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10 Jahre Pflege-Dschungel, 2017 bis 2027 — zur Jubiläumsaktion Pflege-Dschungel. Orientierung. Begleitung.

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Reform, Prävention und konkrete Pflegesituationen.

Die Patientenverfügung


In der Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie wollen — und welche nicht. Sie wirkt unmittelbar: Ärztinnen und Ärzte sind daran gebunden. Aber nur, wenn sie konkret genug ist. Genau daran scheitern die meisten.

Ein Behandlungsteam auf der Intensivstation versorgt einen beatmeten Patienten
Aktualisiert am 18.09.2026

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Wann sie überhaupt greift

Eine Patientenverfügung kommt erst zum Tragen, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können. Solange Sie ansprechbar sind und Ihren Willen äußern können, zählt allein das, was Sie in diesem Moment sagen — die Verfügung tritt zurück.

Wenn sie greift, ist sie unmittelbar bindend. Sie ist kein Wunschzettel und keine Empfehlung: Trifft die beschriebene Situation zu, muss das medizinische Team sich daran halten — auch gegen die Vorstellungen der Angehörigen.

Warum die meisten Verfügungen nicht wirken

Das ist der wichtigste Abschnitt dieser Seite. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden: Pauschale Formulierungen genügen nicht. Sätze wie „keine lebensverlängernden Maßnahmen“ oder „ein würdevolles Sterben ermöglichen“ sind zu unbestimmt — sie sagen nicht, was konkret unterlassen werden soll.

Eine wirksame Verfügung benennt zwei Dinge konkret:

  • Die Situation — zum Beispiel: unmittelbarer Sterbeprozess, Endstadium einer unheilbaren Erkrankung, dauerhafter Verlust der Einsichtsfähigkeit nach schwerer Hirnschädigung.
  • Die Maßnahmen — zum Beispiel: künstliche Beatmung, Wiederbelebung, künstliche Ernährung über eine Magensonde, Dialyse, Antibiotika bei zusätzlicher Infektion.

Der Unterschied in einem Satz

Wirkt nicht: „Ich möchte keine lebensverlängernden Maßnahmen.“

Wirkt: „Befinde ich mich im Endstadium einer unheilbaren Erkrankung und ist die Einsichtsfähigkeit dauerhaft erloschen, wünsche ich keine künstliche Ernährung über eine Magensonde und keine Wiederbelebung. Schmerzlindernde Behandlung wünsche ich ausdrücklich, auch wenn sie das Leben verkürzen könnte.“

Sagen Sie auch, was Sie wollen, nicht nur was Sie ablehnen. Eine Verfügung, die ausschließlich Verzicht regelt, lässt das Behandlungsteam bei allem anderen im Unklaren.

Ein ausgefülltes Formular mit der Überschrift „Meine Patientenverfügung“, daneben ein Füllfederhalter.
Handschriftlich ausgefüllt, eigenhändig unterschrieben — mehr verlangt das Gesetz an Form nicht. Woran es trotzdem scheitert, steht im nächsten Abschnitt.

Form, Aktualisierung, Widerruf

  • Schriftlich mit eigener Unterschrift — das schreibt das Gesetz vor. Eine notarielle Beurkundung ist nicht nötig.
  • Volljährig und einwilligungsfähig müssen Sie beim Verfassen sein.
  • Kein Ablaufdatum — sie gilt unbefristet. Trotzdem sollten Sie sie alle ein bis zwei Jahre durchlesen und mit Datum bestätigen. Das macht sie im Zweifel überzeugender.
  • Widerruf jederzeit und formlos — auch durch eindeutige Gesten, wenn Sie nicht mehr sprechen können.

Sprechen Sie vorher mit einer Ärztin oder einem Arzt

Wer die Begriffe nicht kennt, kann sie schwer sinnvoll ankreuzen. Ein Gespräch in der Hausarztpraxis klärt, was künstliche Ernährung im Alltag bedeutet, wann eine Wiederbelebung Aussicht auf Erfolg hat und was bei Ihrer konkreten Erkrankung tatsächlich zur Debatte steht.

Sprechen Sie außerdem mit den Menschen, die im Ernstfall danebenstehen. Eine Verfügung, die niemand kennt, hilft niemandem — und sie erspart Angehörigen die Last, im Krankenhaus raten zu müssen.

