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Medikamente sicher vorbereiten und geben


Mit einem aktuellen Medikationsplan, klaren Zuständigkeiten und festen Abläufen lassen sich viele Fehler vermeiden.

Eine ältere Frau sitzt am Tisch und sortiert Tabletten in eine Wochenbox, daneben liegen Packungen und ein Tablet.
Aktualisiert am 26.09.2026

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Bei der Medikamentengabe können Fehler schwerwiegende Folgen haben — und zugleich lassen sich viele davon besonders leicht vermeiden. Nicht durch Fachwissen, sondern durch Ordnung und feste Abläufe.

In Beratungen begegnen mir besonders häufig mehrere unterschiedlich aktuelle Listen: Nach dem Krankenhaus wurde etwas abgesetzt, aber der Zettel am Kühlschrank ist von vorher, und niemand hat gemerkt, dass beide noch nebeneinander im Umlauf sind.

Einen verlässlichen Überblick schaffen

  • Ein Plan, und nur einer. Am besten der bundeseinheitliche Medikationsplan, den die Praxis ausdruckt. Wer ihn nicht hat, kann danach fragen: Gesetzlich Versicherte haben Anspruch darauf, wenn sie mindestens drei verordnete, systemisch wirkende Arzneimittel gleichzeitig und voraussichtlich mindestens 28 Tage lang anwenden.
  • Alte Listen deutlich als „UNGÜLTIG“ kennzeichnen und dort wegnehmen, wo die Medikamente gerichtet werden. Wer sie für den Verlauf behalten will, legt sie getrennt ab — nicht „für alle Fälle“ danebenliegen lassen.
  • Alles aufschreiben, nicht nur die Rezepte: Auch das Schmerzmittel aus der Drogerie, das Johanniskraut, die Vitamintabletten, das Abführmittel. Gerade pflanzliche Mittel gelten als harmlos und sind es nicht immer — Johanniskraut etwa beeinflusst die Wirkung anderer Medikamente erheblich.
  • Zuständigkeiten klären: Wer richtet? Wer gibt? Wer bestellt nach? Wer meldet Änderungen? Bei mehreren Beteiligten schriftlich.

Nehmen Sie den Plan zu jedem Arzttermin und in jede Apotheke mit — und zu jeder Krankenhausaufnahme. Nach jedem Klinikaufenthalt gehört er neu abgeglichen, das ist der Moment, in dem sich am meisten ändert.

Lagern und organisieren

  • Der Vorrat bleibt in der Originalpackung, mit Beipackzettel. Ohne Packung fehlen Name, Stärke und Verfallsdatum — und genau die braucht man im Zweifel. Für die Anwendung dürfen geeignete feste Mittel in eine beschriftete Dosierbox; ob sich ein Präparat dafür eignet, klärt die Apotheke.
  • Trocken, dunkel, nicht zu warm. Das Badezimmer ist wegen Wärme und Luftfeuchtigkeit meist kein geeigneter Ort.
  • Was auf der Packung steht, gilt. Kühlpflichtige Mittel gehören in den dafür vorgesehenen Bereich des Kühlschranks — nicht an das Gefrierfach, denn einfrieren dürfen sie in aller Regel nicht. Im Zweifel in der Apotheke nachfragen.
  • Was in den Kühlschrank gehört, gehört in den Kühlschrank — aber nicht ins Fach an der Tür und nicht ans Gefrierfach.
  • Nie Medikamente verschiedener Personen zusammen aufbewahren. Getrennte Schachteln, getrennte Fächer, beschriftet.
  • Verfallsdaten regelmäßig durchsehen — und zusätzlich immer dann, wenn Sie ein länger gelagertes Mittel wieder hervorholen.
  • Außer Reichweite von Kindern, und bei Verwirrtheit auch außer Reichweite der pflegebedürftigen Person selbst.

