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Pflegereform 2028 – Pflegebegleitung Teil 1:
Was wird aus der Pflegeberatung 2027 und 2028?

Pflegebegleitung unterstützt ab 2028

Ich bat ChatGPT um die freundliche Unterstützung bei der Analyse und Aufbereitung des Referentenentwurfs und der Dokumentation der relevantesten Inhalte für die Menschen mit Pflegebedarf und ihre pflegenden Angehörigen. Dies als Transparenzinformation vorab.

Pflegeberatung, Beratungsbesuch, Pflegeschulung: Drei Einzelbausteine sollen zu einem neuen Begleitpaket verschmolzen werden.

Als Pflegeberater nach § 7a SGB XI und mit über 1.000 persönlich begleiteten Beratungskundinnen und Beratungskunden im Rahmen der § 37.3-Beratung bin ich ein großer Befürworter einer intensiven, kontinuierlichen und gut erreichbaren Pflegeberatung. Familien benötigen gerade zu Beginn einer Pflegesituation Orientierung, Sicherheit und jemanden, der nicht nur einzelne Fragen beantwortet, sondern die gesamte Versorgungssituation mitdenkt. Deshalb halte ich die Grundidee, Beratung, Begleitung und Unterstützung künftig stärker zu bündeln und frühzeitiger in die Familien zu bringen, ausdrücklich für richtig.

Auch der geplante Rechtsanspruch auf eine Pflegebegleitung für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige geht grundsätzlich in die richtige Richtung. Wenn Beratung nicht erst dann einsetzt, wenn Probleme eskalieren, sondern von Anfang an verlässlich begleitet, kann das Familien entlasten, Fehlversorgungen vermeiden und häusliche Pflege stabilisieren.

Trotzdem wirft der aktuelle Reformansatz erhebliche Fragen auf. Schon der Begriff „Pflegebegleitung“ ist aus meiner Sicht nicht glücklich gewählt. Treffender wäre vermutlich „begleitende Pflegeberatung“, denn genau darum geht es: um fachlich qualifizierte, kontinuierliche Beratung und Unterstützung im Pflegealltag.

Mein größtes Fragezeichen betrifft jedoch die geplante Umsetzung. Nach dem derzeitigen Konzept sollen gewachsene und etablierte Beratungs- und Schulungsstrukturen weitgehend abgelöst werden. Aufgaben, die heute von anerkannten unabhängigen Beratungsstellen, qualifizierten Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern sowie ambulanten Pflegediensten in der Häuslichkeit erbracht werden, sollen künftig in neu aufzubauende kommunale Organisationsstrukturen verlagert werden.

Dafür wird zwar ein Finanzrahmen von mehr als 700 Millionen Euro in Aussicht gestellt – doch ob sich damit innerhalb weniger Monate bundesweit tragfähige neue Strukturen aufbauen lassen, ist mehr als fraglich.

In diesem Beitrag geht es deshalb nicht darum, die Idee einer besseren Pflegeberatung grundsätzlich abzulehnen. Im Gegenteil: Eine starke, frühzeitige und verlässliche Beratung wäre dringend notwendig. Entscheidend ist aber, ob das geplante Modell praktisch umsetzbar ist, ob die Finanzierung ausreicht und ob es klug ist, bestehende, funktionierende Strukturen zu ersetzen, statt sie gezielt weiterzuentwickeln.

Im ersten von drei Beiträgen zum Thema „Pflegebegleitung“ zeige ich, was sich durch die geplante Pflegebegleitung ändern soll, welche neuen Aufgaben damit verbunden wären – und warum gerade die konkrete Umsetzung für Kommunen, Pflegebedürftige und pflegende Angehörige zu einer der größten Herausforderungen dieser Reform werden könnte.

Hendrik Dohmeyer
Hendrik Dohmeyer – §7a Pflegeberater
und Autor beim Pflege-Dschungel

Bis 2024 war ich insgesamt 18 Jahre lang als sorgender und pflegender Angehöriger für meine eigenen Eltern da. Aktuell kümmere ich mich intensiv um zwei weitere Familienmitglieder und kenne die Herausforderungen einer Pflegesituation daher weiterhin auch aus ganz persönlicher Erfahrung.
Als Pflegeberater bin ich bundesweit für viele Familien tätig.Täglich nutzen durchschnittlich 1.500 Ratsuchende meine Informationen und Leistungen hier im Pflege-Dschungel. Ein wenig stolz bin ich auch auf unser neues Pflege-Cockpit mit vielen neuen und verbesserten Tools und Funktionen.

