Pflegereform 2028 – Pflegebegleitung Teil 2:
Pflegeberatung wird zur Pflegebegleitung und damit zum zentralen Leistungsversprechen.
Ich bat ChatGPT um die freundliche Unterstützung bei der Analyse und Aufbereitung des Referentenentwurfs und der Dokumentation der relevantesten Inhalte für die Menschen mit Pflegebedarf und ihre pflegenden Angehörigen. Dies als Transparenzinformation vorab.
Warum die Pflegebegleitung ab 2028 „explodieren“könnte.
Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG, soll ab dem 1. Januar 2028 eine neue Pflegebegleitung eingeführt werden. Auf den ersten Blick klingt das nach einer sinnvollen Weiterentwicklung: Pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen sollen früher, kontinuierlicher und fachlicher begleitet werden. Nicht erst dann, wenn die Versorgung bereits wackelt. Nicht nur mit allgemeinen Informationen. Sondern mit konkreter Unterstützung im häuslichen Pflegealltag.
Doch bei genauerem Hinsehen entsteht eine ganz andere Frage:
Hat der Gesetzgeber hier eine neue Unterstützungsstruktur geplant – oder unbeabsichtigt einen Beratungsanspruch geschaffen, dessen Nachfrage ab 2028 kaum noch steuerbar sein könnte?
Denn die neue Pflegebegleitung bündelt gleich mehrere bisherige Strukturen: die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, die Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI und die häusliche Schulung nach § 45 SGB XI. Gleichzeitig wird der Kreis der Anspruchsberechtigten massiv ausgeweitet.
- Pflegebedürftige in häuslicher Pflege erhalten einen umfassenden, mehrmaligen Anspruch.
- Pflegende An- und Zugehörige werden ausdrücklich einbezogen.
- Pflegegrad-1-Betroffene sollen die Pflegebegleitung künftig praktisch als zentrale verbliebene Leistung gegenüber der Pflegeversicherung erhalten.
- Wer künftig das Entlastungsbudget in einer vergleichbaren Logik zum heutigen Pflegegeldbezug nutzt, muss mindestens einmal jährlich eine Pflegebegleitung in der Häuslichkeit abrufen.
- Pflegegrad 2 und 3 verzichten auf 50 % ihres Entlastungsbetrages für drei Monate, um im Gegenzug umfassende Pflegebegleitung hierfür zu bekommen.
Aus mehreren getrennten Beratungs- und Unterstützungsstrukturen könnte damit sehr schnell eine bundesweite Daueraufgabe mit Millionen Kontakten pro Jahr werden.
1. Was heute getrennt läuft, soll ab 2028 in der Pflegebegleitung zusammenlaufen
Heute gibt es verschiedene Beratungs- und Unterstützungswege nebeneinander. Sie haben unterschiedliche Zielgruppen, unterschiedliche Auslöser und unterschiedliche Intensität. Ab 2028 sollen wesentliche Teile davon in der neuen Pflegebegleitung zusammengeführt oder durch sie ersetzt werden.
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Beratungs- oder Unterstützungsleistung heute |
Heutige Größenordnung / Nutzung |
Logik ab 2028 |
|---|---|---|
|
Pflegeberatung nach § 7a SGB XI |
Laut IGES wurden 2020 insgesamt 135.695 Pflegeberatungen nach § 7a erfasst; die tatsächliche Zahl dürfte wegen nicht erfasster beauftragter Dienstleister höher liegen. |
Geht in der neuen Pflegebegleitung auf beziehungsweise wird durch diese strukturell überlagert. |
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Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI |
Auf Basis der reinen Pflegegeldfälle 2025 und einer vorsichtigen Fortschreibung auf 2026 ergibt sich bei zwei Kontakten pro Jahr eine Größenordnung von rund 6,9 Mio. Beratungsbesuchen. |
Wird durch die jährliche Pflegebegleitung beim Entlastungsbudget ersetzt beziehungsweise in die Pflegebegleitung überführt. |
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Häusliche Schulung nach § 45 SGB XI |
Keine belastbare bundesweite Fallzahl verfügbar. |
Inhalte wie Anleitung, Schulung und Befähigung im Pflegealltag werden ausdrücklich Bestandteil der Pflegebegleitung. |
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Pflegebegleitung für Pflegegrad 1 |
Heute steht Pflegegrad 1 vor allem im Zusammenhang mit dem Entlastungsbetrag und freiwilligen Beratungsangeboten. |
Pflegebegleitung wird zur zentralen verbleibenden Leistung gegenüber der Pflegeversicherung. |
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Erstkontakt nach erstmaligem Pflegegrad |
Heute Beratung möglich, aber nicht in der neuen Breite als Pflegebegleitungssystem organisiert. |
Nach erstmaliger Feststellung eines Pflegegrades soll ein konkreter Termin angeboten werden. |
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Angehörigenberatung |
Heute häufig mittelbar über Pflegeberatung, Schulung oder Beratungsbesuche. |
Pflegende An- und Zugehörige werden ausdrücklich in den Anspruch einbezogen. |
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Akut- und Krisenbegleitung |
Heute nicht als einheitliche Aufgabe einer Pflegebegleitung geregelt. |
Pflegebegleitung erhält zusätzliche Einschätzungs- und Steuerungsfunktionen, etwa bei Akutversorgung über drei Kalendertage hinaus. |
Schon diese Übersicht zeigt: Die Pflegebegleitung ersetzt nicht einfach eine einzelne Beratungsleistung. Sie wird zum Sammelbecken für mehrere bisher getrennte Aufgaben. Und genau darin liegt das Risiko einer Überlastung.
