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10 Jahre Pflege-Dschungel, 2017 bis 2027 — zur Jubiläumsaktion Pflege-Dschungel. Orientierung. Begleitung.

Unabhängige Orientierung durch Pflegeversicherung,
Reform, Prävention und konkrete Pflegesituationen.

Pflege in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen


Wer in einer besonderen Wohnform lebt, in der die Teilhabe im Vordergrund steht, bekommt Pflegeleistungen nach eigenen Regeln: Die Pflegekasse übernimmt einen Anteil, den Rest trägt die Eingliederungshilfe. Wer wofür zuständig ist, ist die Frage, die hier zählt.

Junger Mann im Rollstuhl lacht zu einer Assistentin auf, die ihm die Haare macht; helles Wohnzimmer
Aktualisiert am 18.09.2026

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Um welche Wohnformen es geht

Gemeint sind Einrichtungen und Räumlichkeiten, in denen Teilhabe im Vordergrund steht, am Arbeitsleben, an Bildung und Erziehung oder am Leben in der Gemeinschaft. Umgangssprachlich heißen sie oft „Einrichtungen der Behindertenhilfe“; im Sozialrecht spricht man von besonderen Wohnformen.

Der Unterschied zum Pflegeheim ist grundsätzlich: Ein Pflegeheim ist auf Pflege ausgerichtet. Eine besondere Wohnform ist darauf ausgerichtet, dass Menschen arbeiten, lernen und am Leben teilnehmen — Pflege ist dort etwas, das dazukommt, wenn sie gebraucht wird, nicht der Zweck.

Nicht jede besondere Wohnform wird automatisch gleich behandelt. Ob eine bestimmte Einrichtung unter diese Regelung fällt, hängt von ihrer sozialrechtlichen Einordnung ab — das prüfen die Leistungsträger, nicht Sie. Fragen Sie im Zweifel den Träger der Einrichtung: Er weiß, auf welcher Grundlage er abrechnet.

Wer die Leistung bekommen kann

  • Ein Pflegegrad zwischen 2 und 5 liegt vor.
  • Die Person lebt in einer erfassten Wohnform im oben beschriebenen Sinn.

Bei Pflegegrad 1 greift diese Pauschale nicht. Das heißt nicht, dass es gar nichts gibt — andere Leistungen der Pflegeversicherung können in Frage kommen. Lassen Sie das im Einzelfall klären, statt es aus dieser Seite abzuleiten.

Wie viel gezahlt wird und wohin

Die Pflegekasse übernimmt 15 Prozent der Vergütung, die für die Wohnform vereinbart ist — höchstens jedoch 278 € im Monat. Beides gilt zusammen: Ist die Vergütung niedriger, ist auch der Betrag niedriger.

Das Geld wird nicht ausgezahlt. Es fließt in die Finanzierung der pflegebedingten Aufwendungen innerhalb des Gesamtarrangements. Für die Bewohnerin oder den Bewohner ändert sich dadurch im Alltag nichts Sichtbares — es ist eine Verrechnung zwischen den Trägern.

Wer wofür zuständig ist

Grobe Zuordnung. Im Einzelfall gibt es Überschneidungen, die geklärt werden müssen.
TrägerWofür
EingliederungshilfeTeilhabe: Arbeit, Bildung, Tagesstruktur, Assistenz, Wohnen — der Hauptteil
Pflegekasseder pauschale Anteil an den pflegebedingten Aufwendungen
Krankenkasseärztlich verordnete Behandlungspflege, Heil- und Hilfsmittel. Ob und in welchem Umfang, hängt von der Wohnform, dem vereinbarten Leistungsinhalt und den Voraussetzungen des SGB V ab und ist im Einzelfall zu klären.

Der Satz, den man sich merken sollte: Mit 278 € ist nicht alles abgegolten. Gerade bei medizinischer Behandlungspflege und bei Leistungen außerhalb der Einrichtung entstehen regelmäßig Abgrenzungsfragen und die werden nicht immer zugunsten der Betroffenen gelöst. Wenn Leistungen abgelehnt werden, weil sich zwei Träger gegenseitig für unzuständig halten, ist das ein Fall für die Beratung, nicht für Resignation.

