Die Kombinationsleistung
Die wenigsten Familien brauchen entweder nur den Pflegedienst oder nur das Pflegegeld. Meistens ist es beides: ein paar Einsätze in der Woche, den Rest macht die Familie. Genau dafür gibt es die Kombinationsleistung und sie ist einfacher, als ihr Ruf vermuten lässt.

Transparenz
Wie dieser Beitrag entstanden ist
Geschrieben, geprüft und verantwortet von Hendrik Dohmeyer, Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
- KI hilft beim Recherchieren von Quellen, beim Ordnen von Gedanken und dabei, Behördendeutsch verständlich zu machen.
- KI entscheidet nichts. Jede Zahl, jede Frist und jede rechtliche Aussage prüfe ich selbst, bevor sie hier steht.
Wie die Aufteilung funktioniert
Ihnen stehen je Pflegegrad zwei Beträge zu, die sich gegenseitig ausschließen: die Pflegesachleistung für den Pflegedienst und das Pflegegeld für die selbst organisierte Versorgung. Bei der Kombinationsleistung nehmen Sie von beidem einen Teil.
Der Schlüssel ist ein Prozentsatz: Wie viel Prozent Ihres Sachleistungsbudgets hat der Dienst verbraucht? Was zu hundert Prozent fehlt, bekommen Sie als Pflegegeld.
Ein Beispiel mit Pflegegrad 4
Bei Pflegegrad 4 stehen Ihnen 1.859 € Sachleistung oder 800 € Pflegegeld im Monat zu. Der Pflegedienst kommt regelmäßig und verbraucht 60 Prozent des Sachleistungsbudgets:
- 60 % von 1.859 € = 1.115,40 € gehen direkt an den Dienst
- Zu 100 % fehlen 40 %
- 40 % von 800 € = 320 € kommen als Pflegegeld auf Ihr Konto
Mehr steckt nicht dahinter. Maßgeblich ist der tatsächlich abgerechnete Anteil: Braucht der Dienst in einem Monat nur 53 Prozent, bleiben 47 Prozent Pflegegeld, also 376 €. Weil sich der Verbrauch selten auf einen glatten Prozentwert trifft, weicht der ausgezahlte Betrag meist um ein paar Euro von der Musterrechnung ab.
Die Sechs-Monats-Bindung und was davon in der Praxis übrig ist
Im Gesetz steht, dass Sie sich für ein Verhältnis entscheiden und daran grundsätzlich sechs Monate gebunden sind. Das klingt starr, und viele Familien schrecken deshalb davor zurück. Die Bindung gilt allerdings nicht, wenn Sie vollständig auf Pflegegeld oder vollständig auf Pflegesachleistung wechseln. Ändert sich die Pflegesituation wesentlich, kann außerdem eine vorzeitige Anpassung möglich sein.
Wenn sich der Umfang der Einsätze nicht im Voraus bestimmen lässt, können Sie stattdessen beantragen, dass die Pflegekasse das anteilige Pflegegeld jeden Monat nach den tatsächlich abgerechneten Sachleistungen berechnet. Sie legen sich dann nicht vorab fest. Das ist keine freiwillige Kassenpraxis, sondern ein Weg, den Sie ausdrücklich beantragen können.
Wenn Sie sich festgelegt haben und es doch nicht passt
Das Gesetz nennt einen Weg ausdrücklich: Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, ist eine frühere Anpassung möglich. Ein Krankenhausaufenthalt, eine deutliche Verschlechterung, der Ausfall der Pflegeperson — das sind solche Fälle.
Alles Weitere hängt von Ihrer Pflegekasse ab. Ob sie einen vollständigen Wechsel zu nur einer der beiden Leistungen vorzeitig zulässt, und ob sie eine laufende Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch anbietet, ist Verwaltungspraxis, kein Anspruch aus dem Gesetz. Beides kommt vor, aber nicht überall gleich.
Diese eine Frage vorher stellen
Wenn ein Pflegedienst neu dazukommt, weiß niemand genau, wie viel tatsächlich gebraucht wird — auch nicht nach einem Kostenvoranschlag. Der Bedarf zeigt sich erst nach ein paar Wochen.
Lassen Sie sich deshalb von Ihrer Pflegekasse ausdrücklich bestätigen: „Rechnen Sie monatlich nach den tatsächlichen Rechnungen ab oder muss ich vorab ein festes Verhältnis wählen?“ Die Antwort bestimmt, worauf Sie sich einlassen. Lassen Sie sie sich schriftlich geben.
Wann sich die Kombination lohnt
Meist wächst sie von selbst in die Familie hinein. Am Anfang reicht das Pflegegeld, weil Angehörige alles auffangen. Mit steigendem Bedarf — oft ab Pflegegrad 3, wird die Belastung zu groß, und ein Dienst übernimmt einen Teil.