2. Die aktuelle Ausgangslage: 2025 ist die Pflege bereits bei über 6 Millionen Fällen
Nach den aktuellen BMG-Zahlen zur sozialen Pflegeversicherung gab es zum Jahresende 2025 insgesamt 6.011.267 Leistungsbeziehende. Davon wurden 5.161.367 ambulant beziehungsweise häuslich versorgt. Stationär wurden 710.674 Menschen versorgt, hinzu kamen 139.226 Leistungsbeziehende in Einrichtungen der Eingliederungshilfe.
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Leistungsbeziehende soziale Pflegeversicherung 2025 |
Anzahl |
|---|---|
|
ambulant / häuslich |
5.161.367 |
|
stationär |
710.674 |
|
Einrichtungen der Eingliederungshilfe |
139.226 |
|
insgesamt |
6.011.267 |
Besonders relevant ist die ambulante Struktur nach Pflegegraden:
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Ambulante Leistungsbeziehende 2025 nach Pflegegrad |
Anzahl |
Anteil |
|---|---|---|
|
Pflegegrad 1 |
949.760 |
18,4 % |
|
Pflegegrad 2 |
2.255.424 |
43,7 % |
|
Pflegegrad 3 |
1.439.957 |
27,9 % |
|
Pflegegrad 4 |
400.654 |
7,8 % |
|
Pflegegrad 5 |
115.572 |
2,2 % |
|
ambulant insgesamt |
5.161.367 |
100 % |
Damit ist klar: Die Pflegebegleitung startet 2028 nicht in einem kleinen Spezialsegment. Sie startet in einem System mit bereits heute mehr als 5,1 Millionen häuslich versorgten Leistungsbeziehenden allein in der sozialen Pflegeversicherung.
Die private Pflege-Pflichtversicherung ist in diesen 2025er BMG-Werten noch nicht vollständig enthalten. Für 2024 kamen in der privaten Pflege-Pflichtversicherung zusätzlich 378.403 Leistungsbeziehende hinzu, davon 316.094 ambulant. Die tatsächliche Gesamtzahl aller Pflegebedürftigen inklusive privater Pflege-Pflichtversicherung dürfte also über den hier verwendeten konservativen Zahlen liegen.
3. Prognosebasis 2028: Wie viele Menschen könnten betroffen sein?
Zwischen 2024 und 2025 ist die Zahl der ambulanten Leistungsbeziehenden in der sozialen Pflegeversicherung von 4.791.912 auf 5.161.367 gestiegen. Das entspricht einem Plus von rund 7,7 Prozent in nur einem Jahr.
Für eine 2028-Prognose sollte man nicht einfach ungebremst mit dieser Wachstumsrate weiterrechnen. Gleichzeitig wäre es aber ebenso unrealistisch, von einer stabilen oder sinkenden Fallzahl auszugehen. Deshalb werden hier drei Szenarien gerechnet:
- Konservativ: 3 Prozent Wachstum pro Jahr ab 2025
- Basisszenario: 5 Prozent Wachstum pro Jahr ab 2025
- Trend-Szenario: Fortschreibung des ambulanten Wachstums 2024/2025 mit rund 7,7 Prozent pro Jahr
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Prognose ambulante Leistungsbeziehende 2028, soziale Pflegeversicherung |
Annahme |
Ergebnis 2028 |
|---|---|---|
|
konservativ |
+3 % pro Jahr |
ca. 5,64 Mio. |
|
Basisszenario |
+5 % pro Jahr |
ca. 5,97 Mio. |
|
Trend-Szenario |
+7,7 % pro Jahr |
ca. 6,45 Mio. |
Das bedeutet: Selbst bei einer vorsichtigen Rechnung muss 2028 mit deutlich mehr als 5,5 Millionen häuslich versorgten Pflegebedürftigen gerechnet werden. Im Basisszenario läge die Zahl bereits bei rund 6 Millionen häuslich versorgten Leistungsbeziehenden in der sozialen Pflegeversicherung. Inklusive privater Pflege-Pflichtversicherung wäre die tatsächliche Zahl entsprechend höher.
4. Der neue Anspruch ist viel weiter als die heutige Beratung
Der geplante § 7c SGB XI formuliert den Anspruch auf Pflegebegleitung sehr breit. Pflegebedürftige in häuslicher Pflege und ihre pflegenden An- und Zugehörigen sollen ab dem 1. Januar 2028 Anspruch auf präventionsorientierte, fachliche Begleitung und Unterstützung in der Pflege haben.
Das ist deutlich mehr als eine Auskunft über Leistungsansprüche. Die Pflegebegleitung soll unter anderem:
- den Unterstützungsbedarf erkennen und festhalten,
- ein stabiles Versorgungsarrangement gestalten und begleiten,
- Angehörige und Umfeld einbeziehen,
- Pflegebedürftige und Angehörige im Pflegealltag fachlich anleiten,
- Fertigkeiten für die eigenständige Pflege vermitteln,
- Präventions- und Reha-Empfehlungen umsetzen helfen,
- zu Hilfs- und Pflegehilfsmitteln beraten,
- konkrete Entlastungsmöglichkeiten für Angehörige aufzeigen,
- in Akutsituationen unterstützen,
- bei besonderem Unterstützungsbedarf ein Fallmanagement ermöglichen.
Schon diese Aufgabenliste zeigt: Die Pflegebegleitung ist nicht als kurzer Informationskontakt gedacht. Sie soll tief in das konkrete häusliche Pflegearrangement hineinwirken.
5. Die heutige § 37.3-Beratung wird abgelöst – aber die Pflichtlogik betrifft vor allem die reinen Pflegegeldfälle
Heute müssen Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen und nicht durch einen ambulanten Pflegedienst im Rahmen der Sachleistung versorgt werden, regelmäßig Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI abrufen. Nach dem PNOG wird diese Struktur nicht einfach abgeschafft. Sie wird in die neue Pflegebegleitung überführt.
