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Nina Warken (BMG) und Oliver Blatt (GKV) haben es in der Hand.

Nov. 2, 2025 | Pflegepolitik, Pflegeversicherung, Prävention, SGB XI | 0 Kommentare

Prävention 2026: Wendepunkt für die häusliche Pflege

Die Einführung des § 5 Abs. 1a SGB XI könnte einen entscheidenden Wendepunkt für das deutsche Pflegesystem markieren: den Start der aktiven Prävention in der häuslichen Pflege.

Angesichts von demografischem Druck, Fachkräftemangel und Finanzierungslücken ist Prävention eine strategische Notwendigkeit zur Systemstabilisierung.

Damit dieses Potenzial ausgeschöpft wird, müssen Gesetzgeber und GKV-Spitzenverband jetzt mit der klugen Adaption der Präventionsrichtlinien der stationären Pflege die Weichen stellen. Hierfür soll dieser Beitrag Anregungen geben.

Ergänzend arbeitet die Bund-Länder-Gruppe „Zukunftspakt Pflege“ derzeit an konkreten Vorschlägen, wie Prävention als Leitprinzip der kommenden Pflegereform 2026 verankert werden kann.

Prävention hat wirklich die Chance, das „Spiel“ neu zu definieren.

Worum es in diesem Beitrag geht:

  • Vorstellung des neuen § 5 Abs. 1a SGB XI:
    Welche neuen Befugnisse Pflegefachpersonen und Pflegeberater:innen künftig erhalten, um präventive Maßnahmen in der häuslichen Pflege zu empfehlen – und wie dieser Paradigmenwechsel den Übergang von der reinen Versorgung zur aktiven Vorsorge markiert.
  • Analyse der derzeitigen Begrenzungen:
    Warum die aktuelle Fassung des Gesetzes noch zu stark auf die Nutzung bestehender Präventionsangebote nach § 20 SGB V verweist – und welche Hürden dadurch für Pflegebedürftige und Angehörige in der häuslichen Praxis entstehen.
  • Vergleich mit der stationären Versorgung:
    Wie der bestehende Leitfaden Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 5 SGB XI) bereits klare Qualitätskriterien, Förderlogiken und Handlungsfelder (z. B. Bewegung, Ernährung, psychosoziale Gesundheit) vorgibt – und welche Chancen sich eröffnen würden, wenn diese Struktur auf den häuslichen Bereich übertragen wird.
  • Synopse der relevanten Regelungsinhalte:
    Auf Basis des Referentenentwurfs, des GKV-Leitfadens Prävention (2024) und des Leitfadens Pflegeprävention (2023) wird aufgezeigt, welche inhaltlichen, methodischen und finanziellen Voraussetzungen für eine gelungene Umsetzung in der Häuslichkeit nötig sind – und wo die größten Gestaltungsspielräume liegen.

Meine Sicht auf das Thema „Prävention“:

Hendrik DohmeyerSeit fast zwanzig Jahren lebe ich Pflege – zuerst in der eigenen Familie, später als Pflegeberater nach § 7a SGB XI und als Vorstand des Vereins Pflegende Angehörige e.V.

Jedes Jahr begleite ich rund tausend Menschen mit Pflegebedarf und ihre Familien.

Ich kenne ihre Geschichten, ihre Sorgen, ihre Kraft.

Und ich kenne das System. Das Pflegesystem in Deutschland – mit all seinen Stärken, aber auch seinen blinden Flecken. Pflege-Dschungel halt.

Was mir dabei zunehmend Sorge bereitet, ist die Entwicklung, die wir alle sehen:

Immer mehr Menschen werden pflegebedürftig. Immer weniger können helfen.

Die Schere geht weiter auf – und mit ihr wächst das Risiko, dass Pflege eines (nähernden) Tages nur noch verwaltet, aber nicht mehr gestaltet wird. Wenn überhaupt.

Für mich ist seit gut einem Jahr klar: Ohne eine grundlegende Veränderung unseres Gesundheitsverhaltens wird das nicht gut ausgehen.

Wir benötigen einen neuen gesellschaftlichen Reflex – weg vom Reagieren und Reparieren, hin zum Vorbeugen.

Ob es um Alkohol bei Jugendlichen ab 14 in Begleitung der Eltern, zuckerlastigste Ernährung, Bewegungsmangel oder psychische Dauerbelastung geht: So geht es nicht weiter.

Ein großer gesellschaftlich relevanter Bereich, in dem ich/wir aber sofort ansetzen können, ist die häusliche Pflege. 5 Mio. Menschen mit Unterstützungsbedarf, mind. 5 Mio. Pflegende Angehörige.

Hier erleben meine Beratungskolleginnen und ‑kollegen und ich täglich, wie viel Potenzial in frühzeitiger präventiver Unterstützung stecken könnte.

