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Pflegereform 2027:

Die Einstufung zum Pflegegrad soll strenger werden.

Neue Regeln zur Pflegegrad-Einstufung ab 2027

Ich bat ChatGPT um die freundliche Unterstützung bei der Analyse und Aufbereitung des Referentenentwurfs und der Dokumentation der relevantesten Inhalte für die Menschen mit Pflegebedarf und ihre pflegenden Angehörigen. Dies als Transparenzinformation vorab.

Pflegereform: Die Einstufung zum Pflegegrad soll strenger werden – und die wichtigste Verschärfung steht eher im Kleingedruckten

Im geplanten Pflegeneuordnungsgesetz wird offen kommuniziert, dass die Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 angehoben werden sollen. Das ist bereits eine deutliche Veränderung: Wer künftig erstmals einen Pflegegrad beantragt oder eine Höherstufung erreichen möchte, müsste mehr Gesamtpunkte erreichen als bisher.

Weniger offensichtlich ist jedoch eine zweite, möglicherweise noch wichtigere Änderung: Auch innerhalb der Module soll die Bewertung verschärft werden. Diese Änderung wird im Reformpapier nicht groß erklärt, sondern steckt eher „klammheimlich“ in dem Hinweis, dass Anlage 2 zu § 15 SGB XI durch eine neue Anlage 2 ersetzt werden soll. Genau dort sind die Rahmenparameter geregelt, mit denen die Einzelpunkte aus den Modulen in gewichtete Punkte umgerechnet werden.

Das klingt technisch, kann aber erhebliche Folgen haben. Der Entwurf weist die Anpassung der Begutachtungssystematik als Minderausgabe von 1,3 Mrd. Euro (2027), steigend auf 4,2 Mrd. Euro (2030), aus.

Hendrik Dohmeyer
Hendrik Dohmeyer – §7a Pflegeberater
und Autor beim Pflege-Dschungel

Bis 2024 war ich insgesamt 18 Jahre lang als sorgender und pflegender Angehöriger für meine eigenen Eltern da. Aktuell kümmere ich mich intensiv um zwei weitere Familienmitglieder und kenne die Herausforderungen einer Pflegesituation daher weiterhin auch aus ganz persönlicher Erfahrung.
Als Pflegeberater bin ich bundesweit für viele Familien tätig.Täglich nutzen durchschnittlich 1.500 Ratsuchende meine Informationen und Leistungen hier im Pflege-Dschungel. Ein wenig stolz bin ich auch auf unser neues Pflege-Cockpit mit vielen neuen und verbesserten Tools und Funktionen.

Die sichtbare Änderung: höhere Schwellenwerte

Nach dem Referentenentwurf sollen die Schwellenwerte künftig so aussehen:

Pflegegrad bisher geplant neu
Pflegegrad 1 ab 12,5 Punkten ab 15 Punkten
Pflegegrad 2 ab 27 Punkten ab 30 Punkten
Pflegegrad 3 ab 47,5 Punkten ab 50 Punkten
Pflegegrad 4 ab 70 Punkten unverändert
Pflegegrad 5 ab 90 Punkten unverändert

Auf den ersten Blick betrifft die Verschärfung also vor allem die Pflegegrade 1 bis 3. Bei Pflegegrad 1 und 3 geht es um 2,5 Punkte, bei Pflegegrad 2 um 3 Punkte.

Die versteckte Änderung: neue Bewertung innerhalb der Module

Für die Praxis kann aber die Änderung innerhalb der Module noch bedeutsamer sein. Denn die Begutachtung funktioniert nicht nur über die Endschwelle zum Pflegegrad. Zuerst werden in den einzelnen Modulen Einzelpunkte vergeben. Diese werden anschließend nach festen Regeln in gewichtete Punkte umgerechnet.

Und genau diese Umrechnung soll sich ändern.

