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10 Jahre Pflege-Dschungel, 2017 bis 2027 — zur Jubiläumsaktion Pflege-Dschungel. Orientierung. Begleitung.

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Pflegebegleitung ab 2029: Was das PNOG für Familien vorsieht


Nach dem Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes soll es ab dem 1. Januar 2029 eine neue Pflegebegleitung geben — für Pflegebedürftige aller Pflegegrade in häuslicher Pflege und für ihre pflegenden An- und Zugehörigen. Eine feste Pflegebegleitperson soll fachlich unterstützen, Hilfen koordinieren, Überlastung früh erkennen und bei schwierigen Lagen ein Fallmanagement organisieren. Beschlossen ist das noch nicht.

Aktualisiert am 01.10.2026

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Vorgelesen von einer synthetischen Stimme.

Stand: Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 — noch nicht beschlossen · aktualisiert am 30. September 2026

Das Bundesgesundheitsministerium hat die Pflegebegleitung im Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vorgesehen. Sie soll am 1. Januar 2029 starten. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet. Aufgaben, Voraussetzungen, Termine und Folgen können sich im weiteren Verfahren noch ändern.

Aktualisierung vom 30. September 2026: Das Bundeskabinett hat den Entwurf beschlossen. Gegenüber dem Referentenentwurf, auf dem die Angaben unten beruhen, hat sich für diese Seite geändert:

  • Der Start ist auf den 1. Januar 2029 verschoben — im Referentenentwurf war 2028 vorgesehen.
  • Bis dahin gilt die bisherige Pflegeberatung weiter; es entsteht keine Lücke.
  • Beim Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 bleibt die Videoberatung bis zum 31. Dezember 2028 möglich (vorher bis 31. März 2027).

Alle Änderungen im Überblick: Was der Kabinettsentwurf für die Pflege zu Hause vorsieht. Beschlossen ist weiterhin nichts — bis zu einem verabschiedeten Gesetz gilt das heutige Recht.

Sie können heute keine Pflegebegleitperson benennen lassen und keine Pflegebegleitung beantragen. Was Ihnen jetzt zusteht, steht unter Pflegeberatung nach § 7a und Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3.

Was die geplante Pflegebegleitung ist

Heute ist Beratung in der Pflege auf mehrere Angebote verteilt: die Pflegeberatung nach § 7a, den Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3, die Schulung in der häuslichen Umgebung nach § 45. Jedes hat eigene Regeln, eigene Zuständige, eigene Formulare. Wer neu in die Pflege kommt, muss erst einmal herausfinden, welches davon für ihn gilt — und erzählt seine Lage danach oft mehrfach.

Genau das soll die Pflegebegleitung ändern. Nach dem geplanten § 7c SGB XI soll eine feste Pflegebegleitperson die Familie begleiten: fachlich, vorbeugend und über die Zeit hinweg. Sie soll den Unterstützungsbedarf erkennen, ein tragfähiges Netz aus Angehörigen, Diensten und weiteren Hilfen aufbauen, im Alltag anleiten und bemerken, wenn eine pflegende Angehörige an ihre Grenze kommt.

Der Entwurf nennt als Ziele: die gesundheitliche und pflegerische Situation verbessern, die Selbstständigkeit erhalten, pflegende An- und Zugehörige entlasten und die häusliche Versorgung dauerhaft stabil halten. Der Ansatz ist präventionsorientiert — es soll geholfen werden, bevor etwas zusammenbricht, nicht erst danach.

Wer Anspruch haben soll

Nach dem Entwurf sollen zwei Gruppen einen Anspruch bekommen:

  • Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die zu Hause versorgt werden — also auch Menschen mit Pflegegrad 1, die heute von vielem ausgeschlossen sind.
  • Pflegende An- und Zugehörige. Sie sollen den Anspruch selbst haben. Das ist mehr als eine Formulierung: Heute hängt die Beratung an der pflegebedürftigen Person, und wer pflegt, ist rechtlich nur Begleitung.

Die Pflegebegleitung soll kostenfrei sein — sie soll aus der Pflegeversicherung finanziert werden, wie heute die Pflegeberatung. Ein Eigenanteil ist im Entwurf nicht vorgesehen.

