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10 Jahre Pflege-Dschungel, 2017 bis 2027 — zur Jubiläumsaktion Pflege-Dschungel. Orientierung. Begleitung.

Unabhängige Orientierung durch Pflegeversicherung,
Reform, Prävention und konkrete Pflegesituationen.

Das Pflegegeld


Wer die Pflege zu Hause selbst organisiert, bekommt dafür Geld. Einzelne Rechnungen müssen Sie nicht einreichen. Voraussetzung bleibt, dass die notwendige Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist. Hier steht, wie viel Ihnen zusteht, woran es hängt und was in Sonderfällen gilt.

Hände an einem Tisch mit Geldscheinen, Münzen, Taschenrechner und Notizblock
Aktualisiert am 26.09.2026

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Wofür das Pflegegeld gedacht ist

Die Pflegeversicherung kennt zwei Wege, häusliche Pflege zu finanzieren. Entweder kommt ein ambulanter Pflegedienst und rechnet direkt mit der Kasse ab — das ist die Pflegesachleistung. Oder Sie organisieren die Versorgung selbst, meist in der Familie, und bekommen dafür Geld — das ist das Pflegegeld.

Gedacht ist es für alles, was Pflege im Alltag ausmacht: körperbezogene Pflege wie Waschen, Ankleiden oder Hilfe beim Essen, Betreuung wie Begleitung, Beschäftigung und Beaufsichtigung, und Hilfe im Haushalt, Einkaufen, Kochen, Wäsche, Wohnung.

Wie viel Ihnen zusteht

PflegegradPflegegeld im Monatim Jahr
Pflegegrad 1kein Pflegegeld—
Pflegegrad 2347 €4.164 €
Pflegegrad 3599 €7.188 €
Pflegegrad 4800 €9.600 €
Pflegegrad 5990 €11.880 €
Rechtsstand 01.01.2026, § 37 SGB XI. Die Jahreswerte sind das Zwölffache des Monatsbetrags.

Das Geld überweist die Pflegekasse monatlich im Voraus auf das Konto der pflegebedürftigen Person. Beginnt oder endet der Anspruch mitten im Monat, wird anteilig gerechnet — die Kasse legt dabei jeden Monat mit 30 Tagen zugrunde. Stirbt die pflegebedürftige Person, wird bis zum Ende dieses Monats gezahlt.

Pflegegrad 1: kein Pflegegeld, aber nicht leer ausgehen

Bei Pflegegrad 1 gibt es keine Geldleistung. Es gibt aber den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat. Der ist zweckgebunden: Sie bekommen ihn nicht aufs Konto, sondern reichen Rechnungen ein, etwa für Betreuung, Haushaltshilfe oder Nachbarschaftshilfe.

Wie Sie Pflegegeld bekommen

Pflegeleistungen können Sie formlos beantragen, ein Anruf bei der Pflegekasse genügt. Einen gesonderten Antrag nur für das Pflegegeld gibt es nicht. Sie müssen im Verfahren aber angeben, welche Leistung Sie wollen: dass Sie die Versorgung selbst sicherstellen und deshalb Pflegegeld beziehen möchten. Aus der Feststellung eines Pflegegrades allein folgt noch keine Zahlung.

Entscheidend ist der Monat, in dem Ihr Antrag bei der Kasse eingeht. Bestand die Pflegebedürftigkeit schon vorher, wird ab dem Ersten dieses Monats gezahlt — auch wenn die Begutachtung erst Wochen später stattfindet und der Bescheid noch länger braucht. Die Nachzahlung kommt dann in einer Summe.

Entsteht die Pflegebedürftigkeit dagegen erst im Laufe des Antragsmonats — etwa durch einen Schlaganfall am 15. —, beginnt der Anspruch frühestens an diesem Tag, nicht rückwirkend zum Monatsersten.

Daraus folgt eine einfache Regel: Warten Sie nicht, bis Sie alle Unterlagen beisammen haben. Ein formloser Anruf bei der Pflegekasse genügt, um den Antrag zu stellen; alles Weitere kommt danach. Wer einen Monat zu spät anruft, verschenkt bei Pflegegrad 3 knapp 600 Euro.

Woran der Anspruch hängt

Das Pflegegeld wird ohne monatliche Einzelabrechnung ausgezahlt. Sie müssen also nicht für jede private Hilfe einen Beleg einreichen. Entscheidend ist, dass die notwendige häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist. Das muss keine einzelne feste Pflegeperson leisten: Auch mehrere Angehörige, Nachbarn, Freunde oder ergänzende Hilfen zusammen können die Versorgung tragen.

