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10 Jahre Pflege-Dschungel, 2017 bis 2027 — zur Jubiläumsaktion Pflege-Dschungel. Orientierung. Begleitung.

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Der Hausnotruf


Ein Knopf am Handgelenk, eine Zentrale, die rund um die Uhr antwortet: Für viele ist der Hausnotruf das, was das Alleinleben noch möglich macht. Die Pflegekasse kann ihn übernehmen — wie viel, richtet sich seit April 2026 nach neuen Verträgen.

Ein Hausnotruf-Sender am Handgelenk einer älteren Person.
Aktualisiert am 18.09.2026

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Wie ein Hausnotruf funktioniert

Zum System gehören zwei Teile: ein Sender, den man am Handgelenk oder als Kette trägt, und eine Basisstation in der Wohnung, die mit der Notrufzentrale verbunden ist. Ein Druck auf den Knopf baut eine Sprechverbindung auf — man muss also nicht zum Telefon.

Die Zentrale meldet sich, fragt nach, und entscheidet dann: Angehörige oder Nachbarn anrufen, den eigenen Einsatzdienst schicken oder den Rettungsdienst alarmieren. Wer im Ernstfall verständigt wird, legen Sie vorher fest.

Und die Grenze, die im Verkaufsgespräch selten fällt: Ein Hausnotruf ist ein Knopf, den jemand drücken muss. Wer plötzlich bewusstlos wird, kann das nicht. Er ist ein sehr guter Schutz bei Stürzen, Schwächeanfällen und Unsicherheit — aber er ist keine Rund-um-die-Uhr-Aufsicht, und er ersetzt keinen Pflegedienst.

Wann die Pflegekasse übernimmt

Der Hausnotruf ist ein technisches Pflegehilfsmittel. Übernommen wird er, wenn er im Einzelfall notwendig ist, um die häusliche Pflege zu ermöglichen oder ein selbstständigeres Leben zu erhalten. Die Kassen prüfen dabei typischerweise:

  • Ist die Person überwiegend allein, dauerhaft oder regelmäßig für längere Zeit am Tag?
  • Besteht ein erhöhtes Risiko, in eine Notlage zu geraten — etwa durch Sturzneigung, Herz- oder Kreislauferkrankung, Anfallsleiden?
  • Könnte die Person in einer solchen Lage selbst Hilfe holen? Wer das Telefon nicht mehr erreicht oder bedienen kann, erfüllt genau diesen Punkt.

Das sind die üblichen Prüfpunkte, keine abschließende Liste aus dem Gesetz. Beschreiben Sie im Antrag den Alltag: „Meine Mutter ist werktags von 8 bis 17 Uhr allein, ist im letzten halben Jahr zweimal gestürzt und konnte beim zweiten Mal nicht aufstehen.“ Das trägt weiter als jede Formulierung aus einem Musterbrief.

Was es kostet

Hier steht mit Absicht keine Zahl. Bis Ende März 2026 galt eine bundesweit einheitliche Pauschale, die überall zu lesen war. Seit dem 1. April 2026 gelten neue Verträge zwischen den Kassen und den Anbietern — was übernommen wird, hängt seither vom Vertrag Ihrer Kasse und vom gewählten Anbieter ab. Eine Zahl aus dem Netz kann heute falsch sein.

Fragen Sie deshalb direkt bei Ihrer Pflegekasse: Welche Anbieter haben Sie unter Vertrag, welcher Leistungsumfang ist abgedeckt, und was bleibt bei mir?

Womit Sie rechnen sollten:

  • Die Basisversorgung, Gerät, Anschluss an die Zentrale, Entgegennahme des Notrufs — ist der Teil, den die Kasse übernehmen kann.
  • Einmalige Anschluss- oder Installationskosten fallen je nach Vertrag an.
  • Zusatzleistungen sind nicht automatisch privat: Schlüsselhinterlegung, ein eigener Einsatzdienst statt Rettungsdienst, regelmäßige Anrufe, Sturzsensor, Rauchmelder oder mobiler Notruf mit Ortung können je nach Vertrag enthalten sein oder gesondert berechnet werden. Seit dem 1. April 2026 gelten neue beitrittsfähige Verträge des GKV-Spitzenverbandes. Lassen Sie sich vor Vertragsschluss schriftlich nennen, was enthalten ist und was extra kostet.

