Pflegegeld
Auch: Geldleistung, Pflegegeldleistung
Eine monatliche Geldleistung für Menschen, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn gepflegt werden. Sie geht an die pflegebedürftige Person, die frei darüber verfügt.
Pflegegeld gibt es ab Pflegegrad 2. Es setzt voraus, dass die Pflege zu Hause durch Personen erfolgt, die das nicht berufsmäßig tun – also durch Angehörige, Nachbarn oder Bekannte. Die Höhe hängt allein vom Pflegegrad ab, nicht vom tatsächlichen Aufwand: bei Pflegegrad 2 sind es 347 € monatlich, bei Pflegegrad 5 990 €. Die Pflegekasse überweist an die pflegebedürftige Person, nicht an die pflegende. Wie das Geld verwendet wird, prüft niemand. Wird zusätzlich ein Pflegedienst eingesetzt, verringert sich das Pflegegeld anteilig – diese Mischung heißt Kombinationsleistung. Der Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 ist Bedingung dafür, dass die Zahlung weiterläuft.
- Rechtsgrundlage
- § 37 SGB XI
- Zuständig ist
- die Pflegekasse bei Ihrer Krankenkasse; privat Versicherte: die private Pflegepflichtversicherung
Rechtsstand 01.01.2026
Transparenz
Wie dieser Beitrag entstanden ist
Geschrieben, geprüft und verantwortet von Hendrik Dohmeyer, Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
- KI hilft beim Recherchieren von Quellen, beim Ordnen von Gedanken und dabei, Behördendeutsch verständlich zu machen.
- KI entscheidet nichts. Jede Zahl, jede Frist und jede rechtliche Aussage prüfe ich selbst, bevor sie hier steht.
Beitrag teilen
Für Instagram und TikTok gibt es keinen Teilen-Link – dort fügen Sie die Adresse selbst ein. Auf dem Handy führt „Mit einer App teilen“ direkt zu allen installierten Apps.
Keine Daten ohne Ihr Zutun: Diese Seite lädt nichts von Facebook, LinkedIn oder WhatsApp. Erst wenn Sie auf einen der Knöpfe tippen, öffnet sich der jeweilige Dienst.





