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10 Jahre Pflege-Dschungel, 2017 bis 2027 — zur Jubiläumsaktion Pflege-Dschungel. Orientierung. Begleitung.

Unabhängige Orientierung durch Pflegeversicherung,
Reform, Prävention und konkrete Pflegesituationen.

Pflege hört nicht auf, wenn die Arbeitszeit beginnt


Vor der Schicht die Medikamente stellen, in der Mittagspause mit der Pflegekasse telefonieren, abends zum Vater fahren — und dazwischen arbeiten. Viele halten das lange durch, weil sie glauben, es gehe nur mit mehr eigener Kraft. Das stimmt nicht. Es gibt Freistellungen, die im Gesetz stehen, Vereinbarungen, die Betriebe treffen können, und Leistungen, die fremde Hilfe bezahlen. Ich sortiere hier, was wann greift — und was Sie dafür tun müssen.

Frau in einer Besprechung telefoniert verdeckt und wirkt angespannt
Aktualisiert am 26.09.2026

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Rechtsstand: August 2026

Fristen, Voraussetzungen und Beträge ändern sich — die Pflegereform 2027 wird an einigen Stellen eingreifen. Prüfen Sie verbindliche Angaben vor einer Entscheidung bei Ihrer Pflegekasse, beim Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums oder in einer Pflegeberatung.

Woran Sie merken, dass es nicht mehr zusammenpasst

Die Überlastung kommt selten mit einem Knall. Sie schleicht sich ein: eine Nacht schlecht geschlafen, ein Termin vergessen, ein gereizter Satz. Erst im Rückblick fällt auf, wie lange es schon so geht. Diese Anzeichen sind kein persönliches Versagen. Sie sind ein Hinweis darauf, dass die Last neu verteilt werden muss — nicht darauf, dass Sie sich mehr anstrengen müssten.

Wenn mehrere Punkte zutreffen, holen Sie sich Unterstützung

  • Sie sind erschöpft, auch nach einem freien Wochenende.
  • Sie schlafen schlecht oder wachen nachts auf und denken an Organisatorisches.
  • Sie sind reizbar oder niedergeschlagen, ohne genau sagen zu können, warum.
  • Rücken oder Kopf schmerzen häufiger als früher, Infekte kommen öfter.
  • Bei der Arbeit passieren Ihnen Fehler, die Ihnen früher nicht passiert wären.
  • Eigene Arzttermine, Freunde und Freizeit fallen seit Monaten aus.
  • Sie haben das Gefühl, weder der Pflege noch dem Beruf gerecht zu werden.

Sprechen Sie in diesem Fall zuerst mit Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt — und dann mit einer Pflegeberatung über eine Neuplanung der Versorgung, nicht nur über einzelne Leistungen.

Was tatsächlich belastet

Das Zentrum für Qualität in der Pflege hat untersucht, was berufstätige Pflegende an die Grenze bringt. Das Ergebnis ist bemerkenswert: Nicht die Erwerbstätigkeit an sich ist das Hauptproblem. Belastend ist der Konflikt zwischen beidem — und der ist beeinflussbar. Wo Vorgesetzte und Kolleginnen Verständnis zeigen, wo Vertretungen geregelt sind und Ausfälle nicht jedes Mal erklärt werden müssen, sinkt die Belastung spürbar. Arbeit kann sogar entlasten: als Ort, an dem man für ein paar Stunden jemand anderes ist.

Dazu kommt die Arbeit, die niemand sieht: Termine koordinieren, Anträge stellen, Bescheide prüfen, Hilfsmittel besorgen, mit dem Pflegedienst und den Geschwistern abstimmen. Diese Planungslast wiegt schwer, auch wenn die eigentliche Pflege nur wenige Stunden dauert — weil sie nie aufhört.

Der Pflegefall tritt plötzlich ein

Ein Sturz, ein Schlaganfall, eine Entlassung aus dem Krankenhaus in zwei Tagen: Dafür gibt es die kurzzeitige Arbeitsverhinderung. Sie dürfen bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren oder vorübergehend selbst sicherzustellen.

