Schwerbehindertenausweis
Auch: Behindertenausweis, SBA
Ein amtlicher Nachweis über eine Schwerbehinderung. Er weist den Grad der Behinderung und zuerkannte Merkzeichen aus und dient als Nachweis für zahlreiche Nachteilsausgleiche. Er kann befristet oder unbefristet ausgestellt werden.
Den Ausweis erhält, wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat. Er wird auf Antrag bei der zuständigen Behörde ausgestellt. Grundsätzlich ist er befristet und lässt sich verlängern; ist keine wesentliche Änderung zu erwarten, kann er unbefristet ausgestellt werden. Für vieles ist er der praktische Nachweis: Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, Vergünstigungen im Nahverkehr. Nicht überall ist er zwingend – für steuerliche Zwecke genügt oft der Feststellungsbescheid, und der Pauschbetrag greift bereits unterhalb der Schwelle zur Schwerbehinderung. Viele Menschen zögern mit dem Antrag, weil sie das Wort Behinderung auf sich nicht anwenden möchten. Das ist verständlich und kostet bares Geld. Der Ausweis ist ein Nachweis von Rechten, keine Zuschreibung. Niemand außer Ihnen erfährt davon, solange Sie ihn nicht vorlegen.
- Rechtsgrundlage
- § 152 SGB IX, § 6 SchwbAwV
- Zuständig ist
- die für die Feststellung zuständige Behörde Ihres Bundeslandes
Rechtsstand 01.01.2026
Transparenz
Wie dieser Beitrag entstanden ist
Geschrieben, geprüft und verantwortet von Hendrik Dohmeyer, Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
- KI hilft beim Recherchieren von Quellen, beim Ordnen von Gedanken und dabei, Behördendeutsch verständlich zu machen.
- KI entscheidet nichts. Jede Zahl, jede Frist und jede rechtliche Aussage prüfe ich selbst, bevor sie hier steht.
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