Die sinnvolle Bezugsgröße für diesen Pflichtsockel sind die heutigen reinen Pflegegeldempfängerinnen und Pflegegeldempfänger. Also diejenigen Pflegehaushalte, die im Kern privat organisiert sind und bei denen die heutige Beratungsbesuchspflicht nach § 37 Abs. 3 SGB XI die größte Rolle spielt.
Nach den BMG-Zahlen im Jahresdurchschnitt 2025 bezogen in der sozialen Pflegeversicherung folgende Personen Pflegegeld:
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Reine Pflegegeldempfänger:innen 2025, soziale Pflegeversicherung |
Anzahl |
|---|---|
|
Pflegegrad 2 |
1.829.180 |
|
Pflegegrad 3 |
1.083.022 |
|
Pflegegrad 4 |
278.573 |
|
Pflegegrad 5 |
75.769 |
|
Pflegegrad 2 bis 5 insgesamt |
3.266.545 |
Für 2026 lässt sich daraus eine Größenordnung der heutigen § 37.3-Beratungsbesuche ableiten. Rechnet man die Pflegegeldfälle vorsichtig mit 5 Prozent Wachstum fort, ergeben sich rund 3,43 Millionen Pflegegeldempfängerinnen und Pflegegeldempfänger. Bei zwei Beratungsbesuchen pro Jahr entspricht das etwa 6,86 Millionen Beratungsbesuchen.
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Vereinfachte Fortschreibung § 37.3-Beratungsbesuche 2026 |
Rechnung |
Ergebnis |
|---|---|---|
|
Pflegegeldfälle PG2–5 2025 |
Ausgangswert |
3.266.545 |
|
Fortschreibung 2026 im Basisszenario |
+5 % |
ca. 3.429.900 |
|
Beratungsbesuche bei 2 Kontakten pro Jahr |
× 2 |
ca. 6.859.800 |
Das ist bewusst als vereinfachte Größenordnung gerechnet. Tatsächlich können bei höheren Pflegegraden heute häufigere Beratungsintervalle gelten. Für die politische Grundfrage reicht aber bereits diese vorsichtige Rechenweise: Schon heute handelt es sich um eine millionenfache Beratungsstruktur.
Ab 2028 wird daraus eine neue Logik. Das neue Entlastungsbudget ersetzt in der Reformlogik das bisherige Pflegegeld. Wer dieses Budget vergleichbar zum heutigen Pflegegeld nutzt, dürfte künftig mindestens einmal jährlich eine Pflegebegleitung in der Häuslichkeit abrufen müssen.
Fortgeschrieben bis 2028 ergibt sich:
|
Prognose 2028: reine Pflegegeld-/Entlastungsbudget-Fälle PG2–5 |
mögliche jährliche Pflichtkontakte |
|---|---|
|
konservativ |
ca. 3,57 Mio. |
|
Basisszenario |
ca. 3,78 Mio. |
|
Trend-Szenario |
ca. 4,08 Mio. |
Damit entsteht ab 2028 allein aus dieser Pflichtlogik ein jährlicher Sockel von rund 3,6 bis 4,1 Millionen verpflichtenden Hausbesuchen.
6. Warum 2,75 Stunden je Pflichtbesuch realistischer sind als 90 Minuten
Für die Personalplanung ist entscheidend, wie viel Zeit ein solcher Pflichtkontakt tatsächlich bindet.
Bei der heutigen § 37.3-Beratung kann man in vielen Fällen vielleicht noch mit etwa 90 Minuten Gesamtaufwand kalkulieren, insbesondere wenn es sich um wiederkehrende, relativ standardisierte Beratungskontakte handelt. Außerdem finden Beratungen heute teilweise auch per Videokonferenz statt, was Wegezeiten spart.
Die neue Pflegebegleitung ist aber anders angelegt. Sie soll nur noch einmal jährlich verpflichtend erfolgen, dann aber deutlich umfassender sein. Wenn ein Kontakt nur einmal im Jahr stattfindet, muss in diesem Termin viel mehr zusammengeführt werden: aktuelle Pflegesituation, Stabilität der Versorgung, Belastung der Angehörigen, Nutzung von Leistungen, Risiken, Hilfsmittel, Entlastungsbedarf, Prävention, Reha-Empfehlungen und gegebenenfalls weiterer Begleitungsbedarf.
Hinzu kommt: Der jährliche Pflichtkontakt beim Entlastungsbudget soll in der häuslichen Umgebung stattfinden. Damit fallen Wegezeiten zwingend an. Eine zeiteffiziente Ersetzung durch Videoberatung ist für diesen Pflichtkontakt nicht mehr vorgesehen.
Eine vorsichtige Planungsannahme ist deshalb:
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Baustein eines jährlichen Pflichtbesuchs |
Zeitansatz |
|---|---|
|
Vorbereitung / Akten- und Fallüberblick |
20 Minuten |
|
Hin- und Rückfahrt / Wegezeit |
45 Minuten |
|
Gespräch und Einschätzung in der Häuslichkeit |
90 Minuten |
|
Dokumentation / Empfehlungen / Nacharbeit |
30 Minuten |
|
Koordination kleiner Anschlussaufgaben |
20 Minuten |
|
Gesamtaufwand je Pflichtbesuch |
ca. 2,75 Stunden |
Das ist keine luxuriöse Kalkulation. Es ist eher eine realistische Mindestannahme, wenn Pflegebegleitung nicht nur als Kontrollbesuch, sondern als fachliche Begleitung verstanden werden soll.