Seit fast einem Jahr, mit den ersten Informationen aus dem Pflegekompetenzgesetz, habe ich mich intensiv mit der Thematik beschäftigt. Mit Hilfe einer eigene Community haben wir Feedback der Betroffenen gewinnen können.

Community

Darum freut es mich besonders, dass mit dem neuen § 5 Abs. 1a SGB XI erstmals ein klarer rechtlicher Rahmen für aktive Prävention in der Häuslichkeit geschaffen wurde.

Ein echter Wendepunkt – wenn wir ihn zu nutzen wissen.

Warum Prävention das System jetzt entscheidend entlasten kann

Seit der Einführung der Pflegeversicherung 1995 war Prävention meist passiv gedacht: Sturzvermeidung, Hausnotruf, Hilfsmittel, Wohnraumanpassung – also Maßnahmen nach Eintritt eines Defizits.

Das deutsche Pflegesystem misst und vergütet primär Defizite – nicht Ressourcen; das Neue Begutachtungsassessment (NBA) und der Leistungskatalog der Pflege sind primär kompensatorisch, nicht präventiv ausgerichtet.

Durch das ehemalige Pflegekompetenzgesetz, das sich jetzt „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP)“ nennt, wurde, der Präventionsparagraf § 5 maßgeblich erweitert. Das Gesetz wird voraussichtlich Mitte Dezember final verabschiedet und ist ab 1.1.2026 gültig.

Mit dem neuen § 5 Abs. 1a SGB XI vollzieht sich ein Paradigmenwechsel. Pflegefachpersonen und Pflegeberater:innen können künftig eigenständig präventive Maßnahmen empfehlen, bevor Pflegebedürftigkeit fortschreitet. Die aktive Prävention wird in der häuslichen Pflege gesetzlich verankert.

Die Bedeutung dieses Schritts kann kaum überschätzt werden. Während die Zahl der Pflegebedürftigen laut Destatis bis 2055 auf über acht Millionen steigen dürfte, schrumpft gleichzeitig das Fachkräftepotenzial. Das System steht unter Druck: demografisch, finanziell und personell.

Vor diesem Hintergrund ist die Integration von Prävention kein „nice to have“, sondern ein notwendiger Systemschutz.

„Aktive Prävention“ meint: körperliche und psychische Ressourcen zu stärken, statt Defizite zu kompensieren. Sie setzt an, bevor Muskelkraft, Selbstvertrauen oder Teilhabe verloren gehen.
Das Ziel lautet: Erhalt statt Ersatz, Stärkung statt Kompensation. Damit wird die häusliche Pflege nicht nur zum Ort der Fürsorge, sondern auch zur Schnittstelle für Gesundheitserhalt.

Was ist neu am neuen § 5 Absatz 1a?

Hier zunächst einmal das zentrale Leitmotiv der Gesetzesinitiative, das durch folgenden Satz aus der Gesetzesbegründung formuliert ist:

Der weit überwiegende Teil der Leistungsberechtigten in der sozialen Pflegeversicherung wird häuslich versorgt; gerade bei Eintritt in die Pflegebedürftigkeit ist dies in der Regel der Fall. Es ist von großer Bedeutung für die Lebensqualität, für die Verbesserung der gesundheitlichen Situation und für die Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten, dass diese Personengruppe frühestmöglich Zugang zu Leistungen zur Prävention erhält und hierbei unmittelbar unterstützt wird.
Dies gilt sowohl dann, wenn die Pflege durch die Pflegebedürftigen selbst, beispielsweise mit Hilfe von pflegenden An- und Zugehörigen, sichergestellt wird, als auch dann, wenn eine ambulante Pflegeeinrichtung tätig wird.

Kern der Neuerung ist, dass Pflegefachpersonen und qualifizierte Pflegeberater:innen künftig befugt sind, Präventionsempfehlungen auszusprechen – also gezielte Vorschläge, wie Pflegebedürftige ihre Gesundheit und Selbstständigkeit erhalten oder verbessern können. Diese Empfehlungen können im Rahmen einer Pflegeberatung (§ 7a SGB XI), bei Hausbesuchen nach § 37 Abs. 3, oder während der laufenden Pflege ausgesprochen werden.

Neu ist auch die Verpflichtung zu einer Bedarfserhebung: Pflegekassen sollen gemeinsam mit den Betroffenen – und gegebenenfalls den ambulanten Diensten – die gesundheitlichen Ressourcen und Risiken erfassen und daraus Vorschläge zur Stärkung der Selbstständigkeit entwickeln. Dabei geht es (noch) nur um Maßnahmen der verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V, also um Angebote in den Bereichen Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung oder Suchtprävention.