Zusammen mit Vollmacht und Betreuungsverfügung

Die Patientenverfügung sagt was. Sie sagt nicht, wer für Sie spricht. Deshalb gehört sie mit der Vorsorgevollmacht zusammen: Diese benennt die Person, die Ihren Willen gegenüber Ärzten und Klinik durchsetzt.

DokumentRegeltWirkt
VorsorgevollmachtWer für mich handeln darfsofort, ohne Gericht
PatientenverfügungWas medizinisch geschehen sollgegenüber Ärzten, unmittelbar bindend
BetreuungsverfügungWen das Gericht bestellen sollerst, wenn es zur Betreuung kommt

Im Pflege-Cockpit vorbereiten

Wenn Sie im Pflege-Cockpit bereits die Daten der pflegebedürftigen Person und der Angehörigen erfasst haben, lassen sich Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung dort mit diesen Angaben vorbelegt erstellen — Namen, Geburtsdaten und Anschriften müssen Sie nicht dreimal abtippen.

Gerade bei der Patientenverfügung gilt aber: Die inhaltlichen Entscheidungen kann Ihnen kein Formular abnehmen. Nehmen Sie sich die Zeit, jede Angabe zu prüfen — am besten im Gespräch mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt.

Der Kurs dazu — kostenlos

Die Patientenverfügung ist das Dokument, an dem die meisten hängenbleiben: Was genau soll darin stehen, und wie formuliert man es so, dass es im Ernstfall trägt? Der Onlinekurs „Selbstbestimmt vorsorgen“ geht in neun Lektionen alle drei Dokumente durch und nimmt zwei Fragen dazu, an die kaum jemand denkt: wo Ihre Angehörigen die Unterlagen im Ernstfall finden — und was mit Ihren Konten und Zugängen geschieht. Die Teilnahme kostet Sie nichts, sie wird nach § 45 SGB XI von der Pflegekasse getragen, und am Ende steht ein Zertifikat.

Vorsorge und Vollmachten

Festhalten, was gelten soll, solange man es noch selbst bestimmen kann.

Wie geht es weiter?

§ 1827 BGB

Wer volljährig und einwilligungsfähig ist, kann schriftlich festlegen, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. Trifft die Festlegung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, ist ihr Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Liegt keine Patientenverfügung vor oder passt sie nicht auf die Situation, ist der mutmaßliche Wille zu ermitteln. Die Verfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

Sinngemäß zusammengefasst, nicht wörtlich. Rechtsstand August 2026. Die Vorschrift stand bis zum 31. Dezember 2022 in § 1901a BGB.

Quellen und Rechtsgrundlagen
  • Patientenverfügung: § 1827 BGB, seit 1. Januar 2023 (vorher § 1901a BGB).
  • Anforderungen an die Bestimmtheit: Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Reichweite von Patientenverfügungen.
  • Registrierung: Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer — seit 2023 auch für Patientenverfügungen allein.
  • Textbausteine: Das Bundesministerium der Justiz stellt Hinweise und Formulierungshilfen zur Patientenverfügung bereit.

Diese Seite ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung. Lassen Sie sich die medizinischen Begriffe erklären, bevor Sie sie ankreuzen.

Porträt von Hendrik Dohmeyer

Wer schreibt hier?

Hendrik Dohmeyer

Pflegeberater nach § 7a SGB XI · sorgender und pflegender Angehöriger · Autor beim Pflege-Dschungel

Neunzehn Jahre lang habe ich meine beiden Eltern als sorgender und pflegender Angehöriger begleitet – bis 2024. Was ich in dieser Zeit über die Pflegeversicherung wissen musste, habe ich mir mühsam selbst zusammengesucht. Genau das soll Ihnen hier erspart bleiben.

Nach einer kurzen Pause wurden leider weitere Menschen in meiner Familie pflegebedürftig und benötigen seitdem Unterstützung. Diese Situation teile ich mit vielen anderen Familien in Deutschland: Pflege kann unerwartet erneut Teil des eigenen Lebens werden.

Heute führe ich bundesweit Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch, engagiere mich im Vorstand des Vereins Pflegende Angehörige e. V. und schreibe seit 2021 die Kolumne „Rat und Recht“ in der Zeitschrift Pflegepartner. Was hier steht, stammt aus eigener Erfahrung und meiner täglichen Beratungspraxis – nicht aus zweiter Hand.

Mehr über Hendrik Dohmeyer

  • Beratungen nach § 37 Abs. 3
  • 19 Jahre eigene Pflegeerfahrung
  • Vorstand Pflegende Angehörige e. V.
  • Über 30 Fachbeiträge seit 2021
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