Ob die Versorgung geeignet sichergestellt ist, sieht sich die Kasse durchaus an: bei der Begutachtung und später bei den Beratungsbesuchen. Sie schreibt Ihnen aber nicht vor, wer pflegt.

Was Sie nicht müssen: Belege sammeln, Stunden aufschreiben, Verwendung nachweisen. Ob Sie das Geld an Ihre Tochter weitergeben, einer Nachbarin etwas zustecken, Fahrtkosten davon zahlen oder es für die Waschmaschine zurücklegen, bleibt Ihnen überlassen.

Muss ich das versteuern?

Für die pflegebedürftige Person ist das Pflegegeld steuerfrei. Wird es an Angehörige weitergegeben oder an andere Personen, die die Pflege aus einer sittlichen Verpflichtung übernehmen, bleibt auch das grundsätzlich steuerfrei — bis zur Höhe des Pflegegeldes (§ 3 Nr. 36 EStG).

Anders kann es liegen, wenn Sie jemanden gegen Entgelt beauftragen, der Ihnen nicht nahesteht, oder wenn mehr gezahlt wird als das Pflegegeld. Dann sollte die steuerliche Behandlung geprüft werden — im Zweifel bei der Lohnsteuerhilfe oder beim Steuerbüro.

Pflegegeld und Pflegedienst zusammen: die Kombinationsleistung

Sie müssen sich nicht entscheiden. Wer einen Teil der Pflege vom Dienst erledigen lässt und den Rest selbst organisiert, bekommt beides anteilig — das nennt sich Kombinationsleistung.

Die Rechnung ist einfacher, als sie klingt: Nutzen Sie zum Beispiel 40 Prozent Ihres Sachleistungsanspruchs für den Pflegedienst, bleiben 60 Prozent des Pflegegeldes übrig. Die Kasse rechnet das monatlich ab.

Gekürzt wird allerdings nur, was als Pflegesachleistung abgerechnet wird. Was Sie privat bezahlen oder aus einem anderen Topf finanzieren, mindert das Pflegegeld nicht. Wer den Dienst nur gelegentlich braucht, sollte deshalb genau hinsehen, worüber abgerechnet wird.

Was bei einer Auszeit passiert

Wenn die Pflegeperson ausfällt — Urlaub, Krankheit, einfach Erschöpfung — springt die Verhinderungspflege ein, bei einem Aufenthalt im Heim die Kurzzeitpflege. Beide werden seit dem 1. Juli 2025 aus einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € bezahlt. Das heißt auch: Was Sie für die eine Leistung ausgeben, steht für die andere nicht mehr zur Verfügung.

Für Ihr Pflegegeld heißt das:

  • Stundenweise Verhinderungspflege, ist die Pflegeperson an einem Tag weniger als acht Stunden verhindert, bleibt das Pflegegeld ungekürzt, und der Tag wird nicht auf die Höchstdauer angerechnet. Maßgeblich ist die Dauer der Verhinderung, nicht wie lange die Vertretung im Haus ist.
  • Tageweise Verhinderungspflege, bis zu 56 Kalendertage im Jahr. Das Pflegegeld läuft zur Hälfte weiter; am ersten und am letzten Tag wird es ungekürzt gezahlt.
  • Kurzzeitpflege, bis zu acht Wochen im Jahr, Pflegegeld ebenfalls zur Hälfte. Auch hier wird für An- und Abreisetag in der Regel ungekürzt gezahlt; die Handhabung sollten Sie mit Ihrer Kasse klären.

Neu seit 2026: acht Wochen bei Krankenhaus und Reha

Muss die pflegebedürftige Person ins Krankenhaus oder zur Reha, läuft das Pflegegeld in voller Höhe weiter, seit dem 1. Januar 2026 für bis zu acht Wochen (§ 34 SGB XI in der ab 2026 geltenden Fassung). Vorher waren es vier.

Ob auch die Rentenbeiträge für die Pflegeperson in dieser Zeit weiterlaufen, klären Sie bitte gesondert mit der Pflegekasse — das folgt nicht automatisch aus der Pflegegeldfortzahlung.

Rechnen Sie damit, dass das noch nicht überall angekommen ist. Wird nach vier Wochen abgeregelt, lohnt der Widerspruch mit Verweis auf die neue Fassung.