Die vier Schritte, in dieser Reihenfolge

  1. Arbeitgeber sofort informieren. Unverzüglich, formlos — ein Anruf genügt zunächst. Sagen Sie, dass Sie sich auf die kurzzeitige Arbeitsverhinderung berufen, und wie lange Sie voraussichtlich ausfallen.
  2. Ärztliche Bescheinigung besorgen. Ihr Arbeitgeber darf sie verlangen. Sie bescheinigt die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit — kein anerkannter Pflegegrad nötig.
  3. Pflegeunterstützungsgeld beantragen, und zwar unverzüglich. Zuständig ist die Pflegekasse beziehungsweise die private Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person, nicht Ihre eigene.
  4. Pflegeberatung anrufen und eine vorläufige Versorgung aufstellen — die zehn Tage vergehen schnell.

Was Sie dabei wissen sollten

  • Der Anspruch gilt in jedem Betrieb — auch im Handwerksbetrieb mit drei Beschäftigten. Auf die Betriebsgröße kommt es hier nicht an.
  • Ihr Gehalt läuft nicht automatisch weiter. Eine Fortzahlung durch den Arbeitgeber besteht nur, wenn Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder eine andere Regelung sie vorsehen. Deshalb das Pflegeunterstützungsgeld.
  • Die zehn Arbeitstage gelten je Kalenderjahr und je pflegebedürftiger Person. Teilen sich mehrere Angehörige die Auszeit, teilen sie sich auch diesen Gesamtanspruch — nicht jeder bekommt zehn Tage.
  • Sie können die Tage aufteilen, etwa fünf Tage jetzt und fünf Tage bei der nächsten Zuspitzung.

Die häufigste Verwechslung

Zehn Tage sind nicht gleich zehn Tage. Diese zehn Tage sind nicht die zehn Arbeitstage, die Sie für die Pflegezeit vorher ankündigen müssen. Gleiche Zahl, ganz verschiedene Dinge. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung braucht keinen Vorlauf — Sie können morgen früh anrufen und heute schon zu Hause bleiben.

Länger raus: Pflegezeit und Familienpflegezeit

Wenn absehbar ist, dass es Monate dauert, gibt es zwei gesetzliche Wege. Sie unterscheiden sich in Dauer, Betriebsgröße und Vorlauf — und beide sind unbezahlt.

Kurzzeitige ArbeitsverhinderungPflegezeitFamilienpflegezeit
WofürAkute Lage organisierenHäusliche Pflege übernehmenPflege über längere Zeit begleiten
Wie langezehn Arbeitstage je Jahr und Personbis zu sechs Monatebis zu 24 Monate
Ganz oder teilweisevollständigvollständig oder teilweisenur teilweise, mindestens 15 Wochenstunden
Anspruch ab Betriebsgrößejeder Betriebmehr als 15 Beschäftigtemehr als 25 Beschäftigte
Vorher ankündigennein, nur unverzüglich meldenzehn Arbeitstage, in Textformacht Wochen, in Textform
GeldPflegeunterstützungsgeld von der Pflegekassekein Gehalt; zinsloses Darlehen möglichanteiliges Gehalt; zinsloses Darlehen möglich
Rechtsstand August 2026. Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammen dürfen 24 Monate je pflegebedürftiger Person nicht überschreiten.
Pflegezeit im Einzelnen

Sie lassen sich für bis zu sechs Monate ganz oder teilweise freistellen, um einen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen. Der gesetzliche Anspruch besteht gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.

  • Ankündigung zehn Arbeitstage vorher, in Textform — eine E-Mail reicht, ein Anruf nicht.
  • Beginn, Dauer und Umfang müssen darin stehen. Bei teilweiser Freistellung auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit.
  • Die Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen, in der Regel durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes.
  • Während der Pflegezeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz.
  • Die Freistellung ist unbezahlt.

Für die letzte Lebensphase gibt es eine eigene Freistellung von bis zu drei Monate, ganz oder teilweise. Sie ist an eine ärztliche Bescheinigung geknüpft und muss nicht im eigenen Haushalt stattfinden — auch die Begleitung im Hospiz oder Pflegeheim zählt.

Im kleineren Betrieb haben Sie keinen Anspruch, aber Sie können fragen. Viele Arbeitgeber vereinbaren so etwas freiwillig, gerade wenn eine eingearbeitete Kraft sonst ganz kündigen würde.