Daraus ergibt sich folgender Personalbedarf allein für den jährlichen Pflichtsockel der reinen Pflegegeld-/Entlastungsbudget-Fälle PG2 bis PG5:
|
Szenario 2028 |
Pflichtkontakte PG2–5 |
Aufwand bei 2,75 Stunden je Kontakt |
Vollzeitstellen bei 1.400 produktiven Fachstunden/Jahr |
|---|---|---|---|
|
konservativ |
ca. 3,57 Mio. |
ca. 9,82 Mio. Stunden |
ca. 7.000 VZÄ |
|
Basisszenario |
ca. 3,78 Mio. |
ca. 10,40 Mio. Stunden |
ca. 7.400 VZÄ |
|
Trend-Szenario |
ca. 4,08 Mio. |
ca. 11,22 Mio. Stunden |
ca. 8.000 VZÄ |
Diese Rechnung enthält noch nicht:
- zusätzliche Kontakte von Pflegegrad-1-Betroffenen,
- Ersttermine nach neuem Pflegegrad,
- Angehörigenkontakte,
- Akutfälle,
- Einschätzungen nach der Drei-Tage-Regelung,
- Einschätzungen zur Akut-Kurzzeitpflege,
- Fallmanagement,
- Schulungs- und Anleitungssituationen,
- komplexe Versorgung bei Demenz, Kindern, Multimorbidität oder instabiler häuslicher Pflege.
7. Pflegegrad 1: Der unterschätzte Nachfragetreiber
Besonders brisant ist Pflegegrad 1.
Nach den BMG-Zahlen gab es 2025 bereits 949.760 ambulante Leistungsbeziehende mit Pflegegrad 1 in der sozialen Pflegeversicherung. Diese Gruppe ist enorm wichtig, weil für Pflegegrad 1 nach dem PNOG der bisherige Entlastungsbetrag wegfallen soll. Als zentrale verbliebene Leistung gegenüber der Pflegeversicherung bleibt dann vor allem die Pflegebegleitung.
Das kann eine erhebliche Verhaltensänderung auslösen.
Heute ist Pflegegrad 1 für viele Betroffene vor allem mit dem Entlastungsbetrag verbunden. Wenn dieser Betrag entfällt, bleibt als sichtbare Leistung vor allem: Beratung, Begleitung, Prävention, Orientierung.
Wer keinen monatlichen Leistungsbetrag mehr bekommt, wird umso stärker fragen:
- Was bekomme ich stattdessen?
- Welche Ansprüche bleiben mir?
- Wie kann ich Verschlechterung vermeiden?
- Welche Hilfen kann ich beantragen?
- Wann lohnt sich ein Höherstufungsantrag?
- Was bedeutet die Reform konkret für mich?
Für 2028 ergibt sich folgende Größenordnung:
|
Prognose 2028, ambulant Pflegegrad 1 |
Anzahl |
|---|---|
|
konservativ |
ca. 1,04 Mio. |
|
Basisszenario |
ca. 1,10 Mio. |
|
Trend-Szenario |
ca. 1,19 Mio. |
Damit könnte 2028 mehr als eine Million Menschen mit Pflegegrad 1 einen besonders starken Anlass haben, die neue Pflegebegleitung zu nutzen.
Diese Gruppe darf man nicht unterschätzen. Pflegegrad 1 ist häufig der Einstieg in Pflegebedürftigkeit. Viele Betroffene sind unsicher, kennen das System kaum und haben hohen Orientierungsbedarf. Gerade dort kann Beratung sinnvoll sein – aber sie erzeugt eben auch Nachfrage.
8. Neueinstufungen Pflegegrad 2 und 3: Weniger Geld, dafür mehr Beratung?
Ein besonders sensibler Punkt betrifft auch Menschen, die erstmals in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft werden.
Nach dem PNOG sollen sie in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des Entlastungsbudgets erhalten. Gleichzeitig wird in der Begründung darauf verwiesen, dass gerade zu Beginn der Pflegebedürftigkeit ein hoher Beratungs- und Begleitungsbedarf bestehe. Politisch entsteht damit eine Tauschlogik:
Weniger Entlastungsbudget in der Startphase – dafür intensivere Beratung und Begleitung.
Für die Betroffenen sieht die Rechnung so aus:
|
Pflegegrad bei erstmaliger Einstufung |
reguläres Entlastungsbudget pro Monat |
Auszahlung in den ersten 3 Monaten |
Kürzung in 3 Monaten |
|---|---|---|---|
|
Pflegegrad 2 |
386 Euro |
193 Euro |
579 Euro |
|
Pflegegrad 3 |
638 Euro |
319 Euro |
957 Euro |
Das ist für Familien keine Kleinigkeit. Ausgerechnet in den ersten Monaten entstehen häufig zusätzliche Kosten: Hilfsmittel, Entlastung, Organisation, Fahrten, Betreuungslücken, Umstellung des Alltags.
Nach den MD-Daten 2024 entfielen im ambulanten Bereich rund 47,9 Prozent der Pflegebegutachtungen auf Erstanträge. Bei Erstbegutachtungen wurden 36,1 Prozent Pflegegrad 2 und 12,9 Prozent Pflegegrad 3 empfohlen. Daraus ergibt sich für 2024 grob eine Größenordnung von rund 633.000 ambulanten Erstanträgen mit Pflegegrad 2 oder 3.