Tage zu Hause oder bei der Familie

Viele Menschen verbringen Wochenenden, Ferien oder einzelne Tage bei ihrer Familie. Für jeden tatsächlichen Tag häuslicher Pflege kann zusätzlich ein Dreißigstel des monatlichen Pflegegeldes gezahlt werden. An- und Abreisetag zählen dabei jeweils als voller Tag.

Alternativ lassen sich für diese Tage ambulante Sachleistungen nutzen. Dabei wird der im selben Monat gezahlte Betrag nach § 43a auf den Sachleistungshöchstbetrag angerechnet. Sachleistung und anteiliges Pflegegeld lassen sich auch kombinieren.

Welcher Weg günstiger ist, hängt von der konkreten Konstellation ab. Lassen Sie sich die Kombination deshalb vorab von der Pflegekasse durchrechnen, bevor Sie sich festlegen. Von selbst wird das selten angeboten. Für Zeiten zu Hause kann außerdem Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege in Betracht kommen. Nicht zusätzlich gezahlt wird sie, wenn die Versorgung während der Verhinderung einfach in derselben Einrichtung weiterläuft.

Muss bei mehr Pflegebedarf ein Umzug sein?

Nein — jedenfalls nicht automatisch. Dass jemand mehr Pflege braucht, beendet weder die Teilhabeziele noch das Recht, dort zu wohnen, wo man wohnt. In der Praxis wird das gelegentlich anders dargestellt, wenn eine Einrichtung den Pflegebedarf nicht mehr abbilden kann oder will.

Zu prüfen ist dann gemeinsam:

  • Was möchte die betroffene Person selbst? Das steht am Anfang, nicht am Ende.
  • Was ist fachlich wirklich nötig, und kann es in der jetzigen Wohnform organisiert werden, etwa durch einen Pflegedienst?
  • Was steht in der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung der Einrichtung?
  • Welche rechtlichen Voraussetzungen gelten für einen Wechsel?

Holen Sie sich für dieses Gespräch Unterstützung — die EUTB oder eine sozialrechtlich erfahrene Beratung. Ein Umzug ins Pflegeheim ist eine große Entscheidung und sollte nicht aus organisatorischer Verlegenheit fallen.

Wie geht es weiter?

Quellen und Rechtsgrundlagen
  • Leistung: § 43a SGB XI, Rechtsstand 1. Januar 2026.
  • Einordnung der Einrichtungen: § 71 Abs. 4 SGB XI sowie die einschlägigen Vorschriften des SGB IX.
  • Bundesgesundheitsministerium: Leistungsansprüche 2026.
  • Unabhängige Beratung: Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB), kostenfrei und bundesweit.

Gesetzestexte sind sinngemäß zusammengefasst. Die Schnittstelle von Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe ist komplex — diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Porträt von Hendrik Dohmeyer

Wer schreibt hier?

Hendrik Dohmeyer

Pflegeberater nach § 7a SGB XI · sorgender und pflegender Angehöriger · Autor beim Pflege-Dschungel

Neunzehn Jahre lang habe ich meine beiden Eltern als sorgender und pflegender Angehöriger begleitet – bis 2024. Was ich in dieser Zeit über die Pflegeversicherung wissen musste, habe ich mir mühsam selbst zusammengesucht. Genau das soll Ihnen hier erspart bleiben.

Nach einer kurzen Pause wurden leider weitere Menschen in meiner Familie pflegebedürftig und benötigen seitdem Unterstützung. Diese Situation teile ich mit vielen anderen Familien in Deutschland: Pflege kann unerwartet erneut Teil des eigenen Lebens werden.

Heute führe ich bundesweit Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch, engagiere mich im Vorstand des Vereins Pflegende Angehörige e. V. und schreibe seit 2021 die Kolumne „Rat und Recht“ in der Zeitschrift Pflegepartner. Was hier steht, stammt aus eigener Erfahrung und meiner täglichen Beratungspraxis – nicht aus zweiter Hand.

Mehr über Hendrik Dohmeyer

  • Beratungen nach § 37 Abs. 3
  • 19 Jahre eigene Pflegeerfahrung
  • Vorstand Pflegende Angehörige e. V.
  • Über 30 Fachbeiträge seit 2021
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