Pflegebegleitung unterstützt ab 2028
Nachfrage Pflegebegleitung 2028
Nachfrage Pflegebegleitung 2028

Übergang 2027: Videoberatung und Pflegeschulung dürfen nicht durchs Raster fallen

Besonders kritisch ist die Übergangsregelung für das Jahr 2027. Das PNOG setzt insgesamt deutlich auf eine moderne und flexible Pflegebegleitung. Freiwillige Beratungs- und später auch Begleitungstermine an 2028 sollen ausdrücklich telefonisch oder digital per Videokonferenz möglich sein. Umso weniger nachvollziehbar ist es, dass die heutige Möglichkeit, jeden zweiten verpflichtenden Beratungseinsatz per Videokonferenz durchzuführen, offenbar bereits zum 31. März 2027 auslaufen soll.

Das passt nicht zusammen.

Denn im Jahr 2027 bleibt die bisherige Struktur der Beratungseinsätze noch erhalten. Viele Pflegebedürftige müssen weiterhin zwei verpflichtende Beratungstermine im Jahr abrufen. Wer seinen ersten Termin im ersten Halbjahr in der Häuslichkeit wahrnimmt, hätte nach der bisherigen Logik beim zweiten Termin die Möglichkeit zur Videoberatung. Genau diese Möglichkeit würde aber für viele Betroffene im zweiten Halbjahr 2027 wegfallen. Damit entsteht eine unnötige und fachlich kaum nachvollziehbare Lücke in der Übergangsphase.

Ähnlich problematisch ist der Umgang mit den heutigen Pflegekursen und individuellen Schulungen nach § 45 SGB XI. Gerade die Schulung direkt in der Häuslichkeit ist seit Jahren ein wichtiger praktischer Baustein: Pflegefachpersonen können Familien am Pflegebett zeigen, wie Handgriffe sicherer gelingen, wie Belastungen reduziert werden und wie Pflegebedürftige besser unterstützt werden können. Genau dieser praktische Schulungs- und Anleitungsgedanke soll ab 2028 ein wesentlicher Bestandteil der neuen Pflegebegleitung werden. Umso unverständlicher ist es, wenn dieser Baustein im Übergangsjahr 2027 faktisch geschwächt oder temporär deaktiviert wird.

Wenn das PNOG die Pflegebegleitung tatsächlich als modernes Unterstützungsangebot für Familien aufbauen will, darf es im Jahr davor keine Versorgungslücke schaffen. Videoberatung und individuelle Schulung in der Häuslichkeit sollten deshalb für das gesamte Jahr 2027 rechtssicher erhalten bleiben – als Brücke in die neue Pflegebegleitung und nicht als Baustelle kurz vor ihrem Start.


1. Änderungen im Jahr 2027

1.1 Die bisherige Pflegeberatung bleibt bis Ende 2027 bestehen

Obwohl das PNOG grundsätzlich am 1. Januar 2027 in Kraft treten soll, beginnt der Anspruch auf Pflegebegleitung ausdrücklich erst am 1. Januar 2028.

Für 2027 enthält § 144 Absatz 4 deshalb eine Übergangsregelung:

  • Die bisherigen §§ 7a und 7b SGB XI in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung gelten bis zum 31. Dezember 2027 weiter.
  • Damit bleibt der bisherige Anspruch auf individuelle Pflegeberatung zunächst unverändert erhalten.
  • Auch die bisherigen Beratungsgutscheine bleiben 2027 möglich.
  • Verweise im neuen Recht auf „Pflegebegleitung nach § 7c“ gelten während des Jahres 2027 grundsätzlich als Verweise auf die bisherige Pflegeberatung nach § 7a.

Zusätzlich stellt der neue § 28 Absatz 1a ausdrücklich klar, dass Versicherte bis zum 31. Dezember 2027 Anspruch auf Pflegeberatung nach Maßgabe dieser Übergangsregelung haben.