Zur Dosierbox: Sie hilft sehr — aber nur beschriftet und nur nach dem aktuellen Plan gefüllt. Und sie hat einen Nachteil: Aus der Box lässt sich später nicht mehr erkennen, welche Tablette welche ist. Ist eine Tablette nicht eindeutig zuzuordnen, geben Sie sie nicht. Legen Sie den aktuellen Plan und die vorhandenen Packungen bereit und fragen Sie die Apotheke. Eine Alternative ist die Verblisterung durch die Apotheke — dort werden die Medikamente maschinell in beschriftete Tütchen pro Einnahmezeitpunkt gepackt. Fragen Sie danach, wenn das Richten zur Last wird.

Vorbereiten und geben

Es gibt eine Merkregel aus der Pflege, die aus fünf Fragen besteht. Auf Deutsch und ohne Fachwörter lautet sie:

  1. Die richtige Person? Klingt überflüssig — bis zwei Menschen im Haushalt Medikamente nehmen.
  2. Das richtige Mittel? Name und Stärke vergleichen, nicht die Farbe der Tablette. Bei einem Herstellerwechsel können Generika anders aussehen.
  3. Die richtige Menge? Eine halbe ist nicht eine.
  4. Der richtige Zeitpunkt? Vor, zu oder nach dem Essen macht bei manchen Mitteln den ganzen Unterschied.
  5. Die richtige Anwendung? Schlucken, lutschen, auflösen, aufkleben, inhalieren, einreiben.

Dazu, ganz praktisch: ungestört arbeiten, Hände waschen, unmittelbar vor der Gabe noch einmal mit dem Plan abgleichen — nicht beim Richten am Sonntag, sondern jetzt. Danach beobachten, ob es wirklich geschluckt wurde. Und aufschreiben, dass es gegeben wurde, sobald mehr als eine Person beteiligt ist. Doppelte Gaben entstehen häufig dort, wo mehrere Personen beteiligt sind und eine verlässliche Notiz fehlt.

Spritzen, Infusionen und Betäubungsmittel stehen bewusst nicht auf dieser Seite. Sie brauchen eine eigene, persönliche Einweisung — und bei Betäubungsmitteln gelten zusätzlich besondere Regeln für Aufbewahrung und Nachweis.

Schluckprobleme, Ablehnung, Demenz

Hier steht der wichtigste Satz der ganzen Seite: Geben Sie Medikamente niemals heimlich. Nicht ins Essen gemischt, nicht in den Saft gerührt, auch nicht „ausnahmsweise“.

Es gibt zwei Gründe dafür, und beide zählen. Der eine ist praktisch: Zerkleinert oder aufgelöst wirken viele Medikamente anders — manche zu schnell, manche gar nicht, manche reizen dabei die Speiseröhre.

Der andere ist grundsätzlich. Auch wer sich nicht mehr in Worten erklären kann, äußert einen Willen — durch Abwenden, Zusammenpressen der Lippen, Wegschieben. Eine Demenzdiagnose allein nimmt niemandem das Recht, über die eigene Behandlung mitzuentscheiden.

Lehnt jemand ein Medikament erkennbar ab, oder kann er die Entscheidung möglicherweise nicht mehr überblicken, gehören Arztpraxis und — soweit vorhanden — die bevollmächtigte oder rechtlich betreuende Person an den Tisch. Soll ein Medikament gegen den erkennbaren Willen gegeben werden, gelten hohe gesetzliche Anforderungen (§ 1832 BGB). Das können Angehörige nicht selbst entscheiden.

Wenn jemand ablehnt, suchen Sie zuerst den Grund:

  • Es tut weh oder bleibt stecken — Schluckstörung, wunder Mund, trockener Mund.
  • Es schmeckt bitter oder die Tablette ist zu groß.
  • Es sind schlicht zu viele auf einmal.
  • Die Situation wird nicht verstanden — bei Demenz wirkt eine Hand mit Tabletten vor dem Gesicht bedrohlich.