Der Schlüssel ist der Punkt, den fast alle übersehen. Wenn die Zentrale jemanden schickt und niemand hereinkommt, muss die Tür geöffnet werden — im Zweifel von der Feuerwehr. Klären Sie vorher, wer einen Schlüssel hat und ob der Anbieter eine Hinterlegung anbietet.

Hausnotruf oder mobiler Notruf?

Der klassische Hausnotruf funktioniert in der Wohnung und meist noch im Garten. Der mobile Notruf arbeitet über Mobilfunk und kann orten — er hilft dem, der noch unterwegs ist. Zu vergleichen sind:

  • Reichweite: Kommt das Signal noch im Keller, im Garten, im Treppenhaus an?
  • Ortung: Nur beim mobilen Gerät und sie bedeutet, dass der Standort verarbeitet wird. Wer das nicht möchte, sollte es wissen.
  • Akku: Mobile Geräte müssen geladen werden. Wer das vergisst, hat im Ernstfall nichts.
  • Mobilfunknetz am Wohnort und auf den üblichen Wegen.

Der mobile Notruf ist nicht automatisch Kassenleistung. Häufig wird nur die Basisversorgung übernommen und der Rest privat gezahlt — fragen Sie das ausdrücklich ab, bevor Sie unterschreiben.

Antrag und Anbieterwahl

  • Zuerst die Pflegekasse anrufen und nach Vertragspartnern und Umfang fragen. Wer zuerst einen Vertrag unterschreibt und dann beantragt, hat die schlechteren Karten.
  • Bedarf schildern, Alltag, nicht Diagnose.
  • Bewilligung abwarten.
  • Anbieter vergleichen, auch wenn die Kasse einen nennt.

Worauf es beim Anbieter ankommt: Ist die Zentrale rund um die Uhr besetzt und in Deutschland? Wie schnell wird abgehoben? Gibt es einen eigenen Einsatzdienst oder wird immer der Rettungsdienst gerufen? Wie ist das Schlüsselkonzept? Was passiert bei einem Fehlalarm, kostet der etwas? Wie lang ist die Mindestlaufzeit, und wie kündigt man? Was geschieht bei Stromausfall?

Wie geht es weiter?

Quellen und Rechtsgrundlagen
  • Anspruch: § 40 SGB XI, Rechtsstand 1. Januar 2026.
  • Versorgung und Preise: Pflegehilfsmittelverträge des GKV-Spitzenverbandes, gültig seit 1. April 2026. Deshalb nennt diese Seite bewusst keinen festen Betrag.
  • Bundesgesundheitsministerium: Pflegehilfsmittel, Stand März 2026.

Gesetzestexte sind sinngemäß zusammengefasst. Was Ihre Pflegekasse übernimmt, sagt Ihnen verbindlich nur sie selbst.

Porträt von Hendrik Dohmeyer

Wer schreibt hier?

Hendrik Dohmeyer

Pflegeberater nach § 7a SGB XI · sorgender und pflegender Angehöriger · Autor beim Pflege-Dschungel

Neunzehn Jahre lang habe ich meine beiden Eltern als sorgender und pflegender Angehöriger begleitet – bis 2024. Was ich in dieser Zeit über die Pflegeversicherung wissen musste, habe ich mir mühsam selbst zusammengesucht. Genau das soll Ihnen hier erspart bleiben.

Nach einer kurzen Pause wurden leider weitere Menschen in meiner Familie pflegebedürftig und benötigen seitdem Unterstützung. Diese Situation teile ich mit vielen anderen Familien in Deutschland: Pflege kann unerwartet erneut Teil des eigenen Lebens werden.

Heute führe ich bundesweit Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch, engagiere mich im Vorstand des Vereins Pflegende Angehörige e. V. und schreibe seit 2021 die Kolumne „Rat und Recht“ in der Zeitschrift Pflegepartner. Was hier steht, stammt aus eigener Erfahrung und meiner täglichen Beratungspraxis – nicht aus zweiter Hand.

Mehr über Hendrik Dohmeyer

  • Beratungen nach § 37 Abs. 3
  • 19 Jahre eigene Pflegeerfahrung
  • Vorstand Pflegende Angehörige e. V.
  • Über 30 Fachbeiträge seit 2021
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