Familienpflegezeit im Einzelnen

Hier reduzieren Sie Ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate. Eine vollständige Freistellung ist nicht möglich: Es müssen mindestens 15 Wochenstunden übrig bleiben, im Durchschnitt gerechnet.

  • Der gesetzliche Anspruch besteht bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten. Auszubildende zählen bei dieser Grenze nicht mit.
  • Ankündigung acht Wochen vorher, in Textform, mit Dauer, Umfang und gewünschter Verteilung.
  • Zusammen mit der Pflegezeit sind höchstens 24 Monate je pflegebedürftiger Person möglich.
  • Wer von der Pflegezeit direkt in die Familienpflegezeit wechselt, muss besondere Anschlussfristen einhalten — lassen Sie sich das vorher bestätigen, sonst reißt die Kette.
Wer als naher Angehöriger gilt

Das Pflegezeitgesetz fasst den Kreis weiter, als viele annehmen. Dazu gehören unter anderem:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
  • Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Partnerinnen und Partner in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft
  • Geschwister, auch Schwägerinnen und Schwäger
  • Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder — auch die des Partners
  • Schwiegerkinder und Enkelkinder

Nicht dazu gehören Freundinnen, Nachbarn oder entfernte Verwandte, so eng die Bindung auch sein mag. Für sie greifen die Freistellungen nicht — wohl aber die Leistungen der Pflegeversicherung, die Sie unabhängig davon einsetzen können.

Selbstständige, Beamte, Auszubildende

Selbstständige haben keinen Arbeitgeber, gegenüber dem sich eine Freistellung durchsetzen ließe — Pflegezeit und Familienpflegezeit gelten für sie nicht. Das Pflegeunterstützungsgeld können sie unter bestimmten Voraussetzungen bekommen, wenn sie freiwillig mit Krankengeldanspruch versichert sind. Klären Sie das im Einzelfall mit Ihrer Krankenkasse.

Beamtinnen und Beamte fallen nicht unter das Pflegezeitgesetz, sondern unter das Dienstrecht ihres Dienstherrn — Bund, Land oder Kommune. Dort gibt es meist vergleichbare Regelungen zu Urlaub und Teilzeit aus familiären Gründen, im Einzelnen aber mit anderen Fristen und Voraussetzungen. Zuständig ist Ihre Personalstelle.

Auszubildende können sich auf die kurzzeitige Arbeitsverhinderung berufen. Bei den längeren Freistellungen ist Vorsicht geboten: Eine Unterbrechung kann die Ausbildungszeit verlängern und die Prüfung verschieben. Sprechen Sie vorher mit der zuständigen Kammer.

Was die Auszeit kostet — und was hilft

Freistellung heißt zunächst: kein Gehalt oder weniger Gehalt. Für Pflegezeit und Familienpflegezeit können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragen. Es federt den Ausfall ab, ersetzt ihn aber nicht — und es ist ein Darlehen: Sie zahlen es nach der Freistellung in Raten zurück.

Fünf Fragen, die Sie vorher beantwortet haben sollten

  • Wie viel Einkommen fehlt im Monat — netto, nicht brutto?
  • Welche Pflegeleistungen könnten stattdessen fremde Hilfe bezahlen? Manchmal ist ein Betreuungsdienst günstiger als der eigene Verdienstausfall.
  • Zahlt die Pflegekasse für Sie Beiträge zur Rentenversicherung? Das setzt mindestens zehn Stunden Pflege wöchentlich an mindestens zwei Tagen voraus, ab Pflegegrad 2 — und Sie dürfen daneben nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sein.
  • Was passiert mit Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung während der Freistellung?
  • Gibt es im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Dienstrecht etwas Besseres als das Gesetz? Nachsehen lohnt sich häufiger, als man denkt.

Wie es anderen geht: Zahlen aus dem WIdOmonitor 2026

Wenn Sie das Gefühl haben, mit dem Spagat zwischen Beruf und Pflege allein zu stehen: Sie sind es nicht. Das Wissenschaftliche Institut der AOK hat im Herbst 2025 rund 1.500 pflegende Hauptpflegepersonen befragt. Die Ergebnisse zeigen ziemlich genau das Muster, das in Beratungen immer wieder auftaucht.

