Pflegehilfsmittel
Auch: technische Pflegehilfsmittel, Pflegebett, Hilfsmittel der Pflegeversicherung
Geräte und Gegenstände, die die Pflege zu Hause erleichtern oder Selbstständigkeit ermöglichen – etwa ein Pflegebett, ein Hausnotruf oder ein Rollstuhl für die Wohnung. Meist leihweise gestellt.
Zu unterscheiden sind zwei Wege, die oft verwechselt werden. Technische Pflegehilfsmittel wie das Pflegebett kommen von der Pflegekasse und werden meist leihweise gestellt; eine Zuzahlung von zehn Prozent bis höchstens 25 € je Hilfsmittel ist üblich. Hilfsmittel, die dem Ausgleich einer Behinderung dienen – Rollator, Hörgerät, Prothese –, verordnet dagegen die Ärztin, und sie kommen von der Krankenkasse. Bei Zweifeln entscheidet der Zweck: geht es um die Pflege oder um die Gesundheit. Wird ein Hilfsmittel im Gutachten des Medizinischen Dienstes empfohlen, gilt das zugleich als Antrag – die Pflegekasse muss dann von sich aus entscheiden.
- Rechtsgrundlage
- § 40 SGB XI, § 33 SGB V
- Zuständig ist
- für Pflegehilfsmittel die Pflegekasse, für Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich die Krankenkasse
Rechtsstand 01.01.2026
Transparenz
Wie dieser Beitrag entstanden ist
Geschrieben, geprüft und verantwortet von Hendrik Dohmeyer, Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
- KI hilft beim Recherchieren von Quellen, beim Ordnen von Gedanken und dabei, Behördendeutsch verständlich zu machen.
- KI entscheidet nichts. Jede Zahl, jede Frist und jede rechtliche Aussage prüfe ich selbst, bevor sie hier steht.
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