Kurzzeitpflege
Auch: vorübergehende stationäre Pflege, Übergangspflege
Eine vorübergehende Versorgung in einer stationären Einrichtung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die Pflege zu Hause zeitweise nicht möglich ist. Begrenzt auf einige Wochen im Jahr.
Kurzzeitpflege gibt es ab Pflegegrad 2 und ist auf acht Wochen im Kalenderjahr begrenzt. Seit dem 1. Juli 2025 teilt sie sich mit der Verhinderungspflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €. Der Anlass ist meist eine Übergangssituation: die Entlassung aus der Klinik, ein Umbau der Wohnung, die Erschöpfung der pflegenden Person. Die Leistung deckt die Pflege ab, nicht Unterkunft und Verpflegung – dieser Eigenanteil bleibt und wird oft unterschätzt. Das Pflegegeld läuft hälftig weiter. Freie Plätze sind knapp, besonders um die Feiertage und in den Sommermonaten. Viele Einrichtungen vergeben Kurzzeitplätze nur, wenn gerade ein Dauerplatz leer steht.
- Rechtsgrundlage
- § 42 SGB XI, § 42a SGB XI
- Zuständig ist
- die Pflegekasse bei Ihrer Krankenkasse; privat Versicherte: die private Pflegepflichtversicherung
Rechtsstand 01.01.2026
Transparenz
Wie dieser Beitrag entstanden ist
Geschrieben, geprüft und verantwortet von Hendrik Dohmeyer, Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
- KI hilft beim Recherchieren von Quellen, beim Ordnen von Gedanken und dabei, Behördendeutsch verständlich zu machen.
- KI entscheidet nichts. Jede Zahl, jede Frist und jede rechtliche Aussage prüfe ich selbst, bevor sie hier steht.
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