Die Pflege frisst eine zweite Arbeitswoche

Zwei Drittel der Befragten (63,4 Prozent) pflegen jeden Tag in der Woche. Jede fünfte Person kommt auf mindestens 30 Stunden pro Woche, 14,2 Prozent sogar auf 40 Stunden und mehr. Das ist der Umfang einer zweiten Vollzeitstelle, und er erklärt, warum die erste darunter leidet.

Ein Detail, das für die Entlastungsfrage wichtig ist: Wo die Pflege vollständig selbst organisiert wird, also nur Pflegegeld fließt, pflegen 27 Prozent mindestens 30 Stunden in der Woche. Kommt ein ambulanter Dienst dazu, sinkt dieser Anteil auf 15,9 Prozent.

Fast jede zweite erwerbstätige Person reduziert die Arbeitszeit

Gut die Hälfte der Befragten ist erwerbstätig: 31,3 Prozent in Vollzeit, 27,7 Prozent in Teilzeit. 45,2 Prozent der Teilzeitbeschäftigten geben an, wegen der Pflege reduziert zu haben, und 9,8 Prozent derer, die nicht mehr arbeiten, haben die Erwerbstätigkeit deswegen ganz aufgegeben.

Diese Last verteilt sich ungleich. 60,4 Prozent der pflegenden Angehörigen sind Frauen. Von den Männern arbeiten 65,7 Prozent in Vollzeit, von den Frauen nur 33,5 Prozent; dafür sind 48,6 Prozent der Frauen in Teilzeit, gegenüber 20,1 Prozent der Männer. Wer die Pflege übernimmt, entscheidet damit oft auch über die eigene Rente mit.

Die gesetzlichen Auszeiten nutzt fast niemand

Das ist der Befund, der mich an diesem Bericht am meisten beschäftigt: Nur 12,5 Prozent der erwerbstätigen Befragten haben je eine der gesetzlichen Pflege-Auszeiten genutzt, über die diese Seite handelt. Innerhalb dieser kleinen Gruppe dominiert die kurzzeitige Arbeitsverhinderung mit 87,1 Prozent; Pflegezeit und Familienpflegezeit nutzte jeweils rund ein Fünftel.

Die Gründe dafür lassen sich in vier Gruppen fassen. Am häufigsten wird gesagt, die Auszeit sei zur Bewältigung nicht erforderlich gewesen (37,6 bis 42,8 Prozent). Etwa jede vierte Person nennt finanzielle Gründe (24,2 bis 28,7 Prozent). Zwischen 18 und 21,6 Prozent fürchteten berufliche Nachteile. Und zwischen 23 und 26,2 Prozent wussten schlicht nicht, dass es diesen Anspruch gibt.

Was das für Sie bedeutet. Zwei dieser vier Hürden lassen sich an einem Nachmittag abräumen. Ob Ihnen der Anspruch zusteht, steht weiter oben auf dieser Seite. Und was eine Auszeit finanziell bedeutet, lässt sich vorher ausrechnen: Für die zehn Tage gibt es das Pflegeunterstützungsgeld, für längere Freistellungen ein zinsloses Darlehen. Die Sorge vor beruflichen Nachteilen ist damit nicht erledigt, aber sie sollte eine bewusste Entscheidung sein und nicht das Ergebnis fehlender Information.

Ein letzter Wert aus der Befragung, der zum Thema Geld gehört: Wer Leistungen der Pflegeversicherung nutzt, zahlt im Schnitt 469 Euro im Monat zusätzlich aus eigener Tasche. Rund 43 Prozent der Befragten gelten nach einer validierten Skala als hoch belastet, besonders bei hoher Pflegeintensität, langer Pflegedauer und fehlender Unterstützung.

Quelle: Behrendt S, Tsiasioti C, Scheller-Kreinsen D: WIdOmonitor. Zur Lage pflegender Angehöriger. WIdO e-Paper 12 (2026), Berlin, 11. Mai 2026. Befragt wurden 1.490 Hauptpflegepersonen vom 30. September bis 21. Oktober 2025.