Für jeden dieser Gründe gibt es eine Lösung, und fast immer eine bessere als Zwang: eine andere Darreichungsform — Tropfen, Saft, Pflaster —, ein anderer Zeitpunkt, eine Aufteilung über den Tag. Das entscheidet nicht der Küchentisch. Die Apotheke berät, welche Formen in Frage kommen und ob sich das konkrete Präparat teilen oder mörsern lässt — bei manchen Tabletten zerstört das die Wirkung vollständig. Über eine andere verordnungspflichtige Darreichungsform entscheidet die Arztpraxis.

Bei anhaltenden Schluckproblemen gehört das abgeklärt — dafür gibt es die Logopädie, und sie ist verordnungsfähig.

Wenn etwas schiefgegangen ist

Vergessen, erbrochen, verweigert, versehentlich doppelt — das passiert, auch bei sorgfältigen Menschen. Entscheidend ist, was danach geschieht.

  • Nichts eigenmächtig ausgleichen. Nicht die doppelte Menge beim nächsten Mal, nicht „dann eben später“. Bei manchen Mitteln ist das gefährlich.
  • Legen Sie sich die Packung bereit, bevor Sie anrufen: Name, Stärke, wie viel, wann.
  • Bei schweren Beschwerden sofort die 112 — nicht erst recherchieren. Das gilt besonders bei Atemnot, Bewusstseinstrübung oder Kreislaufproblemen.
  • Bei möglicher Überdosierung oder Verwechslung ohne akute Lebensgefahr: das regionale Giftinformationszentrum. Es ist rund um die Uhr erreichbar und genau dafür da.
  • Bei vergessener oder erbrochener Dosis reicht der Anruf in der Apotheke oder Arztpraxis. Außerhalb der Sprechzeiten hilft bei dringenden, aber nicht lebensbedrohlichen Fragen der ärztliche Bereitschaftsdienst unter 116 117.

Ein Tipp für den Ernstfall: Es gibt Giftinformationszentren, die rund um die Uhr besetzt sind — aber ihre Nummern sind nach Bundesland verschieden. Suchen Sie die für Ihr Bundesland jetzt heraus und hängen Sie sie ans Telefon. Eine falsche Nummer im Notfall ist schlimmer als keine.

Wirkung und Warnzeichen beobachten

Beobachten heißt nicht nur: auf Nebenwirkungen achten. Es heißt auch zu schauen, ob das Mittel tut, wozu es verordnet wurde. Hat der Schmerz nachgelassen? Liegt der Blutdruck dort, wo die Praxis ihn haben will? Ist der Husten besser geworden? Gerade nach einem neuen Medikament oder einer geänderten Dosis lohnt es sich, Datum, Einnahmezeit und was sich verändert hat kurz aufzuschreiben.

Zeitnah in der Praxis melden bei:

  • neuer Benommenheit, Schwindel oder Müdigkeit
  • einem Sturz — dann sollte auch geprüft werden, ob einzelne Medikamente oder ihre Kombination Schwindel, Müdigkeit oder einen zu niedrigen Blutdruck begünstigt haben
  • neuer Verwirrtheit
  • Hautausschlag oder Juckreiz
  • Blutungen, blauen Flecken, Nasenbluten
  • Übelkeit, Erbrechen, Durchfall oder Verstopfung, die neu sind

Sofort die 112 bei Atemnot, bei Schwellung von Gesicht, Lippen oder Zunge, bei Bewusstseinsstörung oder Kreislaufzusammenbruch. Das können Zeichen einer schweren allergischen Reaktion sein.

Zum Mitschreiben: Für eine Beobachtungsphase von ein bis zwei Wochen gibt es das Beobachtungstagebuch zum Ausdrucken. Für die regelmäßige Kontrolle die Sicherheitsliste. Beides können Sie ausgefüllt mit in die Apotheke oder Praxis nehmen.

Ändern oder beenden Sie eine laufende Behandlung nicht eigenmächtig. Melden Sie, was Ihnen auffällt — die Entscheidung trifft die behandelnde Praxis. Eine Anweisung, etwas auszusetzen, kann auch von einer anderen Ärztin, einem anderen Arzt oder vom Rettungsdienst kommen.

