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10 Jahre Pflege-Dschungel, 2017 bis 2027 — zur Jubiläumsaktion Pflege-Dschungel. Orientierung. Begleitung.

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Reform, Prävention und konkrete Pflegesituationen.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch


Handschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen: Für Dinge, die bei der Pflege zu Hause verbraucht werden, zahlt die Pflegekasse bis zu 42 € im Monat. Ein Rezept braucht es dafür in der Regel nicht, aber einen Antrag.

Zwei Hände, in die aus einer Flasche Desinfektionsmittel gegeben wird
Aktualisiert am 18.09.2026

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Wer Anspruch hat

Drei Dinge müssen zusammenkommen: ein Pflegegrad (schon Pflegegrad 1 genügt), die Pflege findet zu Hause statt, auch in einer Wohngruppe oder bei Angehörigen —, und die Produkte sind notwendig, um die Pflege zu erleichtern, Beschwerden zu lindern oder ein selbstständigeres Leben zu ermöglichen.

Wer vollstationär im Pflegeheim lebt, hat diesen Anspruch nicht — dort gehören solche Materialien zur Leistung der Einrichtung.

Nicht zu verwechseln mit der Krankenkasse: Manches, was ähnlich aussieht, zahlt eine andere Stelle. Verbandmaterial für eine ärztlich versorgte Wunde etwa ist Sache der Krankenkasse und wird verordnet. Inkontinenzmaterial ebenfalls — dazu unten mehr.

Was dazugehören kann

Die Pflegekasse zahlt nur, was im Pflegehilfsmittelverzeichnis steht. Diese Liste ändert sich; die folgenden Produktgruppen sind deshalb Beispiele, keine Zusage:

  • Einmalhandschuhe, in der Praxis die meistgenutzte Position.
  • Händedesinfektionsmittel
  • Flächendesinfektionsmittel für Pflegebett, Toilettenstuhl, Griffe
  • Schutzschürzen, zum Einmalgebrauch oder wiederverwendbar
  • Mund-Nasen-Schutz
  • Saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch
  • FFP2- oder vergleichbare Masken sowie Einmallätzchen
  • Desinfektionstücher, soweit im Vertrag Ihrer Pflegekasse vorgesehen

Maßgeblich ist das Verzeichnis, nicht die Werbeliste. Erstattungsfähig ist nur, was in der aktuellen Produktgruppe 54 des Pflegehilfsmittelverzeichnisses steht und im konkreten Fall benötigt wird. Von der Produktart allein lässt sich nicht auf die Erstattung schließen; das gilt besonders für wiederverwendbare Varianten.

Was nicht dazugehört und regelmäßig für Enttäuschung sorgt: Körperpflegeartikel wie Duschgel oder Feuchttücher, gewöhnliche Reinigungsmittel, Medikamente, Nahrungsergänzung und Inkontinenzmaterial. Windeln und Vorlagen sind Hilfsmittel der Krankenkasse und brauchen eine ärztliche Verordnung. Das ist ein anderer Topf mit anderen Regeln.

Antrag und Abrechnung

Für den Anspruch genügt ein formloser Antrag; eine ärztliche Verordnung braucht es dafür in der Regel nicht. Das heißt aber nicht, dass niemand hinsieht: Die Pflegekasse darf prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen und die Produkte im konkreten Fall notwendig sind. Für die Abrechnung gibt es zwei Wege, und welcher gilt, hängt von Ihrer Pflegekasse ab:

  • Über einen Vertragspartner. Ein Anbieter liefert die Produkte monatlich und rechnet direkt mit der Kasse ab. Sie zahlen nichts, solange der Höchstbetrag reicht. Das ist der übliche Weg.
  • Kostenerstattung. Sie kaufen selbst und reichen die Rechnungen ein. Heben Sie die Belege auf — ohne Beleg keine Erstattung. Ob Ihre Kasse das anbietet, fragen Sie am besten direkt.

Drei Dinge, die immer gelten: Der Betrag wird nicht ausgezahlt. Er lässt sich nicht ansparen, was ein Monat nicht verbraucht, ist weg. Und was über dem Höchstbetrag liegt, zahlen Sie selbst.