Fortgeschrieben bis 2028 ergibt sich:
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Prognose 2028 für ambulante Neufälle PG2 und PG3 |
PG2 |
PG3 |
zusammen |
|---|---|---|---|
|
konservativ |
ca. 524.000 |
ca. 188.000 |
ca. 712.000 |
|
Basisszenario |
ca. 566.000 |
ca. 203.000 |
ca. 769.000 |
|
Trend-Szenario |
ca. 627.000 |
ca. 224.000 |
ca. 851.000 |
Das rechnerische Kürzungsvolumen ist erheblich:
|
Prognose 2028 |
Kürzung PG2 |
Kürzung PG3 |
Kürzung gesamt |
|---|---|---|---|
|
konservativ |
ca. 303 Mio. Euro |
ca. 180 Mio. Euro |
ca. 483 Mio. Euro |
|
Basisszenario |
ca. 328 Mio. Euro |
ca. 194 Mio. Euro |
ca. 522 Mio. Euro |
|
Trend-Szenario |
ca. 363 Mio. Euro |
ca. 214 Mio. Euro |
ca. 577 Mio. Euro |
Wenn Familien in Pflegegrad 2 auf 579 Euro und in Pflegegrad 3 auf 957 Euro verzichten müssen, werden sie im Gegenzug keine allgemeine Standardberatung erwarten. Sie werden konkrete Hilfe erwarten: schnelle Orientierung, Leistungsplanung, Antragsunterstützung, Hilfsmittelberatung, Entlastungsorganisation und fachliche Anleitung im Pflegealltag.
Damit werden gerade die Neueinstufungen in Pflegegrad 2 und 3 zu einem zusätzlichen Belastungstest für die Pflegebegleitung.
9. Pflegende Angehörige: Der eigentliche Multiplikator
Der vielleicht größte Sprengsatz liegt aber in einem Satz, der leicht überlesen wird: Der Anspruch auf Pflegebegleitung steht nicht nur Pflegebedürftigen, sondern auch ihren pflegenden An- und Zugehörigen zu.
Das ist fachlich richtig. Denn Angehörige tragen den größten Teil der häuslichen Versorgung. Aber es verändert die Mengenlogik vollständig.
Bisher wird in der Pflegeversicherung meist vom Pflegebedürftigen aus gedacht: ein Pflegebedürftiger, ein Leistungsanspruch, ein Beratungsbesuch. Die Pflegebegleitung denkt nun ausdrücklich auch die pflegenden Angehörigen mit.
Das Problem: Auf eine pflegebedürftige Person kommt häufig nicht nur eine Person. Es gibt Ehepartner, Kinder, Schwiegerkinder, Geschwister, Nachbarn, Freunde, gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer, entfernte Angehörige, die organisieren, ohne täglich vor Ort zu sein. Gerade bei komplexen Pflegeverläufen gibt es mehrere Beteiligte mit jeweils eigenem Beratungsbedarf.
Wenn Deutschland 2028 rund 5,6 bis 6,5 Millionen häuslich versorgte Pflegebedürftige allein in der sozialen Pflegeversicherung hat, ist eine Potenzialgruppe von bis zu rund 10 Millionen pflegenden, sorgenden oder organisierenden Angehörigen keineswegs unrealistisch.
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Nutzergruppe |
Mögliche Nachfragewirkung |
|---|---|
|
Hauptpflegepersonen im Haushalt |
hoher Bedarf an Anleitung, Entlastung, Krisenhilfe |
|
Angehörige außerhalb des Haushalts |
hoher Bedarf an Organisation, Leistungen, Koordination |
|
mehrere Kinder oder Schwiegerkinder |
Beratungsbedarf zur Aufgabenteilung |
|
pflegende Eltern von Kindern mit Behinderung |
hoher Dauer- und Spezialberatungsbedarf |
|
Angehörige bei Demenz |
hoher Bedarf an Verlaufsgestaltung, Entlastung, Sicherheit |
|
berufstätige Angehörige |
hoher Bedarf an Vereinbarkeit, Entlastung, Planung |
Der PNOG-Entwurf nennt pflegende An- und Zugehörige nicht nur beiläufig. Ihre Situation soll systematisch einbezogen werden. Im Bedarfsfall sollen konkrete Entlastungsmöglichkeiten aufgezeigt und deren Inanspruchnahme unterstützt werden.
Das ist kein Fünf-Minuten-Telefonat.
10. Gibt es im PNOG eine klare Limitierung?
Nach derzeitigem Entwurfsstand: Nein, jedenfalls keine harte Fallzahl- oder Zeitbegrenzung im Gesetzestext für die allgemeine Pflegebegleitung.
Es gibt zwar Steuerungselemente, aber keine klare Obergrenze wie „maximal X Termine“ oder „maximal Y Stunden“.
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Regelung im PNOG |
Wirkung |
|---|---|
|
Anspruch ab 2028 für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege und pflegende An- und Zugehörige |
sehr breite Anspruchsgruppe |
|
konkretes Terminangebot nach erstmaligem Pflegegrad |
zusätzlicher Erstkontakt |
|
weitere Termine bei pflegefachlicher Anzeige und Einverständnis |
keine feste Obergrenze |
|
Kontaktaufnahme bei Begleitungs- oder Unterstützungsbedarf |
offener zusätzlicher Zugang |
|
Fallmanagement bei besonderem Unterstützungsbedarf |
zusätzliche Intensivstufe |
|
jährliche Pflegebegleitung bei Entlastungsbudget |
Pflichtsockel, vor allem bei Pflegegeld-/Entlastungsbudget-Konstellationen |
|
Einschätzung bei Akutversorgung über drei Kalendertage hinaus |
zusätzliche Prüf- und Kontrollfunktion |
|
Einschätzung zur Akut-Kurzzeitpflege |
zusätzliche pflegefachliche Entscheidungsvorbereitung |
|
Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes |
spätere Konkretisierung |
|
Empfehlungen zur Anzahl und Qualifikation der Pflegebegleitpersonen bis 30.06.2027 |
Personalplanung, aber noch keine gesetzliche Mengenbremse |
Besonders relevant ist: Die Pflegebegleitung soll nicht nur beraten und begleiten. Sie bekommt im PNOG auch eine Kontroll- und Einschätzungsfunktion in akuten Krisensituationen.