Wobei die Pflegebegleitperson helfen soll

Der geplante § 7c Absatz 2 zählt acht Aufgaben auf. In verständlicher Sprache:

  • Den Bedarf erkennen und festhalten — anhand Ihrer tatsächlichen Situation und der Begutachtung, nicht nach Schema.
  • Ein Versorgungsnetz aufbauen aus Angehörigen, Pflegediensten und weiteren gesundheitlichen und sozialen Hilfen — und es weiter begleiten, nicht nur einmal aufstellen.
  • Im Alltag anleiten: pflegerische Handgriffe zeigen und erklären, dort, wo gepflegt wird.
  • Bei Prävention und Reha unterstützen, wenn im Gutachten entsprechende Empfehlungen stehen.
  • Nach Krankenhaus oder Reha helfen, den Entlassplan auch wirklich umzusetzen — der Übergang nach Hause ist eine der kritischsten Stellen überhaupt.
  • Zu Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln beraten und bei den Anträgen unterstützen.
  • Die Belastung der Pflegenden einbeziehen und konkrete Entlastung vermitteln — nicht nur nachfragen, wie es geht.
  • In akuten Situationen helfen, weitere Unterstützung organisieren und die fachlichen Einschätzungen abgeben, die dann nötig sind.

Was die Pflegebegleitperson nicht soll: über Ihre Leistungen entscheiden. Sie ist Begleitung und Fachkraft, nicht Pflegekasse.

So soll der erste Kontakt ablaufen

Nach dem geplanten § 7c Absatz 3 und 4 sollen Sie nicht selbst suchen müssen:

  • Unmittelbar nachdem Ihnen zum ersten Mal ein Pflegegrad zuerkannt wurde, soll die Pflegekasse Ihnen einen konkreten Termin anbieten — und dabei eine Kontaktperson benennen.
  • Dieser erste angebotene Termin ist für Ihre häusliche Umgebung vorgesehen. Dort zeigt sich, was am Telefon nie sichtbar wird: die Schwelle, das Bad, die Treppe.
  • Weitere Termine sollen Sie und die Pflegebegleitperson gemeinsam vereinbaren — nach fachlichem Bedarf und mit Ihrem Einverständnis, nicht nach festem Takt.
  • Diese weiteren Termine sollen auf Wunsch auch telefonisch oder über barrierefreie digitale Anwendungen möglich sein.
  • Und Sie sollen sich von sich aus melden können — wenn Sie Unterstützung brauchen und besonders in akuten Situationen.

Beispiel: nach dem Krankenhaus nach Hause

Herr K. bekommt zum ersten Mal Pflegegrad 2 und kehrt nach einem Krankenhausaufenthalt nach Hause zurück. Nach dem Entwurf würde seine Pflegekasse ihm einen Termin mit einer namentlich benannten Pflegebegleitperson anbieten.

Gemeinsam mit Herrn K. und seiner Tochter könnte sie den Unterstützungsbedarf klären, den Entlassplan durchgehen, Hilfsmittel beantragen, einen Pflegedienst einbinden und Entlastungsangebote für die Tochter organisieren. Reicht das wegen einer komplizierten Versorgungslage nicht aus, könnte die Pflegekasse zusätzlich ein Fallmanagement anbieten.

Das Beispiel veranschaulicht die geplante Regelung. So abrufbar ist dieser Ablauf heute nicht.

Fallmanagement bei komplizierten Pflegesituationen

Manche Lagen sind mit Beratung allein nicht zu lösen — wenn mehrere Stellen zuständig sind, Anträge in verschiedene Richtungen laufen und niemand den Überblick behält. Für solche Fälle sieht der geplante § 7c Absatz 5 eine intensivere Stufe vor.

  • Bei besonderem Unterstützungsbedarf soll die Pflegekasse ein organisierendes und koordinierendes Fallmanagement anbieten.
  • Voraussetzung ist grundsätzlich Ihr Einverständnis.
  • Es soll bei Anträgen über verschiedene Sozialleistungsbereiche hinweg helfen — also auch dort, wo nicht die Pflegekasse zuständig ist.
  • Es soll passende Angebote und weitere Hilfen suchen, zugänglich machen und koordinieren.
  • Lässt sich die Versorgung nicht rechtzeitig sichern, soll die Pflegebegleitperson die Pflegekasse informieren.

Das Fallmanagement ist damit kein fester Bestandteil jedes Kontakts, sondern die Antwort auf eine besondere Lage.

