Organspende
Auch: Organspendeausweis, Gewebespende, Organspenderegister
Die Entnahme von Organen oder Gewebe nach dem Tod zur Übertragung auf einen anderen Menschen. Sie ist nur zulässig, wenn eine wirksame Zustimmung vorliegt – von der Person selbst oder, wenn nichts festgelegt wurde, durch die nächsten Angehörigen.
Es gilt die Entscheidungslösung: Jeder Mensch soll selbst entscheiden und das festhalten – über einen Organspendeausweis, eine Patientenverfügung oder das Organspende-Register, das online geführt wird. Liegt keine eigene Entscheidung vor, werden die nächsten Angehörigen nach dem bekannten oder mutmaßlichen Willen gefragt. Ohne eine wirksame Zustimmung, von der Person selbst oder auf diesem Weg, ist keine Entnahme zulässig. Für Angehörige ist diese Frage in einer ohnehin schweren Stunde eine große Last. Für die Praxis ist wichtig: Eine Organspende kommt nur nach dem Tod im Krankenhaus unter bestimmten Bedingungen infrage, nach einem Sterben zu Hause in aller Regel nicht. Eine Gewebespende ist unter weiteren Voraussetzungen auch später möglich. Alle Feststellungen dazu erfolgen ärztlich.
- Rechtsgrundlage
- § 2, § 3 TPG
- Zuständig ist
- Erklärung über das Organspende-Register oder den Ausweis; Feststellung im Krankenhaus
Rechtsstand 01.01.2026
Transparenz
Wie dieser Beitrag entstanden ist
Geschrieben, geprüft und verantwortet von Hendrik Dohmeyer, Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
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