Hier ein Ausschnitt aus dem neuen Gesetzestext, der unten auch komplett gelesen werden kann:

Die Pflegekassen sollen den Zugang zu den in § 20 Absatz 4 Nummer 1 des Fünften Buches genannten Leistungen der Krankenkassen zur verhaltensbezogenen Prävention für in der sozialen Pflegeversicherung versicherte Pflegebedürftige in häuslicher Pflege unterstützen, indem sie unter Beteiligung der Pflegebedürftigen sowie – falls sie im Einzelfall an der Versorgung beteiligt sind – unter Beteiligung von ambulanten Pflegeeinrichtungen Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation und zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten der Pflegebedürftigen entwickeln und die Umsetzung dieser Vorschläge unterstützen.
Dies umfasst

  • eine Bedarfserhebung hinsichtlich präventiver und gesundheitsfördernder Maßnahmen,
  • die fachliche Beratung zur Information und Sensibilisierung der Versicherten, ihrer Angehörigen und Pflegepersonen über Möglichkeiten der Gesundheitsförderung und Prävention, und
  • eine  Präventionsempfehlung durch Pflegefachpersonen oder durch gemäß § 7a Absatz 3 Satz 2 qualifizierte Pflegeberaterinnen und Pflegeberater.

Im Zusammenhang mit einer Beratung nach den §§ 7a und 7c, mit einer Leistungserbringung nach § 36 oder mit einem Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 kann eine Empfehlung für die in § 20 Absatz 4 Nummer 1 des Fünften Buches genannten Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention ausgesprochen werden.

Gesetzestext-Entwurf

§ 5 Prävention in Pflegeeinrichtungen und in der häuslichen Pflege, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation


(1) unverändert

(1a) Die Pflegekassen sollen den Zugang zu den in § 20 Absatz 4 Nummer 1 des Fünften Buches genannten Leistungen der Krankenkassen zur verhaltensbezogenen Prävention für in der sozialen Pflegeversicherung versicherte Pflegebedürftige in häuslicher Pflege unterstützen, indem sie unter Beteiligung der Pflegebedürftigen sowie – falls sie im Einzelfall an der Versorgung beteiligt sind – unter Beteiligung von ambulanten Pflegeeinrichtungen Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation und zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten der Pflegebedürftigen entwickeln und die Umsetzung dieser Vorschläge unterstützen.
Dies umfasst

  • eine Bedarfserhebung hinsichtlich präventiver und gesundheitsfördernder Maßnahmen,
  • die fachliche Beratung zur Information und Sensibilisierung der Versicherten, ihrer Angehörigen und Pflegepersonen über Möglichkeiten der Gesundheitsförderung und Prävention, und
  • eine Präventionsempfehlung durch Pflegefachpersonen oder durch gemäß § 7a Absatz 3 Satz 2 qualifizierte Pflegeberaterinnen und Pflegeberater.

Im Zusammenhang mit einer Beratung nach den §§ 7a und 7c, mit einer Leistungserbringung nach § 36 oder mit einem Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 kann eine Empfehlung für die in § 20 Absatz 4 Nummer 1 des Fünften Buches genannten Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention ausgesprochen werden.

Die Bedarfserhebung, die Beratung und die Präventionsempfehlung sollen frühestmöglich nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach § 18b und auch während fortbestehender Pflegebedürftigkeit erfolgen.

Die Pflichten der Pflegeeinrichtungen nach § 11 Absatz 1 bleiben unberührt.
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt unter Einbeziehung unabhängigen Sachverstandes die Kriterien für die Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 fest, insbesondere hinsichtlich des Inhalts, der Methodik, der Qualität, der wissenschaftlichen Evaluation und der Messung der Zielerreichung der Maßnahmen.

(2) Die Ausgaben der Pflegekassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 1a sollen insgesamt im Jahr 2016 für jeden ihrer Versicherten einen Betrag von 0,30 Euro umfassen. Die Ausgaben sind in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches anzupassen. Sind in einem Jahr die Ausgaben rundungsbedingt nicht anzupassen, ist die unterbliebene Anpassung bei der Berechnung der Anpassung der Ausgaben im Folgejahr zu berücksichtigen.

(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 1a sollen die Pflegekassen zusammenarbeiten und kassenübergreifende Leistungen zur Prävention erbringen. Erreicht eine Pflegekasse den in Absatz 2 festgelegten Betrag in einem Jahr nicht, stellt sie die nicht verausgabten Mittel im Folgejahr dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen zur Verfügung, der die Mittel nach einem von ihm festzulegenden Schlüssel auf die Pflegekassen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 verteilt, die Kooperationsvereinbarungen zur Durchführung kassenübergreifender Leistungen geschlossen haben.
Auf die zum Zwecke der Vorbereitung und Umsetzung der Kooperationsvereinbarungen nach Satz 2 gebildeten Arbeitsgemeinschaften findet § 94 Absatz 1a Satz 2 und 3 des Zehnten Buches keine Anwendung.

(4) Die Pflegekassen wirken unbeschadet ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 1a bei den zuständigen Leistungsträgern darauf hin, dass frühzeitig alle geeigneten Leistungen zur Prävention, zur Krankenbehandlung und zur medizinischen Rehabilitation eingeleitet werden, um den Eintritt von Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

(5) Die Pflegekassen beteiligen sich an der nationalen Präventionsstrategie nach den §§ 20d bis 20f des Fünften Buches mit den Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 2.