Beim neuen Überbrückungsbudget sollen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in pflegerischen Akutsituationen Unterstützung erhalten. Dauert die Akutversorgung durch einen ambulanten Pflege- oder Betreuungsnotdienst länger als drei Kalendertage, soll eine Einschätzung der Pflegebegleitung zur weiteren Erforderlichkeit der Akutversorgung eingeholt und an die Pflegekasse übermittelt werden. Auch bei der Akut-Kurzzeitpflege soll die Pflegebegleitung einschätzen, ob eine stationäre Versorgung aus pflegefachlicher Sicht erforderlich ist.
Damit wird die Pflegebegleitung zusätzlich in Krisenfälle eingebunden. Das ist fachlich plausibel, erzeugt aber weiteren Zeitaufwand: Akutfälle sind selten planbar, müssen schnell eingeschätzt werden, erfordern häufig Abstimmung mit Pflegedienst, Pflegekasse, Angehörigen, Kurzzeitpflegeeinrichtung oder Krankenhaus und müssen dokumentiert werden.
Diese Aufgabe kommt zusätzlich zu den regulären Pflichtbesuchen, Erstkontakten, Angehörigenberatungen und Fallmanagementfällen hinzu. Auch hier fehlt bisher eine erkennbare Mengenbegrenzung oder eine belastbare Personalrechnung.
Das ist der entscheidende Punkt: Der Entwurf verspricht einen breiten Anspruch und überträgt der Pflegebegleitung zusätzliche Steuerungsaufgaben. Die praktische Begrenzung wird aber weitgehend in spätere Richtlinien, Empfehlungen und Organisationsentscheidungen verschoben.
Das kann funktionieren. Es kann aber auch zu einem massiven Erwartungsstau führen: Der Gesetzgeber schafft einen Anspruch und zusätzliche Prüfpflichten, aber die Praxis muss diese Aufgaben mit begrenztem Personal und begrenztem Budget erfüllen.
11. Die Finanzierung: 146 Euro je häuslich versorgter pflegebedürftiger Person
Der PNOG-Entwurf rechnet für die Pflegebegleitung mit 146 Euro je pflegebedürftiger Person in häuslicher Pflege. Das BMG nennt selbst als Bezugsgröße rund 5,2 Millionen Pflegebedürftige in häuslicher Pflege zum Stichtag 31.12.2025 und kommt daraus auf rund 760 Millionen Euro.
Wichtig ist: Diese 146 Euro sind keine individuelle Leistungspauschale, die jeder pflegebedürftigen Person persönlich zusteht. Es handelt sich um eine pauschale Rechengröße zur Festlegung des Finanzrahmens.
Besonders relevant wird diese Rechengröße für Kommunen oder Pflegestützpunkte, die die Pflegebegleitung eigenverantwortlich übernehmen wollen. Hat eine Kommune beispielsweise 10.000 pflegebedürftige Menschen in häuslicher Versorgung, ergäbe sich rechnerisch:
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Beispiel Kommune |
Rechnung |
jährlicher Finanzrahmen |
|---|---|---|
|
10.000 häuslich versorgte Pflegebedürftige |
10.000 × 146 Euro |
1.460.000 Euro |
Mit diesem Budget müssten dann sämtliche Aufgaben der Pflegebegleitung finanziert werden:
- jährliche Pflichtkontakte bei den relevanten Entlastungsbudget-/Pflegegeld-Konstellationen,
- Ersttermine nach erstmaligem Pflegegrad,
- Pflegebegleitung für Pflegegrad 1,
- Angehörigenberatung,
- Akutunterstützung und Einschätzungen nach Drei-Tage-Regelung,
- Einschätzungen zur Akut-Kurzzeitpflege,
- Fallmanagement,
- Dokumentation,
- Wegezeiten,
- Koordination mit Diensten, Ärzten, Kassen und Kommunen,
- Qualifikation,
- Qualitätssicherung,
- digitale und telefonische Infrastruktur.
Ob das realistisch ist, lässt sich mit dem hierfür vom Pflege-Dschungel entwickelten kommunalen Pflegebegleitung-Businessplan-Rechner kalkulieren.
Für 2028 sieht die Rechnung anders aus, wenn man die Fallzahlen fortschreibt:
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Prognose 2028 |
ambulante Leistungsbeziehende |
rechnerischer Finanzrahmen bei 146 Euro |
|---|---|---|
|
konservativ |
ca. 5,64 Mio. |
ca. 823 Mio. Euro |
|
Basisszenario |
ca. 5,97 Mio. |
ca. 872 Mio. Euro |
|
Trend-Szenario |
ca. 6,45 Mio. |
ca. 942 Mio. Euro |
Das klingt zunächst nach viel Geld. Aber entscheidend ist, dass daraus nicht nur Beratungsgespräche finanziert werden müssen, sondern ein komplettes neues Begleitungs-, Prüf- und Krisensteuerungssystem.
Es ist deshalb sehr fraglich, ob Kommunen diese Aufgabe mit eigenem Personal realistisch stemmen können. Auch viele Pflegestützpunkte sind bereits heute personell stark belastet und für diese neue Aufgabenbreite voraussichtlich nicht ausreichend ausgestattet. Zudem ist offen, ob überall die erforderliche pflegefachliche Qualifikation für Pflegebegleitung, Fallmanagement, Akuteinschätzungen und komplexe Angehörigenberatung in ausreichendem Umfang vorhanden ist.
Deshalb wird die Einbindung bestehender Strukturen notwendig sein. Dazu gehören insbesondere:
- von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte unabhängige Pflegeberatungsstellen,
- bereits tätige qualifizierte Pflegeberaterinnen und Pflegeberater,
- ambulante Pflegedienste,
- ambulante Betreuungsdienste,
- weitere geeignete Dritte mit nachgewiesener Qualifikation.