Im Notfall gilt etwas anderes. Bei Atemnot, Schwellungen von Gesicht, Lippen oder Zunge, Bewusstseinsstörungen oder Kreislaufproblemen rufen Sie sofort die 112. Befolgen Sie einen vorhandenen ärztlichen Notfallplan und die Anweisungen der Leitstelle. Geben Sie keine weiteren Medikamente und nichts zu essen oder zu trinken, sofern Notfallplan oder Leitstelle nichts anderes sagen.

Zwei Ansprüche, die viele nicht kennen

Gesetzlich Versicherte können unter bestimmten Voraussetzungen zwei kostenfreie Angebote nutzen: den Medikationsplan und die erweiterte Medikationsberatung in der Apotheke. Beide werden selten von allein angeboten. Man muss danach fragen.

Die beiden werden oft verwechselt. Der Unterschied ist einfach: Der Plan ist eine Liste. Die Beratung ist ein Gespräch mit Prüfung.

Angehörige dürfen dabei sein. Wer die Beratung stellvertretend wahrnehmen möchte, braucht eine entsprechende Vollmacht.

So fragen Sie danach: „Ich nehme fünf Medikamente dauerhaft. Kommt für mich die erweiterte Medikationsberatung in Frage?“ Die Apotheke prüft das und vereinbart einen Termin. Planen Sie dafür ausreichend Zeit ein — wie lange es dauert, hängt davon ab, wie umfangreich die Medikation ist und was zu klären ist. Das Gespräch findet in einem ruhigen Raum statt, nicht am Tresen; die pharmazeutische Prüfung schließt sich daran an.

Rechtsstand 20.09.2026. Quellen: ABDA — Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation und gesund.bund.de — Elektronischer Medikationsplan. Wenn viele Medikamente zusammenkommen, lesen Sie weiter unter Viele Medikamente zugleich.

Wer Ihnen hilft

  • Die Apotheke — der am meisten unterschätzte Ansprechpartner. Sie berät zu Einnahme, Teilbarkeit, Lagerung und dazu, ob sich zwei Mittel vertragen. Kurze Fragen zu Anwendung, Teilbarkeit oder Lagerung beantwortet sie meist ohne Termin und ohne Kosten. Für die erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation wird in der Regel ein Termin vereinbart.
  • Die Arztpraxis — verordnet, ändert, setzt ab.
  • Der Pflegedienst — kann das Richten und die Gabe im verordneten Rahmen übernehmen und Sie anleiten.
  • Pflegeberatung nach § 7a SGB XI — unabhängig, kostenfrei. Was dort passiert.

Auch die Medikamentengabe kann als häusliche Krankenpflege ärztlich verordnet werden. Ein Pflegegrad ist dafür nicht nötig — die Leistung kommt von der Krankenkasse. Vorausgesetzt wird unter anderem, dass sie medizinisch erforderlich ist und weder die versicherte Person selbst noch eine im Haushalt lebende Person sie im nötigen Umfang sicher übernehmen kann. Die Kasse prüft die Verordnung und genehmigt sie nach den geltenden Vorgaben.

Fragen für den nächsten Termin

Zum Abschreiben oder Ausdrucken:

  • Ist der Plan noch aktuell — brauchen wir alles davon noch?
  • Gibt es etwas, das sich mit einem anderen Mittel nicht verträgt?
  • Welche davon darf ich teilen oder mörsern, welche auf keinen Fall?
  • Was mache ich, wenn eine Einnahme vergessen wurde — bei jedem einzelnen Mittel?
  • Welche Nebenwirkungen soll ich im Blick behalten?
  • Könnte eines davon für den Schwindel oder den Sturz verantwortlich sein?
  • Ginge auch eine andere Form — Tropfen, Pflaster, Saft?

Hilfe bei der Medikamentengabe organisieren

Häufige Fragen

Was tun, wenn eine Einnahme vergessen wurde?

