Pflegeperson
Auch: pflegende Angehörige, pflegender Angehöriger, private Pflegeperson
Wer eine pflegebedürftige Person nicht berufsmäßig pflegt – meist Angehörige, Nachbarn oder Bekannte. Der Begriff ist an eigene Ansprüche geknüpft und nicht dasselbe wie eine Pflegekraft.
Als Pflegeperson im Sinne des Gesetzes gilt, wer regelmäßig mindestens zehn Stunden in der Woche pflegt, verteilt auf mindestens zwei Tage, und das nicht erwerbsmäßig tut. An diesen Status hängen eigene Ansprüche, die viele nicht kennen – sie haben jeweils eigene Voraussetzungen und gelten nicht automatisch alle zugleich: Rentenbeiträge zahlt die Pflegekasse, wenn die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 hat und die Pflegeperson daneben nicht mehr als dreißig Stunden in der Woche erwerbstätig ist. Der Unfallversicherungsschutz während der Pflege gilt unabhängig davon. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung kommen nur in bestimmten Lagen hinzu, etwa während einer Pflegezeit. Gemeldet wird der Status über einen Fragebogen der Pflegekasse. Pflegen mehrere Personen gemeinsam, werden die Stunden zusammengerechnet und anteilig zugeordnet.
- Rechtsgrundlage
- § 19 SGB XI, § 44 SGB XI
- Zuständig ist
- die Pflegekasse bei Ihrer Krankenkasse; privat Versicherte wenden sich an ihre Pflegepflichtversicherung
Rechtsstand 01.01.2026
Transparenz
Wie dieser Beitrag entstanden ist
Geschrieben, geprüft und verantwortet von Hendrik Dohmeyer, Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
- KI hilft beim Recherchieren von Quellen, beim Ordnen von Gedanken und dabei, Behördendeutsch verständlich zu machen.
- KI entscheidet nichts. Jede Zahl, jede Frist und jede rechtliche Aussage prüfe ich selbst, bevor sie hier steht.
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