Wann die Pflegebegleitung verpflichtend sein soll

Ein Punkt des Entwurfs verdient besondere Aufmerksamkeit, weil an ihm Geld hängt. Wer das geplante Entlastungsbudget bezieht, soll nach dem geplanten § 7c Absatz 6 einmal im Jahr eine Pflegebegleitung in der häuslichen Umgebung abrufen müssen. Dabei soll auch geprüft werden, ob die Versorgung sichergestellt ist. Die Durchführung soll gegenüber der Pflegekasse und gegebenenfalls der Beihilfestelle bestätigt werden.

Das ist der Nachfolger dessen, was heute der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 ist — mit demselben Grundgedanken und einem größeren Auftrag.

Was der Entwurf an Folgen vorsieht

  • Wird die jährliche Pflichtbegleitung nicht abgerufen, soll die Pflegekasse das Entlastungsbudget angemessen kürzen und im Wiederholungsfall entziehen können.
  • Wird eine nicht gesicherte Versorgung festgestellt, sollen Verbesserungsmaßnahmen vorgeschlagen und ein verpflichtender Folgetermin vereinbart werden.
  • Bleibt die Versorgung ungesichert, soll ein Fallmanagement angeboten werden.
  • Auch wer dieses Angebot ablehnt oder den Folgetermin nicht zeitnah wahrnimmt, muss nach dem Entwurf mit Folgen für das Entlastungsbudget rechnen.

Auch das ist Entwurfsstand. Ob und in welcher Form diese Folgen kommen, entscheidet sich erst im Gesetzgebungsverfahren.

Wichtig für das Verständnis: Diese eine Pflichtbegleitung im Jahr ist etwas anderes als die normalen Termine. Die vereinbaren Sie nach Bedarf, und sie können auch telefonisch oder digital stattfinden.

Heute und nach dem Entwurf ab 2029

ThemaHeuteNach dem PNOG-Entwurf ab 2028
Individuelle BeratungPflegeberatung nach § 7asoll in die umfassendere Pflegebegleitung überführt werden
Beratung zu HauseBeratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 bei Pflegegeldbezugjährliche Pflichtbegleitung bei Bezug des geplanten Entlastungsbudgets
Schulung zu HauseSchulung nach § 45 in der häuslichen Umgebungfachliche Anleitung soll Aufgabe der Pflegebegleitung werden
Fester Kontaktje nach bestehender BeratungsstrukturPflegebegleitperson soll als erreichbare Kontaktperson dienen
Komplizierte FällePflegeberatung und bestehende Koordinationzusätzlich ausdrücklich vorgesehenes Fallmanagement
Akute Situationenunterschiedliche bestehende HilfenPflegebegleitung soll koordinieren und fachliche Einschätzungen abgeben

Die geplante Pflegebegleitung ist also nicht nur ein neuer Name für den heutigen Beratungseinsatz. Sie soll mehrere bisher getrennte Beratungs-, Anleitungs- und Koordinationsaufgaben bündeln. Wie das am Ende aussieht, hängt vom weiteren Verfahren und von Richtlinien ab, die es noch gar nicht gibt.

Wer die Pflegebegleitung durchführen soll

Nach dem geplanten § 7d sollen grundsätzlich die Pflegekassen die Pflegebegleitung sicherstellen. Für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt soll eine verantwortliche Stelle feststehen — damit niemand erst herausfinden muss, wer zuständig ist.

  • Die Pflegekassen sollen Aufgaben auf Dritte übertragen können.
  • Je nach Landesregelung sollen auch Pflegestützpunkte oder kommunale Stellen die Durchführung übernehmen können.
  • Eingesetzt werden sollen entsprechend qualifizierte Pflegebegleitpersonen.
  • Empfehlungen zu Anzahl, Qualifikation und Fortbildung sollen bis zum 30. Juni 2027 erarbeitet werden.

Was eine Pflegebegleitperson können muss und wie viele es geben wird, ist damit heute offen. Es ist die Frage, an der sich entscheidet, ob aus dem Vorhaben im Alltag etwas wird.

Was die Pflegebegleitung kosten soll

Für Sie: nichts. Die Pflegebegleitung soll aus der Pflegeversicherung finanziert werden, ein Eigenanteil ist nicht vorgesehen.

