Pflege in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
Wer in einer besonderen Wohnform lebt, in der die Teilhabe im Vordergrund steht, bekommt Pflegeleistungen nach eigenen Regeln: Die Pflegekasse übernimmt einen Anteil, den Rest trägt die Eingliederungshilfe. Wer wofür zuständig ist, ist die Frage, die hier zählt.

Transparenz
Wie dieser Beitrag entstanden ist
Geschrieben, geprüft und verantwortet von Hendrik Dohmeyer, Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
- KI hilft beim Recherchieren von Quellen, beim Ordnen von Gedanken und dabei, Behördendeutsch verständlich zu machen.
- KI entscheidet nichts. Jede Zahl, jede Frist und jede rechtliche Aussage prüfe ich selbst, bevor sie hier steht.
Um welche Wohnformen es geht
Gemeint sind Einrichtungen und Räumlichkeiten, in denen Teilhabe im Vordergrund steht, am Arbeitsleben, an Bildung und Erziehung oder am Leben in der Gemeinschaft. Umgangssprachlich heißen sie oft „Einrichtungen der Behindertenhilfe“; im Sozialrecht spricht man von besonderen Wohnformen.
Der Unterschied zum Pflegeheim ist grundsätzlich: Ein Pflegeheim ist auf Pflege ausgerichtet. Eine besondere Wohnform ist darauf ausgerichtet, dass Menschen arbeiten, lernen und am Leben teilnehmen — Pflege ist dort etwas, das dazukommt, wenn sie gebraucht wird, nicht der Zweck.
Nicht jede besondere Wohnform wird automatisch gleich behandelt. Ob eine bestimmte Einrichtung unter diese Regelung fällt, hängt von ihrer sozialrechtlichen Einordnung ab — das prüfen die Leistungsträger, nicht Sie. Fragen Sie im Zweifel den Träger der Einrichtung: Er weiß, auf welcher Grundlage er abrechnet.
Wer die Leistung bekommen kann
- Ein Pflegegrad zwischen 2 und 5 liegt vor.
- Die Person lebt in einer erfassten Wohnform im oben beschriebenen Sinn.
Bei Pflegegrad 1 greift diese Pauschale nicht. Das heißt nicht, dass es gar nichts gibt — andere Leistungen der Pflegeversicherung können in Frage kommen. Lassen Sie das im Einzelfall klären, statt es aus dieser Seite abzuleiten.
Wie viel gezahlt wird und wohin
Die Pflegekasse übernimmt 15 Prozent der Vergütung, die für die Wohnform vereinbart ist — höchstens jedoch 278 € im Monat. Beides gilt zusammen: Ist die Vergütung niedriger, ist auch der Betrag niedriger.
Das Geld wird nicht ausgezahlt. Es fließt in die Finanzierung der pflegebedingten Aufwendungen innerhalb des Gesamtarrangements. Für die Bewohnerin oder den Bewohner ändert sich dadurch im Alltag nichts Sichtbares — es ist eine Verrechnung zwischen den Trägern.
Wer wofür zuständig ist
| Träger | Wofür |
|---|---|
| Eingliederungshilfe | Teilhabe: Arbeit, Bildung, Tagesstruktur, Assistenz, Wohnen — der Hauptteil |
| Pflegekasse | der pauschale Anteil an den pflegebedingten Aufwendungen |
| Krankenkasse | ärztlich verordnete Behandlungspflege, Heil- und Hilfsmittel. Ob und in welchem Umfang, hängt von der Wohnform, dem vereinbarten Leistungsinhalt und den Voraussetzungen des SGB V ab und ist im Einzelfall zu klären. |
Der Satz, den man sich merken sollte: Mit 278 € ist nicht alles abgegolten. Gerade bei medizinischer Behandlungspflege und bei Leistungen außerhalb der Einrichtung entstehen regelmäßig Abgrenzungsfragen und die werden nicht immer zugunsten der Betroffenen gelöst. Wenn Leistungen abgelehnt werden, weil sich zwei Träger gegenseitig für unzuständig halten, ist das ein Fall für die Beratung, nicht für Resignation.
Tage zu Hause oder bei der Familie
Viele Menschen verbringen Wochenenden, Ferien oder einzelne Tage bei ihrer Familie. Für jeden tatsächlichen Tag häuslicher Pflege kann zusätzlich ein Dreißigstel des monatlichen Pflegegeldes gezahlt werden. An- und Abreisetag zählen dabei jeweils als voller Tag.
Alternativ lassen sich für diese Tage ambulante Sachleistungen nutzen. Dabei wird der im selben Monat gezahlte Betrag nach § 43a auf den Sachleistungshöchstbetrag angerechnet. Sachleistung und anteiliges Pflegegeld lassen sich auch kombinieren.
Welcher Weg günstiger ist, hängt von der konkreten Konstellation ab. Lassen Sie sich die Kombination deshalb vorab von der Pflegekasse durchrechnen, bevor Sie sich festlegen. Von selbst wird das selten angeboten. Für Zeiten zu Hause kann außerdem Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege in Betracht kommen. Nicht zusätzlich gezahlt wird sie, wenn die Versorgung während der Verhinderung einfach in derselben Einrichtung weiterläuft.
Muss bei mehr Pflegebedarf ein Umzug sein?
Nein — jedenfalls nicht automatisch. Dass jemand mehr Pflege braucht, beendet weder die Teilhabeziele noch das Recht, dort zu wohnen, wo man wohnt. In der Praxis wird das gelegentlich anders dargestellt, wenn eine Einrichtung den Pflegebedarf nicht mehr abbilden kann oder will.
Zu prüfen ist dann gemeinsam:
- Was möchte die betroffene Person selbst? Das steht am Anfang, nicht am Ende.
- Was ist fachlich wirklich nötig, und kann es in der jetzigen Wohnform organisiert werden, etwa durch einen Pflegedienst?
- Was steht in der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung der Einrichtung?
- Welche rechtlichen Voraussetzungen gelten für einen Wechsel?
Holen Sie sich für dieses Gespräch Unterstützung — die EUTB oder eine sozialrechtlich erfahrene Beratung. Ein Umzug ins Pflegeheim ist eine große Entscheidung und sollte nicht aus organisatorischer Verlegenheit fallen.
Wie geht es weiter?
- Vollstationäre Pflege — zum Vergleich, wie es im Pflegeheim läuft
- Pflegehilfsmittel
- Unterlagen sammeln — für Anträge bei zwei Trägern besonders wichtig
- Pflegeberatung — kostenfrei
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Leistung: § 43a SGB XI, Rechtsstand 1. Januar 2026.
- Einordnung der Einrichtungen: § 71 Abs. 4 SGB XI sowie die einschlägigen Vorschriften des SGB IX.
- Bundesgesundheitsministerium: Leistungsansprüche 2026.
- Unabhängige Beratung: Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB), kostenfrei und bundesweit.
Gesetzestexte sind sinngemäß zusammengefasst. Die Schnittstelle von Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe ist komplex — diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall.