Bedeutung: Im Jahr 2027 existiert noch keine reguläre Pflegebegleitung. Beratungsstellen, Pflegeberaterinnen und Pflegeberater arbeiten zunächst im bisherigen Rechtsrahmen weiter.


1.2 Übergangsregelungen für die Beratung in der Häuslichkeit

Die bisherigen Beratungseinsätze werden für 2027 in den neuen § 37 Absatz 3 übernommen und teilweise verändert.

Pflegegrade 2 bis 5 mit Entlastungsbudget

Pflegebedürftige, die das neue Entlastungsbudget beziehen, müssen weiterhin:

  • einmal je Halbjahr eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen,
  • bei Pflegegrad 4 oder 5 kann zusätzlich vierteljährlich eine Beratung in Anspruch genommen werden.

Pflegegrad 1

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben 2027 Anspruch auf:

  • bis zu zwei Beratungen nach erstmaliger Feststellung des Pflegegrades,
  • anschließend einmal je Halbjahr eine Beratung in der Häuslichkeit.

Bezug von Pflegesachleistungen

Auch Pflegebedürftige, die Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes beziehen, können einmal je Halbjahr eine Beratung in Anspruch nehmen.

Neue Pflegegrade 2 und 3

Pflegebedürftige, die erstmals Pflegegrad 2 oder 3 erhalten und ein Entlastungsbudget beziehen, können in den ersten drei Monaten:

  • bis zu zwei zusätzliche Beratungen
  • in der Häuslichkeit oder per Videokonferenz

in Anspruch nehmen.

Diese zusätzliche Beratung steht im Zusammenhang mit der Neuregelung, dass neu eingestufte Personen mit Pflegegrad 2 oder 3 in den ersten drei Monaten nur das halbe Entlastungsbudget erhalten.

Videoberatung

Die Möglichkeit, jede zweite Beratung per Videokonferenz durchzuführen, gilt nach dem Entwurf nur noch bis zum 31. März 2027. Die jeweils erste Beratung muss grundsätzlich in der Häuslichkeit erfolgen.

Die gesamten Übergangsregelungen des § 37 Absatz 3 enden am 31. Dezember 2027.


1.3 2027 wird die Pflegebegleitung organisatorisch vorbereitet

Obwohl der individuelle Anspruch erst 2028 beginnt, müssen bereits 2027 wesentliche Entscheidungen getroffen werden.

Pflegebegleitungs-Richtlinien bis 30. Juni 2027

Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen muss unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund bis zum 30. Juni 2027 bundeseinheitliche Pflegebegleitungs-Richtlinien erlassen.

Sie sollen insbesondere regeln:

  • Inhalte der Pflegebegleitung,
  • Ablauf und Durchführung,
  • Voraussetzungen für ein Fallmanagement,
  • Definition eines besonderen Unterstützungsbedarfs,
  • Methode zur Steuerung komplexer Pflegehilfesituationen,
  • angemessene Fristen für die Sicherstellung einer Versorgung.

Die Richtlinien sind für alle Personen und Stellen, die Pflegebegleitung durchführen, unmittelbar verbindlich.

Beteiligte Organisationen

An den Richtlinien sind zu beteiligen:

  • Länder,
  • Verband der Privaten Krankenversicherung,
  • Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und Eingliederungshilfe,
  • kommunale Spitzenverbände,
  • Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege,
  • Verbände der Träger von Pflegeeinrichtungen.

Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten außerdem:

  • maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe,
  • unabhängige Sachverständige,
  • Organisationen der pflegebedürftigen und behinderten Menschen,
  • Organisationen ihrer Angehörigen.

Eine ausdrückliche Beteiligung unabhängiger Pflegeberatungsstellen oder ihrer Interessenvertretungen wird im Gesetzestext nicht gesondert genannt. Sie könnten allenfalls über andere beteiligte Organisationen oder als Sachverständige einbezogen werden.


1.4 Qualifikation der Pflegebegleitpersonen

Ebenfalls bis zum 30. Juni 2027 muss der Spitzenverband Bund der Pflegekassen Empfehlungen vorlegen zu:

  • erforderlicher Anzahl der Pflegebegleitpersonen,
  • Qualifikation,
  • Fortbildung.

Das Gesetz schreibt nicht vor, dass jede Pflegebegleitperson zwingend eine Pflegefachperson sein muss.

