Pflegegrad beantragen
Kein Formular, kein Attest, kein Termin: Ein Anruf bei der Pflegekasse genügt, und ab diesem Tag läuft das Verfahren. Das Datum ist dabei wichtiger, als die meisten ahnen — Leistungen gibt es frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht.

Transparenz
Wie dieser Beitrag entstanden ist
Geschrieben, geprüft und verantwortet von Hendrik Dohmeyer, Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
- KI hilft beim Recherchieren von Quellen, beim Ordnen von Gedanken und dabei, Behördendeutsch verständlich zu machen.
- KI entscheidet nichts. Jede Zahl, jede Frist und jede rechtliche Aussage prüfe ich selbst, bevor sie hier steht.
Vorgelesen von einer synthetischen Stimme.
Warum es auf den Tag ankommt
Leistungen werden ab dem Monat gezahlt, in dem der Antrag eingeht — rückwirkend zum Monatsersten, auch wenn der Bescheid erst Wochen später kommt. Wer am 30. anruft statt am 1. des Folgemonats, gewinnt damit einen ganzen Monat.
Umgekehrt gilt: Wer wartet, weil noch Unterlagen fehlen oder ein Arzttermin aussteht, verschiebt nicht den Papierkram, sondern den Beginn der Leistungen. Erst anrufen, dann sammeln.
Zwei wichtige Einschränkungen
Ist die Pflegebedürftigkeit erst im Antragsmonat entstanden, beginnt der Anspruch frühestens mit der Antragstellung beziehungsweise mit dem Eintritt der Voraussetzungen — dann eben nicht automatisch am Monatsersten. Die Regel „ab dem Ersten“ greift für den Regelfall: dass die Pflegebedürftigkeit schon länger besteht und der Antrag später kommt.
Bei einer Höherstufung gelten andere Regeln. Maßgeblich kann hier der nachweisbare Zeitpunkt sein, zu dem sich die Verhältnisse tatsächlich verschlechtert haben — nicht erst der Monat des Antrags. Das macht Aufzeichnungen wertvoll: Wer belegen kann, seit wann mehr Hilfe nötig ist, kann auch für die Zeit davor etwas erreichen.
Grundlage: § 33 Abs. 1 SGB XI für den Erstantrag, § 48 SGB X für die Änderung eines bestehenden Bescheids.
Welche Antragsart passt?
- Erstantrag — es besteht bisher kein Pflegegrad.
- Höherstufungsantrag — der Unterstützungsbedarf hat seit der letzten Begutachtung zugenommen. Hier zählt nicht zwingend der Antragsmonat: Maßgeblich kann der Zeitpunkt sein, zu dem sich die Lage nachweisbar verschlechtert hat. Mehr dazu unter Höherstufung beantragen.
- Eilantrag — es geht um eine akute Versorgungslage, etwa vor einer Entlassung aus dem Krankenhaus. Dann gelten kürzere Fristen (siehe unten).
Sie müssen die Art nicht selbst benennen. Schildern Sie am Telefon die Lage — die Pflegekasse ordnet es zu. Wichtig ist nur, dass Sie eine akute Situation ausdrücklich erwähnen, sonst läuft der Antrag im normalen Tempo.
Der Satz für das Telefonat

Legen Sie sich vorher zurecht: Versichertennummer, Geburtsdatum und Anschrift der pflegebedürftigen Person sowie Ihre eigenen Kontaktdaten für Rückfragen. Bitten Sie im selben Gespräch darum, den Eingang schriftlich zu bestätigen — damit ist das Datum gesichert, und die Formalien folgen in Ruhe.
Wer den Antrag stellen darf
Die versicherte Person selbst. Angehörige brauchen dafür eine Vollmacht, gesetzlich Betreuende handeln im Rahmen ihres Aufgabenkreises. Für den ersten Anruf genügt in der Praxis fast immer, dass Sie im Namen der versicherten Person anrufen — spätestens beim Schriftverkehr wird die Vollmacht verlangt.
Kümmern Sie sich früh darum, auch wenn das Thema unangenehm ist. Ohne Vollmacht darf die Pflegekasse Ihnen später keine Auskunft geben — nicht einmal darüber, ob der Antrag angekommen ist.
Welche Fristen die Pflegekasse einhalten muss
Für den Bescheid gilt: 25 Arbeitstage ab Eingang des Antrags. Bis dahin muss die Entscheidung schriftlich bei Ihnen sein — nicht die Begutachtung stattgefunden haben, sondern der Bescheid da sein.
In zwei Lagen muss die Begutachtung deutlich schneller erfolgen. Das sind eigene Fristen, die nicht mit der Bescheidfrist zu verwechseln sind:
- Fünf Arbeitstage, wenn die Person im Krankenhaus oder in einer stationären Reha ist und die Begutachtung dort für die Weiterversorgung gebraucht wird oder Pflegezeit angekündigt wurde.
- Zehn Arbeitstage, wenn die Person zu Hause ist und die pflegende Person ihrem Arbeitgeber Pflegezeit angekündigt oder Familienpflegezeit vereinbart hat.
In diesen Fällen muss der Bescheid dann unverzüglich nach der Begutachtung folgen — die 25 Arbeitstage gelten dort nicht mehr als Maßstab.
Wird eine dieser Fristen überschritten, steht der antragstellenden Person eine Zahlung von 70 Euro je begonnener Woche zu. Zwei Ausnahmen gibt es: wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat, und wenn die Person bereits in vollstationärer Pflege lebt und mindestens Pflegegrad 2 festgestellt ist.
Die Regelung ist wenig bekannt und wird selten von allein angewendet — fragen Sie danach, wenn es länger dauert.
Was danach passiert
Die Pflegekasse beauftragt die Begutachtung — bei gesetzlich Versicherten den Medizinischen Dienst, bei privat Versicherten Medicproof. Der Termin findet meist zu Hause statt; das Gespräch dauert meist 60 bis 90 Minuten, angekündigt wird ein Zeitfenster von rund zwei Stunden. Danach kommt der Bescheid.
Dieses eine Gespräch entscheidet über den Pflegegrad. Nutzen Sie die Wartezeit zur Vorbereitung — sie ist nicht verloren, sie zählt bereits mit.
Wie geht es weiter?
- Der Antrag Schritt für Schritt — die ausführliche Fassung mit Zeitstrahl, Sonderfall Klinikentlassung und häufigen Fragen
- Pflegetagebuch führen — die beste Vorbereitung auf die Begutachtung
- Pflegegrad selbst einschätzen — vorab sehen, was realistisch ist
- Voraussetzungen für einen Pflegegrad — was zusammenkommen muss
- Widerspruch einlegen — falls der Bescheid nicht passt
§ 33 Abs. 1, § 18a Abs. 5 und 6, § 18c SGB XI
Leistungen der Pflegeversicherung gibt es nur auf Antrag. Wird er später gestellt als in dem Monat, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, beginnen die Leistungen mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag eingeht. Über den Antrag muss die Pflegekasse binnen einer festen Frist schriftlich entscheiden. Für die Begutachtung selbst gelten in besonderen Lagen — Aufenthalt im Krankenhaus oder in stationärer Reha, angekündigte Pflegezeit — eigene, deutlich kürzere Fristen; der Bescheid folgt dann unverzüglich. Versäumt die Kasse eine dieser Fristen, steht der antragstellenden Person für jede begonnene Woche der Verzögerung eine pauschale Zahlung zu, sofern die Kasse die Verzögerung zu vertreten hat.
Sinngemäß zusammengefasst. Rechtsstand 01.01.2026.