Auf keinen Fall die doppelte Menge beim nächsten Mal. Was richtig ist, hängt vollständig vom Medikament ab: Bei manchen holt man nach, bei manchen lässt man aus, bei manchen ist beides riskant. Die Antwort steht oft im Beipackzettel unter „Wenn Sie die Einnahme vergessen haben“ — und wenn sie dort nicht eindeutig ist, rufen Sie in der Apotheke an. Legen Sie die Packung bereit, bevor Sie anrufen. Und notieren Sie den Vorfall, damit die Praxis beim nächsten Termin davon weiß.

Darf man Tabletten teilen oder mörsern?

Manche ja, viele nicht — und eine Bruchkerbe ist kein Beweis dafür, dass geteilt werden darf. Retardtabletten und magensaftresistente Präparate dürfen in der Regel nicht geteilt oder zerkleinert werden; im schlimmsten Fall wird auf einen Schlag freigesetzt, was über Stunden wirken sollte. Es gibt aber Unterschiede von Präparat zu Präparat — maßgeblich ist die Packungsbeilage. Kapseln zu öffnen ist noch heikler. Fragen Sie in der Apotheke — sie sagt Ihnen für jedes einzelne Mittel, was geht, und schlägt oft eine andere Darreichungsform vor.

Was tun, wenn Medikamente verweigert werden?

Nicht erzwingen und auf keinen Fall heimlich geben. Suchen Sie den Grund: Tut das Schlucken weh, ist der Mund trocken, ist die Tablette zu groß, sind es zu viele auf einmal, oder wird die Situation nicht mehr verstanden? Für jeden dieser Gründe gibt es eine Lösung — eine andere Form, ein anderer Zeitpunkt, eine Aufteilung über den Tag. Das entscheidet die Praxis oder die Apotheke. Wenn die Ablehnung bleibt, gehört sie gemeldet: Ein Medikament, das regelmäßig nicht ankommt, muss die Praxis wissen.

Wer darf Medikamente richten und geben?

Angehörige dürfen beides — es gibt keine Vorschrift, die das verbietet. Sinnvoll ist es, wenn ein aktueller schriftlicher Plan vorliegt und die Zuständigkeiten geklärt sind. Wenn es zu viel wird oder zu unübersichtlich, kann ein Pflegedienst das Richten und die Gabe übernehmen; das wird ärztlich als häusliche Krankenpflege verordnet und läuft über die Krankenkasse, unabhängig vom Pflegegrad. Eine dritte Möglichkeit ist die Verblisterung durch die Apotheke.

Woher die Angaben stammen

Rechtsstand 20. September 2026. Beträge, Fristen und Voraussetzungen ändern sich — bei allem, was Geld oder einen Anspruch betrifft, lohnt der Blick in die Originalquelle:

Wie geht es weiter?

Porträt von Hendrik Dohmeyer

Wer schreibt hier?

Hendrik Dohmeyer

Pflegeberater nach § 7a SGB XI · sorgender und pflegender Angehöriger · Autor beim Pflege-Dschungel

Neunzehn Jahre lang habe ich meine beiden Eltern als sorgender und pflegender Angehöriger begleitet – bis 2024. Was ich in dieser Zeit über die Pflegeversicherung wissen musste, habe ich mir mühsam selbst zusammengesucht. Genau das soll Ihnen hier erspart bleiben.

Nach einer kurzen Pause wurden leider weitere Menschen in meiner Familie pflegebedürftig und benötigen seitdem Unterstützung. Diese Situation teile ich mit vielen anderen Familien in Deutschland: Pflege kann unerwartet erneut Teil des eigenen Lebens werden.

Heute führe ich bundesweit Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch, engagiere mich im Vorstand des Vereins Pflegende Angehörige e. V. und schreibe seit 2021 die Kolumne „Rat und Recht“ in der Zeitschrift Pflegepartner. Was hier steht, stammt aus eigener Erfahrung und meiner täglichen Beratungspraxis – nicht aus zweiter Hand.

Mehr über Hendrik Dohmeyer

  • Beratungen nach § 37 Abs. 3
  • 19 Jahre eigene Pflegeerfahrung
  • Vorstand Pflegende Angehörige e. V.
  • Über 30 Fachbeiträge seit 2021
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