Die Gesetzesbegründung geht vielmehr von multiprofessionellen Teams aus. Je nach Fall könnten Personen mit unterschiedlichen Qualifikationen eingesetzt werden. Genannt werden insbesondere Kompetenzen in:

  • pflegefachlicher Anleitung,
  • Gesprächsführung und Beratung,
  • Kommunikation,
  • Netzwerkarbeit,
  • Fallsteuerung und Koordination.

Für bestimmte Aufgaben, insbesondere pflegefachliche Anleitung und Einschätzung, dürften jedoch entsprechende pflegefachliche Qualifikationen erforderlich sein.


1.5 Entscheidung der Kommunen und Länder bis 31. Mai 2027

Die Träger der Sozialhilfe und die nach Landesrecht bestimmten Stellen der Altenhilfe können die Pflegebegleitung regional übernehmen.

Dafür gibt es zwei Modelle:

  1. vollständige Durchführung über einen Pflegestützpunkt,
  2. unmittelbare Durchführung durch den Sozialhilfeträger oder eine Stelle der Altenhilfe.

Die Entscheidung setzt eine landesrechtliche Grundlage voraus. Eine geplante Übernahme muss bis zum 31. Mai 2027 gegenüber dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen angezeigt werden.

Werden Pflegestützpunkte mit der Durchführung betraut, müssen die entsprechenden Verträge innerhalb von sechs Monaten nach der Anzeige angepasst werden.

Auffällige Reihenfolge

Die Kommunen beziehungsweise Länder müssen ihre Übernahmeentscheidung bis zum 31. Mai 2027 anzeigen. Die verbindlichen Pflegebegleitungs-Richtlinien und die Empfehlungen zur Qualifikation müssen aber erst bis zum 30. Juni 2027 vorliegen.

Damit sollen regionale Träger eine grundlegende Organisationsentscheidung treffen, bevor die fachlichen und personellen Anforderungen endgültig feststehen.


1.6 Mögliche Übergangslücke bei Schulungen in der Häuslichkeit

Der Entwurf streicht zum 1. Januar 2027 § 45 Absatz 1 Satz 3 und 4. Damit sollen individuelle Schulungen in der Häuslichkeit künftig nicht mehr Bestandteil der Pflegekurse sein. Die Gesetzesbegründung erklärt, diese Aufgabe werde in die Pflegebegleitung nach § 7c integriert.

Die Pflegebegleitung beginnt jedoch erst am 1. Januar 2028.

Nach dem derzeitigen Wortlaut entsteht deshalb möglicherweise für 2027 eine Lücke:

  • individuelle häusliche Schulungen nach § 45 werden gestrichen,
  • die Pflegebegleitung, die diese Aufgabe übernehmen soll, besteht noch nicht,
  • lediglich für neu eingestufte Personen der Pflegegrade 1 bis 3 gibt es zusätzliche Beratungsansprüche nach § 37 Absatz 3.

Eine ausdrückliche Übergangsregelung zur Fortgeltung der häuslichen Schulungen nach § 45 ist im Entwurf nicht erkennbar.


2. Änderungen ab dem 1. Januar 2028

2.1 Neuer Rechtsanspruch auf Pflegebegleitung

Ab dem 1. Januar 2028 haben nach § 7c Absatz 1 Anspruch auf Pflegebegleitung:

  • Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5,
  • sofern sie häuslich gepflegt werden,
  • sowie ihre pflegenden An- und Zugehörigen.

Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege werden von diesem Anspruch nicht erfasst.

Ziele sind:

  • Verbesserung der gesundheitlichen und pflegerischen Situation,
  • Erhalt der Selbstständigkeit,
  • Unterstützung und Entlastung der pflegenden An- und Zugehörigen,
  • Aufbau und Erhalt eines stabilen häuslichen Versorgungsarrangements.

2.2 Aufgaben der Pflegebegleitung

§ 7c Absatz 2 nennt acht zentrale Aufgaben.

Bedarfsermittlung

Die Pflegebegleitung soll den Unterstützungsbedarf:

  • erkennen,
  • ermitteln,
  • dokumentieren,
  • dabei die Ergebnisse der Begutachtung des Medizinischen Dienstes berücksichtigen.

