Pflegezeit
Auch: Freistellung Pflege, Pflegezeitgesetz
Das Recht, für die Pflege naher Angehöriger von der Arbeit freigestellt zu werden – vollständig oder teilweise, mit Kündigungsschutz, aber ohne Lohnfortzahlung. Der Kündigungsschutz gilt ab der Ankündigung.
Das Gesetz kennt mehrere Wege. Bei einer akuten Lage können Sie bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben, um die Versorgung zu organisieren; für diese Zeit gibt es eine Lohnersatzleistung. Die eigentliche Pflegezeit erlaubt eine vollständige oder teilweise Freistellung bis zu sechs Monate, die Familienpflegezeit eine Reduzierung der Arbeitszeit über bis zu 24 Monate. Beide gelten nicht in jedem Betrieb: die Pflegezeit erst ab mehr als 15 Beschäftigten, die Familienpflegezeit ab mehr als 25. Während der Freistellung zahlt der Arbeitgeber kein Gehalt; zur Überbrückung gibt es ein zinsloses Darlehen. Angekündigt werden muss schriftlich und fristgerecht. Für Beamtinnen und Beamte gelten eigene Regelungen des Dienstherrn. Erkundigen Sie sich früh, welche Variante zu Ihrer Lage passt.
- Rechtsgrundlage
- § 2, § 3 PflegeZG, § 2 FPfZG
- Zuständig ist
- Ihr Arbeitgeber; das Darlehen das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
Rechtsstand 01.01.2026
Transparenz
Wie dieser Beitrag entstanden ist
Geschrieben, geprüft und verantwortet von Hendrik Dohmeyer, Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
- KI hilft beim Recherchieren von Quellen, beim Ordnen von Gedanken und dabei, Behördendeutsch verständlich zu machen.
- KI entscheidet nichts. Jede Zahl, jede Frist und jede rechtliche Aussage prüfe ich selbst, bevor sie hier steht.
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