Besonders relevant ist das bei Modul 4 „Selbstversorgung“. Dieses Modul hat mit 40 Prozent das größte Gewicht in der Pflegegrad-Berechnung. Es bewertet unter anderem Hilfe beim Waschen, Duschen, Anziehen, Essen, Trinken, Toilettengang und beim Umgang mit Inkontinenz.

Modul 4: Hier kann es um 10 Punkte gehen

Die geplante neue Bewertung verschiebt die Grenzen innerhalb des Moduls. Dadurch kann dieselbe Pflegesituation künftig zu deutlich weniger gewichteten Punkten führen.

Einzelpunkte in Modul 4 bisher geplant neu Unterschied
3 Punkte 10 gewichtete Punkte 0 gewichtete Punkte -10
8–9 Punkte 20 gewichtete Punkte 10 gewichtete Punkte -10
19–24 Punkte 30 gewichtete Punkte 20 gewichtete Punkte -10
37–39 Punkte 40 gewichtete Punkte 30 gewichtete Punkte -10

Das ist der entscheidende Punkt: Öffentlich wird vor allem über 2,5 oder 3 Punkte höhere Schwellenwerte gesprochen. Innerhalb des wichtigsten Moduls können Betroffene aber durch die neue Systematik direkt 10 gewichtete Punkte verlieren.

Damit kann diese Änderung im Einzelfall deutlich stärker wirken als die eigentliche Anhebung der Pflegegrad-Schwellen.

Modul 1 und Modul 6: kleinere Verschärfungen

Auch in anderen Modulen gibt es Verschiebungen, allerdings mit geringerer Wirkung.

In Modul 1 „Mobilität“ kann es bei 6 Einzelpunkten künftig zu einem Verlust von 2,5 gewichteten Punkten kommen. In Modul 6 „Alltagsleben und soziale Kontakte“ kann 1 Einzelpunkt künftig statt 3,75 gewichteten Punkten gar keine gewichteten Punkte mehr bringen.

Modul mögliche Auswirkung
Modul 1 Mobilität bis zu -2,5 Punkte
Modul 4 Selbstversorgung bis zu -10 Punkte
Modul 6 Alltagsleben und soziale Kontakte bis zu -3,75 Punkte

Die Hauptverschärfung liegt damit eindeutig in Modul 4.

Warum das auch für höhere Pflegegrade wichtig sein kann

Die neuen Schwellenwerte betreffen auf dem Papier nur Pflegegrad 1 bis 3. Die neue Bewertung innerhalb der Module kann aber für alle Pflegegrade relevant werden.

Denn wenn im Modul 4 plötzlich 10 gewichtete Punkte fehlen, kann das auch bei höheren Pflegegraden entscheidend sein. Wer heute knapp in Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 liegt, könnte bei einer Neubewertung durch diese geänderte Systematik unter die jeweilige Grenze rutschen.

Gerade deshalb sollte die Reform nicht nur anhand der neuen Schwellenwerte bewertet werden. Die eigentliche Brisanz steckt in der Kombination aus höheren Schwellenwerten und veränderter Berechnung innerhalb der Module.

Was bedeutet das für Pflegebedürftige und Angehörige?

Die Änderung ist vor allem für neue Anträge, Höherstufungen und spätere Begutachtungen relevant. Besonders Menschen im Grenzbereich könnten es künftig deutlich schwerer haben, einen Pflegegrad zu erreichen oder eine Höherstufung durchzusetzen.

Für bereits anerkannte Pflegegrade sieht der PNOG-Referentenentwurf allerdings eine Übergangs- und Bestandsschutzregelung vor. Diese ist besonders wichtig, weil sie darüber entscheidet, welches Recht bei Anträgen rund um den Jahreswechsel 2026/2027 gelten soll.

Bestandsschutz: Was gilt für bestehende Pflegegrade?

Der PNOG-Entwurf sieht vor, dass bereits festgestellte Pflegegrade nicht automatisch durch die neuen Schwellenwerte oder die neue Bewertungssystematik verloren gehen. Entscheidend ist die geplante Übergangsregelung in § 142b SGB XI.

