Die Patientenverfügung
In der Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie wollen — und welche nicht. Sie wirkt unmittelbar: Ärztinnen und Ärzte sind daran gebunden. Aber nur, wenn sie konkret genug ist. Genau daran scheitern die meisten.

Transparenz
Wie dieser Beitrag entstanden ist
Geschrieben, geprüft und verantwortet von Hendrik Dohmeyer, Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
- KI hilft beim Recherchieren von Quellen, beim Ordnen von Gedanken und dabei, Behördendeutsch verständlich zu machen.
- KI entscheidet nichts. Jede Zahl, jede Frist und jede rechtliche Aussage prüfe ich selbst, bevor sie hier steht.
Wann sie überhaupt greift
Eine Patientenverfügung kommt erst zum Tragen, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können. Solange Sie ansprechbar sind und Ihren Willen äußern können, zählt allein das, was Sie in diesem Moment sagen — die Verfügung tritt zurück.
Wenn sie greift, ist sie unmittelbar bindend. Sie ist kein Wunschzettel und keine Empfehlung: Trifft die beschriebene Situation zu, muss das medizinische Team sich daran halten — auch gegen die Vorstellungen der Angehörigen.
Warum die meisten Verfügungen nicht wirken
Das ist der wichtigste Abschnitt dieser Seite. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden: Pauschale Formulierungen genügen nicht. Sätze wie „keine lebensverlängernden Maßnahmen“ oder „ein würdevolles Sterben ermöglichen“ sind zu unbestimmt — sie sagen nicht, was konkret unterlassen werden soll.
Eine wirksame Verfügung benennt zwei Dinge konkret:
- Die Situation — zum Beispiel: unmittelbarer Sterbeprozess, Endstadium einer unheilbaren Erkrankung, dauerhafter Verlust der Einsichtsfähigkeit nach schwerer Hirnschädigung.
- Die Maßnahmen — zum Beispiel: künstliche Beatmung, Wiederbelebung, künstliche Ernährung über eine Magensonde, Dialyse, Antibiotika bei zusätzlicher Infektion.
Der Unterschied in einem Satz
Wirkt nicht: „Ich möchte keine lebensverlängernden Maßnahmen.“
Wirkt: „Befinde ich mich im Endstadium einer unheilbaren Erkrankung und ist die Einsichtsfähigkeit dauerhaft erloschen, wünsche ich keine künstliche Ernährung über eine Magensonde und keine Wiederbelebung. Schmerzlindernde Behandlung wünsche ich ausdrücklich, auch wenn sie das Leben verkürzen könnte.“
Sagen Sie auch, was Sie wollen, nicht nur was Sie ablehnen. Eine Verfügung, die ausschließlich Verzicht regelt, lässt das Behandlungsteam bei allem anderen im Unklaren.

Form, Aktualisierung, Widerruf
- Schriftlich mit eigener Unterschrift — das schreibt das Gesetz vor. Eine notarielle Beurkundung ist nicht nötig.
- Volljährig und einwilligungsfähig müssen Sie beim Verfassen sein.
- Kein Ablaufdatum — sie gilt unbefristet. Trotzdem sollten Sie sie alle ein bis zwei Jahre durchlesen und mit Datum bestätigen. Das macht sie im Zweifel überzeugender.
- Widerruf jederzeit und formlos — auch durch eindeutige Gesten, wenn Sie nicht mehr sprechen können.
Sprechen Sie vorher mit einer Ärztin oder einem Arzt
Wer die Begriffe nicht kennt, kann sie schwer sinnvoll ankreuzen. Ein Gespräch in der Hausarztpraxis klärt, was künstliche Ernährung im Alltag bedeutet, wann eine Wiederbelebung Aussicht auf Erfolg hat und was bei Ihrer konkreten Erkrankung tatsächlich zur Debatte steht.
