Pflegeversicherung
Auch: soziale Pflegeversicherung, Pflegepflichtversicherung, SGB XI
Die jüngste Säule der Sozialversicherung, eingeführt 1995. Sie trägt einen Teil der Pflegekosten, nicht alle – sie ist eine Teilkasko und keine Vollversicherung. Den Rest tragen Betroffene und Familien selbst.
Wer krankenversichert ist, ist automatisch auch pflegeversichert; bei privat Krankenversicherten übernimmt das die private Pflege-Pflichtversicherung. Getragen wird die Versicherung aus Beiträgen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Der wichtigste Grundsatz für die Praxis: Die Pflegeversicherung deckt einen Teil der Kosten ab, nicht die gesamten. Was darüber hinausgeht, tragen die Pflegebedürftigen und ihre Familien selbst – bei stationärer Pflege ist dieser Eigenanteil erheblich. Reicht das eigene Einkommen nicht, tritt die Hilfe zur Pflege des Sozialamts ein. Leistungen gibt es nur auf Antrag, und erst ab dem Monat der Antragstellung. Zuständig ist immer die Kasse, bei der die pflegebedürftige Person versichert ist, nicht die der Angehörigen.
- Rechtsgrundlage
- SGB XI
- Zuständig ist
- die Pflegekasse bei Ihrer Krankenkasse; bei privat Versicherten das Versicherungsunternehmen
Rechtsstand 01.01.2026
Transparenz
Wie dieser Beitrag entstanden ist
Geschrieben, geprüft und verantwortet von Hendrik Dohmeyer, Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
- KI hilft beim Recherchieren von Quellen, beim Ordnen von Gedanken und dabei, Behördendeutsch verständlich zu machen.
- KI entscheidet nichts. Jede Zahl, jede Frist und jede rechtliche Aussage prüfe ich selbst, bevor sie hier steht.
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