Pflegegrad
Auch: Pflegestufe, Einstufung, Pflegegrade
Die Einstufung, aus der sich die meisten Leistungen der Pflegeversicherung ergeben – manche Ansprüche bestehen daneben oder haben eigene Voraussetzungen. Es gibt fünf Grade, ermittelt aus einer Punktzahl, die bei der Begutachtung in sechs Lebensbereichen erhoben wird.
Die fünf Pflegegrade lösten 2017 die früheren drei Pflegestufen ab. Der Unterschied ist grundsätzlicher als die neue Zählweise: Die Pflegestufen maßen Minuten, die Pflegegrade messen Selbstständigkeit. Damit zählen geistige und seelische Einschränkungen endlich gleichrangig mit. Aus der Begutachtung ergibt sich eine Punktzahl zwischen 0 und 100. Ab 12,5 Punkten beginnt Pflegegrad 1, ab 27 Pflegegrad 2, ab 90 der höchste Grad. Die Lebensbereiche werden dabei unterschiedlich gewichtet, nicht einfach addiert. Wer unter der ersten Schwelle bleibt, erhält keinen Pflegegrad – das lässt sich bei einer Verschlechterung jederzeit neu prüfen. Eine Umrechnung aus früheren Pflegestufen gibt es nicht; wer 2017 übergeleitet wurde, behielt seinen Besitzstand.
- Rechtsgrundlage
- § 15 SGB XI
- Zuständig ist
- die Pflegekasse bei Ihrer Krankenkasse; die Begutachtung übernimmt der Medizinische Dienst
Rechtsstand 01.01.2026
Transparenz
Wie dieser Beitrag entstanden ist
Geschrieben, geprüft und verantwortet von Hendrik Dohmeyer, Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
- KI hilft beim Recherchieren von Quellen, beim Ordnen von Gedanken und dabei, Behördendeutsch verständlich zu machen.
- KI entscheidet nichts. Jede Zahl, jede Frist und jede rechtliche Aussage prüfe ich selbst, bevor sie hier steht.
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