Aufbau eines Versorgungsarrangements

Sie soll ein stabiles Versorgungsarrangement gestalten und begleiten. Einbezogen werden sollen:

  • Angehörige und Zugehörige,
  • das soziale Umfeld,
  • Leistungen unterschiedlicher Sozialleistungsträger,
  • gesundheitliche und soziale Hilfen,
  • Prävention,
  • Rehabilitation,
  • kurative und pflegerische Versorgung.

Fachliche Anleitung

Pflegebedürftige und Angehörige sollen:

  • im Pflegealltag begleitet,
  • individuell fachlich angeleitet,
  • zur möglichst eigenständigen Durchführung der Pflege befähigt werden.

Damit übernimmt die Pflegebegleitung insbesondere die bisherigen individuellen Schulungen in der Häuslichkeit nach § 45.

Prävention und Rehabilitation

Die Pflegebegleitung unterstützt bei der Umsetzung:

  • der Präventionsempfehlungen des Medizinischen Dienstes,
  • der Rehabilitationsempfehlungen,
  • der Maßnahmenpläne aus Rehabilitationseinrichtungen.

Entlassmanagement

Nach Krankenhaus- oder Rehabilitationsaufenthalten soll sie helfen, empfohlene Maßnahmen umzusetzen und Versorgungslücken zu vermeiden.

Hilfs- und Pflegehilfsmittel

Sie berät zu Hilfs- und Pflegehilfsmitteln und unterstützt bei deren Beantragung.

Einbeziehung pflegender Angehöriger

Die Situation der Angehörigen muss systematisch berücksichtigt werden. Dazu gehören:

  • Belastungen erkennen,
  • Empfehlungen des Medizinischen Dienstes berücksichtigen,
  • Entlastungsmöglichkeiten aufzeigen,
  • bei deren Inanspruchnahme unterstützen.

Pflegerische Akutsituationen

Die Pflegebegleitung soll Pflegebedürftige auch in pflegerischen Akutsituationen unterstützen, weitere Hilfen organisieren und bestimmte fachliche Einschätzungen für ambulante Notdienste oder Akut-Kurzzeitpflege abgeben.

Nach der Gesetzesbegründung ist diese Unterstützung grundsätzlich auf die üblichen Arbeitszeiten, also tagsüber an Werktagen, angelegt. Außerhalb dieser Zeiten sollen die neuen Pflegenotdienste greifen.


2.3 Ersttermin nach Feststellung eines Pflegegrades

Die Pflegekasse muss unmittelbar nach der erstmaligen Feststellung eines Pflegegrades:

  • eine konkrete Kontaktperson benennen,
  • einen konkreten Termin anbieten,
  • zunächst einen Termin in der häuslichen Umgebung vorsehen.

Weitere Termine werden vereinbart, wenn:

  • sie aus fachlicher Sicht angezeigt sind und
  • die pflegebedürftige Person einverstanden ist.

Auf Wunsch können Termine grundsätzlich auch:

  • telefonisch,
  • per Videokonferenz,
  • über andere barrierefreie digitale Anwendungen

durchgeführt werden.

Keine allgemeine Teilnahmeverpflichtung

Das Erstgespräch muss von der Pflegekasse angeboten werden. Aus § 7c Absatz 3 ergibt sich aber keine allgemeine Verpflichtung aller Pflegebedürftigen, dieses Angebot anzunehmen.

Auch weitere Termine setzen grundsätzlich das Einverständnis der pflegebedürftigen Person voraus.


2.4 Pflegebegleitung kann jederzeit angefordert werden

Unabhängig vom angebotenen Ersttermin können sich Pflegebedürftige und ihre pflegenden An- und Zugehörigen jederzeit mit einem Begleitungs- oder Unterstützungsbedarf an die zuständige Pflegebegleitperson wenden.

Das gilt ausdrücklich auch bei pflegerischen Akutsituationen.

Damit soll aus einer punktuellen Beratung ein dauerhaft erreichbares Begleitungsangebot werden.


2.5 Fallmanagement bei besonderem Unterstützungsbedarf

Bei komplexen oder instabilen Versorgungssituationen besteht Anspruch auf ein intensiveres Fallmanagement.

Voraussetzungen sind:

  • besonderer Unterstützungsbedarf,
  • Zustimmung der pflegebedürftigen Person.