Entlastung organisieren, nicht nur Zeit freischaufeln

Die Freistellungen lösen ein Problem am Arbeitsplatz. Sie lösen nicht das Problem zu Hause. Wer nur freistellt und sonst nichts ändert, hat nach sechs Monate dieselbe Lage — nur ohne Gehalt. Tragfähig wird es erst, wenn professionelle Hilfe dazukommt.

  • Ambulanter Pflege- oder Betreuungsdienst — übernimmt die Morgen- oder Abendversorgung, genau dann, wenn Sie arbeiten.
  • Tages- oder Nachtpflege — deckt ganze Arbeitstage ab, inklusive Fahrdienst.
  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege — seit Juli 2025 ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 €, auch stundenweise nutzbar.
  • Entlastungsbetrag — bis zu 131 € im Monat für Alltagshilfen, Haushalt und Betreuung.
  • Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassung — sparen täglich Zeit und Kraft.
  • Pflegekurse und Schulungen zu Hause — kostenfrei, und sie machen die Handgriffe schneller und rückenschonender.

Rufen Sie die Pflegeberatung, bevor Sie erschöpft sind, nicht danach. Sie haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, und sie kostet Sie nichts. Anlaufstellen sind Ihre Pflegekasse oder private Pflegeversicherung, örtliche Pflegestützpunkte, kommunale Beratungsstellen und unabhängige Pflegeberatungen. Bitten Sie ausdrücklich um einen Versorgungsplan: Wer übernimmt was, welcher Dienst kommt wann — und was passiert, wenn Sie selbst einmal ausfallen.

Das Gespräch mit dem Arbeitgeber

Viele schieben dieses Gespräch monatelang vor sich her, aus Sorge vor Nachteilen. Verständlich — aber meist ist das Schweigen das größere Risiko: Wer unerklärt fehlt und unkonzentriert wirkt, wird anders bewertet als jemand, dessen Lage bekannt ist.

So bereiten Sie es vor

  • Sagen Sie, was Sie brauchen, nicht was Ihrem Angehörigen fehlt. Diagnosen und Familiengeschichte gehen Ihren Arbeitgeber nichts an. Was ihn angeht: an welchen Tagen und zu welchen Zeiten Sie eingeschränkt sind.
  • Bringen Sie einen Vorschlag mit. „Ich brauche dienstags und donnerstags einen späteren Beginn“ ist etwas ganz anderes als „Ich weiß nicht mehr weiter“.
  • Nennen Sie einen Zeitraum. Befristete Regelungen werden leichter bewilligt als unbefristete.
  • Klären Sie den Notfall vorab. Wen rufen Sie an, wer übernimmt, wie wird übergeben — das nimmt beiden Seiten die Sorge.
  • Halten Sie das Ergebnis schriftlich fest, und sei es in einer kurzen E-Mail im Anschluss.

Was Betriebe anbieten können, ohne dass ein Gesetz sie zwingt

Nicht jede Entlastung braucht eine Freistellung. Oft hilft schon eine Verschiebung im Alltag — und das kostet den Betrieb wenig:

  • flexible Anfangs- und Endzeiten, Gleitzeit oder ein Arbeitszeitkonto
  • mobiles Arbeiten, soweit die Tätigkeit es zulässt
  • verlässliche statt wechselnder Schichten — Planbarkeit ist oft mehr wert als weniger Stunden
  • vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit, Jobsharing, angepasste Aufgaben
  • eine feste Vertretungsregel für Notfälle
  • betriebliche Sozialberatung oder ein Employee-Assistance-Programm, falls vorhanden
  • eine feste Ansprechperson für Beruf und Pflege

Auf all das haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch. Es sind freiwillige Vereinbarungen — deshalb lohnt sich ein gut vorbereitetes Gespräch hier besonders. Fragen Sie auch beim Betriebs- oder Personalrat nach: Manches ist längst geregelt und nur nicht bekannt.

Die Last auf mehrere Schultern verteilen

In den meisten Familien bleibt die Pflege an einer Person hängen — oft an der, die zuerst gesagt hat, sie kümmere sich. Das hält niemand über Jahre durch. Machen Sie die Aufgaben sichtbar, indem Sie sie aufschreiben, und verteilen Sie sie namentlich:

  • Wer begleitet zu Arztterminen?
  • Wer kümmert sich um Anträge, Bescheide und Finanzen?
  • Wer übernimmt verlässlich einen Abend in der Woche oder ein Wochenende im Monat?
  • Wer springt ein, wenn Sie krank sind oder auf Dienstreise müssen?
  • Welche Aufgaben kann ein Pflegedienst übernehmen — und was kostet das?