Der PNOG-Entwurf eröffnet ausdrücklich die Möglichkeit, dass Pflegekassen die Pflegebegleitung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Auch bei einer Übernahme durch Pflegestützpunkte steht es diesen nach der Begründung frei, ambulante Pflegedienste oder sonstige Dritte in die Durchführung einzubinden.
Bis zum 30. Juni 2027 müssen daher nicht nur Empfehlungen zur Anzahl, Qualifikation und Fortbildung von Pflegebegleitpersonen vorliegen. Es braucht auch klare Aussagen dazu, wie Pflegebegleitung refinanziert wird, wenn sie nicht durch kommunale Eigenkräfte oder eigene Mitarbeiter der Pflegeversicherung erbracht wird, sondern durch unabhängige Pflegeberatungsstellen, ambulante Dienste oder andere qualifizierte Dritte.
Ohne eine solche Refinanzierungslogik droht ein praktischer Widerspruch: Der Gesetzgeber verspricht eine breite Pflegebegleitung, rechnet aber mit einer pauschalen Finanzgröße, die in der Fläche kaum ausreichen dürfte, wenn Qualität, Hausbesuche, Akutprüfungen, Angehörigenberatung und Fallmanagement ernst genommen werden.
12. Warum die Nachfrage gerade 2028 so stark steigen könnte
Die Pflegebegleitung startet nicht in einem ruhigen System. Sie startet in einem Moment, in dem die häusliche Pflege ohnehin unter Druck steht.
Mehr Pflegebedürftige. Mehr Demenz. Mehr alleinlebende alte Menschen. Weniger verfügbare Angehörige. Überlastete ambulante Dienste. Lange Wartezeiten bei Entlastungsangeboten. Mehr digitale Antragswege, aber oft weniger persönliche Orientierung.
Dazu kommt eine Reform, die viele vertraute Leistungen umbaut:
- Pflegegeld wird Entlastungsbudget,
- Pflegesachleistung wird Sachleistungsbudget,
- Verhinderungspflege (gestrichen) und Kurzzeitpflege werden neu sortiert,
- Pflegehilfsmittel werden anders eingebunden,
- Pflegegrad 1 verliert eine zentrale Geldleistung,
- Angehörige sollen stärker begleitet werden,
- Prävention und Reha sollen stärker eingefordert werden,
- Akutversorgung und Überbrückungsleistungen werden mit fachlichen Einschätzungen verbunden.
Diese Unsicherheit wird Beratungsbedarf erzeugen.
Die Pflegebegleitung soll genau diese Lücke schließen. Sie wird deshalb aber auch zum Auffangbecken für alle Fragen, die die Reform selbst erzeugt.
13. Fünf Gründe für eine mögliche Explosion
1. Millionen reine Pflegegeldfälle werden zum Pflichtsockel
Die zentrale Basis für die jährlichen Pflichtkontakte sind vor allem die heutigen reinen Pflegegeldfälle. Diese Gruppe ist riesig: 2025 waren es in der sozialen Pflegeversicherung bereits rund 3,27 Millionen Menschen. Bis 2028 könnten daraus je nach Szenario rund 3,6 bis 4,1 Millionen jährliche Pflichtkontakte werden.
2. Pflegegrad 1 verliert Geld und bekommt Beratung
Wenn eine monatliche Leistung entfällt oder stark reduziert wird und stattdessen Pflegebegleitung angeboten wird, werden viele Betroffene diese Leistung intensiver nutzen wollen. Das ist psychologisch und politisch naheliegend.
3. Neue Pflegegrade 2 und 3 werden zum Erwartungsfall
Wer in den ersten drei Monaten auf 579 Euro oder 957 Euro Entlastungsbudget verzichten muss, wird im Gegenzug eine konkrete, schnelle und wirksame Pflegebegleitung erwarten. Diese Erwartung wird die Nachfrage zusätzlich antreiben.
4. Angehörige werden selbst anspruchsrelevant
Pflegende Angehörige sind nicht nur Begleitpersonen im Gespräch. Sie werden ausdrücklich als Anspruchsgruppe genannt. Das kann aus einem Fall mehrere Beratungsbedarfe machen.
5. Pflegebegleitung wird auch Prüf- und Steuerungsinstanz
In akuten Krisensituationen soll die Pflegebegleitung nicht nur unterstützen, sondern auch einschätzen, ob eine Versorgung über drei Kalendertage hinaus weiter erforderlich ist oder ob Akut-Kurzzeitpflege pflegefachlich notwendig ist. Damit bekommt sie eine zusätzliche Kontrollfunktion, die Zeit bindet und die Rolle der Pflegebegleitung verändert.