Pflegeboxen — was Sie vor der Unterschrift wissen sollten

„Pflegebox kostenlos“ liest man überall. Das ist nicht falsch, aber es ist verkürzt. Die Pflegebox ist keine eigene Leistung der Pflegeversicherung, sondern ein Vertriebsweg für genau diesen Anspruch. Bezahlt wird sie aus Ihren 42 € — kostenlos ist sie in dem Sinne, dass Sie nichts draufzahlen, solange der Betrag reicht.

Eine ältere Frau nimmt an ihrer Wohnungstür lächelnd ein Paket von einem Lieferanten entgegen
Bequem ist die Box wirklich — sie kommt jeden Monat an die Tür. Bezahlt wird sie trotzdem aus Ihrem eigenen Anspruch.

Daran ist nichts verkehrt, im Gegenteil: Für viele ist es der bequemste Weg. Achten Sie aber auf diese Punkte:

  • Sie bestimmen den Inhalt, soweit der Vertrag es zulässt. Wenn Sie keine Schürzen brauchen, aber mehr Handschuhe, sagen Sie das. Eine Box, die zur Hälfte ungenutzt im Schrank steht, verbrennt Ihren Anspruch.
  • Sie unterschreiben einen Vertrag und meist eine Abtretung: Der Anbieter rechnet an Ihrer Stelle mit der Kasse ab. Lesen Sie, wie lange er läuft und wie Sie kündigen.
  • Der Anbieter ist wechselbar. Sie sind an keinen gebunden.
  • Geben Sie nur die Daten heraus, die nötig sind. Ein Anbieter braucht Ihre Kassendaten — er braucht keine Einwilligung in Werbung. Vorangekreuzte Häkchen sind ein schlechtes Zeichen.

Wenn es nicht reicht oder abgelehnt wird

  • Bei Ablehnung: Lesen Sie die Begründung. Oft fehlt nur eine Angabe, oder ein Produkt steht nicht im Verzeichnis. Rufen Sie bei der Kasse an und fragen Sie konkret nach, was fehlt.
  • Wenn der Betrag nicht reicht, etwa bei starkem Verbrauch an Handschuhen —, ist Mehrbedarf nicht automatisch erstattungsfähig. Sprechen Sie es trotzdem an; manchmal lässt sich über andere Wege etwas machen.
  • Die Pflegeberatung hilft beim Sortieren, kostenfrei.

Wie geht es weiter?

Quellen und Rechtsgrundlagen
  • Anspruch: § 40 Abs. 1 und 2 SGB XI, Rechtsstand 1. Januar 2026.
  • Anerkannte Produkte: Pflegehilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes in der jeweils geltenden Fassung.
  • Bundesgesundheitsministerium: Pflegehilfsmittel, Stand März 2026.

Gesetzestexte sind sinngemäß zusammengefasst. Welche Produkte im Einzelfall übernommen werden, richtet sich nach dem Verzeichnis und dem Vertrag Ihrer Pflegekasse.

Porträt von Hendrik Dohmeyer

Wer schreibt hier?

Hendrik Dohmeyer

Pflegeberater nach § 7a SGB XI · sorgender und pflegender Angehöriger · Autor beim Pflege-Dschungel

Neunzehn Jahre lang habe ich meine beiden Eltern als sorgender und pflegender Angehöriger begleitet – bis 2024. Was ich in dieser Zeit über die Pflegeversicherung wissen musste, habe ich mir mühsam selbst zusammengesucht. Genau das soll Ihnen hier erspart bleiben.

Nach einer kurzen Pause wurden leider weitere Menschen in meiner Familie pflegebedürftig und benötigen seitdem Unterstützung. Diese Situation teile ich mit vielen anderen Familien in Deutschland: Pflege kann unerwartet erneut Teil des eigenen Lebens werden.

Heute führe ich bundesweit Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch, engagiere mich im Vorstand des Vereins Pflegende Angehörige e. V. und schreibe seit 2021 die Kolumne „Rat und Recht“ in der Zeitschrift Pflegepartner. Was hier steht, stammt aus eigener Erfahrung und meiner täglichen Beratungspraxis – nicht aus zweiter Hand.

Mehr über Hendrik Dohmeyer

  • Beratungen nach § 37 Abs. 3
  • 19 Jahre eigene Pflegeerfahrung
  • Vorstand Pflegende Angehörige e. V.
  • Über 30 Fachbeiträge seit 2021
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