Das Fallmanagement soll insbesondere helfen:

  • rechtskreisübergreifend Sozialleistungen zu beantragen,
  • passende Angebote zu finden,
  • Leistungen tatsächlich in Anspruch zu nehmen,
  • verschiedene Hilfen zu organisieren und zu koordinieren.

Kann die Versorgung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums sichergestellt werden, muss die Pflegebegleitperson die Pflegekasse informieren. Dann greift der Sicherstellungsauftrag der Pflegekasse nach § 69.

Das Fallmanagement kann auf Wunsch digital durchgeführt oder digital ergänzt werden, soweit fachlich nichts dagegen spricht.


2.6 Verpflichtende jährliche Pflegebegleitung beim Entlastungsbudget

Eine ausdrückliche Pflicht besteht für Pflegebedürftige, die das neue Entlastungsbudget beziehen.

Sie müssen einmal jährlich eine Pflegebegleitung:

  • in ihrer häuslichen Umgebung,
  • persönlich vor Ort

abrufen.

Eine Videokonferenz reicht bei diesem verpflichtenden Termin nicht aus.

Der Termin dient auch der Kontrolle, ob die Versorgung sichergestellt ist.

Folgen bei Nichtteilnahme

Wird der Termin nicht abgerufen:

  • muss die Pflegekasse das Entlastungsbudget angemessen kürzen,
  • im Wiederholungsfall muss sie es entziehen.

Versorgung nicht sichergestellt

Stellt die Pflegebegleitperson eine unzureichende Versorgung fest, muss sie:

  1. konkrete Verbesserungsmaßnahmen vorschlagen,
  2. deren Umsetzung unterstützen,
  3. einen verpflichtenden Folgetermin vereinbaren.

Besteht die unzureichende Versorgung beim Folgetermin fort:

  • wird die Pflegekasse informiert,
  • die Pflegekasse muss ein Fallmanagement anbieten.

Wird das Fallmanagement abgelehnt oder der Folgetermin nicht zeitnah wahrgenommen, kann die Pflegekasse das Entlastungsbudget entziehen.

Bewertung: Die Pflegebegleitung enthält damit nicht nur Beratung und Unterstützung, sondern auch eine Kontroll- und Berichtsfunktion gegenüber der Pflegekasse.


2.7 Datenschutz

Grundsätzlich dürfen personenbezogene Daten für Pflegebegleitung und Fallmanagement nur mit Einverständnis der pflegebedürftigen Person verarbeitet werden.

Eine Ausnahme besteht, wenn die Versorgung nicht sichergestellt ist. Dann dürfen die erforderlichen Informationen auch ohne Einwilligung zwischen Pflegebegleitperson und Pflegekasse ausgetauscht werden.

Mit Einwilligung sollen zudem relevante Informationen aus dem Gutachten des Medizinischen Dienstes elektronisch an die zuständige Pflegebegleitungsstelle übermittelt werden.


3. Wer führt die Pflegebegleitung durch?

3.1 Grundverantwortung der Pflegekassen

Grundsätzlich sind die Pflegekassen für die Sicherstellung der Pflegebegleitung verantwortlich.

Sie müssen:

  • bundesweite und kassenartenübergreifende Organisationsstrukturen schaffen,
  • für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt eine verantwortliche Stelle benennen,
  • regionale Vernetzung fördern,
  • insbesondere Pflegestützpunkte einbeziehen.

Die Pflegekassen können die Pflegebegleitung:

  • selbst durchführen,
  • auf ihre Landesverbände übertragen,
  • vollständig oder teilweise auf Dritte übertragen.

Bei einer Übertragung auf Dritte müssen diese allerdings das gesamte ihnen übertragene Aufgabenspektrum nach § 7c erfüllen.

Damit können grundsätzlich auch bestehende unabhängige Beratungsstrukturen einbezogen werden. Einen gesetzlichen Vorrang oder einen unmittelbaren Anspruch auf Beauftragung erhalten sie jedoch nicht.


3.2 Rolle der Pflegestützpunkte

Pflegestützpunkte sollen eine zentrale Rolle spielen.

Sie behalten ihre Aufgaben zur:

  • umfassenden,
  • unabhängigen,
  • sozialrechtlichen Beratung,
  • Information über Sozialleistungen und Hilfsangebote.

Zusätzlich können sie die vollständige Pflegebegleitung für einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt übernehmen.