14. Was politisch geklärt werden müsste
Wenn die Pflegebegleitung ab 2028 nicht im Chaos starten soll, braucht es vor dem Start klare Antworten:
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Frage |
Warum sie entscheidend ist |
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Welche Gruppe löst die jährliche Pflichtpflegebegleitung konkret aus? |
Ohne saubere Abgrenzung zwischen Pflegegeld-/Entlastungsbudgetfällen, Kombinationsfällen und Sachleistungsfällen ist keine Mengenplanung möglich |
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Wie viele Kontakte je Fall werden realistisch erwartet? |
Ohne Mengenmodell keine Personalplanung |
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Wie wird der Anspruch pflegender Angehöriger praktisch abgegrenzt? |
Sonst entsteht ein kaum steuerbarer Mehrpersonenanspruch |
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Wie wird Pflegegrad 1 versorgt? |
Diese Gruppe verliert eine zentrale Geldleistung und wird Beratung stark nachfragen |
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Wie wird die Kürzung bei neuen PG2/PG3 praktisch kompensiert? |
Sonst wird Pflegebegleitung zur Ersatzleistung ohne ausreichende Kapazität |
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Wie werden Akutfälle und Drei-Tage-Einschätzungen organisiert? |
Krisenfälle brauchen schnelle Reaktion und zusätzliche Fachzeit |
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Wer übernimmt die Pflegebegleitung vor Ort? |
Pflegekassen, Pflegestützpunkte, Kommunen oder Dritte? |
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Werden bestehende unabhängige Beratungsstellen verbindlich eingebunden? |
Ohne bestehende Infrastruktur droht Fachkräftemangel |
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Wie werden nichtkommunale Anbieter refinanziert? |
Sonst bleibt unklar, wie Dritte wirtschaftlich eingebunden werden können |
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Wie viel Zeit wird je Kontakt finanziert? |
146 Euro pro häuslich Pflegebedürftigem reichen nur bei sehr effizienter Organisation |
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Welche Qualitätsstandards gelten? |
Pflegebegleitung darf keine reine Kontrollroutine werden |
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Wie wird verhindert, dass Beratung zur Kürzungslogik wird? |
Bei Entlastungsbudget und Akutversorgung entstehen neue Steuerungs- und Sanktionsrisiken |
15. Fazit: Die Pflegebegleitung kann wertvoll werden – oder überlaufen
Die Pflegebegleitung ist in der Idee richtig. Häusliche Pflege braucht nicht weniger Begleitung, sondern mehr. Angehörige brauchen nicht nur Anerkennung, sondern konkrete, fachliche und erreichbare Unterstützung. Pflegebedürftige benötigen frühzeitige Stabilisierung, bevor aus Unsicherheit eine Krise wird.
Aber genau deshalb muss der Gesetzgeber ehrlich rechnen.
Schon die heutigen reinen Pflegegeldempfängerinnen und Pflegegeldempfänger bilden eine enorme Basis: 2025 waren es bereits rund 3,27 Millionen Menschen in der sozialen Pflegeversicherung. Bis 2028 könnten daraus rund 3,6 bis 4,1 Millionen jährliche Pflichtkontakte werden.
Hinzu kommen mehr als eine Million Pflegegrad-1-Betroffene, Hunderttausende neue Pflegegrad-2- und Pflegegrad-3-Fälle mit gekürztem Entlastungsbudget in den ersten drei Monaten, Millionen pflegender Angehöriger mit eigenem Unterstützungsbedarf, Akutfälle, Drei-Tage-Einschätzungen, Akut-Kurzzeitpflege, Fallmanagement und die allgemeine Unsicherheit durch eine tiefgreifende Reform.
Dann reden wir nicht über eine kleine Reform der Beratung.
Dann reden wir über eine der größten neuen Aufgaben in der häuslichen Pflege seit Einführung der Pflegeversicherung.
Die Pflegebegleitung könnte ab 2028 explodieren – nicht, weil die Idee schlecht ist, sondern weil der Bedarf riesig ist, der Anspruch breit formuliert wird und die praktische Begrenzung bisher unklar bleibt.
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht: Brauchen wir Pflegebegleitung?
Die entscheidende Frage lautet:
Wer soll diese Pflegebegleitung in welcher Qualität, mit welchem Personal, in welcher Unabhängigkeit und mit welcher realistischen Finanzierung tatsächlich leisten?
Zur Quellenbasis: Die aktuellste veröffentlichte IGES-Evaluation ist der Abschlussbericht 2023; eine neue Evaluation 2026 läuft seit Oktober 2024 und soll bis Februar 2026 erstellt werden. Der GKV-Spitzenverband beschreibt die aktuelle Evaluation ausdrücklich als erneute Untersuchung der Pflegeberatung nach § 7a und der Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI. Die IGES-Evaluation 2023 nennt für 2020 insgesamt 135.695 Pflegeberatungen nach § 7a SGB XI, davon 96.974 kassenindividuell und 38.721 in Pflegestützpunkten; zugleich weist IGES darauf hin, dass Beratungen beauftragter Dienstleister nicht enthalten sind und die amtliche Statistik die tatsächliche Zahl daher unterschätzt.
Die BMG-Zahlen zu 2025 weisen in der sozialen Pflegeversicherung 6.011.267 Leistungsbeziehende insgesamt und 5.161.367 ambulant/häuslich aus; die gesonderte BMG-Statistik nach Leistungsarten nennt für 2025 3.266.545 reine Pflegegeldempfänger:innen in Pflegegrad 2 bis 5. Die Zahlen nach Pflegegrad lauten: PG2 1.829.180, PG3 1.083.022, PG4 278.573, PG5 75.769.
Die rechtlichen Annahmen zur Pflegebegleitung, zum Anspruch nach § 7c, zur jährlichen Pflegebegleitung beim Entlastungsbudget, zur Halbierung des Entlastungsbudgets bei erstmaligem Pflegegrad 2 und 3 sowie zur 146-Euro-Rechengröße ergeben sich aus dem PNOG-Referentenentwurf. Die Drei-Tage-Einschätzung und Akut-Kurzzeitpflege-Einschätzung sind ebenfalls dort geregelt.
Der Pflege-Dschungel unterstützt die Petition der beiden Vereine Pflegende Angehörige e.V. und wir pflegen e.V.
Bitte unterschreibe auch Du/Sie diese wichtige Petition, damit die Kürzungen und Streichungen nicht zum Gesetz werden.
Noch ist Zeit, etwas zu ändern!

Pflege-Dschungel
TEUS – Transparenz und Erleichterung im Umgang mit der Sozialgesetzgebung UG haftungsbeschränkt
Friedrich Karl Straße 90
28205 Bremen

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Autor beim Pflege-Dschungel






