Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Auch: zehn Tage Freistellung, Pflegeunterstützungsgeld, Akutfreistellung
Das Recht, bei einer plötzlich eintretenden Pflegesituation sofort der Arbeit fernzubleiben – bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und pflegebedürftiger Person, um die Versorgung zu organisieren. Dieses Recht gilt in jedem Betrieb, unabhängig von der Größe.
Dies ist der Weg für den Ernstfall: Ein Elternteil stürzt, das Krankenhaus entlässt, und es muss innerhalb von Tagen alles geregelt werden. Anders als bei der Pflegezeit gilt dieses Recht in **jedem** Betrieb, unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Der Arbeitgeber muss unverzüglich informiert werden; ein ärztliches Attest über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit kann verlangt werden. Für die Zeit gibt es auf Antrag bei der Pflegekasse eine Lohnersatzleistung, das Pflegeunterstützungsgeld – der Arbeitgeber selbst zahlt in dieser Zeit meist kein Gehalt. Die Tage stehen je Kalenderjahr und je pflegebedürftiger Person zur Verfügung. Sie lassen sich auf mehrere Angehörige verteilen – zusammen bleibt es aber bei diesem einen Kontingent im Jahr.
- Rechtsgrundlage
- § 2 PflegeZG, § 44a Abs. 3 SGB XI
- Zuständig ist
- der Arbeitgeber für die Freistellung; die Pflegekasse für das Pflegeunterstützungsgeld
Rechtsstand 01.01.2026
Transparenz
Wie dieser Beitrag entstanden ist
Geschrieben, geprüft und verantwortet von Hendrik Dohmeyer, Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
- KI hilft beim Recherchieren von Quellen, beim Ordnen von Gedanken und dabei, Behördendeutsch verständlich zu machen.
- KI entscheidet nichts. Jede Zahl, jede Frist und jede rechtliche Aussage prüfe ich selbst, bevor sie hier steht.
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