Gesetzestext-Begründung

Begründung der neuen Regelungen (§ 5 SGB XI i. V. m. Abs. 1a)

 

Leistungen zur Prävention für pflegebedürftige Menschen in häuslicher Pflege – Überblick (§ 5 SGB XI i. V. m. Abs. 1a)


Der weit überwiegende Teil der Leistungsberechtigten in der sozialen Pflegeversicherung wird häuslich versorgt; gerade bei Eintritt in die Pflegebedürftigkeit ist dies in der Regel der Fall. Es ist von großer Bedeutung für die Lebensqualität, für die Verbesserung der gesundheitlichen Situation und für die Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten, dass diese Personengruppe frühestmöglich Zugang zu Leistungen zur Prävention erhält und hierbei unmittelbar unterstützt wird.
Dies gilt sowohl dann, wenn die Pflege durch die Pflegebedürftigen selbst, beispielsweise mit Hilfe von pflegenden An- und Zugehörigen, sichergestellt wird, als auch dann, wenn eine ambulante Pflegeeinrichtung tätig wird.
Der neue Absatz 1a zielt daher darauf ab, den Zugang zu Präventionsleistungen für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege deutlich zu verbessern, indem diese eine zielgenaue Präventionsberatung erhalten und die Empfehlung einer konkreten Maßnahme zur Prävention durch Pflegefachpersonen und im Rahmen der Pflegeberatung nach den §§ 7a und 7c SGB XI sowie ggf. des Beratungsbesuchs nach § 37 Absatz 3 SGB XI auch durch qualifizierte Pflegeberaterinnen und Pflegeberater ermöglicht wird.
Diese Ergänzung tritt neben die bisherigen Regelungen zur Erbringung von Leistungen zur Prävention in der stationären Pflege. Die Pflegekassen sollen auch im Bereich der ambulanten pflegerischen Versorgung gezielt Bedarfserhebung, Beratung und Empfehlung von Präventionsleistungen unterstützen und damit einen zielgenauen Zugang von pflegebedürftigen Menschen in häuslicher Pflege zur Prävention gewährleisten.
Von wirkungsvollen Präventionsmaßnahmen profitieren nicht nur die Pflegebedürftigen selbst, sondern auch ihre pflegenden An- und Zugehörigen, wenn etwa die häusliche Pflegebelastung vermindert und die Pflegesituation entspannt werden kann.
Die in dem „Leitfaden Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 5 SGB XI“ des Spitzenverbands Bund der Pflegekassen (GKV-SV) aufgeführten Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention in fünf Handlungsfeldern (Ernährung, körperliche Aktivität, kognitive Ressourcen, psychosoziale Gesundheit, Prävention von Gewalt) können dabei auch für Prävention in der ambulanten Pflege Grundlage sein.
Seitens des GKV-SV ist insofern eine sachgerechte Ergänzung bzw. Weiterentwicklung des Leitfadens zu den Voraussetzungen und Zielen der individuellen Bedarfserhebung und Beratung von Pflegebedürftigen zur Nutzung präventiver Angebote durch häuslich versorgte Pflegebedürftige erforderlich.
Ebenso sind vom GKV-SV spezifische Handlungsfelder und Kriterien für Leistungen zur primären Prävention für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege nach § 20 Absatz 2 SGB V zu entwickeln (GKV-Leitfaden Prävention). Die Pflegekassen sollten dabei im Zusammenwirken mit den für die Leistungserbringung und Kostentragung wie bisher zuständigen Krankenkassen auch darauf hinwirken, dass die Angebotsentwicklung im Bereich der Präventionsmaßnahmen auf die Personengruppe der älteren und der pflegebedürftigen Menschen in ausreichendem Maße zugeschnitten ist.
Wie aus einer im Jahr 2023 im Auftrag des BMG durchgeführten Literaturanalyse hervorgeht, haben Studien gezeigt, dass insbesondere durch Präventionsmaßnahmen im Bereich der Mobilitätsförderung und der Ernährung Erfolge erzielt werden konnten. Hierfür sind folgende Studien exemplarisch zu nennen: POWER – hier wurde eine Verbesserung der physischen Leistungsfähigkeit und der Lebensqualität von gefährdeten älteren Personen in Pflegeeinrichtungen durch begleitetes Spazierengehen erreicht; EU-Projekt SPRINTT – hier konnten positive Effekte durch moderat intensive körperliche Aktivitäten mit technologischer Unterstützung und Ernährungsberatung erreicht werden.
Prävention für häuslich gepflegte Personen soll frühestmöglich nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgen. Schon bei der Begutachtung zur Feststellung einer Pflegebedürftigkeit ist verpflichtend auch eine Rehabilitations- und Präventionsempfehlung zu erstellen und den Antragstellenden mitzuteilen.
Diese Information soll zeitnah aufgegriffen und in die Bedarfserhebung einbezogen werden. Dies soll etwa in der Pflegeberatung nach den §§ 7a und 7c umgesetzt werden. Damit werden die bestehenden Beratungsaufträge ergänzt und präzisiert.
Konkret sollen in der Beratung zielgenau, d. h. individuell zugeschnitten, Informationen bezüglich der Möglichkeiten gegeben werden, die mittels Gesundheitsförderung und Prävention zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation und zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten bestehen und eine Sensibilisierung der Versicherten und ihrer An- und Zugehörigen erreicht werden.
Auf der individuellen fachlichen Grundlage der damit verbundenen Bedarfserhebung durch Pflegefachpersonen und durch qualifizierte Pflegeberaterinnen und Pflegeberater soll bei Bedarf auch unmittelbar eine konkrete Maßnahmenempfehlung gegeben werden.
Aber auch während länger fortbestehender Pflegebedürftigkeit ist der Zugang zu Präventionsmaßnahmen für häuslich versorgte Pflegebedürftige wichtig. Hier sollten sowohl die Pflegeberatung nach § 7a, auch in Verbindung mit § 7c, die Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 als auch die Kompetenzen der Pflegedienste, soweit sie in die Versorgung eingebunden sind, genutzt werden.
Es ist folgerichtig und notwendig, in diesem Zusammenhang auch die Rolle und Kompetenz der Pflegefachpersonen und der Pflegeberaterinnen und Pflegeberater zu stärken und den Aufgaben der Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern gemäß den aktuell gültigen „Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur ein heitlichen Durchführung der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI (Pflegeberatungs-Richtlinien)“ Rechnung zu tragen.
Gemäß Abschnitt 2.2.4 „Prävention und Gesundheitsförderung“ dieser Richtlinien sollen Pflegeberaterinnen und Pflegeberater Anspruchsberechtigte sowie Angehörige oder weitere Personen entsprechend deren individuellen Hilfe- und Unterstützungsbedarfen zu Möglichkeiten beraten, Maßnahmen der Prävention und Gesundheitsförderung in Anspruch zu nehmen.
Mit den Regelungen in den Sätzen 2 und 3 erhalten Pflegefachpersonen und qualifizierte Pflegeberaterinnen und Pflegeberater daher entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Möglichkeit und Aufgabe, im Zusammenhang einer Beratung nach den §§ 7a und 7c, einer Leistungserbringung nach § 36 oder eines Beratungsbesuchs nach § 37 Absatz 3 eine Empfehlung zur verhaltensbezogenen Primärprävention gemäß § 20 Absatz 4 Nummer 1 des Fünften Buches auszusprechen.