Ein Sonderfall, der oft übersehen wird: Wer in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe lebt, aber zeitweise zu Hause gepflegt wird, hat für die vollständig zu Hause verbrachten Tage Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld. Wie genau gerechnet wird, richtet sich nach den Abrechnungsregeln Ihrer Kasse — fragen Sie dort nach.

Wenn die Person in einer Einrichtung der Behindertenhilfe lebt

Lebt die pflegebedürftige Person in einer Einrichtung oder Räumlichkeit nach § 43a SGB XI, zahlt die Pflegekasse dorthin einen eigenen Betrag. Daneben kann für jeden tatsächlichen Tag häuslicher Pflege zusätzlich ein Dreißigstel des vollen Pflegegeldes gezahlt werden, etwa an Wochenenden oder in den Ferien. An- und Abreisetag zählen dabei jeweils als voller Tag.

Der Beratungsbesuch

Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungsbesuch abrufen. Eine erneute Pflegegradprüfung ist das nicht. Der Besuch dient der Beratung und zugleich der gesetzlich vorgesehenen Qualitätssicherung der häuslichen Versorgung.

Das heißt konkret: Die beratende Person teilt der Pflegekasse mit, ob die Versorgung sichergestellt erscheint. Dafür ist grundsätzlich Ihre Einwilligung vorgesehen; bei akuter Gefährdung bestehen weitergehende Pflichten. Beides gehört zum Auftrag und ist kein Misstrauen gegen Sie.

Wer Pflegegeld und Pflegedienst kombiniert, ist von der Pflicht nicht erfasst — sie knüpft an den alleinigen Pflegegeldbezug an. Freiwillig abrufen können Sie den Besuch trotzdem, und das lohnt sich.

  • Pflegegrad 2 bis 5: verpflichtend einmal je Kalenderhalbjahr
  • Pflegegrad 4 und 5: zusätzlich freiwillig einmal je Vierteljahr, bezahlt von der Pflegekasse
  • Pflegegrad 1: freiwillig, ebenfalls halbjährlich möglich

Seit 2026: einheitlich halbjährlich

Bis Ende 2025 mussten Pflegegrad 4 und 5 den Besuch vierteljährlich nachweisen. Seit dem 1. Januar 2026 gilt für alle Pflegegrade von 2 bis 5 derselbe verpflichtende Rhythmus: halbjährlich. Bei Pflegegrad 4 und 5 können Sie darüber hinaus einmal je Vierteljahr eine Beratung abrufen. Die Pflegekasse trägt die Kosten dafür; es ist keine Frage der Kulanz — aus dem gesetzlichen Anspruch folgt das nicht automatisch.

Die Beratung per Video ist nicht neu: Sie ist auf Wunsch bereits seit dem 1. Juli 2022 möglich und nach geltendem Recht bis einschließlich 31. März 2027 befristet. Dabei darf höchstens jeder zweite Einsatz als Videokonferenz stattfinden; der erste Termin muss bei Ihnen zu Hause erfolgen. Was sich 2026 sonst geändert hat, steht in Was bringt das BEEP-Gesetz für 2026?

Wer den Besuch verstreichen lässt, riskiert, dass die Kasse das Pflegegeld kürzt oder ganz einstellt. Das passiert nicht sofort und nicht ohne Ankündigung, aber es passiert.

Wie sich das Pflegegeld entwickelt hat

Zwischen 2017 und 2023 stand das Pflegegeld sieben Jahre lang still. Erst 2024 kam eine Erhöhung um fünf Prozent, 2025 eine weitere um 4,5 Prozent.

Pflegegrad2017–2023ab 2024ab 2025Plus seit 2017
Pflegegrad 2316 €332 €347 €+ 9,8 %
Pflegegrad 3545 €573 €599 €+ 9,9 %
Pflegegrad 4728 €765 €800 €+ 9,9 %
Pflegegrad 5901 €947 €990 €+ 9,9 %
Die Beträge ab 2025 gelten unverändert auch 2026.

Rund zehn Prozent mehr in acht Jahren — dem stand eine Preissteigerung von rund 26 Prozent im selben Zeitraum gegenüber (Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes, Jahresdurchschnitte 2017 bis 2025). Ein Euro von 2017 war 2025 damit noch etwa 79 Cent wert. Unter dem Strich ist vom Pflegegeld also weniger übrig als früher, obwohl die Zahl auf dem Kontoauszug größer geworden ist.