Das soll die Verbindung ermöglichen zwischen:

  • sozialrechtlicher Beratung,
  • Pflegebegleitung,
  • Altenhilfe,
  • Wohnberatung,
  • kommunalen Unterstützungsangeboten,
  • weiteren lokalen Versorgungsstrukturen.

3.3 Kommunale Übernahme

Auf Grundlage von Landesrecht können Sozialhilfeträger oder Stellen der Altenhilfe:

  • die Pflegebegleitung über Pflegestützpunkte übernehmen oder
  • sie selbst beziehungsweise gemeinsam mit anderen Kommunen durchführen.

Auch bei kommunaler Durchführung gelten:

  • die bundesweiten Pflegebegleitungs-Richtlinien,
  • die gesetzlichen Aufgaben nach § 7c,
  • die Vorgaben zum Fallmanagement,
  • die Qualifikationsanforderungen,
  • die Datenschutzbestimmungen.

Es entsteht daher kein rechtlich völlig freies kommunales Modell. Die Durchführung wird kommunal, die fachlichen Mindeststandards bleiben bundesweit vorgegeben.


4. Finanzierung ab 2028

4.1 146 Euro pro häuslich versorgter Person

Für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt werden jährlich Mittel berechnet in Höhe von:

146 Euro je pflegebedürftiger Person in häuslicher Pflege.

Maßgeblich sind:

  • Wohnsitz im jeweiligen Kreis beziehungsweise in der kreisfreien Stadt,
  • Versicherung bei der jeweiligen Pflegekasse,
  • häusliche Versorgung.

Die Mittel dürfen verwendet werden für:

  • Durchführung der Pflegebegleitung,
  • Fallmanagement,
  • Schulung und Qualifizierung der Pflegebegleitpersonen.

4.2 Kein persönlicher Anspruch auf 146 Euro

Die 146 Euro sind ausdrücklich nur eine statistische Finanzierungs- und Verteilungsgröße.

Sie bedeuten nicht, dass jede pflegebedürftige Person:

  • eine Rechnung über 146 Euro erzeugen muss,
  • ein persönliches Beratungsbudget von 146 Euro erhält,
  • jährlich Leistungen exakt in diesem Umfang beanspruchen kann.

Die tatsächliche Inanspruchnahme richtet sich nach dem individuellen Begleitungsbedarf.

4.3 Gesamtvolumen

Die Gesetzesbegründung rechnet mit rund 5,16 Millionen häuslich versorgten Pflegebedürftigen. Daraus ergibt sich ein jährlicher Finanzrahmen von ungefähr:

760 Millionen Euro.

4.4 Herkunft der Mittel

Finanziert wird die Pflegebegleitung vor allem durch Umschichtung bisheriger Ausgaben für:

  • Pflegeberatung nach § 7a,
  • Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3,
  • individuelle Schulungen in der Häuslichkeit nach § 45,
  • die Hälfte der bisherigen Ausgaben für den Entlastungsbetrag im Pflegegrad 1.

Gruppen- und Online-Pflegekurse nach § 45 sollen dagegen bestehen bleiben.


5. Was bleibt ab 2028 von der Pflegeberatung übrig?

Die bisherige Pflegeberatung nach § 7a entfällt in ihrer bisherigen Form. Beratung verschwindet aber nicht vollständig.

Pflegekassen

Der neue § 7b verpflichtet die Pflegekassen weiterhin zu:

  • Aufklärung,
  • Auskunft,
  • individueller Beratung über Leistungen und Rechte.

Pflegestützpunkte

Pflegestützpunkte bieten weiterhin:

  • umfassende und unabhängige sozialrechtliche Beratung,
  • Beratung zur Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen und Hilfen.

Pflegebegleitung

Die neue Pflegebegleitung übernimmt dagegen stärker:

  • pflegefachliche Begleitung,
  • aufsuchende Beratung,
  • Anleitung in der Häuslichkeit,
  • Prävention und Rehabilitation,
  • Koordination,
  • Monitoring,
  • Stabilisierung der Versorgung,
  • Fallmanagement.

Die Abgrenzung lässt sich damit so zusammenfassen:

Sozialrechtliche Leistungsberatung bleibt bestehen. Die bisher getrennten pflegefachlichen Beratungs-, Schulungs- und Begleitungsaufgaben werden weitgehend in der Pflegebegleitung gebündelt.