Reicht der Verweis auf § 20 SGB V wirklich aus?

Nein. Das ist nicht ausreichend.

So begrüßenswert die Öffnung der Pflegeversicherung für präventive Ansätze ist – die derzeitige Verknüpfung mit den bestehenden Präventionsangeboten nach § 20 SGB V greift deutlich zu kurz. Der neue § 5 Abs. 1a SGB XI verweist zwar auf die „verhaltensbezogene Prävention“ (Erläuterung weiter unten in Infobox 1) der Krankenkassen, doch diese Angebote sind (mit ganz wenigen Ausnahmen) weder inhaltlich noch strukturell auf die Lebensrealität pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen zugeschnitten.

Tatsächlich stammen die meisten Präventionskurse – ob online oder vor Ort – aus einem Kontext, der eher gesundheitsbewusste und selbstoptimierungsorientierte Menschen mittleren Alters anspricht. Zielgruppen mit Pflegebedarf oder pflegende Angehörige, die häufig unter Zeitdruck, Erschöpfung oder eingeschränkter Mobilität stehen, erreichen sie kaum. Diese strukturelle Fehlanpassung wird auch vom Verband der Ersatzkassen (vdek) in seiner Stellungnahme zum Pflegekompetenzgesetz kritisiert. Der Verband fordert zu Recht, dass Präventionsleistungen künftig innerhalb des SGB XI verankert und finanziert werden müssen, um den spezifischen Bedürfnissen der Pflegehaushalte gerecht zu werden.

Empfehlenswert wäre beispielsweise eine Anbindung an den § 45 SGB XI, der bereits Schulungen und Kurse für pflegende Angehörige sowie Pflegebedürftige vorsieht. Auch im Kontext der neuen Regelungen zu den digitalen Pflegeanwendungen (§ 40a SGB XI), die parallel im BEEP-Gesetzgebungsverfahren dokumentiert und voraussichtlich im Dezember im sogenannten Huckepackverfahren verabschiedet werden, bietet sich eine Integration digitaler Präventionsangebote ausdrücklich an. Dadurch könnten präventive Inhalte nahtlos in bestehende Leistungskomplexe der Pflegeversicherung eingebettet werden – sowohl analog als auch digital – und so eine niedrigschwellige, wohnortnahe und kontinuierlich begleitete Präventionspraxis ermöglichen.