Was 2027 daraus werden soll

Stand: Entwurf · noch nicht beschlossen

Nach dem Referentenentwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), den das Bundesgesundheitsministerium am 5. Juni 2026 vorgelegt hat, soll das Pflegegeld zum 1. Januar 2027 durch das Entlastungsbudget ersetzt werden — nicht gekürzt, sondern abgelöst. Die Beträge lägen höher, dafür sollen Leistungen daraus bezahlt werden, für die es heute eigene Ansprüche gibt.

Beschlossen ist davon nichts. Solange das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen, das Gesetz nicht verkündet und die Regelung nicht in Kraft getreten ist, gilt alles auf dieser Seite unverändert weiter. Was genau geplant ist und für wen es sich rechnet, steht auf der Seite Das Entlastungsbudget.

Wie geht es weiter?

§ 37 SGB XI

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Voraussetzung ist, dass sie die erforderliche Pflege und Betreuung sowie die Hilfe im Haushalt damit selbst in geeigneter Weise sicherstellen. Besteht der Anspruch nicht für einen vollen Monat, wird anteilig gekürzt; der Monat zählt dabei 30 Tage. Während einer Kurzzeit- oder Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt. Es wird bis zum Ende des Monats geleistet, in dem die pflegebedürftige Person gestorben ist. Wer Pflegegeld bezieht, ruft halbjährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit ab — seit dem 1. Januar 2026 einheitlich für die Pflegegrade 2 bis 5.

Sinngemäß zusammengefasst, nicht wörtlich. Rechtsstand 01.01.2026. Die Dauer der Auszeiten richtet sich seit dem 01.07.2025 nach dem gemeinsamen Jahresbetrag in § 42a SGB XI. Die Beratungsintervalle wurden zum 01.01.2026 durch das BEEP-Gesetz vereinheitlicht. Zum Leistungsbeginn siehe § 33 SGB XI, zur Steuerfreiheit § 3 Nr. 36 EStG.

Quellen und Rechtsgrundlagen
  • Pflegegeld, Beträge und Beratungsbesuch: § 37 SGB XI, Rechtsstand 1. Januar 2026.
  • Leistungsbeginn: § 33 SGB XI.
  • Anteiliges Pflegegeld bei Pflegedienst: § 38 SGB XI (Kombinationsleistung).
  • Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: § 42a SGB XI, seit 1. Juli 2025.
  • Fortzahlung bei Krankenhaus und Reha: § 34 SGB XI in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung.
  • Steuerfreiheit der Weitergabe: § 3 Nr. 36 EStG.
  • Kaufkraftvergleich: Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes, Jahresdurchschnitte 2017 bis 2025.
  • Reformausblick: Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums für ein Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vom 5. Juni 2026. Nicht beschlossen; Stand dieser Einschätzung 22. August 2026.

Gesetzestexte sind sinngemäß zusammengefasst, nicht wörtlich zitiert. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Porträt von Hendrik Dohmeyer

Wer schreibt hier?

Hendrik Dohmeyer

Pflegeberater nach § 7a SGB XI · sorgender und pflegender Angehöriger · Autor beim Pflege-Dschungel

Neunzehn Jahre lang habe ich meine beiden Eltern als sorgender und pflegender Angehöriger begleitet – bis 2024. Was ich in dieser Zeit über die Pflegeversicherung wissen musste, habe ich mir mühsam selbst zusammengesucht. Genau das soll Ihnen hier erspart bleiben.

Nach einer kurzen Pause wurden leider weitere Menschen in meiner Familie pflegebedürftig und benötigen seitdem Unterstützung. Diese Situation teile ich mit vielen anderen Familien in Deutschland: Pflege kann unerwartet erneut Teil des eigenen Lebens werden.

Heute führe ich bundesweit Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch, engagiere mich im Vorstand des Vereins Pflegende Angehörige e. V. und schreibe seit 2021 die Kolumne „Rat und Recht“ in der Zeitschrift Pflegepartner. Was hier steht, stammt aus eigener Erfahrung und meiner täglichen Beratungspraxis – nicht aus zweiter Hand.

Mehr über Hendrik Dohmeyer

  • Beratungen nach § 37 Abs. 3
  • 19 Jahre eigene Pflegeerfahrung
  • Vorstand Pflegende Angehörige e. V.
  • Über 30 Fachbeiträge seit 2021
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