Sprechen Sie außerdem mit den Menschen, die im Ernstfall danebenstehen. Eine Verfügung, die niemand kennt, hilft niemandem — und sie erspart Angehörigen die Last, im Krankenhaus raten zu müssen.
Zusammen mit Vollmacht und Betreuungsverfügung
Die Patientenverfügung sagt was. Sie sagt nicht, wer für Sie spricht. Deshalb gehört sie mit der Vorsorgevollmacht zusammen: Diese benennt die Person, die Ihren Willen gegenüber Ärzten und Klinik durchsetzt.
| Dokument | Regelt | Wirkt |
|---|---|---|
| Vorsorgevollmacht | Wer für mich handeln darf | sofort, ohne Gericht |
| Patientenverfügung | Was medizinisch geschehen soll | gegenüber Ärzten, unmittelbar bindend |
| Betreuungsverfügung | Wen das Gericht bestellen soll | erst, wenn es zur Betreuung kommt |
Im Pflege-Cockpit vorbereiten
Wenn Sie im Pflege-Cockpit bereits die Daten der pflegebedürftigen Person und der Angehörigen erfasst haben, lassen sich Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung dort mit diesen Angaben vorbelegt erstellen — Namen, Geburtsdaten und Anschriften müssen Sie nicht dreimal abtippen.
Gerade bei der Patientenverfügung gilt aber: Die inhaltlichen Entscheidungen kann Ihnen kein Formular abnehmen. Nehmen Sie sich die Zeit, jede Angabe zu prüfen — am besten im Gespräch mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt.
Der Kurs dazu — kostenlos
Die Patientenverfügung ist das Dokument, an dem die meisten hängenbleiben: Was genau soll darin stehen, und wie formuliert man es so, dass es im Ernstfall trägt? Der Onlinekurs „Selbstbestimmt vorsorgen“ geht in neun Lektionen alle drei Dokumente durch und nimmt zwei Fragen dazu, an die kaum jemand denkt: wo Ihre Angehörigen die Unterlagen im Ernstfall finden — und was mit Ihren Konten und Zugängen geschieht. Die Teilnahme kostet Sie nichts, sie wird nach § 45 SGB XI von der Pflegekasse getragen, und am Ende steht ein Zertifikat.
Vorsorge und Vollmachten
Festhalten, was gelten soll, solange man es noch selbst bestimmen kann.
Selbstbestimmt vorsorgen
Ein Unfall oder eine schwere Erkrankung kann von einem Tag auf den anderen dazu führen, dass andere für Sie entscheiden müssen. Der Kurs geht…
Videokurs
Wie geht es weiter?
- Vorsorgevollmacht — wer Ihren Willen gegenüber Ärzten vertritt
- Betreuungsverfügung — das Auffangnetz, falls es doch zum Gericht kommt
- Pflegegrad beantragen — der nächste Schritt, wenn Pflege dazukommt
§ 1827 BGB
Wer volljährig und einwilligungsfähig ist, kann schriftlich festlegen, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. Trifft die Festlegung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, ist ihr Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Liegt keine Patientenverfügung vor oder passt sie nicht auf die Situation, ist der mutmaßliche Wille zu ermitteln. Die Verfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
Sinngemäß zusammengefasst, nicht wörtlich. Rechtsstand August 2026. Die Vorschrift stand bis zum 31. Dezember 2022 in § 1901a BGB.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Patientenverfügung: § 1827 BGB, seit 1. Januar 2023 (vorher § 1901a BGB).
- Anforderungen an die Bestimmtheit: Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Reichweite von Patientenverfügungen.
- Registrierung: Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer — seit 2023 auch für Patientenverfügungen allein.
- Textbausteine: Das Bundesministerium der Justiz stellt Hinweise und Formulierungshilfen zur Patientenverfügung bereit.
Diese Seite ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung. Lassen Sie sich die medizinischen Begriffe erklären, bevor Sie sie ankreuzen.