Ärztliche PräventionsempfehlungAuch der rein formale Prozess der einfachen Präventionsempfehlung ist bislang unzureichend. Ein einfaches Kreuz im Beratungsprotokoll nach § 37 Abs. 3 oder ein ausgefülltes Musterformular 36a des GKV-Spitzenverbands wird der Tragweite des Themas nicht gerecht. Prävention darf kein administratives Anhängsel sein, sondern benötigt systematische Bedarfsanalysen, niedrigschwellige Zugänge und eine Phase der kompetenten Begleitung.

Wenn Prävention im häuslichen Kontext Wirkung entfalten soll, müssen die bestehenden Strukturen des § 20 SGB V weitergedacht werden – weg von standardisierten Kursangeboten, hin zu alltagsnahen, individuellen und von Pflegefachpersonen begleiteten Maßnahmen, die wirklich in den Lebenswelten der Betroffenen ankommen. Und dort, wo eine digitale Unterstützung von den Familien gewünscht ist, können DiPAs nützliche und kostengünstige begleitende Motivatoren sein.

„Da ist mehr Musik in der Jukebox.“

Da ist mehr Musik in der Jukebox.

Von der Einrichtung ins Zuhause: Präventionsleitfaden gezielt adaptieren und optimieren

Hendrik DohmeyerWer sich intensiver mit dem 29-seitigen „Leitfaden Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 5 SGB XI“ (Stand: 28. September 2023) beschäftigt, spürt schnell: In diesem Dokument steckt weit mehr Musik, als man auf den ersten Blick vermutet. Und genau hier liegt auch das Potenzial des neuen § 5 Abs. 1a SGB XI.

Schon die Gesetzesbegründung lässt erkennen, dass sich hinter dem unscheinbaren Paragrafentext weitreichende Möglichkeiten verbergen. Der Gesetzgeber formuliert ausdrücklich, dass die im stationären Leitfaden beschriebenen fünf Handlungsfelder – Ernährung, körperliche Aktivität, kognitive Ressourcen, psychosoziale Gesundheit und Prävention von Gewalt – auch als Grundlage für die Prävention in der ambulanten Pflege dienen können.

Weiter heißt es, der GKV-Spitzenverband müsse den bestehenden Leitfaden ergänzen und weiterentwickeln, um ihn auf die Bedarfe der häuslichen Pflege zu übertragen. Konkret bedeutet das: Es sollen spezifische Handlungsfelder und Kriterien für präventive Leistungen nach § 20 Abs. 2 SGB V entwickelt werden – maßgeschneidert für Pflegebedürftige, die zu Hause leben.

Zugleich fordert der Gesetzgeber, dass die Pflege- und Krankenkassen gemeinsam darauf hinwirken, dass künftige Präventionsangebote stärker auf ältere und pflegebedürftige Menschen zugeschnitten werden.

Diese Passage war für mich der Ausgangspunkt, mich intensiver mit der Thematik zu beschäftigen – und auf Basis meiner eigenen Erfahrungen, insbesondere aus unserem Community-Projekt im Pflege-Dschungel, erste praxisnahe Optionen zu formulieren, wie eine solche Anpassung gelingen kann.

Hier das gesamte Zitat:

Die in dem „Leitfaden Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 5 SGB XI“ des Spitzenverbands Bund der Pflegekassen (GKV-SV) aufgeführten Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention in fünf Handlungsfeldern (Ernährung, körperliche Aktivität, kognitive Ressourcen, psychosoziale Gesundheit, Prävention von Gewalt) können dabei auch für Prävention in der ambulanten Pflege Grundlage sein.
Seitens des GKV-SV ist insofern eine sachgerechte Ergänzung bzw. Weiterentwicklung des Leitfadens zu den Voraussetzungen und Zielen der individuellen Bedarfserhebung und Beratung von Pflegebedürftigen zur Nutzung präventiver Angebote durch häuslich versorgte Pflegebedürftige erforderlich.
Ebenso sind vom GKV-SV spezifische Handlungsfelder und Kriterien für Leistungen zur primären Prävention für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege nach § 20 Absatz 2 SGB V zu entwickeln (GKV-Leitfaden Prävention). Die Pflegekassen sollten dabei im Zusammenwirken mit den für die Leistungserbringung und Kostentragung wie bisher zuständigen Krankenkassen auch darauf hinwirken, dass die Angebotsentwicklung im Bereich der Präventionsmaßnahmen auf die Personengruppe der älteren und der pflegebedürftigen Menschen in ausreichendem Maße zugeschnitten ist.