Danach bleibt die bisherige Zuordnung zu einem Pflegegrad, die nach dem bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Recht festgestellt wurde, zunächst bestehen. Eine Neubegutachtung soll nicht allein deshalb stattfinden, weil sich das Gesetz ändert.

Kommt es später aus anderen Gründen zu einer Wiederholungsbegutachtung, darf ein bestehender Pflegegrad nicht allein deshalb verloren gehen, weil ab 2027 höhere Schwellenwerte gelten oder die Bewertungssystematik in Anlage 2 geändert wurde.

Nicht geschützt ist allerdings ein tatsächlicher Rückgang des Pflegebedarfs. Wenn sich die Selbstständigkeit oder die Fähigkeiten einer pflegebedürftigen Person tatsächlich verbessert haben, kann eine Herabstufung weiterhin möglich bleiben.

Was gilt für Anträge vor und nach dem 1. Januar 2027?

Besonders wichtig ist die Frage, was mit Anträgen passiert, die noch 2026 gestellt werden, aber erst 2027 vom Medizinischen Dienst begutachtet werden.

Nach dem PNOG-Entwurf ist bei Erstanträgen und Höherstufungsanträgen grundsätzlich der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend – nicht der spätere Termin des MD-Besuchs.

Situation Was gilt?
Erstantrag oder Höherstufungsantrag bis 31.12.2026 gestellt, MD-Besuch erst 2027 Es gilt grundsätzlich noch das alte Recht.
Erstantrag oder Höherstufungsantrag ab 01.01.2027 gestellt Es gilt die neue Systematik mit höheren Schwellenwerten und neuer Anlage 2.
Wiederholungsbegutachtung ab 2027 ohne neuen Antrag Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Feststellung. Für bestehende Pflegegrade greift aber der Bestandsschutz.
Anträge ab 01.01.2028 Zusätzlich sollen neue gutachterliche Hinweise für Beratungs- und Unterstützungsbedarfe im Zusammenhang mit der Pflegebegleitung eine größere Rolle spielen.

Praktisch bedeutet das: Wer einen Erstantrag oder Höherstufungsantrag noch vor dem 1. Januar 2027 stellt, müsste auch dann noch nach der alten Bewertungssystematik behandelt werden, wenn der MD-Termin aus organisatorischen Gründen erst im Jahr 2027 stattfindet.

Wer dagegen erst ab dem 1. Januar 2027 einen neuen Antrag oder Höherstufungsantrag stellt, fällt grundsätzlich unter die neue, strengere Systematik.

Fazit

Die Pflegereform verschärft die Pflegegrad-Einstufung nicht nur sichtbar durch höhere Schwellenwerte bei Pflegegrad 1 bis 3. Noch wichtiger kann die weniger offen kommunizierte Änderung der Anlage 2 zu § 15 SGB XI sein.

Dort wird die Umrechnung der Modulwerte neu geregelt. Besonders im Modul 4 „Selbstversorgung“ kann dies dazu führen, dass Betroffene bei gleicher Pflegesituation 10 gewichtete Punkte weniger erhalten.

Bestehende Pflegegrade sollen nach dem Entwurf zwar nicht automatisch durch die Reform verloren gehen. Für neue Anträge, Höherstufungen und spätere Begutachtungen bleibt die geplante Systematik aber hochrelevant.

Das ist keine kleine technische Korrektur. Es kann im Einzelfall darüber entscheiden, ob ein Pflegegrad erreicht, gehalten oder erhöht wird.

Der Pflege-Dschungel unterstützt die Petition der beiden Vereine Pflegende Angehörige e.V. und wir pflegen e.V.

Bitte unterschreibe auch Du/Sie diese wichtige Petition, damit die Kürzungen und Streichungen nicht zum Gesetz werden.

Noch ist Zeit, etwas zu ändern!

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Hendrik Dohmeyer

Verantwortlich

Hendrik Dohmeyer - §7a Pflegeberater,
Autor beim Pflege-Dschungel

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