Die 146 Euro — worum es dabei wirklich geht

Im Entwurf steht ein Betrag von 146 Euro je pflegebedürftiger Person. Das ist eine rechnerische Finanzierungsgröße für den Aufbau der regionalen Strukturen — kein persönliches Budget, kein Auszahlungsanspruch und nichts, was Sie beantragen könnten. Niemand bekommt 146 Euro überwiesen.

Was noch offen ist

  • Ob das Gesetz so kommt. Der Entwurf ist im Sommer 2026 von Verbänden, Trägern und aus der Koalition heraus deutlich kritisiert worden.
  • Wer Pflegebegleitperson werden kann. Die Empfehlungen zu Qualifikation und Fortbildung sollen erst bis Mitte 2027 vorliegen.
  • Wie viele es geben wird. Davon hängt ab, ob eine feste Ansprechperson im Alltag wirklich erreichbar ist.
  • Wie der Übergang läuft für alle, die heute schon einen Pflegegrad haben — der Entwurf regelt vor allem den Fall der erstmaligen Zuerkennung.
  • Wie die Pflichtbegleitung praktisch geprüft wird und was „angemessen kürzen“ im Einzelfall bedeutet.

Der geplante Zeitplan

  • Juni 2026Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht den Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes mit den geplanten §§ 7c und 7d
  • bis 30. Juni 2027Nach dem Entwurf sollen die Empfehlungen zu Anzahl, Qualifikation und Fortbildung der Pflegebegleitpersonen sowie die maßgeblichen Richtlinien vorliegen
  • 1. Januar 2029Geplanter Start der Pflegebegleitung
  • 1. Januar 2032Geplanter Evaluationsbericht über Strukturen, Durchführung und Wirkung

Die Daten stammen aus dem Referentenentwurf. Verschiebt sich das Verfahren, verschieben sie sich mit.

Häufige Fragen

Was ist die Pflegebegleitung nach dem PNOG?

Eine im Referentenentwurf geplante Leistung: Eine feste, fachlich qualifizierte Pflegebegleitperson soll Familien in der häuslichen Pflege begleiten — den Bedarf klären, Hilfen koordinieren, im Alltag anleiten und Überlastung früh erkennen. Beschlossen ist das noch nicht.

Ab wann soll die Pflegebegleitung gelten?

Nach dem Entwurf ab dem 1. Januar 2029. Bis dahin gilt das heutige Beratungsrecht weiter.

Wer soll Anspruch auf Pflegebegleitung haben?

Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die zu Hause versorgt werden, und ihre pflegenden An- und Zugehörigen — Letztere mit einem eigenen Anspruch.

Gilt die Pflegebegleitung auch bei Pflegegrad 1?

Ja, nach dem Entwurf sind alle Pflegegrade erfasst. Das wäre eine Änderung gegenüber vielen heutigen Leistungen, die erst ab Pflegegrad 2 greifen.

Können auch pflegende Angehörige die Pflegebegleitung nutzen?

Ja. Der Entwurf sieht den Anspruch ausdrücklich auch für pflegende An- und Zugehörige vor, nicht nur für die pflegebedürftige Person.

Muss die Pflegebegleitung beantragt werden?

Nach dem Entwurf soll die Pflegekasse nach der erstmaligen Zuerkennung eines Pflegegrades von sich aus einen konkreten Termin anbieten und eine Kontaktperson benennen. Heute können Sie sie noch nicht beantragen — es gibt sie noch nicht.

Findet die Pflegebegleitung zu Hause statt?

Der erste angebotene Termin ist für die häusliche Umgebung vorgesehen, ebenso die jährliche Pflichtbegleitung beim Entlastungsbudget. Weitere Termine sollen auf Wunsch auch telefonisch oder über barrierefreie digitale Anwendungen möglich sein.

Wie oft ist eine Pflegebegleitung vorgesehen?

Nach fachlichem Bedarf und im Einvernehmen — einen festen Takt nennt der Entwurf nicht. Eine Ausnahme ist die jährliche Pflichtbegleitung für alle, die das geplante Entlastungsbudget beziehen.

Ist die Pflegebegleitung verpflichtend?

Grundsätzlich nicht — Termine sollen im Einvernehmen vereinbart werden. Verpflichtend soll die eine jährliche Begleitung zu Hause sein, wenn Sie das geplante Entlastungsbudget beziehen.

Was passiert, wenn der jährliche Termin nicht wahrgenommen wird?