Adaption der 12 Präventions-Cluster aus den Leitlinien für die stationäre Versorgung

Hendrik DohmeyerDie nachfolgenden Gedanken sind aus unserem Community-Projekt zur häuslichen Prävention entstanden – ein Projekt, das sich seit Monaten intensiv mit der Frage beschäftigt, wie Prävention dort wirken kann, wo Menschen tatsächlich leben, pflegen und gepflegt werden.
Als Grundlage habe ich mir die Leitlinien zur Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen angesehen. Viele der dort beschriebenen Prinzipien sind klug, aber in ihrer aktuellen Form stark auf institutionelle Strukturen zugeschnitten.
Mein Ziel war es, daraus Impulse für die häusliche Prävention abzuleiten – praxisnah, niedrigschwellig und anschlussfähig an den Alltag von Familien.
Das Ergebnis dieser Arbeit sind zwölf thematische Cluster, die sich wiederum auf vier konzeptionelle Säulen stützen:

  • 1. Angehörige als Mitnutzende und Mitgestaltende
    Pflegende Angehörige sind keine Randfiguren, sondern zentrale Mitnutzende der Prävention.
    Sie sollen künftig selbst von präventiven Angeboten profitieren können, was bislang gesetzlich nicht vorgesehen ist. Wären pflegende Angehörige mit ihrem jährlichen Leistungsbeitrag von über 200 Mrd. Euro arbeitsrechtlich im SGB XI verankert, wären Maßnahmen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) längst selbstverständlich. Denn wer sich um andere kümmert, benötigt auch selbst Stärkung – körperlich, psychisch und sozial.

    Gleichzeitig können Angehörige als Motivatoren und Begleiter wesentlich dazu beitragen, dass Pflegebedürftige empfohlene Maßnahmen dauerhaft umsetzen.
    Ein solches Mitnutzungsrecht wird im neuen Entwurf zu den Digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) exemplarisch gesetzlich im SGB XI legitimiert: Die Einbeziehung der Angehörigen ist hier ausdrücklich vorgesehen – sie tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

  • 2. Nachhaltigkeit statt Einmalimpuls
    Prävention darf kein Strohfeuer bleiben. Ein einmaliger Rat ohne Begleitung verpufft. Modelle wie das Transtheoretische Modell (TTM) zeigen: Veränderung ist ein Prozess, kein Ereignis. Wir müssen die Beratungs- und Begleitphasen so gestalten, dass aus Motivation langfristige Routine wird.
  • 3. Barrierefreier Zugang
    Barrierefreiheit bedeutet in diesem Zusammenhang vor allem, dass präventive Angebote leicht verfügbar und einfach nutzbar sind – ohne übermäßige Bürokratie oder finanzielle Hürden. Familien benötigen unkomplizierte Wege: keine Vorauszahlungen, keine komplizierten Teilabrechnungen oder Rückerstattungen nach Antragstellung bei der Pflegekasse.
    Die Nutzung präventiver Angebote sollte so einfach möglich sein wie ein digitaler Pflegekurs – zugänglich, geprüft, förderfähig und sofort startklar.
  • 4. Qualifikation der Akteure
    Prävention benötigt Kompetenz. Pflegeberater:innen, Fachkräfte und Alltagsbegleiter:innen müssen befähigt werden, Gesundheitsförderung aktiv zu gestalten – nicht als Zusatz, sondern als Teil ihrer professionellen Rolle.

Die 12 betrachteten Präventions-Cluster:

  1. Pflegehaushalt = System – Gesundheit von Pflegebedürftigen und Angehörigen zusammen denken.
  2. Ziel & Haltung – Erhalt statt Ersatz.
  3. Prozess – Struktur statt Zufall.
  4. Partizipation – Mitmachen & Coach-the-Coach.
  5. Angebote – Niedrigschwellig & kombiniert.
  6. Ziele – Selbstständigkeit & Entlastung.
  7. Handlungsfelder – Bewegung, Ernährung, Geist, Psyche.
  8. Begleitung – Dranbleiben & motivieren.
  9. Digital – Prozess + Angebot.
  10. Evaluation – Wirkung sichtbar machen.
  11. Kooperation – Vernetzung statt Silos.
  12. Anreize – Präventionsbonus & Pauschale.

Schlussbemerkungen:

Ich bin überzeugt: Wir haben mit der häuslichen Pflege eine einmalige Chance, Prävention wirklich zum Erfolg zu bringen.
Wo sonst gibt es in Deutschland fünf bis sieben Millionen Menschen, die Tag für Tag miterleben, wie gesundheitliche Einschränkungen die Selbstständigkeit ihrer Angehörigen mindern – und wie aus ersten Problemen Pflegebedürftigkeit entsteht?