6. Bedeutung des Medizinischen Dienstes

Der Medizinische Dienst Bund ist an der Entwicklung der Pflegebegleitungs-Richtlinien beteiligt.

Das individuelle Gutachten soll künftig stärker enthalten:

  • konkrete Unterstützungsbedarfe,
  • Präventionsempfehlungen,
  • Rehabilitationsempfehlungen,
  • Hinweise auf Beratungsbedarf,
  • gegebenenfalls Hinweise auf ein erforderliches Fallmanagement.

Mit Einwilligung der pflegebedürftigen Person werden die für die Pflegebegleitung erforderlichen Informationen an die zuständige Stelle übermittelt.

Der Medizinische Dienst führt die Pflegebegleitung jedoch nicht selbst durch. Seine Rolle liegt vor allem in:

  • Begutachtung,
  • Bedarfsermittlung,
  • Empfehlungen,
  • Mitwirkung an den fachlichen Richtlinien.

7. Digitales Pflege-Cockpit und Beratung

Das neue Pflege-Cockpit soll auch den Zugang zu Beratung und Begleitung unterstützen.

Bis zum 1. Juli 2028 müssen zunächst insbesondere verfügbar sein:

  • Leistungsinformationen,
  • individuelle Leistungsübersichten,
  • Antragstellung,
  • Bearbeitungsstatus,
  • Anbieter- und Preissuche,
  • Zugriff auf Empfehlungen aus der Begutachtung.

Informationen und Suchmöglichkeiten zu:

  • Pflegebegleitung,
  • Beratungsangeboten,
  • Unterstützungsangeboten,
  • Schulungsmöglichkeiten

müssen nach dem Entwurf allerdings erst spätestens zum 1. Januar 2030 vollständig bereitgestellt werden.

Damit startet die Pflegebegleitung 2028, während die speziell darauf ausgerichteten digitalen Such- und Informationsfunktionen des Pflege-Cockpits teilweise erst zwei Jahre später verpflichtend werden.


8. Gesamtbewertung

Für 2027

2027 ist kein Einführungsjahr der Pflegebegleitung, sondern ein Übergangs- und Aufbaujahr:

  • bisherige Pflegeberatung bleibt erhalten,
  • häusliche Beratungseinsätze laufen weiter,
  • neue Zusatzberatungen für neu eingestufte Pflegegrade 1 bis 3,
  • Kommunen müssen frühzeitig über eine Übernahme entscheiden,
  • Richtlinien und Qualifikationsanforderungen werden vorbereitet.

Problematisch sind:

  • sehr knappe Vorbereitungsfristen,
  • kommunale Entscheidungen vor Abschluss der Richtlinien,
  • mögliche Lücke bei individuellen Schulungen in der Häuslichkeit.

Ab 2028

Die Pflegebegleitung ist deutlich umfassender als die heutige Pflegeberatung:

  • präventionsorientiert,
  • aufsuchend,
  • langfristig,
  • pflegefachlich,
  • koordinierend,
  • auch für Angehörige,
  • mit Fallmanagement bei komplexen Situationen.

Gleichzeitig erhält sie Kontrollfunktionen:

  • Überprüfung der Sicherstellung der Versorgung,
  • verpflichtender Hausbesuch bei Entlastungsbudget,
  • Informationspflicht gegenüber der Pflegekasse,
  • mögliche Kürzung oder Entziehung des Entlastungsbudgets.

Der Entwurf verbindet damit Beratung, fachliche Begleitung, Fallsteuerung und Leistungskontrolle in einem neuen Instrument. Gerade diese Mehrfachrolle dürfte für Akzeptanz, Unabhängigkeit und Vertrauensschutz in der späteren Umsetzung entscheidend sein.

Der Pflege-Dschungel unterstützt die Petition der beiden Vereine Pflegende Angehörige e.V. und wir pflegen e.V.

Bitte unterschreibe auch Du/Sie diese wichtige Petition, damit die Kürzungen und Streichungen nicht zum Gesetz werden.

Noch ist Zeit, etwas zu ändern!

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Hendrik Dohmeyer

Verantwortlich

Hendrik Dohmeyer - §7a Pflegeberater,
Autor beim Pflege-Dschungel

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