Auch wer weit weg wohnt, kann etwas tun: telefonieren, Termine vereinbaren, Hilfsmittel bestellen, den Schriftverkehr mit der Pflegekasse führen. Entfernung ist kein Grund, nichts zu übernehmen — sie verschiebt nur die Art der Aufgabe.

Der Notfallplan: Wenn Sie selbst ausfallen

Die unangenehmste Frage ist die wichtigste. Wenn Sie mit Grippe flachliegen oder selbst ins Krankenhaus müssen — wer versorgt dann Ihren Angehörigen? Legen Sie eine Seite an, gut sichtbar in der Wohnung, und geben Sie eine Kopie einer zweiten Person:

  • Wer ist zu benachrichtigen, mit Telefonnummer — Familie, Nachbarn, Pflegedienst, Hausarzt
  • Welche Medikamente werden wann gegeben
  • Was am Tag geschehen muss: Essen, Toilettengänge, Insulin, Wundversorgung
  • Wo Pflegegrad-Bescheid, Vollmacht, Medikamentenplan und Schlüssel liegen
  • Welcher Dienst kurzfristig einspringen kann und unter welcher Nummer

Die Verhinderungspflege ist genau für diesen Fall gedacht — auch für Ihre eigene Krankheit, nicht nur für Urlaub. Klären Sie vorher, welcher Dienst sie kurzfristig übernehmen kann, damit im Ernstfall nicht erst gesucht werden muss.

Ihre eigene Gesundheit ist Teil der Versorgung

Wenn Sie ausfallen, fällt die ganze Versorgung aus. Das ist kein Appell an Ihr schlechtes Gewissen, sondern eine nüchterne Feststellung: Ihre Gesundheit gehört in den Versorgungsplan.

  • Planen Sie freie Zeiten fest ein — als Termin, nicht als Absicht.
  • Sprechen Sie anhaltende Erschöpfung bei Ihrer Hausärztin an, bevor daraus etwas Behandlungsbedürftiges wird.
  • Nutzen Sie Angehörigengruppen. Der Satz „bei mir ist es genauso“ hilft mehr, als man vorher glaubt.
  • Belegen Sie einen Pflegekurs — auch wegen der rückenschonenden Handgriffe.
  • Prüfen Sie Vorsorge- und Rehabilitationsangebote.

Pflegende Angehörige können unter bestimmten Voraussetzungen eine eigene stationäre Rehabilitation bekommen. Die Versorgung der pflegebedürftigen Person wird dabei mitgeplant — sie kann in derselben Einrichtung mit aufgenommen oder für die Zeit anderweitig versorgt werden. Das ist oft der Grund, warum Betroffene gar nicht erst fragen. Fragen Sie trotzdem.

Häufige Fragen

Muss ich die Erkrankung meines Angehörigen nennen?

Nein. Ihr Arbeitgeber darf eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit verlangen, beziehungsweise einen Nachweis der Pflegekasse. Diagnosen, Krankheitsverlauf und familiäre Einzelheiten gehen ihn nichts an. Für die Planung genügt, welche Zeiten Sie nicht können.

Kann mein Arbeitgeber die Pflegezeit ablehnen?

Wenn der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte hat und Sie die Voraussetzungen erfüllen, ist die vollständige Freistellung ein Anspruch — der Arbeitgeber kann sie nicht verweigern. Bei teilweiser Freistellung muss über die konkrete Verteilung eine Vereinbarung getroffen werden; hier kann er dringende betriebliche Gründe entgegenhalten. In kleineren Betrieben besteht kein Anspruch, dort ist alles Verhandlungssache.

Bekomme ich während der Freistellung Gehalt?

Bei Pflegezeit und Familienpflegezeit: nein, jedenfalls nicht vom Arbeitgeber. Sie erhalten nur das Entgelt für die Stunden, die Sie weiter arbeiten. Zum Ausgleich gibt es das zinslose Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben — das Sie zurückzahlen.

Bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung zahlt der Arbeitgeber nur weiter, wenn Vertrag oder Tarif das vorsehen. Sonst tritt das Pflegeunterstützungsgeld an die Stelle des Gehalts — es beträgt rund 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Gelten die Regelungen auch ohne anerkannten Pflegegrad?

Bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung genügt die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit — genau dafür ist sie da, nämlich für die Zeit, in der noch gar nichts beantragt ist. Für Pflegezeit und Familienpflegezeit muss die Pflegebedürftigkeit dagegen nachgewiesen werden, in der Regel ab Pflegegrad 1. Stellen Sie den Antrag auf einen Pflegegrad deshalb früh; er wirkt auf den Monat der Antragstellung zurück.

Was passiert mit Kranken- und Rentenversicherung?

Bei vollständiger Freistellung endet die Versicherungspflicht über das Arbeitsverhältnis. In vielen Fällen greift dann eine Familienversicherung, sonst eine freiwillige Versicherung — auf Antrag beteiligt sich die Pflegekasse an den Beiträgen. Für die Rente zahlt die Pflegekasse Beiträge, wenn Sie mindestens zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen pflegen, ab Pflegegrad 2, und daneben höchstens 30 Stunden erwerbstätig sind. Lassen Sie sich das vor Beginn der Freistellung schriftlich bestätigen.

Ich arbeite im Schichtdienst oder am Wochenende. Was hilft mir?

Für Schicht- und Wochenendarbeit sind die gesetzlichen Freistellungen wenig hilfreich — Ihr Problem ist nicht die Menge der Stunden, sondern ihre Lage. Wirksamer sind meist: verlässliche statt wechselnder Dienstpläne, ein Tausch belastender Dienste, Nachtpflege, ein Betreuungsdienst zu den Randzeiten oder stundenweise Verhinderungspflege am Wochenende. Sprechen Sie den Dienstplan konkret an, nicht die Stundenzahl.

Wie geht es weiter?

Quellen und Rechtsgrundlagen

Gesetzestexte sind sinngemäß zusammengefasst, nicht wörtlich wiedergegeben. Rechtsstand der Angaben auf dieser Seite: August 2026. Für Beamtinnen und Beamte gilt das jeweilige Dienstrecht, nicht das Pflegezeitgesetz.

Porträt von Hendrik Dohmeyer

Wer schreibt hier?

Hendrik Dohmeyer

Pflegeberater nach § 7a SGB XI · sorgender und pflegender Angehöriger · Autor beim Pflege-Dschungel

Neunzehn Jahre lang habe ich meine beiden Eltern als sorgender und pflegender Angehöriger begleitet – bis 2024. Was ich in dieser Zeit über die Pflegeversicherung wissen musste, habe ich mir mühsam selbst zusammengesucht. Genau das soll Ihnen hier erspart bleiben.

Nach einer kurzen Pause wurden leider weitere Menschen in meiner Familie pflegebedürftig und benötigen seitdem Unterstützung. Diese Situation teile ich mit vielen anderen Familien in Deutschland: Pflege kann unerwartet erneut Teil des eigenen Lebens werden.

Heute führe ich bundesweit Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch, engagiere mich im Vorstand des Vereins Pflegende Angehörige e. V. und schreibe seit 2021 die Kolumne „Rat und Recht“ in der Zeitschrift Pflegepartner. Was hier steht, stammt aus eigener Erfahrung und meiner täglichen Beratungspraxis – nicht aus zweiter Hand.

Mehr über Hendrik Dohmeyer

  • Beratungen nach § 37 Abs. 3
  • 19 Jahre eigene Pflegeerfahrung
  • Vorstand Pflegende Angehörige e. V.
  • Über 30 Fachbeiträge seit 2021
Pflegegrad Pflegegrad Leistungen Leistungen Prävention Prävention Erkrankungen & Lebenslagen Erkrankungen & Lebenslagen Kurse Kurse Beratung Beratung Pflege-Cockpit Suche Weiter Download Telefontermin Termin Passt zu mir Checkliste Antrag stellen Bescheid & Widerspruch Frist Rechner Häusliche Pflege Stationäre Pflege Bewegung & Kurs Entlastung & Budget Tipp Hinweis Achtung Geprüft Pflege-Dschungel Mit KI erstellt Schließen