Patientenverfügung
Auch: Patientenverfuegung, Vorausverfügung
Eine schriftliche Festlegung, welche medizinischen Maßnahmen jemand für den Fall wünscht oder ablehnt, dass er sich später selbst nicht mehr äußern kann. Für Ärztinnen und Ärzte ist sie verbindlich.
Sie ist für Ärztinnen und Ärzte verbindlich, wenn sie auf die eingetretene Situation zutrifft. Genau daran scheitern viele Verfügungen: Formulierungen wie keine lebensverlängernden Maßnahmen sind zu unbestimmt, um im Ernstfall zu tragen. Wirksam wird sie durch konkrete Aussagen zu konkreten Lagen – künstliche Ernährung, Beatmung, Wiederbelebung, Krankenhauseinweisung. Verfasst werden muss sie schriftlich und im Zustand der Einwilligungsfähigkeit; eine notarielle Beurkundung ist nicht nötig. Sinnvoll ist die Verbindung mit einer Vorsorgevollmacht, denn die Verfügung sagt was, die Vollmacht bestimmt wer. Bei den Inhalten hilft ein ärztliches Gespräch. Widerrufen lässt sie sich jederzeit und formlos, auch mündlich. Prüfen Sie den Text alle paar Jahre erneut, damit er zur eigenen Haltung passt.
- Rechtsgrundlage
- § 1827 BGB
- Zuständig ist
- Sie selbst; Beratung über Hausarztpraxis, Betreuungsvereine oder Hospizdienste
Rechtsstand 01.01.2026
Transparenz
Wie dieser Beitrag entstanden ist
Geschrieben, geprüft und verantwortet von Hendrik Dohmeyer, Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
- KI hilft beim Recherchieren von Quellen, beim Ordnen von Gedanken und dabei, Behördendeutsch verständlich zu machen.
- KI entscheidet nichts. Jede Zahl, jede Frist und jede rechtliche Aussage prüfe ich selbst, bevor sie hier steht.
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