr, sondern müssten innerhalb der bestehenden Familienbudgets mit organisiert werden. Ausgerechnet die pflegenden Angehörigen, die sonst politisch so gern als Rückgrat der Versorgung gewürdigt werden, würden dadurch spürbar schlechter gestellt. Dass genau diese Gruppe die Folgen besonders stark zu tragen hätte, scheint in der derzeitigen Reformlogik erstaunlich wenig Gewicht zu haben.

Max. Kompensation bei 136 € Modell
Maximal realistische Kompensation

Stellungnahmen und Positionspapiere zum Thema:

Klärung Workshop 30.1.2026
PA-Verbände Forderung
Lebenshilfe VHP Forderung