Ich kenne kaum eine pflegende Angehörige, kaum einen Angehörigen, der sich nicht wünscht, dass der Gesundheitszustand der eigenen Eltern, Partner:innen, Kinder oder Freunde stabil bleibt – oder sich sogar verbessert.
Dieses riesige Potenzial liegt direkt vor uns. Wenn es gelingt, diese Menschen mit didaktischen Coach-the-Coach-Konzepten, Trainingsangeboten und digitalen Werkzeugen zu befähigen, als Mentoren und Impulsgeber in ihren Familien zu wirken, entsteht etwas Einzigartiges:
eine starke, hochmotivierte „Präventionsmannschaft“ mitten in unserer Gesellschaft.

Gleichzeitig sprechen wir hier primär über eine Generation – die Boomer-Generation – die noch aktiv, kommunikativ und lernbereit ist.
Sie steht in engem Kontakt zu Pflegeberater:innen und Pflegefachkräften, oft über Jahre hinweg, und hat damit einen natürlichen Zugang zu wiederkehrender, vertrauensvoller Gesundheitskommunikation.
Wenn wir diese Kontakte nutzen, um Prävention nicht nur zu empfehlen, sondern aktiv zu begleiten, können wir zweierlei erreichen:

  • die Gesundheit der Angehörigen selbst stärken – und
  • die Wahrscheinlichkeit verringern, dass sie eines Tages selbst einen Pflegegrad beantragen müssen.

Infobox 1: Die drei Formen präventiver Maßnahmen

Zielt auf das individuelle Gesundheitsverhalten ab. Menschen werden unterstützt, ihr Verhalten zu verändern oder gesundheitsförderlich zu gestalten – etwa durch Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung oder den Verzicht auf schädigende Gewohnheiten.

Fokussiert die Lebens- und Arbeitsbedingungen. Ziel ist, Umgebungen zu schaffen, die Gesundheit fördern – z. B. durch barrierefreie Wohnräume, ergonomische Arbeitsplätze oder soziale Unterstützungssysteme.

Verknüpft beide Ansätze. Nachhaltige Prävention entsteht, wenn Verhaltensänderungen durch gesundheitsförderliche Rahmenbedingungen unterstützt werden – etwa Bewegungsprogramme im Quartier oder digitale Präventionsangebote im häuslichen Umfeld.

Infobox 2: Die drei Säulen des § 20 SGB V 

(§ 20 Abs. 1) Ziel ist, Krankheiten von vornherein zu vermeiden. Dazu gehören Maßnahmen zur Stärkung gesundheitlicher Ressourcen und Schutzfaktoren – z. B. Kurse zu Bewegung, Ernährung, Suchtprävention oder Stressmanagement.

(§ 20b Betriebliche Gesundheitsförderung auch Betriebliches Gesundheitsmanagement – BGM). Fördert die Gesundheit am Arbeitsplatz. Arbeitgeber und Krankenkassen arbeiten zusammen, um Belastungen zu reduzieren und gesunde Arbeitsstrukturen zu etablieren.

(Gesundheitsförderung in Lebenswelten (§ 20a) Adressiert Gemeinschafts- und Wohnumfelder wie Kitas, Schulen, Kommunen oder Pflegeeinrichtungen. Hier steht die Gestaltung gesundheitsförderlicher Lebensbedingungen im Mittelpunkt – z. B. durch Programme zur Bewegung, Ernährung oder sozialen Teilhabe.

Infobox 3: Die drei Phasen der Prävention

Primärprävention – Gesundheit erhalten. Ziel ist die Vermeidung von Krankheiten, bevor sie entstehen. Im Mittelpunkt stehen Stärkung von Ressourcen, gesunde Lebensweise und Schutzfaktoren – z. B. durch Bewegung, gesunde Ernährung, Stressabbau oder Impfungen.

Sekundärprävention – Früherkennung fördern. Dient der frühen Entdeckung von Risiken oder Erkrankungen, um rechtzeitig gegenzusteuern. Beispiele sind Vorsorgeuntersuchungen, Screenings oder regelmäßige Check-ups, die helfen, Krankheiten im Frühstadium zu erkennen.

Tertiärprävention – Verschlimmerung verhindern. Setzt an, wenn eine Krankheit oder Einschränkung bereits besteht. Ziel ist die Vermeidung von Folgeschäden, Rückfällen oder Verschlechterungen – etwa durch Reha-Maßnahmen, gezieltes Training, Ernährungstherapie oder Unterstützung im Alltag.

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Hendrik Dohmeyer
Hendrik Dohmeyer – §7a Pflegeberater
und Autor beim Pflege-Dschungel

Bis 2024 insgesamt 18 Jahren als Sorgender und Pflegender Angehöriger (SPA) bei den eigenen Eltern. Ab 2025 als SorgenderErsatz Angehöriger (SEA) bei anderen Familien im Einsatz.
Als Pflegeberater bin ich bundesweit für viele Familien tätig.
Täglich nutzen durchschnittlich 1.500 Ratsuchende meine Informationen und Leistungen hier vom Pflege-Dschungel.

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Hendrik Dohmeyer - §7a Pflegeberater,
Autor beim Pflege-Dschungel

Rechtliches