Vorsorgevollmacht
Auch: Vollmacht, Generalvollmacht, Betreuungsverfügung
Eine Vollmacht, mit der jemand eine Person seines Vertrauens bestimmt, die für ihn entscheidet, wenn er es selbst nicht mehr kann. Sie verhindert eine gerichtliche Betreuung.
Ohne Vollmacht darf niemand automatisch für einen anderen handeln – auch Ehepartner und Kinder nicht. Es gibt lediglich ein begrenztes Notvertretungsrecht für Ehepaare in Gesundheitsfragen, das nach einigen Monaten endet. Fehlt eine Vollmacht, bestellt das Betreuungsgericht eine Betreuung, unter Umständen eine fremde Person. Die Vollmacht sollte Gesundheit, Aufenthalt, Vermögen und Behörden ausdrücklich benennen; pauschale Formulierungen lehnen Banken regelmäßig ab. Schriftform genügt, für Grundstücksgeschäfte ist eine Beglaubigung nötig. Bei Zweifeln an der Einwilligungsfähigkeit ist ein ärztliches Attest über die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Unterschrift hilfreich. Hinterlegen Sie die Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister, damit Gerichte sie im Ernstfall finden. Eine Kopie gehört zu den wichtigen Unterlagen.
- Rechtsgrundlage
- § 1814 BGB, § 1820 BGB
- Zuständig ist
- Sie selbst; Beratung über Betreuungsvereine, Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister
Rechtsstand 01.01.2026
Transparenz
Wie dieser Beitrag entstanden ist
Geschrieben, geprüft und verantwortet von Hendrik Dohmeyer, Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
- KI hilft beim Recherchieren von Quellen, beim Ordnen von Gedanken und dabei, Behördendeutsch verständlich zu machen.
- KI entscheidet nichts. Jede Zahl, jede Frist und jede rechtliche Aussage prüfe ich selbst, bevor sie hier steht.
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