Nach dem Entwurf soll die Pflegekasse das Entlastungsbudget angemessen kürzen und im Wiederholungsfall entziehen können. Das ist Entwurfsstand und noch nicht geltendes Recht.

Was ist das Fallmanagement?

Eine intensivere Stufe bei besonderem Unterstützungsbedarf: Die Pflegekasse soll das Organisieren und Koordinieren übernehmen, auch über verschiedene Sozialleistungsbereiche hinweg. Es braucht grundsätzlich Ihr Einverständnis.

Wer wird die Pflegebegleitung durchführen?

Grundsätzlich die Pflegekassen; sie sollen Aufgaben auf Dritte übertragen können, je nach Landesregelung auch auf Pflegestützpunkte oder kommunale Stellen. Für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt soll eine verantwortliche Stelle feststehen.

Bekomme ich dafür 146 Euro ausgezahlt?

Nein. Die 146 Euro sind eine rechnerische Finanzierungsgröße je pflegebedürftiger Person für die regionalen Strukturen — kein persönliches Budget und kein Auszahlungsanspruch.

Ersetzt die Pflegebegleitung den Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3?

Nach dem Entwurf soll die jährliche Pflichtbegleitung beim Bezug des Entlastungsbudgets an diese Stelle treten. Bis das Gesetz gilt, bleibt der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 unverändert Pflicht.

Ist die Pflegebegleitung bereits beschlossen?

Nein. Sie steht im Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom Juni 2026. Das Gesetzgebungsverfahren ist nicht abgeschlossen; Änderungen sind möglich.

Woher diese Angaben stammen

  • Bundesministerium für Gesundheit: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (PNOG), Juni 2026 — insbesondere die geplanten §§ 7c, 7d und § 17 Absatz 1a SGB XI.
  • Bundesministerium für Gesundheit: Fragen und Antworten zum Referentenentwurf des PNOG.
  • Der Stand des Gesetzgebungsverfahrens wird auf der Verfahrensseite des Ministeriums geführt. Maßgeblich ist immer der jeweils aktuellste amtliche Text — nicht diese Seite.

Was die Reform daneben vorsieht, steht auf den Seiten zum Entlastungsbudget, zum Überbrückungsbudget, zum Sozialraumbudget und zu den geplanten Akut-Kurzzeitpflegeplätzen. Den Überblick über das gesamte Vorhaben gibt die Seite zum Referentenentwurf.

Noch kein geltender Anspruch

Alles auf dieser Seite beschreibt einen Gesetzentwurf. Solange das Pflegeneuordnungsgesetz nicht verabschiedet ist, können Sie daraus keinen Anspruch ableiten — und niemand kann Ihnen heute eine Pflegebegleitperson benennen.

Was Ihnen jetzt zusteht: die Pflegeberatung nach § 7a, kostenfrei und auf Wunsch bei Ihnen zu Hause. Und wenn noch kein Pflegegrad anerkannt ist, beginnt es mit dem Antrag.

Porträt von Hendrik Dohmeyer

Wer schreibt hier?

Hendrik Dohmeyer

Pflegeberater nach § 7a SGB XI · sorgender und pflegender Angehöriger · Autor beim Pflege-Dschungel

Neunzehn Jahre lang habe ich meine beiden Eltern als sorgender und pflegender Angehöriger begleitet – bis 2024. Was ich in dieser Zeit über die Pflegeversicherung wissen musste, habe ich mir mühsam selbst zusammengesucht. Genau das soll Ihnen hier erspart bleiben.

Nach einer kurzen Pause wurden leider weitere Menschen in meiner Familie pflegebedürftig und benötigen seitdem Unterstützung. Diese Situation teile ich mit vielen anderen Familien in Deutschland: Pflege kann unerwartet erneut Teil des eigenen Lebens werden.

Heute führe ich bundesweit Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch, engagiere mich im Vorstand des Vereins Pflegende Angehörige e. V. und schreibe seit 2021 die Kolumne „Rat und Recht“ in der Zeitschrift Pflegepartner. Was hier steht, stammt aus eigener Erfahrung und meiner täglichen Beratungspraxis – nicht aus zweiter Hand.

Mehr über Hendrik Dohmeyer

  • Beratungen nach § 37 Abs. 3
  • 19 Jahre eigene Pflegeerfahrung
  • Vorstand Pflegende Angehörige e. V.
  • Über 30 Fachbeiträge seit 2021
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