Genau das ist der Moment für die Kombinationsleistung: Sie geben ab, was Sie abgeben müssen, und behalten für den Rest die Geldleistung. Wer stattdessen komplett auf Sachleistung umstellt, verliert das Pflegegeld vollständig — auch für die Stunden, die weiterhin die Familie leistet.
Auch der Umwandlungsanspruch zählt mit
Wer Sachleistung in Alltagsangebote umwandelt (§ 45a Abs. 4 SGB XI), muss wissen: Diese Erstattung gilt bei der Berechnung ebenfalls als verbrauchte Sachleistung und vermindert das anteilige Pflegegeld entsprechend. Wie sich das rechnet, steht beim Entlastungsbetrag.
Was bei Auszeiten passiert
Hier sind zwei Dinge zu trennen, die oft durcheinandergehen: ob gekürzt wird und wovon.
Ob gekürzt wird, hängt von der Art der Auszeit ab — nicht jede führt zur Halbierung:
| Auszeit | Pflegegeld | Dauer |
|---|---|---|
| Verhinderungspflege stundenweise unter 8 Stunden am Tag | ungekürzt | zählt nicht auf die Tage an |
| Verhinderungspflege tageweise 8 Stunden und mehr | zur Hälfte | bis zu 56 Kalendertage im Jahr |
| Kurzzeitpflege | zur Hälfte | bis zu acht Wochen im Jahr |
Wer also nur für ein paar Stunden eine Vertretung organisiert, etwa für einen Arzttermin oder einen Nachmittag, verliert nichts. Entscheidend ist, wie lange die reguläre Pflegeperson verhindert ist: Bei weniger als acht Stunden am Tag gilt die Verhinderungspflege als stundenweise, und das Pflegegeld läuft ungekürzt weiter.
Wovon gekürzt wird, ist der zweite Punkt und hier unterscheidet sich die Kombinationsleistung vom reinen Pflegegeld. Grundlage ist der zuletzt tatsächlich gezahlte anteilige Betrag, nicht das volle Pflegegeld Ihres Pflegegrades.
Weitergerechnet am Beispiel
Im Beispiel oben werden 320 € anteiliges Pflegegeld ausgezahlt. Dann gilt:
- Stundenweise Verhinderungspflege: weiterhin volle 320 €
- Tageweise Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege: 160 €
Nicht 400 €, also die Hälfte von 800 € — sondern die Hälfte der 320 €. Das überrascht viele und ist ein häufiger Grund für Rückfragen bei der Kasse.
Was 2027 daraus werden soll
Stand: Entwurf · noch nicht beschlossen
Der Referentenentwurf sieht vor, die beiden Leistungen künftig als Entlastungsbudget und Sachleistungsbudget zu führen und ausdrücklich auch eine Kombination aus beidem. Am Grundprinzip der anteiligen Verrechnung soll sich damit nichts ändern.
Beschlossen ist nichts. Der Überblick steht in Der Referentenentwurf in Kürze.
Wie geht es weiter?
- Pflegegeld — die Geldleistung für selbst organisierte Pflege
- Pflegesachleistung — der Anteil für den Pflegedienst
- Entlastungsbetrag und Umwandlung — was mit ungenutztem Budget noch möglich ist
- Verhinderungspflege — wenn die Pflegeperson ausfällt
- Beratungsbesuch — bei Kombinationsleistung freiwillig, aber sinnvoll
§ 38 SGB XI
Wer die zustehende Pflegesachleistung nur teilweise in Anspruch nimmt, erhält daneben anteiliges Pflegegeld. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, in dem Sachleistungen in Anspruch genommen wurden. An die Entscheidung über das Verhältnis ist man grundsätzlich sechs Monate gebunden; eine vorzeitige Änderung ist möglich, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Sinngemäß zusammengefasst, nicht wörtlich. Rechtsstand 01.01.2026. Die verpflichtenden Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI knüpfen an den Pflegegeldbezug nach § 37 Abs. 1 an. Erstattungen nach § 45a Abs. 4 SGB XI gelten als Inanspruchnahme von Sachleistung.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Kombinationsleistung und Sechs-Monats-Bindung: § 38 SGB XI, Rechtsstand 1. Januar 2026.
- Pflegegeld und Beratungsbesuche: § 37 SGB XI. Die Pflicht zum Beratungsbesuch nach Absatz 3 knüpft an den Pflegegeldbezug nach Absatz 1 an.
- Umwandlungsanspruch: § 45a Abs. 4 SGB XI — die Erstattung gilt als Inanspruchnahme von Sachleistung.
- Reformausblick: Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums für ein Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vom 5. Juni 2026. Nicht beschlossen; Stand dieser Einschätzung 22. August 2026.
Gesetzestexte sind sinngemäß zusammengefasst, nicht wörtlich zitiert. Wie Ihre Pflegekasse die Abrechnung handhabt, ist Verwaltungspraxis — fragen Sie dort nach.





